Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2008
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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 195/08
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 195/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 12 F 191/08
Tenor:
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 23. September
2008 nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und
das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den
Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Umgangsrechts vom 1.
Juli 2008 – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das
Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines Umgangsrechts mit seinem Enkelsohn,
dem am 2. 7. 2004 geborenen F E, dem Sohn der Antragsgegner.
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Der am xxx geborene Antragsteller ist der Großvater des betroffenen Kindes. Dieses lebt
im Haushalt der Antragsgegner, bei denen es sich um den Sohn und die
Schwiegertochter des Antragstellers handelt.
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Der Antragsteller und die Antragsgegner sind tiefgreifend zerstritten. Der Grund dieses
Zerwürfnisses besteht darin, dass die Ehefrau des Antragstellers und beide
Antragsgegner dem Antragsteller vorwerfen, er unterhalte ein ehewidriges Verhältnis zu
einer Nachbarin. Aufgrund dieses Zerwürfnisses verweigern die Antragsgegner dem
Antragsteller den Umgang mit seinem Enkelsohn F.
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Der Antragsteller hat behauptet: Zwischen ihm und F bestehe ein enges, herzliches
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Verhältnis. Die Vorwürfe, die die Antragsgegner gegen ihn erheben, seien unzutreffend.
Insbesondere unterhalte er keine ehewidrige Beziehung.
Der Antragsteller hat beantragt,
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den Antragsgegnern aufzugeben, ihm eine Besuchsregelung für seinen
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Enkelsohn F E einmal monatlich samstags, wahlweise am
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ersten oder dritten Samstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 18.00
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Uhr zu gestatten.
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Die Antragsgegner
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haben die Zurückweisung dieses Antrages beantragt.
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Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht – nach persönlicher
Anhörung der Beteiligten – den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten und begründeten befristeten Beschwerde, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im
wesentlichen vor: Das Verhältnis zwischen ihm, seinem Sohn und seiner
Schwiegertochter sei nicht derart zerrüttet, dass eine Wiederannäherung und die
Durchführung positiv verlaufender Umgangskontakte mit seinem Enkelsohn von
vornherein ausgeschlossen seien. Die Vorwürfe, die sein Sohn gegen ihn erhebe,
beispielsweise er habe Selbstmordabsichten geäußert und Waffen mit sich geführt,
seien unzutreffend. Der Antragsgegner habe erklärt, er werde eine gerichtlich
angeordnete Umgangsregelung akzeptieren. Die Antragsgegnerin sei bereit, ihm ein
Umgangsrecht mit seinem Enkelsohn zu gewähren. In einem anderen
familiengerichtlichen Verfahren habe er ohne weiteres ein Umgangsrecht mit einem
anderen Enkelkind erreichen können. Das Familiengericht habe zu Unrecht davon
abgesehen, seinen Enkelsohn persönlich anzuhören.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
Familiengericht vom 2. 9. 2008 Bezug genommen.
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B.
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I.
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Die zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor
dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts beruht auf einem wesentlichen
Verfahrensfehler. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung sind angemessen.
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1. Das Familiengericht hat nicht in dem erforderlichen Umfang den
entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 12 FGG) aufgeklärt und
damit erheblich verfahrensfehlerhaft gehandelt.
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In einem Verfahren wie dem vorliegenden hat das Familiengericht das betroffene Kind
gemäß § 50b Abs. 1 FGG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder
der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Von dieser Anhörung
darf nach § 50 Abs. 3 FGG nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
Gegen diese Vorschriften hat das Familiengericht hier verstoßen. Die Frage, ob
zugunsten des Antragstellers ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB anzuordnen
ist, kann ohne die persönliche Anhörung des bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Beschlusses vierjährigen Kindes F nicht sachgerecht und zutreffend
entschieden werden, denn diese Entscheidung hängt maßgeblich vom Willen des
Kindes und der Qualität seiner Bindung an den Antragsteller ab. Um insoweit
zutreffende Feststellungen treffen zu können, ist die persönliche Anhörung des
betroffenen Kindes unerlässlich. Schwerwiegende Gründe, die hier ein Absehen von
der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes rechtfertigen könnten, liegen nicht
vor.
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2. Der angefochtene Beschluss beruht auf dem genannten Verfahrensfehler, denn es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Durchführung der gebotenen Anhörung
abweichend zugunsten des Antragstellers zu entscheiden ist, zumal das beteiligte
Jugendamt offenbar davon ausgeht, dass Umgangskontakte zwischen dem
Antragsteller und F dem Kindeswohl entsprechen.
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3. Der Senat hält in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens eine Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht – anstelle einer eigenen
Sachentscheidung – für angemessen. Der angefochtene Beschluss ist ohne eine
ausreichende tatsächliche Grundlage ergangen. Entschiede der Senat in der Sache,
erfolgte die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen in weitem Umfang in
der Beschwerdeinstanz. Die damit verbundene Verkürzung des Rechtsschutzes der
Beteiligten ist nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt weiter entscheidend, dass die
notwendige persönliche Anhörung des Kindes in für das Kind erheblich weniger
belastender Weise durch das deutlich ortsnähere Familiengericht durchgeführt werden
kann.
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II.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 94
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 KostO.
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