Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2010
OLG Hamm (wohl des kindes, anhörung des kindes, psychotherapeutische behandlung, elterliche sorge, tochter, gefahr, ausschluss, familie, anhörung, vater)
Oberlandesgericht Hamm, II-6 UF 184/09
Datum:
10.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 UF 184/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 30 F 117/09
Tenor:
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 10.11.2009 und des
Beteiligten zu 4) vom 05.12.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Detmold vom 29.10.2009 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf ein monatliches Umgangsrecht mit
seiner Tochter Y wird zurückgewiesen.
Das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2) mit seiner Tochter Y wird bis
zum 30.06.2012 ausgeschlossen.
Der Beteiligten zu 1) wird zur Auflage gemacht, sich umgehend in eine
psychotherapeutische Behandlung zu begeben, die das Ziel hat, ihre
Ängste vor der Gewährung eines Umgangs zu beseitigen. Die Beteiligte
hat den Beginn der psychotherapeutischen Behandlung gegenüber dem
Amtsgericht – Familiengericht – Detmold bis zum 31.08.2010
anzuzeigen.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Verfahren der Beschwerdeinstanz ist gerichtsgebührenfrei. Eine
Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Beschwerdeverfahrens werden auf jeweils 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
1.
2
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des Kindes Y. Sie haben am 12.04.2006 in
Kairo geheiratet. Y ist am ####2007 geboren. Die Kindesmutter hat noch zwei ältere
Kinder aus einer anderen Beziehung, nämlich Nicholas (13 Jahre alt) und Katharina (10
Jahre alt).
3
Am 29.06.2008 sind die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Tochter Y nach Ägypten
geflogen. Nach den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) streitigen Ereignissen in
Ägypten haben sich diese im Juli 2008 getrennt und sind mittlerweile durch Urteil des
AG Detmold vom 05.05.2009 geschieden worden. Die Beteiligte zu 1) ist zunächst
alleine nach Deutschland zurückgekehrt. Am 26.08.2008 kehrte der Beteiligte zu 2) mit
der Tochter Y zurück.
4
Der Kindesmutter war bereits durch Beschluss des AG Detmold vom 15.08.2008 im
Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge allein übertragen worden. Diese
Entscheidung ist im Hauptsacheverfahren bestätigt worden (30 F 103/09).
5
Der Kindesvater hat das Kind Y seit seiner Rückkehr am 26.08.2008 nicht mehr
gesehen.
6
Das hiesige Verfahren hat seinen Ausgang genommen mit dem Antrag des
Kindesvaters vom 06.10. / 07.10.2008, ihm einen regelmäßigen Umgang mit seiner
Tochter zu gewähren. Die Kindesmutter hat zunächst einen Umgangsausschluss bis
zum 31.12.2009 und sich daran anschließende begleitete Umgangskontakte beantragt.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) am 22.01.2009 ein
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, in dem der Sachverständige dazu
Stellung nehmen sollte, ob eine Umgangsregelung oder ein Umgangsausschluss dem
Wohl des Kindes entspricht.
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In seinem Gutachten vom 23.02.2009 ist der Sachverständige X zu dem Ergebnis
gelangt, dass ein Umgang zwischen Kindesvater und Tochter derzeit nicht deren Wohl
entspreche und auch ein betreuter Umgang auf "absehbare Zeit" nicht in Betracht
komme. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat die Kindesmutter zum Anlass genommen,
einen Ausschluss des Umgangsrechtes für weitere fünf Jahre zu beantragen.
8
Auf Veranlassung des Amtsgerichts hat der Sachverständige sein Gutachten am
24.07.2009 ergänzt.
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In einem weiteren Termin vom 01.10.2009 hat das Amtsgericht die Beteiligten
ergänzend angehört und den Sachverständigen seine Gutachten ergänzend erläutern
lassen.
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Mit Beschluss vom 29.10.2009 hat das Amtsgericht Detmold ein begleitetes monatliches
Umgangsrecht für die Dauer eines Jahres angeordnet, wobei die Umgangskontakte in
der Familienambulanz der Stadt Detmold durchgeführt werden sollten und der
Kindesvater zuvor seinen Pass abgeben musste. Den Antrag der Kindesmutter auf
Ausschluss des Umgangs hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Kindesmutter und des
Verfahrenspflegers.
12
2.
13
Die Beschwerden der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers sind zulässig,
insbesondere fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 621e Abs. 3, 517, 520
Abs. 2 ZPO).
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Die Beschwerden sind auch in der Sache überwiegend begründet und führen zur
Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 29.10.2009.
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Der Antrag des Kindesvaters auf ein monatliches Umgangsrecht mit seiner Tochter Y
war zurückzuweisen. Den Anträgen der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers auf
Anordnung eines Umgangsausschlusses war für einen Zeitraum bis zum 30.06.2012 zu
entsprechen.
16
Der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter Y ist nach § 1684 Abs. 4 BGB derzeit
auszuschließen, weil durch die Gewährung eines Umgangsrechts das Wohl Ys konkret
gefährdet ist.
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Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die
elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 2 GG.
Können sich die Eltern nicht über die Ausübung des Sorgerechts einigen, hat das
Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern
als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (BVerfG FamRZ 2002, 809 und FamRZ 2009, 399).
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Die Anordnung eines Umgangsausschlusses kommt aufgrund des Eingriffes in das
grundgesetzlich geschützte Recht jedes Elternteils auf einen Umgang mit dem eigenen
Kind nur dann in Betracht, wenn eine Gefährdung des ebenfalls grundgesetzlich
geschützten Rechts des Kindes auf seine Gesundheit durch die Gewährung des
Umgangs sehr wahrscheinlich ist.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X besteht bei
Durchführung der Umgangskontakte mit dem Kindesvater eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit, dass Y in ihrer geistig-seelischen Entwicklung Schaden nimmt. Da
die Kindesmutter und die Halbgeschwister Ys dem Kindesvater ablehnend und
ängstlich gegenüberstehen, würde Y bei Durchführung der Umgangskontakte mit dem
Kindesvater in einen Loyalitätskonflikt geraten, der nach den sachverständigen
Feststellungen mit Sicherheit zu seelischen Beeinträchtigungen Ys führen würde.
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Der Sachverständige hat durch eine sorgfältige und ausführliche Exploration der
Kindesmutter eruiert, dass diese durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt in Ägypten nachhaltig verstört worden und in einer Ablehnungshaltung
gegenüber dem Kindesvater gefangen ist, die sie – wenn überhaupt - nur durch eine
mehrjährige Psychotherapie überwinden kann. Der Sachverständige spricht hier von
einem Vermeidungsverhalten, das durch die Sorge um das Wohl der Tochter und
Selbstvorwürfen, die Tochter in Ägypten in Gefahr gebracht zu haben, gespeist wird,
und sich in einem testdiagnostisch bestätigten hohen Wert im Bereich
"Sicherheitsverhalten" niederschlägt.
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Die Ablehnungshaltung der Kindesmutter ist gut nachvollziehbar. Der Kindesvater hat
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eingeräumt, dass er den gemeinsamen Aufenthalt in Ägypten dazu genutzt hat, der
Kindesmutter Y zu entziehen. So ist der Kindesvater ohne vorherige Ankündigung zur
Nachtzeit unter Mitnahme Ys und der Reisepässe aus dem Hotelzimmer verschwunden,
das die Kindesmutter ohne jede Nachricht vom Schicksal ihres Kindes und ihres
damaligen Ehemannes beim morgendlichen Aufwachen leer vorfand. Darüberhinaus
hat der Kindesvater den von der Kindesmutter bewilligten weiteren Aufenthalt Ys
überzogen und der Kindesmutter dadurch erneut Anlass zu großer Sorge um das
Schicksal ihrer Tochter gegeben. Auch wenn die Angst der Kindesmutter vor einer
erneuten Entziehung Ys durch einen Umgang in einem geschützten Rahmen
ausgeschlossen werden könnte, existiert diese vom Sachverständigen als irrational
bezeichnete Furcht gleich wohl und kann nach dessen sachverständigen
Feststellungen nur durch eine psychotherapeutische Behandlung überwunden werden.
Anlässlich der Exploration Ys hat der Sachverständige auch feststellen können, dass
sich diese Furcht und Angsthaltung bereits auf deren dreizehnjährigen Halbbruder
Nicholas übertragen hat. Letztlich sprechen auch die Ausführungen der Kindesmutter im
Termin, dass die gesamte Familie das Aufsuchen von Orten, an denen man ein
Zusammentreffen mit dem Kindesvater befürchtet, unterlässt, deutlich für eine
nachhaltige Verstörung der Kindesmutter.
Das negative Bild des Kindesvaters ist in der Familie der Kindesmutter verfestigt. Durch
die Gewährung von Umgangskontakten würde Y, der die ablehnende Haltung der
Familie nach den sachverständigen Feststellungen nicht verborgen bleiben kann,
nachhaltig verstört und das gedeihliche Zusammenleben in der Familie gefährdet. Nach
den sachverständigen Feststellungen würde sich die negative und stark angstbesetzte
Haltung der Kindesmutter und des Halbbruders über "Prozesse der Affektansteckung"
auf Y übertragen. Dass diese Verstörung und der damit eintretende Schaden in der
seelischen Entwicklung Ys bei der Gewährung von Umgangskontakten eintreten
werden, hat der Sachverständige auf der Grundlage der von ihm getroffenen
Feststellungen als sicher bezeichnet. Der Senat folgt dieser gut verständlich gemachten
und überzeugend begründeten sachverständigen Feststellung.
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Soweit der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.07.2009 und
in seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht noch ausgeführt hatte, dass er eine
konkrete Gefährdung des Kindeswohls aus einer Begegnung mit dem Kindesvater nicht
feststellen könne, bezogen sich diese Ausführungen auf die Gefahr einer unmittelbaren
traumatischen Reaktion des Kindes Y bezogen auf einen einzelnen Umgangskontakt.
Diese Gefahr sieht der Sachverständige aufgrund der fehlenden Erinnerung Ys an ihren
Vater als nicht gegeben an. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 05.04.2010 und in seiner Anhörung vor dem Senat aber deutlich
gemacht, dass sich die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Psyche des Kindes Y
durch die bei fortgesetzten Umgangskontakten entstehenden Loyalitätskonflikte
zwangsläufig verwirklichen würde, so dass ein Umgang derzeit aus Gründen des
Kindeswohls ausgeschlossen bleiben muss.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat ebenfalls folgt, kann
diese Gefahr für das Kindeswohl auch nicht durch die Gewährung eines Umgangs in
einem geschützten Rahmen oder durch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft
ausgeräumt werden. Ein das Kindeswohl nicht gefährdender Umgang kommt nach dem
derzeitigen Sachstand erst dann in Betracht, wenn es der Kindesmutter mit Hilfe einer
psychotherapeutischen Behandlung gelungen ist, ihre Ängste vor der Gewährung eines
Umgangs ihrer Tochter mit deren Vater abzubauen.
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Unter Berücksichtigung der sachverständigen Feststellungen haben sich auch der
Verfahrenspfleger und das Jugendamt eindeutig gegen Umgangskontakte zwischen Y
und dem Kindesvater zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgesprochen.
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Von einer Anhörung des Kindes Y nach § 50b Abs. 1 FGG hat der Senat abgesehen. Y
hat den letzten Kontakt zu ihrem Vater am 28.06.2008, also im Alter von einem Jahr und
fast vier Monaten gehabt, so dass eine wie auch immer geartete Bindung oder
Erinnerung an den Kindesvater nach den sachverständigen Feststellungen nicht mehr
besteht. Zur Aufklärung des Sachverhalts war die Anhörung des Kindes auch nicht
geboten. Zudem hat Y erst wenige Tage vor dem Anhörungstermin vor dem Senat ihr
drittes Lebensjahr erreicht.
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Nach alledem muss auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten
Rechts des Beteiligten zu 2) dessen Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen werden.
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Der Ausschluss des Umgangs hat sich auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken.
Der Senat hatte bei der Bemessung der Frist aber auch zu berücksichtigen, dass die
Therapie, die der Kindesmutter ein angstfreies Zulassen der Umgangskontakte erst
ermöglichen soll, nach den sachverständigen Ausführungen mehrere Jahre dauern wird.
Der Ausschluss des Umgangs für zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Beginn der
Therapie trägt diesem Umstand Rechnung.
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Die von der Kindesmutter angeführten Entziehungshandlungen des Kindesvaters in
Ägypten rechtfertigen einen längerfristigen Ausschluss des Umgangsrechts nicht.
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Der Gefahr einer erneuten Kindesentziehung, die sich in Deutschland ohnehin anders
darstellt als bei dem Aufenthalt in Ägypten, könnte durch die Gewährung eines
Umgangs in einem geschützten Rahmen Rechnung getragen werden, sobald die
Überwindung der Gefahren für die seelische Entwicklung Ys einen solchen Umgang
zulassen.
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Dementsprechend war der Kindesmutter aufzugeben, ihre bestehenden Ängste vor der
Gewährung des Umgangs psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Letztlich dient die
Ermöglichung eines angst- und konfliktfreien Umgangs des Kindes mit seinem
leiblichen Vater auf Dauer dem Wohl des Kindes. Die Kindesmutter hat ihren Beitrag
dazu zu leisten.
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Sorgerechtliche Maßnahmen waren nicht veranlasst. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen ist Y in die Familie der Kindesmutter integriert und nimmt eine gute
Entwicklung, so dass Gefährdungen des Kindeswohls abgesehen von der
Umgangsproblematik derzeit nicht anzunehmen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG in Verbindung mit § 94 KostO und in
Verbindung mit § 131 Abs. 3 KostO. Angesichts der Tatsache, dass der Beteiligte
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zu 2) in erster Instanz noch weitgehend obsiegt hatte, erscheint es nicht angemessen,
ihm für die Beschwerdeinstanz auch die außergerichtlichen Kosten der weiteren
Verfahrensbeteiligten aufzubürden.
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