Urteil des OLG Hamm vom 11.11.1998
OLG Hamm (höhe, mehrwertsteuer, halle, hersteller, abnahme, planung, gewährleistung, wand, materialien, firma)
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 8/98
Datum:
11.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 8/98
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 17/97
Tenor:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 1997
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.900,00 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 23.800,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch geleistet werden durch
selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft der
Deutschen Bank N (Klägerin) beziehungsweise der Commerzbank E2
(Beklagte).
Die Beschwer der Klägerin beträgt 235.388,80 DM.
Tatbestand:
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Die Klägerin ließ in N in den Jahren 1988, 1989 zwei Lagerhallen errichten. Mit
Einheitsarchitektenvertrag vom 20.11.1986/22.07.1987 wurde die Beklagte als
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Architektin für alle Leistungsphasen gem. § 15 HOAI beauftragt. § 12 dieses Vertrages
sieht eine 2-jährige Verjährungsfrist vor. Gemäß § 11 b.) war eine
Haftpflichtversicherung für Sachschäden in Höhe von 150.000,00 DM nachzuweisen.
Für die Dach- und Wandflächen waren in der Ausschreibung Isolierpaneele der Fa. I1
vorgesehen.
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Die Fa. L unterbreitete ein Angebot, das sich auf einen Gesamtpreis von 686.912,00 DM
zzgl. Mehrwertsteuer belief.
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Der inzwischen verstorbene Geschäftsführer der Klägerin C drängte auf
Kostenersparnis.
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Mit Vertrag vom 18.07.1988 erhielt die Fa. L den Auftrag zum Preis von 571.025,15 DM
zzgl. Mehrwertsteuer. Die Wand- und Dachelemente wurden der Fa. L freigestellt,
sollten aber von einem deutschen Hersteller und den zunächst gewünschten
vergleichbar sein.
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Für Dach- und Wandverkleidung wurden Isolierpaneel der Fa. F verwendet, die außen
leicht gesickt und innen glatt sind. Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Halle lag für
diese Elemente eine Zulassungsbescheinigung vor.
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Im Gegensatz zu Isolierpaneelen anderer Hersteller sind deren Stoßkanten nicht außen
hochgezogen und mit Kalotten überdeckt, sondern sind innerhalb der Keder durch einen
hochgezogenen Kederrand und Dichtungsmaterial gegen eindringendes Wasser
abgedichtet.
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Die Abnahme fand am 18.11.1988 statt.
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Bereits mit Schreiben vom 28.8.90 wies die Klägerin die Fa. L auf Undichtigkeiten hin.
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Mit Schreiben vom 12.10.92, von dem die Beklagte Durchschrift erhielt, wandte sich die
Klägerin an die Fa. L und beanstandete Feuchtigkeit im Dachbereich wegen
Verwendung von Wandelementen als Dachabdeckung. Diese erklärte sich mit
Schreiben vom 17.9.92 bereit, die Kosten der Dachdeckerfirma S in Höhe von 2.940,00
DM zu übernehmen, unter der Bedingung, daß die Fa. S die Gewährleistung für die
Dichtigkeit übernehme.
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1993 rügte die Klägerin weitere Mängel. Sie ließ ein Privatgutachten des öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen I in I2 erstellen, in dem der
Sachverständige Mängel der Wand- und Deckenpaneele in Form von Blasenbildung
feststellte, eine unzureichend dimensionierte Kastenrinne, Mängel der Anschlüsse und
Abdichtungen und insbesondere zu dem Ergebnis kam, daß die Dachpaneele
insgesamt ungeeignet seien.
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Die Profile müßten ineinandergreifen und die Anschlußstellen durch Kalotten überdeckt
werden.
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Die Klägerin führte gegen die Beklagte vor dem LG Bochum - 6 OH 4/94 - ein
Beweissicherungsverfahren durch, in dem der Sachverständige C3 unter dem
16.08.1994 sein Gutachten und unter dem 18.10.1994 ein Ergänzungsgutachten
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erstellte.
Darin geht der Sachverständige davon aus, daß die verwendeten Platten der Fa. F nicht
geeignet gewesen seien, da die Plattenstöße Verschiebungen durch Dehnung des
Materials nicht aufnehmen könnten. Es hätten Platten mit Stoßüberschlag und
aufgeschraubter Kalotte Verwendung finden müssen. Die Dacheindeckung und deren
Planung sowie die Planung im übrigen seien nicht fehlerhaft.
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Die Wandplatten hätten sich infolge falscher Lagerung verzogen, die Blasenbildung
stelle einen vom Hersteller der Platten zu vertretenden Mangel dar.
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Die Klägerin machte mit ihrer Klage zunächst Schadensersatz in Höhe von 282.470,45
DM und nach teilweiser Klagerücknahme noch in Höhe von 245.719,80 DM geltend.
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Ihren Schaden hat sie folgendermaßen berechnet:
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Sanierungskosten Fassade
15200,00
Erneuerung des Daches und der Kastenrinne
198900,00
Notmaßnahmen seitens der Fa. M1 zur Vermeidungen von Störungen des
Geschäftsbetriebes
26926,80
Hebekran der Feuerwehr im Rahmen der Beweissicherung
715,50
Wertminderung der Fassade in Höhe von 5 % des Herstellungsaufwandes
in Höhe von 79.551,12
3977,50
Summe
245719,80
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Gleichzeitig hat die Klägerin vor dem LG Münster die Fa. L in Anspruch genommen (10
O 140/97). In diesem Rechtsstreit hat die Fa. L als Beklagte die Einrede der Verjährung
erhoben. Im Termin vom 18.06.1997 ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil
ergangen, das die Klägerin hat rechtskräftig werden lassen, weil sie die Ansprüche
gegen die Fa. L für verjährt erachtet.
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Die Klägerin ist unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen C3 der
Ansicht, die Beklagte hafte für Baumängel und Planungsfehler. Sie habe es zu
verantworten, daß falsche Materialien verwendet wurden.
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Daß die Kastenrinne falsch dimensioniert war und deren Kosten der Neuerstellung von
der Beklagten zu erstatten sind, ist in zweiter Instanz nicht streitig.
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Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe der Mehrwertsteuer von 36.750,65 DM
zurückgenommen hat und auch keine Verurteilung als Gesamtschuldner neben der Fa.
L mehr begehrt, hat sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 245.719,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
21.12.1994 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, die Wahl der
Isolierplatten habe sie nicht zu verantworten, diese seien vielmehr unter dem
Gesichtspunkt der Kostensparung seitens des Geschäftsführers der Klägerin, des
verstorbenen Herrn C, in der Vergabeverhandlung ausgewählt worden. Die Beklagte ist
der Ansicht, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien, weil sich die
Klägerin mit der Fa. L dahingehend geeinigt hatte, daß diese die Reparaturkosten der
Fa. S bezahlt, die Fa. S dafür aber auch die Gewährleistung für die Dichtigkeit des
Dachs übernimmt. Diese Vereinbarung enthalte einen Gewährleistungsausschluß, der
auch für sie wirke. Darüberhinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, daß die
Klägerin den Prozeß vor dem LG Münster gegen die Fa. L hätte weiterführen müssen.
Indem sie dort das Versäumnisurteil vom 18.06.1997 habe rechtskräftig werden lassen,
seien auch Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, A
und O. Die Zeugen haben bekundet, die günstigere Ausführung sei auf Wunsch der
Klägerin gewählt worden, Bedenken gegen das letztlich verwendete Produkt hätten
damals nicht bestanden.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Kosten für die
Kastenrinne in Höhe von 10.235,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu
zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.
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Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß ein Planungsfehler nicht vorliege. Die
geänderte Ausführung habe dem Wunsch der Klägerin nach Kostenersparnis
entsprochen. Negative Erfahrungen mit den verwendeten Platten seien nicht ersichtlich
gewesen. Kenntnisse über das Langzeitverhalten der Elemente seien nicht vorhanden
gewesen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung
der Beklagten, mit der gerügt wird, daß bezüglich der Kastenrinne vom Landgericht
auch die Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht worden ist, obwohl die Klägerin
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
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Die Klägerin vermutet, daß die Mängel, die der Sachverständige C3 auf Seite 3 seines
Gutachtens festgestellt hat, im wesentlichen auf eine nicht hinreichende
Dachkonstruktion zurückzuführen sei, nämlich das Spiel der Dichtungskeder, zu tiefes
Liegen der Keder, Herausquetschen der Keder, labile Firstbleche, Fehlen der
Schrauben bzw. Lockerung der Schrauben und zu große Schraubenabstände.
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Die starke Blasenbildung sei auf Undichtigkeit zurückzuführen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, auf der Grundlage der Feststellungen der
Sachverständigen sei die Beklagte für die Materialfehler verantwortlich.
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Sie habe erkennen müssen, daß nur Thermoplatten mit Stoßüberschlag und
Befestigung mit einer Kalotte verwandt werden durften.
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Die Beklagte hafte daher nach § 635 BGB, hilfsweise deshalb, weil sie es zu vertreten
habe, daß die Klägerin ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. L nicht
durchsetzen konnte.
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Die Beklagte habe die Arbeiten der Fa. L am 15.11.1988 schriftlich abgenommen, ohne
die Klägerin zu informieren. Stattdessen habe die Beklagte durch das Schreiben vom
16.1.1989 an die Fa. L noch den Eindruck erweckt, die Arbeiten seien nicht
abgenommen.
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Zu den Aufgaben der Beklagten habe es nach dem Architektenvertrag gehört, die
Beseitigung der Mängel innerhalb der Gewährleistungsfristen zu überwachen und zu
dokumentieren. Sie habe daher vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber der Fa. L im
Jahre 1993 die Leistung der Fa. L, insbesondere das Dach, inspizieren müssen.
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Dann hätte die Beklagte die Mängel feststellen müssen die der Sachverständigen I am
12.10.1993 und Baumstark am 12.8.1994 vorfand und wäre verpflichtet gewesen, die
Klägerin über die Mängel zu informieren, damit diese ihre Gewährleistungsansprüche
gegen die Fa. L hätte durchsetzen können.
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Soweit der Sachverständige Baumstark Mängel infolge eines Verziehens der
Fassadenelemente festgestellt hat, die der Sachverständige auf unsachgemäße
Lagerung der Fassadenelemente vor dem Einbau zurückführt, hätte die Beklagte bereits
während der Gewährleistungsfrist der Fa. L diesen Mangel feststellen und Abhilfe
durchsetzen müssen.
40
Die Durchführung der Notmaßnahmen sei den Umständen nach angemessen und
erforderlich, da die durchgreifende Sanierung erst nach entsprechenden Klärungen im
Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden konnte und sollte.
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Die Kosten für die Dachbegehung in Höhe von 715,50 DM werden mit der Berufung
nicht weiterverfolgt.
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Die Klägerin ist der Ansicht, soweit die Beklagte sich auf § 5 ihrer allgemeinen
Vertragsbedingungen in Verbindung mit der Vereinbarung einer Haftpflichtsumme von
150.000,00 DM berufe, stelle die Einschränkung der Haftung für primäre
Vertragspflichten einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar.
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Nachdem die Klägerin ihre Klage, mit der eine Hauptforderung von 234.269,30 DM
geltend gemacht wurde, teilweise zurückgenommen hat,
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beantragt sie,
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abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 234.053,80 DM
nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und im Wege der Anschlußberufung
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit
abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.900,00 DM nebst Zinsen
verurteilt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Anschlußberufung zurückzuweisen.
52
Die Beklagte bestreitet, daß es geboten gewesen wäre, Thermoplatten mit
Stoßüberschlag und Kalottenbefestigung zu wählen. Auch das verwendete Produkt sei
geeignet.
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Die Beklagte meint, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, da beide Parteien Kaufleute
sind und eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre nicht als unangemessen
angesehen werden könne. Gemäß § 8 II AVA sei im übrigen für die nach der Abnahme
zu erbringenden Leistungen der Leistungsphase 9 eine gesondert laufende
Gewährleistungsfrist anzunehmen.
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Die Tätigkeiten vor Abnahme seien jedenfalls verjährt.
55
Da die Gewährleistungspflicht der Fa. L vor dem Beweissicherungsgutachten geendet
habe, sei ein etwaiges Unterlassen der Pflichten gemäß Phase 9 HOAI nicht kausal
geworden, da Ansprüche gegen Fa. L verjährt gewesen seien.
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Der Gewährleistungsverzicht gegenüber L wirke auch gegenüber der Beklagten.
57
Jedenfalls käme eine Haftung der Beklagten allenfalls in Höhe von 150.000 DM in
Betracht.
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Da die verwendeten Materialien den Beteiligten nicht als risikobehaftet erschienen,
könne die Klägerin der Beklagten kein Planungsverschulden anlasten. Dies habe auch
der Sachverständige C3 so gesehen.
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In Hinblick auf die Schreiben vom 12.10.92 und 28.8.90 vertritt die Beklagte die Ansicht,
ein Tätigwerden ihrerseits zur Feststellung von Mängeln vor Ablauf der Gewährleistung
sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin Kenntnis von den Mängeln gehabt habe.
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Die Nachbesserungskosten seien unsubstantiiert. Die Notmaßnahmen der Fa. M1 von
1994 habe die Beklagte nicht zu tragen, die Mehrwertsteuer für die Kastendachrinne sei
in Abzug zu bringen.
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Der Senat hat ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen X eingeholt.
Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk im Termin am 11.11.1998 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die unselbständige
Anschlußberufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern,
als der Klägerin Mehrwertsteuer hinsichtlich der Kosten der Kastenrinne zuerkannt
worden sind.
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Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt und
deshalb insoweit kein Schaden entstanden ist.
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Die von der Klägerin verfolgte Abänderung des Urteils des Landgerichts ist hingegen
nicht begründet, da der Beklagten weder ein Verstoß gegen die Ihr im Rahmen der
Planung obliegenden Sorgfaltspflichten, noch ein Verschulden bei der Bauaufsicht und
der Objektbetreuung anzulasten ist.
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Eine Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB wegen fehlerhafter Planung der Halle
ist nach dem Ergebnis des eingeholten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen
Wenzel nicht gegeben, da die Isolierpaneele für die Wand- und Dachflächen geeignet
sind.
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Danach ist das verwendete Dachsystem am Markt gängig und entspricht den Produkten
anderer Hersteller. Erfahrungen dahingehend, daß es für den vorgesehenen Zweck
unbrauchbar sei, haben weder 1988 vorgelegen, noch kann dies nach den
gutachterlichen Ausführungen heute festgestellt werden.
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Der Sachverständige hat dargelegt, daß die bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der
Halle bestehende Zulassungsbescheinigung später mit unwesentlichen Veränderungen
erneut erteilt wurde und ein Architekt nicht mehr an Sorgfalt aufwenden könne, als derart
zugelassene Teile zu verwenden.
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Diese Ausführungen sind überzeugend, denn die im Zulassungsverfahren für
Materialien durchgeführten umfangreichen Untersuchungen und die aus den
Zulassungsunterlagen ersichtlichen Verwendungshinweise, waren mangels
anderweitiger besserer Erkenntnisse eine geeignete Entscheidungshilfe für die
Materialauswahl der Beklagten.
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Daß Blasenbildungen infolge Ausgasung des Treibmittels des Isolationsschaumes
zwischen den Stahlteilen der Elemente zu einem späteren Zeitpunkt auftraten, war für
die Beklagte nicht vorhersehbar. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt,
daß diese Problematik damals noch nicht bekannt war und es einige Zeit benötigt, bis
sich die Auswirkungen der freiwerdenden Treibmittel zeigen.
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Die von der Klägerin beanstandete Befestigung der Dachelemente entspricht den
Vorgaben des Herstellers, wie sie in der Zulassungsbescheinigung niedergelegt sind
und läßt nach der Beurteilung durch den Sachverständigen Mängel der
Architektenleistung ebenfalls nicht erkennen.
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Einer weiteren, von der Klägerin beantragten Vernehmung des Sachverständigen C3 zu
dieser Punkt bedurfte es nicht, da dieser Sachverständige insoweit planerische Mängel
ausdrücklich verneint hat.
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Soweit die Klägerin fehlende oder lockere Verschraubungen im Dachbereich bemängelt
und daraus geschlußfolgert hat, die Hallenkonstruktion entspreche nicht den
Belastungen der Witterung und der Funktionen im Betriebsablauf, konnte der Gutachter
Derartiges nicht feststellen. Die Stahlkonstruktion der Halle ist insbesondere wegen der
Bewegung der tonnenschweren Kräne auf den Kranbahnen einer ständigen
Erschütterung ausgesetzt, die sich naturgemäß an Verschraubungen bemerkbar
machen kann. Die erforderliche Kontrolle und gegebenenfalls ein Nachziehen von
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Schrauben gehört deshalb zu den normalen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Eine Schluß auf Mängel der Bauüberwachung bei der Errichtung der Halle läßt sich aus
vorgefundenen lockeren Schrauben ebenfalls nicht herleiten, da nicht feststeht, und
auch nicht mehr festgestellt werden kann daß diese Mängel bereits bei der Abnahme
vorlagen.
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Auch andere Mängel, die auf eine unzureichende Bauüberwachung schließen lassen,
hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend verneint.
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Die Ausbildung der Fensteranschlüsse und deren Isolierung ist in Hinblick auf die
Überlappung der Paneele ausreichend dicht und vermeidet Wärmebrücken.
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Die von dem Gutachter im Beweissicherungsgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen
sind deshalb nicht erforderlich, weil die Konstruktion auch ohne zusätzliche
Vorkehrungen eine ausreichende Dämmung gewährleistet.
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Kleinere Verschiebungen der Paneele im Wandbereich bewegen sich nach den
Feststellungen des Sachverständigen X im normalen Rahmen und stellen keinen
Baumangel dar.
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Die Beklagte ist auch nicht zum Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die
Pflichten zur Objektbetreuung gemäß der Leistungsphase 9 des Architektenvertrages
verpflichtet.
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Zwar bestand die Verpflichtung der Beklagten, Mängel festzustellen, ihre Ursachen zu
klären und die Klägerin umfassend über das Ergebnis ihrer Feststellungen und die sich
daraus ergebende Rechtslage zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen,
Gewährleistungsansprüche rechtzeitig und erfolgversprechend geltend zu machen.
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Hinsichtlich der einzig feststellbaren Mängel, den aufgetretenen Beulen der Paneele, ist
der Klägerin jedoch durch eine etwaige Versäumung dieser Verpflichtung der Beklagten
jedenfalls kein Schaden entstanden, da auch ein Hinweis auf diese Mängel der Klägerin
die Durchsetzung von Ansprüchen nicht ermöglicht hätte.
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Gewährleistungsansprüche gegen die Firma L scheiden nämlich schon deshalb aus,
weil es sich bei den verwendeten Paneelen um vorgeschriebene Bauteile handelt, für
die gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B eine Gewährleistung nur dann in Frage gekommen wäre,
wenn die Firma L einen gebotenen Bedenkenhinweis gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B
unterlassen hätte.
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Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Wenzel die Gefahr
der Ausgasung des Treibmittels weder bekannt, noch vorhersehbar war, bestand keine
Hinweispflicht der Firma L. Sie konnte deshalb wegen der später entstandenen Beulen
der Paneele nicht in Anspruch genommen werden.
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Da die Berufung erfolglos geblieben ist und die Beklagte mit der Anschlußberufung
obsiegt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß den §§ 269, 97 Abs. 1, 91
Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
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