Urteil des OLG Hamm vom 04.11.2008
OLG Hamm: wohnung, unterbringung, klinik, alter, spielplatz, persönlichkeitsstörung, hallenbad, eltern, gefühl, icd
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 316/08
Datum:
04.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 316/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 499/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Untergebrachte wendet sich mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde gegen
den Beschluß der Strafvollstreckungskammer Münster, durch den nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft Wuppertal, des Leiters der LWL-Maßregelvollzugsanstalt S2 und
nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
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II.
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Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu
Recht die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Es ist weder zu erwarten, daß der
Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen wird (§ 67 d Abs. 2 StGB), noch stellt sich der weitere Vollzug der Maßregel
noch nicht als unverhältnismäßig dar (§ 67 d Abs. 6 StGB).
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Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Untergebrachte im Fall seiner
Unterlassung infolge Vorliegens einer schweren Persönlichkeitsstörung in Verbindung
mit der ebenfalls bestehenden heterosexuellen Pädophilie und eines
Exhibitionismusses kurzfristig erneut Kinder durch Vornahme erheblicher sexueller
Handlungen in schwerwiegender Weise sexuell mißbrauchen wird.
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1. Der Verurteilte ist bereits seit 1975 immer wieder einschlägig strafrechtlich in
Erscheinung getreten.
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a) Am 03.03.1975 verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal (3 KLs 1/75) wegen
sexueller Handlungen vor Kindern in zwei Fällen zu neun Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach
Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe erlassen. Im ersten der beiden
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verurteilten Fälle onanierte er vor zwei ihm neugierig zusehenden etwa siebenjährigen
Schülerinnen; einen Monat später begab er sich an den gleichen Tatort und zeigte sich
insgesamt vier etwa zehnjährigen Schülerinnen mit entblößtem Glied, an dem er
onanierte.
b) 1975, 1976 und 1979 wurde er dreimal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls
mit Geldstrafen belegt.
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c) Wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilte ihn das
Landgericht Wuppertal am 29.01.1980 (22 KLs 3 Js 935/79 - 88/79 11 -) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung mit vierjähriger Frist zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung mußte später widerrufen werden. Er
verbüßte die Strafe bis zum 19.06.1989 nach zwischenzeitlicher Bestrafung und deren
Verbüßung. Schuldvorwurf dieser beiden Fälle war, daß er sich an den Rand eines
Spielplatzes begab und sich jeweils zwei neun- bis zehnjährigen Mädchen mit seinem
entblößten Geschlechtsteil, welches er in der Hand hielt, zeigte, um sich sexuell zu
erregen.
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Während des Laufes dieser Bewährungszeit kam es zu den nachfolgend geschilderten
beiden weiteren Taten:
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d) Im Juli 1981 näherte er sich zweimal im Abstand von ca. zwei Wochen zwei in der
Nähe seines Grundstücks spielenden Nachbarmädchen im Alter von 10 bzw. 14 Jahren
mit entblößtem Penis, an dem er mit den Händen manipulierte. Als die Mädchen sich
abwandten, ging er ihnen nach und sprach sie im zweiten Fall sogar an. Er wurde
deshalb vom Landgericht Wuppertal am 19.04.1982 (22 KLs 3 Js 901/81 - 61/82 11 -)
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, in einem Fall mit
exhibitionistischer Handlung, zu einem Jahr und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Die Strafe verbüßte er bis zum 07.11.1988.
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e) Im Juli 1984 näherte er sich in drei Fällen Mädchen im Alter von ca. 10 Jahren in
sexuell mißbräuchlicher Art. Im ersten Fall näherte er sich zwei Freundinnen mit
entblößtem Penis, verfolgte sie bis auf das Gartengrundstück ihrer Eltern, verdeckte hier
seine sexuelle Absicht damit, daß er sich den Anschein des Urinierens bzw. Verrichtens
der Notdurft gab, und verwickelte die Mädchen sogar in ein Gespräch. Im zweiten Fall
sprach er in einem Schwimmbad zwei Mädchen an, bot sich ihnen an, sie einzucremen
und nutzte diese mehrfach gebotene Gelegenheit dazu, eines der Mädchen zunächst an
den Brustwarzen, später am ganzen Körper und auch im Schambereich unter der
Badebekleidung anzufassen. Es gelang ihm, zu diesem
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- durch Pornofilme offenbar schon neugierig gewordenen - Mädchen einen engeren
Kontakt herzustellen, der ihm ein weiteres Treffen mit ihr gestattete, bei dem er mehrfach
vor ihr onanierte, ihr beim Urinieren zuschaute, ihr in die Trainingshose griff, ohne
allerdings an ihre Scheide zu gelangen, und sie nach deren Bemerkung, es brenne
beim Urinieren in ihrer Scheide, veranlassen konnte, sich mit nacktem Unterkörper
breitbeinig vor ihm zu bücken, so daß er ihre Gesäßbacken auseinanderziehen und im
Schambereich nachschauen konnte.
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Wegen dieser Handlungen verurteilte ihn die Jugendkammer des Landgerichts
Wuppertal am 25.09.1985 (24 KLs 3 Js 1129/84 - 106/85 IV -) wegen sexuellen
Mißbrauchs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
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Monaten, die er bis zum 9. September 1988 verbüßte.
Auch in der Folgezeit kam es in zunehmender Häufigkeit und zunehmender Intensität
trotz zwischenzeitlicher Bestrafungen zu weiteren ähnlichen Taten.
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f) Am 11.09.1986 erhielt er vom Jugendschöffengericht Wuppertal (23 Ls 3 Js 610/86)
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (er hatte sich wiederum zwei neun- bzw.
dreizehnjährige Schülerinnen mit nacktem Penis, den er in der Hand hielt, gezeigt und
sie bis nach Hause verfolgt) zehn Monate Freiheitsstrafe. Die Strafe verbüßte er bis zum
17.02.1989.
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g) Wegen eines sexuellen Mißbrauchs vom 13.08.1989, also sechs Monate nach
Strafende aus der Vortat, wurde er vom Amtsgericht Langenfeld am 3. Mai 1990 zu neun
Monaten Freiheitsstrafe bestraft (23 Ls 714 Js 1136/89). Diese Strafe wurde in die
nachfolgende Verurteilung einbezogen.
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h) Am 12. April 1990 hatte er sich nämlich in einem Hallenbad an zwei etwa zehnjährige
Mädchen herangemacht, mit ihnen im Wasser getollt und diese Gelegenheit genutzt,
ihnen einerseits sein aus der Hose heraushängendes Geschlechtsteil zu zeigen und
ihnen andererseits mehrfach unter den Badeanzug an die Scheide zu fassen. Dieses
führte zur Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen in
Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen durch das Jugendschöffengericht
Wuppertal (83 Ls 3 Js 592/90) am 14.08.1990 zu einem Jahr und neun Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe. Das Jugendschöffengericht stellte in diesem Urteil nach
Anhörung eines Sachverständigen fest, daß der Angeklagte durchaus in der Lage sei,
seine abnormen Triebbedürfnisse unter Kontrolle zu halten.
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i) In gleicher Weise hatte er sich im November 1991 wieder Kindern im Alter von 10 bis
12 Jahren in einem Schwimmbad genähert. Erneut spielte er mit zwei Mädchen im
Wasser und nutzte die Gelegenheit, ihnen über und unter dem Badeanzug in den
Vaginalbereich zu fassen. Diese Kinder entzogen sich ihm, erstatteten über ihre Eltern
Anzeige, was eine Woche später zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten führte.
Der Haftrichter verschonte ihn jedoch mit der Auflage, keine Schwimmbäder mehr
aufzusuchen. Knapp einen Monat später war er wieder in einem Hallenbad, berührte
zwei Mädchen im Alter von ca. 12 Jahren im Wasser bewußt am Gesäß, sprach sie, als
sie sich zum Beckenrand hin absetzten, an, daß man in Holland schon mit 12-jährigen
Mädchen Geschlechtsverkehr haben dürfe, nahm schließlich ein gleichaltriges Mädchen
in den Arm und befühlte ihre Brüste und benutzte das weitere Spiel der drei Mädchen im
Wasser dazu, sie an Brüsten und zwischen den Beinen zu betasten. Später lud er sie zu
einer Cola ein, was die Kinder jedoch ablehnten.
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Das Schöffengericht Wuppertal verurteilte ihn deshalb am 30.04.1992 (82 Ls 3 Js
1704/91) wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einem Jahr und
zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Davon verbüßte der Angeklagte einen Teil und
wurde am 31. Juli 1992 bedingt entlassen.
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j) Schon am 30.11.1993 suchte der Angeklagte wiederum ein Hallenbad in T auf und
faßte zwei dort badenden acht bzw. sieben Jahre alten Mädchen unter dem Badeanzug
an die entblößte Scheide. Das insoweit vor dem Amtsgericht Schwelm anhängig
gemachte Verfahren wurde mit Rücksicht auf die vorliegenden Sachen gemäß § 154
Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Angeklagte hat diese beiden Taten in der
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Hauptverhandlung, die der Unterbringung zugrunde liegt, eingestanden.
2. Die Taten, die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegen, beging er sodann am
1. Januar 1994 und ab Mai 1994. Der mindestens durchschnittlich intelligente
Angeklagte hat schon in den früheren Verfahren eingesehen, daß er ohne äußere Hilfe
seinen Trieb nicht mehr beherrschen konnte. Deshalb nahm er ärztliche und
psychologische Hilfe in Anspruch. Ab März 1993 nahm er als Vorbereitung auf die
damals anstehende bedingte Strafentlassung regelmäßig an einer ambulanten Therapie
bei einem Psychologen teil. Seine regelmäßige Teilnahme an etwa 34 Sitzungen bis
zum 29.06.1994 und das subjektive Gefühl, daß es zu einer Abnahme seines sexuell
devianten Verhaltens gekommen sei, gaben dem Angeklagten den Eindruck, auf dem
Weg der Besserung zu sein, wobei er übersah, und dem Therapeuten auch verschwieg,
daß er zwischenzeitlich erneut und in erschwerter Form rückfällig geworden war. Als der
Psychologe von diesen Rückfällen erfuhr, lehnte er, unabhängig davon, daß der
Angeklagte ohnehin seit Ende Juni 1994 nicht mehr erschienen war, jede weitere
Therapie ab.
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Äußerlich unbeeindruckt von den vielfältigen Bestrafungen, die zu offenen
Bewährungen und Strafverbüßungen geführt hatten, suchte der Angeklagte bewußt
neue Gelegenheiten, um seinen exhibitionistisch-pädophilen Neigungen neue Nahrung
zu geben. Im einzelnen kam es zu folgenden Straftaten:
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a) Am 1. Januar 1994 suchte der Angeklagte in der Erwartung, dort spielende Kinder
anzutreffen, den Spielplatz an der T-Straße in X auf. Tatsächlich spielten dort die
damals sieben Jahre alte N H und ihre acht Jahre alte Freundin B S. Der Angeklagte
ging auf beide Mädchen zu, verwickelte sie in ein Gespräch, um ihr Vertrauen zu
gewinnen und um seine Chancen abzuchecken, mit ihnen in sexuellen Kontakt zu
kommen. Denn er wußte aus langjähriger Erfahrung, daß manche Mädchen entweder
aus Unwissenheit oder aus Neugierde oder gar eigenem sexuellen Interesse seinen
Annäherungsversuchen keineswegs auswichen. Auch hatte er aufgrund langjähriger
sportlicher Tätigkeiten, unter anderem als Jugendbetreuer, die Fähigkeit entwickelt, auf
Kinder so einzugehen, daß sie ihn eher als Spielgefährten denn als Erwachsenen
akzeptierten. So ließen sich auch N und B auf Gespräche und auch auf ein Fangspiel
ein, das ihm Gelegenheit bot, seiner sexuellen Absicht entsprechend, die Kinder am
Gesäß anzufassen, was er mehrfach mit festem Griff bei N machte. Als er dann urinieren
mußte, stellte er sich bewußt so an ein Randgebüsch, daß die Kinder sein aus der Hose
geholtes Glied sehen konnten. Mindestens N beobachtete ihn, als er urinierte und
anschließend masturbierende Bewegungen an seinem Penis machte. Vorher hatte er
sich unter anderem mit ihnen darüber unterhalten, ob sie schon einmal einen Mann
beim "Pinkeln" gesehen hätten. Erst als der Lebensgefährte der Mutter von N H
hinzutrat, um nach den Kindern zu sehen, trennten sich die Kinder von ihm. Sie
erzählten später ihren Eltern ihre Erlebnisse, so daß Anzeige erfolgte.
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b) Im Oktober 1991 hatte der Angeklagte zufällig die am 27.08.1982 geborene U E auf
einem Spielplatz kennengelernt. Im April 1994 saß er nach einer Fahrradtour an einem
Spielplatz, als er von U E, die in Begleitung von zwei weiteren Kindern war, auf sein
Fahrrad hin angesprochen wurde. Er unterhielt sich mit den Kindern, die er aufgrund
seiner Erfahrung altersgemäß richtig einschätzte. Etwa zwei Wochen später befand er
sich mit Rollschuhen auf eben diesem Spielplatz, als U auf ihn zukam, ihn wegen der
Rollschuhe ansprach und ihm aufgrund des voraufgegangenen Treffens eine gewisse
Zutraulichkeit entgegenbrachte.
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U E lebte zu dieser Zeit in einfachen familiären Verhältnissen und fühlte sich zu Hause
emotional zurückgesetzt und vernachläßigt; sie beklagte die Strenge des Vaters mit
dessen häufigen Züchtigungen. Sie hatte den Eindruck, immer nur Pech im Leben zu
haben, von anderen nicht verstanden und akzeptiert zu werden, und hatte bereits
mehrmals überlegt, von zu Hause wegzulaufen.
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Körperlich erreichte sie gerade ein altersgemäßes Entwicklungsbild; seelisch-
intellektuell trat eine deutliche Diskrepanz zwischen kindlich-verspielter, unreifer
allgemeiner Wesensart, die dem Entwicklungsstand eines Grundschulkindes entsprach,
und einer sexuellen Aufgeschlossenheit, die sowohl im Kenntnisstand
(Geschlechtsverkehr als Ursprung der Kinderzeugung, Anwendung von
Verhütungsmitteln, Bedeutung des Samenergusses) als auch in ihren
Wunschvorstellungen weit über ihr Alter hinausging.
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Dem Angeklagten gefiel U Zutraulichkeit und Anhänglichkeit, ohne daß er allerdings
von vorneherein sexuelle Absichten bei ihr verfolgte. Diese brachen bei ihm erst bei
einem weiteren zufälligen Treffen am 7. Mai 1994 durch. An jenem Tag gingen beide
sofort aufeinander zu, unterhielten sich, tauschten die Namen aus, gingen gemeinsam
einkaufen, besuchten zusammen eine Kirmes, gestanden sich gegenseitig dabei ein,
daß sie sich mochten und gaben sich Wangenküsse. Der Angeklagte brachte es sogar
soweit, daß sie sich gegenseitig beim Urinieren zuschauten. So verbrachten sie den
gesamten Mittag und Nachmittag zusammen, bis er U mit der Verabredung, daß sie ihn
am nächsten Tag anrufen solle, nach Hause brachte.
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aa) Am nächsten Tag, Sonntag dem 8. Mai 1994, kam es zum ersten
verfahrensgegenständlichen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf U E. Der
Angeklagte traf sich verabredungsgemäß mit ihr. Er hatte inzwischen durchaus gemerkt,
daß er ein Mädchen getroffen hatte, das sowohl altersmäßig als auch in seiner
sexuellen Verführbarkeit seinen Wünschen entsprach, so daß er mit Ungeduld auf das
Treffen mit ihr wartete.
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Gemeinsam fuhren sie auf seinem Fahrrad zwei Spielplätze an, wo sie herumtollten. Auf
einem Spielplatz regte er an, gemeinsam zu urinieren, worauf sie sofort einging. Sie
beobachteten sich dann gegenseitig und er fragte sie anschließend, ob er ihre Scheide
"einmal richtig" sehen dürfe. Sie willigte ein, wollte jedoch einen ruhigeren Ort
aufsuchen. Gemeinsam gingen sie zum sogenannten Teufelsberg, den beide kannten.
Während sie dort vor ihm urinierte und anschließend so sitzen blieb, daß er ihre
Scheide sehen konnte, holte er seinen erigierten Penis aus der Hose und onanierte vor
ihr bis zum Samenerguß. Zwischendurch streichelte er an ihrer nackten Scheide, "damit
es schneller geht". Später kaufte er Mineralwasser; beide tranken und urinierten noch
mehrmals voreinander. Als sie später eine Notdurft verrichten mußte, "half er ihr beim
Abputzen". Später brachte er sie mit der Verabredung eines weiteren Treffens in einem
Schwimmbad nach Hause. Diesem erneuten Treffen fieberte der Angeklagte in dem
Bewußtsein entgegen, in U ein Mädchen gefunden zu haben, das auf seine sexuellen
Wünsche einging, ohne daß er es über mehr zufällige, und von Kindern nicht sofort als
sexuell empfundene Vorgänge (wie zum Beispiel das Urinieren) dazu verführen mußte.
U, die in dem Angeklagten weniger einen erwachsenen Menschen als einen Freund
sah, der auf sie einging, der ihr das Gefühl des Verstehens und des Beachtens gab, war
bereit, seinen Wünschen nachzukommen, um ihn als Kameraden nicht zu verlieren.
Diese Bereitschaft förderte der Angeklagte zusätzlich durch kleine Geschenke. Wenn
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sie unterwegs waren, bekam U alles, was sie wollte. Zu Hause "verwöhnte" er sie,
indem er ihr immer das kochte, was sie essen wollte. So wurde er immer zudringlich-
fordender, ohne daß sie ihm Widerstand leistete. Jeweils aber ging die Initiative von ihm
aus.
bb) Als sie am 12. Mai 1994 im Freibad O geschwommen hatten und anschließend an
einer versteckten Stelle auf ihren Badetüchern lagen, fragte er, ob er sie wieder an der
Scheide streicheln und sich dabei selbst befriedigen dürfe. Während dies geschah,
fragte er weiter, ob sie einmal sein Glied anfassen wollte, worauf sie sofort einging und
einige Bewegungen mit seinem Penis machte; anschließend masturbierte er bis zum
Samenerguß. Danach spielten beide Tischtennis und schwammen miteinander.
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cc) Im späteren Verlauf des gleichen Nachmittages lagen sie - er nackt und sie nur mit
einem T-Shirt bekleidet - nebeneinander auf der Liegewiese. Als sie sich auf seinen
Körper setzte, führte er sein Glied an ihre entblößte Scheide, vermied jedoch ein
Eindringen. Er führte sein Glied mehrfach an ihrer Scheide entlang. Als er gegen Abend
mit ihr nach Hause fuhr, machte er ihr klar, daß das, was sie gemacht hätten, verboten
sei, worauf sie antwortete, sie werde schon nichts verraten. Das und die Empfänglichkeit
u beflügelten ihn, seine sexuellen Attacken zu steigern. Ihm fiel aber gleichzeitig auf,
daß sie empfindsam reagierte, wenn er ihr seine Kameradschaft entzog. Ihm wurde
deutlich, daß sie genau gemerkt hatte, daß sie sich seine Kameradschaft und eine
Geborgenheit bei ihm durch sexuelle Spielereien erkaufen konnte. In den folgenden
Tagen holte der Angeklagte U von der Schule ab und nahm sie während des
Nachmittags mit in seine Wohnung.
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dd) Am 18. Mai 1994 nahm er sie nachmittags nach der Schule wieder mit in seine
Wohnung. Beide zogen sich bis auf die Unterhosen aus und legten sich auf sein Bett. Er
fragte sie, ob er ihre Scheide streicheln dürfte, streifte, als sie bejahte, ihre Hose
herunter und berührte sie dann mit den Fingern insbesondere an der Klitoris. Nach
einigen Berührungen fragte er sie, ob er sie auch einmal mit seinem "Pimmel" streicheln
dürfte. Als sie ebenfalls bejahte, führte er mehrmals seinen Penis über ihre Klitoris und
masturbierte anschließend, allerdings ohne Samenerguß.
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ee) Am 21. Mai 1994 hatte er sie wieder in seine Wohnung geholt. Während er - wie
häufig - für sie ein Mittagessen bereitete, setzte sie sich an den Schreibtisch und schrieb
auf einen dort liegenden Zettel: "Du darfst meine Muschi streicheln, solange bis der
Samen kommt, aber küssen darfst du sie nicht". Sie hatte sich inzwischen so sehr an die
sexuelle Vertrautheit mit dem Angeklagten gewöhnt, daß sie sich von sich aus nackt auf
sein Bett legte. Da er infolge eines erlittenen Fahrradunfalles an dem rechten Arm Gips
trug, wogegen sie empfindlich reagierte, führte er wieder seinen Penis über ihre Scheide
hinweg, wobei sie ihm insoweit entgegenkam, als sie sich hinkniete und ihn aufforderte,
von hinten an ihre Scheide zu gelangen. Er ließ es dabei nicht zum Samenerguß
kommen. Beide hatten sich inzwischen ineinander verliebt, daß sie keine Scheu trugen,
sich gemeinsam in der Öffentlichkeit zu zeigen, wobei sie ihn allerdings als ihren Onkel
ausgab oder - bei anderer Gelegenheit - zum Schein mit "Papa" anredete. Er scheute
sich auch nicht, sie zu Hause abzuholen oder gar mit in ihr Zimmer zu gehen, wenn die
Mutter nicht anwesend war.
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ff) Am 6. Juni 1994 hielten sich beide wiederum in seiner Wohnung auf. Sie legte sich
nackt auf sein Bett, während er Essen zubereitete. Als er sich später neben sie legte,
gab sie ihm einen Zungenkuß. Als er sie dann an der entblößten Scheide streicheln
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wollte, bat sie mit Blick auf seinen Gipsarm, er solle das mit seinem "Pimmel" machen.
Gleichzeitig kniete sie sich wieder so hin, daß er von hinten mit seinem Glied über ihre
Scheide streicheln konnte.
Bisher hatte er - bis auf Fälle des Onanierens vor ihr - es vermieden, es im Bereich ihrer
Scheide zur Ejakulation kommen zu lassen. Andererseits hatte er durchaus gespürt, daß
sie im Scheidenbereich feucht wurde. In der Folgezeit ließ er seine Hemmungen weiter
fallen. Es kam zu zwei Übergriffen, die nicht Gegenstand der Anklage waren.
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Am 25.06.1994 legten sich beide wieder in seiner Wohnung nackt auf sein Bett; er
berührte mit seinem Penis ihre Scheide, bis sie einen Orgasmus bekam und es auch bei
ihm zum Samenerguß kam. Das ungewöhnliche Gefühl des Orgasmus machte U
verlegen. Später gestand sie ihm auf seine Frage, daß es "geil" gewesen sei.
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Einige Tage später verband er mit der Frage, ob er sie im Scheidenbereich küssen
dürfte, die Aufforderung an sie, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Sie schreckte
zunächst davor zurück, kam dann aber seiner Aufforderung doch - allerdings sehr
zaghaft - nach.
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gg) In der Folgezeit trafen sich die beiden aus verschiedenen Gründen seltener und
auch nur jeweils für kurze Zeit. Am 11.07.1994 hielten sich beide zunächst wieder in
seiner Wohnung auf. Er versuchte sogleich, wieder eine erotische Atmosphäre zu
schaffen, indem er unter Anspielung auf ihre früheren Schilderungen des sexuellen
Mißbrauchs durch ihren Vater fragte, wessen "Pimmel" größer sei, der seine oder der
ihres Vaters. Sie wollte jedoch auf dieses Thema des sexuellen Mißbrauchs durch den
Vater nicht mehr eingehen und war verstimmt. Später gingen sie gemeinsam in die
Stadt. In einer Drogerie ging U - mit der der Angeklagte schon einmal über
Verhütungsmittel gesprochen hatte - gezielt auf Kondome zu und forderte den
Angeklagten zum Kauf auf. Übermütig fragte sie an der Kasse, was man damit mache,
ob man sie aufblasen könne. Draußen drängte sie darauf, ein Kondom auszuprobieren.
Sie begaben sich in ein Gebüsch, in dem er sich ein Kondom über den Penis streifte;
dann zog sie ihre Hose herunter und forderte ihn auf, "es mal zu versuchen". Er berührte
zwar mit seinem Glied ihre Scheide, hielt dann aber inne, weil es ihm in der
Öffentlichkeit doch zu gefährlich erschien. Er vertröstete sie auf den nächsten Tag und
brachte sie nach Hause.
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hh) Am folgenden Tag trafen der Angeklagte und U sich in der Wohnung des
Angeklagten. Nach gemeinsamen Essen legten sie sich unbekleidet auf sein Bett. Sie
streifte ein Kondom über seinen Penis und berührte damit ihre Scheide. Sie bemerkte,
daß das doch zu trocken sei. Er entfernte das Kondom und berührte mit seinem nackten
Glied solange ihre Scheide, bis beide zu einem Orgasmus kamen.
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ii) Montag, den 18.07.1994, verbrachten der Angeklagte und U zunächst mit einem
gemeinsamen Besuch im Zoo. Dann begaben sie sich in die Wohnung des
Angeklagten, wo sich U unbekleidet mit gespreizten Beinen auf das Bett legte und
masturbierte. Sie bat den Angeklagten, sich auch selbst zu befriedigen, was er tat. Als er
ihr bei diesem Tun zusah, schämte sie sich ihrer Handlungsweise und bat ihn
wegzusehen. Ihn faszinierte das Bild aber so sehr, daß er nicht wegschauen mochte.
Daraufhin stellte sie ihre Selbstbefriedigung ein. Er war enttäuscht und kam nicht zum
Samenerguß.
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Nach dem Einweisungsgutachten, der gutachterlichen Stellungnahmen der
behandelnden Kliniken F und S2 sowie der Maßregelvollzugsgutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. L vom 30. Dezember 1998, Prof. Dr. M vom 7. Januar 2002,
Prof. Dr. W vom 4. August 2004 und Dr. S vom 10. Juni 2007 steht außer Frage, daß der
Untergebrachte unter einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung leidet, die nach
dem Behandlungsverlauf und ihren sich leicht verändernden Ausprägungen wohl am
ehesten als kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60) einzuordnen ist. Weiter
bestehen eine heterosexuelle Pädophilie (ICD 10: F65.4) und Exhibitionismus (ICD 10:
F65.2).
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Seine zahlreichen und gewichtigen Vorstrafen wie auch der bisherige
Behandlungsverlauf zeigen eindrucksvoll, daß seine Gefährlichkeit, die im Gewicht
seiner Straftaten zum Ausdruck kommt, im Laufe der Zeit kontinuierlich zugenommen
hat. Weder Bewährungsstrafen, noch Haftverbüßungen und oder solche mit
nachfolgenden Bewährungszeiten haben ihn davon abhalten können, immer wieder
nach kurzer Zeit einschlägig straffällig zu werden. Obwohl die Unterbringung seit dem
12. März 1996 vollzogen wird und damit zweifelsfrei schon lang andauert, hat sich an
dieser Einschätzung einer hohen und schnellen Rückfallgefahr für einschlägige
Straftaten nichts geändert. Insoweit stimmt der Senat den Gutachten der
Sachverständigen und den Stellungnahmen der behandelnden Kliniken zu, die zu
demselben Ergebnis gekommen sind. Pädophilie selbst ist, worauf der Sachverständige
Dr. S zu Recht hingewiesen hat, nicht heilbar. Der Untergebrachte kann allenfalls den
Umgang mit dieser Neigung erlernen, wodurch die Rückfallgefahr herabgesetzt werden
kann. Dieses Ziel konnte aber bisher nicht erreicht werden. Insoweit erweist sich als
problematisch die fehlende Störungseinsicht des Untergebrachten, der Umstand, daß
bisher eine adäquate Behandlung der Persönlichkeitsstörung nicht möglich war, seine
kognitiven Verzerrungen in der Darstellung seiner Straftaten, die Unterschätzung einer
Rückfallgefahr durch den Untergebrachten selbst und seine schwerwiegende
Persönlichkeitsstörung mit erhöhter Kränkbarkeit, Mangel an Empathie und
eingeschränkter Frustrationstoleranz. Tragfähige Beziehungen zu Personen außerhalb
der Klinik, insbesondere zu Frauen, sind nicht erkennbar. Seit Jahrzehnten ist er nicht in
der Lage, Beziehungen zu Frauen aufzubauen und zu erhalten, so daß er immer wieder
zur Befriedigung seines Sexualtriebes auf Kinder ausgewichen ist. Diese waren, wie
sein gezieltes subtiles Vorgehen zeigt, auch aufgrund seiner Auswahl letztlich "leichte
Beute", die seinen sexuellen Wünschen keinen entscheidenden Widerstand
entgegenzusetzen vermochten. Auch wenn der Untergebrachte in keinem Fall Gewalt
angewandt hat und eine solche Gewaltanwendung von ihm auch nicht zu erwarten ist,
handelt es sich doch bei seinen Taten um schwerwiegende Eingriffe gegen die
ungestörte Sexualentwicklung der Kinder, der nach Ansicht des Senats aber auch nach
dem in den Strafmaßen der §§ 176, 176 a StGB zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers hohes Gewicht beizumessen ist.
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Unter diesen Voraussetzungen sieht der Senat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
selbst dann noch gewahrt, wenn die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. L in
seinem Gutachten vom 30. Dezember 1998 zutreffend sein sollte, daß - mit Ausnahme
von U E - die früheren Geschädigten durch seine Taten seelisch nicht erheblich
geschädigt worden seien. Immerhin zeigt die erhebliche Progredienz bei den Taten zum
Nachteil von U, daß vom Untergebrachten auch Taten zu erwarten sind, die eine
derartige Schädigung mehr als nahelegen. Die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender
Taten schätzt der Senat auch als hoch ein, da nicht erkennbar ist, daß der
Untergebrachte altersadäquate Beziehungen aufrechterhalten kann und deshalb
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kurzfristig wieder Beziehungen zu jungen Mädchen im geschützten Altersbereich
aufnehmen wird.
III.
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Gleichwohl sieht sich der Senat aufgrund der sich abzeichnenden
Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung, nicht zuletzt auch aufgrund der
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 2. November 2005, zu
folgenden Hinweisen veranlaßt.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt dazu, dem Untergebrachten nunmehr
unverzüglich weitere Lockerungen (1 : 1-Ausgang) zu gewähren und bei erfolgreicher
Erprobung alsbald in ein Übergangsheim zu beurlauben, wenn nicht ohne
vorangegangene Lockerungen das kaum vertretbare Risiko eingegangen werden soll,
daß der Untergebrachte demnächst aus Verhältnismäßigkeitsgründen in die Freiheit
oder zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 4 StGB) aus der Maßregel
entlassen werden muß. Seit längerer Zeit halten die behandelnde Klinik und die
Sachverständigen, zuletzt der Sachverständige Dr. S, weitere Lockerungen
grundsätzlich für vertretbar, weil das Mißbrauchs- und Fluchtrisiko als ausreichend
gering eingeschätzt werden. Der bislang entgegenstehende Gesichtspunkt, daß der
Untergebrachte die Gewährung weiterer Lockerungen als "falsches Signal" verstehen
könnte - diese Gefahr wird von der Klinik S2 im Übrigen jetzt nicht mehr in dieser
Stringenz geteilt -, muß nach Ansicht des Senats nunmehr unbedingt zurücktreten, da
die weitere Unterbringung sonst in einer Sackgasse verharrt. Unvertretbar ist, daß die
Unterbringung weiter in der Klinik in S2 vollzogen wird, in der aufgrund einer politischen
Vereinbarung die erforderlichen Vollzugslockerungen nicht gewährt werden dürfen. –
Der Senat weist insoweit daraufhin, dass durch eine solche Vereinbarung die
gesetzlichen Regelungen des Maßregelvollzugsgesetzes NRW nicht außer Kraft
gesetzt werden können. Eine Verweigerung von Lockerungen bei Vorliegen der
Voraussetzungen gestützt auf diese Vereinbarung wird einer rechtlichen Überprüfung
nicht standhalten -. Der Untergebrachte ist deshalb mit Nachdruck in eine andere Klinik
zu verlegen, in der er unter Gewährung weitergehender Lockerungen behandelt werden
kann. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, inwieweit eine Aufnahmebereitschaft
besteht, noch weniger darauf, ob eine Austauschpatient gefunden werden kann. Sollte
nicht kurzfristig eine adäquate andere Klinik gefunden werden, sollte der
Untergebrachte seine Verlegung nach Einschätzung des Senats in dem dafür
vorgesehenen Verfahren notfalls mit gerichtlicher Hilfe erzwingen können.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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