Urteil des OLG Hamm vom 17.10.1984

OLG Hamm (kläger, eintritt des versicherungsfalles, vvg, psychische krankheit, stationäre behandlung, zustand, alkohol, unfall, psychose, höhe)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 40/84
Datum:
17.10.1984
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 40/84
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 127/83
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Dezember 1983
verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinssatz sich durchgehend
auf 4 % ermäßigt.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
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Der Kläger ist Halter eines BMW, für den er bei der Beklagten seit dem 17.3.1980 eine
Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen und für den der Beklagte der ... Bank in ...
einen Sicherungsschein erteilt hatte. Mit diesem Fahrzeug befuhr der Kläger am
22.09.1982 um 7.50 Uhr den Parkplatz vor den ... in ... mit überhöher Geschwindigkeit.
Auf diesem Parkplatz befanden sich ca. 80 Schulkinder, die ihre Schultaschen
abgestellt hatten. Der Kläger fuhr auf die abgestellten Schultaschen zu und überfuhr
diese. Danach verlor er die Gewalt über sein Fahrzeug und prallte mit diesem gegen
eine Mauer, wobei sein Fahrzeug beschädigt wurde. Da der Kläger nach dem Unfall ein
anormales Verhalten zeigte, wurde er noch am selben Tag mit Beschluß des
Amtsgerichts Bielefeld - 2 XIV 3626/L - wegen einer akuten Exacerbation einer
schizophrenen Psychose in dem Haus ... der ... Anstalten in ... einstweilen
untergebracht. Eine entnommene Blutprobe ergab beim Kläger einen auf 7.50 Uhr
zurückgerechneten Blutalkoholgehalt von 0,99 %o.
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Der Kläger war schon vor dem 22.9.1982 in stationärer psychatrischer Behandlung
gewesen, und zwar 1973 im Hause ... der ... Anstalten und 1976 in .... In der Zeit vom
5.2.1982 bis 10.3.1982 war er aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld -
2 XIV 3543/L im Hause ... der ... Krankenanstalten wegen einer akuten schizophrenen
Psychose untergebracht gewesen.
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Mit der ... Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Reperaturkosten für sein
beschädtiges Fahrzeug abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Anspruch
genommen. Der Kläger hat behauptet, er sei im Zeitpunkt des Unfalls am 22.09.1982
wegen es akuten schizophrenen Schubes nicht zurechnungsfähig gewesen; der
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Blutalkoholgehalt von 0,99 %o habe auf den Unfall keinen Einfluß gehabt ....
Der Kläger hat mit der Behauptung, daß er in Höhe der Klageforderung Bankkredit in
Anspruch nehme und dafür 14 % Zinsen zu zahlen habe, beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, auf das Konto des Klägers bei der ... Bank in ... Nr. ...
10.506,66 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 22.01.1983 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, das er nach §61 VVG von seiner Leistungspflicht
freigeworden sei, da der Kläger den Unfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt
habe. Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls
zurechnungsfähig gewesen sei. Zumindest habe der Kläger, so hat der Beklagte
behauptet, durch seinen Alkoholgenuß den Zustand mit herbeigeführt, in dem er dann
den Unfall verursacht habe. Darüber hinaus hat sich der Beklagte darauf berufen, daß er
wegen einer durch die psychische Krankheit des Klägers verursachten Gefahrerhöhung
gemäß §§23 ff VVG freigeworden sei.
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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau Dr. ... der Klage bis auf einen
Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger
den Versicherungsfall vom 22.9.1982 nicht schuldhaft herbeigeführt habe, da er infolge
eines schizophrenen Schubes zurechnungsfähig gewesen sei, und zwar auch schon zu
der Zeit, als der Kläger den Alkohol zu sich genommen habe, der zu einem
Blutalkohlgehalt von 0,99 %o geführt habe. Eine Leistungsfreiheit des Beklagten wegen
Gefahrerhöhung hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger
eine etwaige Gefahrerhöhung nicht schuldhaft vorgenommen habe.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten und begründeten Berufung, Er bestreitet zwar nicht mehr, daß der Kläger
bei Durchführung der Fahrt unzurechnungsfähig war. Der Beklagte behauptet jedoch
weiter, daß der Kläger zu der Zeit, als er den Alkohohl zu sich genommen habe, der zu
dem Blutalkoholgehalt von 0,99 %o im Zeitpunkt der Fahrt geführt habe noch
zurechnungsfähig gewesen sei und daß dieser Alkohlgenuß zu der Amokfahrt geführt
habe. Wie im Senatstermin vom 17.10.1983 zwischen den Parteien unstreitig geworden
ist, trank der Kläger am Abend des 21.9.1982 1/4 Liter Rotwein. Am Morgen des
22.9.1982 begab sich der Kläger ohne Wissen seiner geschiedenen Ehefrau, die mit
ihm lebt und ihn versorgt, in den Keller des Hauses, um von dort einen Schlauch
heraufzuholen, an dem seine Frau saugen sollte. Der Kläger hatte die Vorstellung, daß
die Welt unterginge und man nur durch das Saugen am Schlauch am Leben bleiben
könne. Bei dem Gang in den Keller trank der Kläger einige Schlucke Korn aus der
Flasche.
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Darüber hinaus vertritt der Beklagte mit näherer Begründung die Auffassung, daß der
Kläger den Versicherungsfall auch dadurch grob fahrlässig herbeigeführt habe, daß er
nicht zu einer Zeit, als er noch zurechnungsfähig gewesen sei, Vorkehrungen gegen
eine Benutzung des Fahrzeuges während eines psychotischen Schubes getroffen habe.
Schließlich ist der Beklagte auch der Auffassung, daß er nach §25 Abs. 1 VVG
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freigeworden sei. Die bei dem Kläger vorliegende psychische Erkrankung mit den
zeitweise auftretenen psychotischen Schüben habe, so behauptet der Beklagte, eine
Gefahrerhöhung dargestellt, deren sich der Kläger auch bewußt gewesen sei. Denn er
habe sich in den zwischen den Schüben liegenden Zeit von seiner Ehefrau fahren
lassen. Die Berechtigung der geltendgemachten Zinsen bestreitet der Beklagte dem
Grund und der Höhe nach.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts vom 06.12.1983 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß für die Zeit ab dem
5.9.1983 nur noch 9,5 % Zinsen verlangt würden.
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Der Kläger behauptet, daß er schon in den Tagen vor dem 22.9.1982, insbesonders am
Morgen des 22.9.1982, als er den Alkohol zu sich genommen habe, wegen seines
psychotischen Schubes zurechnungsunfähig gewesen sei. In der Zeit zwischen den
Schüben sei er seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und auch stets selbst
gefahren. Lediglich während der psychotischen Schübe habe ihn seine Ehefrau
gefahren. Er selbst habe auch bis zum 22.9.1982 während solcher Schübe noch nie das
Bedürfnis gehabt, sich an das Steuer seines Fahrzeuges zu setzen. Auch habe ihn
seine Ehefrau während solcher Zustände ständig beaufsichtigt und umsorgt. Eine
Leistungsfreiheit des Beklagten nach §25 VVG hält der Kläger für deshalb
ausgeschlossen, da ... keine wesentliche Gefahrerhöhung vorgelegen habe.
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Die Akten 71 JS 708/82 StA Bielefeld, 2 XIV 3543/L und 2 XIV 3626 L AG Bielefeld,
haben vorgelegen und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der
Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Frau Dr. .... Die
Sachverständige Frau Dr. ... hat im Senatstermin vom 17.10.1984 ausgeführt:
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Der Kläger leidet unter einer in Schüben verlaufenden schizoaffektiven Psychose.
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.... Bei der Krankheit des Klägers handelt es sich um eine sogenannte Mischpsychose,
bei der der Patient - im Gegensatz zu einer reinen Schizophrenie - symptomfreie
Intervalle zwischen den Schüben hat. Ich habe den Kläger bereits 1973 in ... behandelt
und dann 1982. Der Vorfall vom 22.9.1982 hätte auch schon 1973 passieren können.
Während eines Schubes besteht bei dem Kläger eine krankhaft gehobene
Stimmungslage, er hat Wahngedanken und leidet unter Wahneingebungen. In solchen
Momenten fühlt er sich von außen gesteuert. Zwischen den Schüben ist der Zustand
des Klägers fast normal. Er konnte in der Vergangenheit autofahren und seinen
Geschäften nachgehen. Da er auch aus ... bis zu dem Vorfall am 22.9.1982 immer
medikamentenfrei entlassen worden ist, bestand kein Anlaß, ihm den Alkohol zu
verbieten. Der Kläger hat auch früher nicht zu Alkohol gegriffen.
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Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten:
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Der Vorfall vom 22.9.1982 hätte schon bei jedem Schub seit 1973 passieren können.
Bei der Erkrankung des Klägers bahnt sich ein Schub immer an, daß heißt, er kommt
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nicht plötzlich. In stationäre Behandlung kommt der Patient aber immer erst zuletzt,
wenn er meint, daß es nicht mehr ginge.
Der Kläger hatte schon im Urlaub auf Elba eine nicht mehr normale gehobene
Stimmungslage. Auf der Rückfahrt verschlimmerte sich dieser Zustand schon so, daß er
selbst nicht mehr fahren konnte und deshalb von seiner Frau gefahren worden ist. Seine
Frau hat ihn immer nur dann gefahren, wenn ein Schub sich ankündigte. Die andere
Formulierung in meinem Gutachten ist mißverständlich. Sie bezieht sich auf die
damalige Zeit, als ich das Gutachten erstellte. Zu dieser Zeit wurde der Kläger von
seiner Frau gefahren.
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Auf Frage des Gerichts:
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Der Kläger war mit Sicherheit bereits am Morgen des 22.09.1982 zurechnungsunfähig,
als er in den Keller ging, um den Schlauch heraufzuholen. Diese Handlung war schon
wahnhaft, daß heißt, er "mußte" es tun.
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Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten:
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Ob der Kläger bereits am 17.09.1982 zurechnungsunfähig war, ist schwer zu
beantworten. Ich würde diese Frage aber doch wohl bejahen. Der Schub hat sich schon
im Urlaub auf Elba angebahnt. Ich glaube nicht, daß der Kläger sich noch am
17.09.1982 im Griff hatte, vielmehr hatte ihn nur noch seine Frau im Griff. Sie hat ihn
nach dem Urlaub zum Arzt gefahren, wobei bei dieser Fahrt der Kläger auf dem
Beifahrersitz einen Kopfstand machte und die Beine zum Schiebedach heraus hielt.
Dies war schon eindeutig krankhaft.
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Auf Frage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers:
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Wenn der Kläger sich ganz zu Beginn eines Schubes in einer euphorischen Stimmung
befindet, hat dies eine Selbstüberschätzung zur Folge, daß heißt, der Kläger wird keine
prophylaktischen Maßnahmen treffen. Im Urlaub auf Elba begann schon diese Euphorie.
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Auf frage des Gerichtes:
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Zwischen den Schüben kann ein Patient mit der Krankheit des Klägers autofahren.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
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I.
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Der Beklagte ist gemäß §§1 VVG, 2 Abs. 1 ff c AKB zur Zahlung der von ihm geforderten
Entschädigung in Höhe von 10.506,66 DM verpflichtet.
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1)
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Der Beklagte ist nicht wegen Gefahrerhöhung von seiner Verpflichtung zur Leistung frei
geworden.
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a)
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Eine Leistungsfreiheit nach §§23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG scheidet aus, weil eine
wesentliche Gefahrerhöhung durch den Kläger nicht vorliegt. Die Tatsache, daß der
Kläger am 22.09.1982 während eines akuten psychotischen Schubes in
fahruntüchtigem Zustand mit dem Auto gefahren ist, ist keine Gefahrerhönung. Eine
Gefahrerhöhung setzt einen Gefährungsvorgang voraus, der seiner Natur nach geeignet
ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die
Grundlage eines neuen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des
Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (vgl. Prölss-Martin, 23. Auflage, §23
Anm. 2 Ac m.w.N.). Eine einmalige Autofahrt in fahruntüchtigem Zustand, der durch
einen psychotischen Schub verursacht worden ist, schafft jedoch noch keinen solchen
Gefahrenzustand, was die Rechtssprechung bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt im
übrigen seit langem anerkannt hat (vgl. BGH VersR 52, 387, 388; OLG Hamm VersR 54,
458, 459; OLG Düsseldorf VersR 64, 179, 180).
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b)
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Eine Leistungsfreiheit des Beklagten nach §§27, 28 Abs. 1 VVG scheidet ebenfalls aus.
Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet die in Schüben verlaufende schizzo-
affektive Psychose des Klägers im vorliegenden Fall keine Gefahrerhöhung. Eine
Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung der bei Vertragsschuß
vorhandenen gefährlichen Umstände voraus. Wie aufgrund des Gutachtens der
Sachverständigen Dr. ... zur Überzeugung des Senats feststeht, hat sich der krankhafte
Zustand des Klägers seit Versicherungsbeginn am 17.3.1980 nicht verändert, so daß
sich seitdem auch nicht die Gefahrenlage für den Beklagten erhöht hat. Ob der Kläger
unter Umständen verpflichtet war, bei Vertragabschluß den Beklagten gemäß §16 VVG
von seinem Gesundheitszustand Mitteilung zu machen, brauchte der Senat nicht zu
entscheiden. Denn der Beklagte hat insoweit keine Konsequenzen gezogen und weder
den Rücktritt erklärt noch den Versicherungsvertrag angefochten.
41
2)
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Der Beklagte ist auch nicht gemäß §61 VVG von seiner Leistungsverpflichtung frei
geworden.
43
a)
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Daß der Kläger zur Zeit der Durchführung der Autofahrt am 22.09.1982 wegen seiner
Geisteskrankheit zurechnungsunfähig war und deshalb nicht mehr schuldhaft gehandelt
hat, stellt der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage. Entgegen der
Ansicht des Beklagten folgt auch nicht aus der Tatsache, daß der Beklagte vor Antritt
der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat, der zu einem Blutalkoholgehalt von 0,99 %o
geführt hat, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. Denn der
Senat ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. ... von der Richtigkeit
der Behauptung des Klägers überzeugt, daß dieser bereits am Morgen des 22.9.1982,
als er den Korn trank, unzurechnungsfähig war. Dann hat der Kläger aber bereits nicht
mehr schuldhaft gehandelt, als er den Alkohol zu sich nahm. Daher kann die weitere
Frage, ob ... der Alkoholgenuß ... mitursächlich für die Amokfahrt war, offen bleiben.
45
b)
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Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles kann entgegen der
Ansicht des Beklagten nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger nicht in der
Zeit zwischen den Schüben Vorkehrungen gegen die Benutzung des Fahrzeuges
während eines psychotischen Schubes getroffen hat. Angesichts der vom Beklagten
nicht widerlegten Behauptung des Klägers, daß dieser bis zum 22.09.1982 während
eines Schubes noch die das Bedürfnis gehabt habe, sich an das Steuer seines
Fahrzeuges zu setzen, liegt in dem Fehlen zu Vorkehrungen gegen die Benutzung des
Fahrzeuges während eines psychotischen Schubes zumindest kein grob fahrlässiges
Verhalten des Klägers.
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II.
48
Die Beklagte braucht jedoch nicht mehr als 4 % Zinsen seit dem 6.4.1983 zu zahlen.
Insoweit hatte ihre Berufung Erfolg. Da nicht der Kläger, sondern - aufgrund der
Erteilung des Sicherungsscheines - die ... Bank in ... Inhaber der
Entschädigungsforderung ist, kommt es für einen auf §286 BGB gestützten Anspruch auf
Ersatz eines über 4 % hinaus gehenden Zinsschadens nicht darauf an, ob der Kläger
Bankkredit in Anspruch nimmt und dafür entsprechende Zinsen zu zahlen hat, sondern
darauf, ob der ... Bank durch die Nichtzahlung der Klageforderung ein über 4 %
hinausgehender Zinsschaden entstanden ist. Dazu hat der insoweit
darlegungspflichtige Kläger jedoch nichts vorgetragen.
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Die Berufung war daher nach Maßgabe des Tenors zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
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Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nach Ansicht des
Senates nicht, weil dieses Urteil mit der Revision nicht mehr angegriffen werden kann.
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Der Beklagte ist durch dieses Urteil in Höhe von 10.506,66 DM beschwert.
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