Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2008
OLG Hamm: schutz der gesundheit, eltern, materielles recht, spanien, verbringen, persönlichkeit, aufenthalt, kontrolle, hoheitsakt, schranke
Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 257/08
Datum:
30.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 257/08
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 88 /08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen wird.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Betroffene ist die Mutter der Beteiligten zu 4) und 5).
3
Durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 8.10.2007 ist für die
Betroffene eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Personensorge einschließlich
Aufenthaltsbestimmung, Behörden- und Gerichtsangelegenheiten, Entgegennahme und
Öffnen der Post, Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten eingerichtet und
der Beteiligte zu 2) zum Berufsbetreuer bestellt worden.
4
Die Bestellung eines Berufsbetreuers war erforderlich geworden, weil das Verhältnis der
Beteiligten zu 4) und 5) von gegenseitigem Misstrauen und Anschuldigungen geprägt
ist.
5
Der Betreuerbestellung lag ein Gutachten der Frau Dr. H2 vom 9.9.2007 zugrunde, nach
dem bei der Betroffenen eine Demenz vom vaskulären Typus besteht, aufgrund derer
sich die Betroffene in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet.
Sie ist aufgrund mehrerer Schlaganfälle und zahlreichen Knochenbrüchen im Rahmen
einer chronischen Polyarthritis und einer schweren Osteoporose auch körperlich
hinfällig.
6
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9.11.2007 beantragte die Beteiligte
zu 4), den Beteiligten zu 2) als Betreuer zu entpflichten. Sie bezichtigte ihn, sein Amt
schlecht auszuüben. So habe er ihr gegenüber ein Haus- und Besuchsverbot
ausgesprochen, weil sie angeblich versuche, die Betroffene nach Spanien zu
verbringen. Sie habe zwar vorgehabt, die Betroffene für kurze Zeit nach Spanien
mitzunehmen, wie dieses unstreitig in der Vergangenheit schon des öfteren praktiziert
worden sei, sie akzeptiere jedoch die vom Beteiligten zu 2) geäußerten Bedenken
gegen diese Reise.
7
Am 11.11.2007 erklärte die Beteiligte zu 4) gegenüber dem Heimpersonal, mit der
Betroffenen Verwandte in H4 besuchen zu wollen. Tatsächlich wurde dort nur ein
Zwischenstop eingelegt. Die Beteiligte zu 4) reiste mit der Betroffenen nach Spanien
weiter, wo die Betroffene mehrere Wochen verblieb. Nachdem die Betroffene kurzzeitig
wieder in Deutschland gewesen war, sollte sie nach dem Willen der Beteiligten zu 4) am
8.1.2008 erneut nach Spanien reisen. Dieses scheiterte aber daran, dass der Beteiligte
zu 2) die Flughafenpolizei informierte, die einen Abflug der Betroffenen verhindern
konnte. Die Betroffene befand sich bis zu ihrer Rückführung in das Seniorenheim in N
vorübergehend in polizeilichem Gewahrsam.
8
Bereits mit Schriftsatz vom 16.11.2007 hatte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht den
Erlass eines Kontaktverbotes für die Beteiligte zu 4) beantragt. Die Beteiligte zu 4)
beantragte nun ihrerseits, die Aufhebung des Ausreiseverbots für die Betroffene.
9
Unter dem 9.1.2008 wurde die Betroffene von dem Sachverständigen Dr. U untersucht
und von der zuständigen Amtsrichterin angehört. Dr. U erstattete ein mündliches
Gutachten, nach dem die Betroffene zu einer freien Willensbildung in bezug auf ihren
Ortswechsel nicht mehr in der Lage sei. Nach dem Attest des Dr. H3 stellte dieser am
9.1.2008 bei der Betroffenen einen mäßigen Ernährungszustand, multiple zum Teil
infizierten Wunden und eine Pilzinfektion fest, die bei seiner letzten Untersuchung am
9.11.2007 nicht vorgelegen hatten.
10
Mit Beschluss vom 10.1.2008 untersagte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen
Anordnung der Beteiligten zu 4) den Umgang mit der Betroffenen und drohte ihr im Falle
der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Den Antrag der
Beteiligten zu 4), den Beteiligten zu 2) anzuweisen, das gegenüber der Betroffenen
verhängte Ausreiseverbot aufzuheben, wies das Amtsgericht zurück.
11
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligten zu 4) mit anwaltlichem Schriftsatz vom
16.2.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die einstweilige Anordnung über das
Kontaktverbot aufzuheben. Der Antrag, den Beteiligten zu 2) als Betreuer zu entlassen,
wurde erneuert.
12
Die Beteiligten zu 2) und 5) teilten mit, dass die Betroffene durch die von der Beteiligten
zu 4) veranlassten "Reisen" gesundheitlich Schaden genommen habe und bei der
Einräumung von Kontakten zwischen der Betroffenen und der Beteiligten zu 5) weitere
gesundheitliche Schäden zu befürchten sein. Die Beteiligte zu 4) trat diesem Vorbringen
entgegen.
13
Mit Beschluss vom 4.8.2008 hat das Landgericht die Beschwerde in bezug auf den
untersagten Umgang als unzulässig verworfen und in bezug auf die
Zwangsgeldandrohung als unbegründet zurückgewiesen.
14
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz erhobene
weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4), die per Fax am 24.8.2008 beim Landgericht
eingegangen ist und die mit Schriftsatz vom 9.10.2008 begründet worden ist.
15
II.
16
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4) ergibt sich schon daraus, dass ihre
Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist.
17
Zunächst hat das Landgericht seine Entscheidung zu Recht auf die Prüfung des
ausgesprochenen Kontaktverbotes und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall
der Zuwiderhandlung beschränkt. Die Beteiligte zu 4) wendet sich mit ihrer Beschwerde
ersichtlich nicht mehr gegen das vom Beteiligten zu 2) für die Betroffene verhängte
"Ausreiseverbot". Insoweit enthält die Beschwerdeschrift weder Anträge noch
sachbezogene Ausführungen.
18
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Aufhebung der angefoch-tenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
19
Die Kammer des Landgerichts hat die Beschwerde der Beteiligten zu 4), soweit sie sich
gegen das Umgangsverbot richtet, als unzulässig verworfen, weil dieser ein
Beschwerderecht insoweit nicht zustehe. Dieser Beurteilung kann der Senat im
Ergebnis nicht folgen.
20
Zutreffend hat die Kammer eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4), die sich
aus § 69g oder § 57 Abs.1 Ziffer 9 FGG herleiten ließe, verneint.
21
Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4) ergibt sich nach Auffassung des
Senats indessen aus § 20 Abs. 1 FGG, da die Beteiligte zu 4) durch die vom
Amtsgericht ausgesprochene Untersagung des Umgangs mit der Betroffenen in ihren
aus Artikel 6 GG herzuleitenden Rechten verletzt wird.
22
Unter einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG versteht man ein durch
Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, von der Staatsgewalt
geschütztes, dem Beschwerdeführer als sein eigenes Recht zustehendes materielles
Recht (BGH NJW 1997, 1855, Keidel / Kuntze / Winkler Kommentar zum FGG § 20 Rn.
7).
23
Soweit durch eine gerichtliche Maßnahme der Kontakt zwischen Elternteil und Kind
eingeschränkt wird oder eine vom Betreuer vorgenommene Einschränkung bestätigt
wird, greift dieses in den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des Artikels 6 GG
ein. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern
und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG E 57, 170/178 = NJW 1981, 1943). In seiner
Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder
benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiäre Beziehung.
24
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt
dabei sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab.
25
Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt
einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-
Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische
Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt,
dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner
Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der
Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich
geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird (BVerfG a.a.O.).
Das Landgericht geht zwar im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass Volljährige selbst
darüber entscheiden, mit wem sie Umgang haben wollen, und Volljährige nicht zu
einem von ihnen abgelehnten Kontakt mit ihren Eltern oder ihren Kindern gezwungen
werden können. Die im zu entscheidenden Fall vorliegende Konstellation ist aber eine
andere. Die Betroffene wünscht sich – wenn man ihre in der Anhörung gemachten
Äußerungen zugrunde legt – einen Kontakt zu der Beteiligten zu 4). Da die Betroffene
aber nach den gutachterlich getroffenen Feststellungen insoweit zu einer
eigenverantwortlichen Umgangsbestimmung nicht in der Lage ist, ist der Beteiligte zu 2)
als Betreuer berufen, an ihrer Stelle die Entscheidungen zu treffen. Ein Betreuer, dem
auch die Personensorge obliegt, ist gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
1632 Abs. 2 und 3 BGB berechtigt, den Umgang des Betreuten zu regeln, wenn dieser
dazu krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr eigenverantwortlich in der Lage
ist und er davor geschützt werden muss, sich selbst zu schädigen (vgl. Jürgens,
Betreuungsrecht zu § 1632 BGB Rn.8). Die Bestellung eines Betreuers mit einem
entsprechenden Aufgabenkreis ist aber im Gegensatz zu dem von einem Erwachsenen
autonom erklärten Wunsch, keinen Umgang mehr mit einer bestimmten Person haben
zu wollen, ein staatlicher Hoheitsakt und kann daher einen Eingriff in den
Grundrechtsbereich des Artikels 6 GG darstellen (vgl. BayObLG NJOZ 2005, 959/960),
der nur unter den oben genannten Abwägungsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt
ist. Gleiches muss dann aber auch für die einzelne Maßnahme gelten, die der staatlich
bestellte Betreuer auf der Grundlage der ihm überantworteten Personensorge vornimmt
oder deren Vornahme er sich vom Gericht bestätigen lässt. Denn in der Regel
beeinträchtigt erst die auf der Grundlage der generell übertragenen Personensorge
getroffene Einzelfallmaßnahme die Eltern-Kind-Beziehung konkret.
26
Daraus folgt, dass jedenfalls die Einschränkung des Umgang zwischen Eltern und
erwachsenem Kind einen Eingriff in Artikel 6 GG darstellt, der der gerichtlichen Kontrolle
unterliegen muss. Eine aus Artikel 6 GG hervorgehende Beschwerdeberechtigung wird
man der Beteiligten zu 4) daher nicht absprechen können. Die von der Kammer
herangezogene Entscheidung des BayObLG vom 21.5.1993 (FamRZ 1993, 234) nach
ihrer Fallkonstellation betrifft nicht den im Eltern-Kind-Verhältnis tangierten Kernbereich
der Familie, sondern verneint die Beschwerdeberechtigung von Personen, die mit dem
Betroffenen in einem ferneren Grad verwandt sind.
27
Eine abschließende Sachentscheidung über die zulässige Beschwerde kann der Senat
nicht treffen, da zuvor durch das Landgericht als zweiter Tatsacheninstanz noch
Ermittlungen zu den konkreten Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen bei
Begegnungen mit der Beteiligten zu 4) im Rahmen des Seniorenheimes durchzuführen
sind.
28
Der Senat weist an dieser Stelle – ohne Bindungswirkung – auf folgendes hin:
29
Das grundrechtlich geschützte Recht auf Begegnung von Eltern und erwachsenen
Kindern unterliegt dann staatlichen Eingriffen, wenn dieses zum Schutz der Gesundheit
der Betreuten erforderlich ist. Zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen kann daher
der Umgang eingeschränkt werden.
30
Der Betreuer hat sich dabei am Wohl und den Wünschen des Betreuten zu orientieren.
Die Ausübung des Umgangsrechts hat der Betreuer daran auszurichten, dass jeder
Eingriff strikt erforderlich ist (Jürgens a.a.O.). Im Rahmen seiner Entscheidung nach §
1632 Abs. 3 BGB hat das Vormundschaftsgericht die vom Betreuer getroffenen
Maßnahmen auf deren Erforderlichkeit zu überprüfen. Gleiches gilt, wenn das
Vormundschaftsgericht – wie hier geschehen – auf Antrag des Betreuers eine unter den
Beteiligten streitige Maßnahme selbst anordnet.
31
Wie bei jedem Grundrechtseingriff ist auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu
beachten. Danach muss der konkrete Eingriff geeignet und erforderlich sein, um einen
erheblichen Gesundheitsschaden bei der Betreuten abzuwehren, und ein milderes
Mittel nicht zur Verfügung stehen.
32
Nach dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich jedenfalls: Die Beteiligte zu 4) hat im
vorliegenden Fall dadurch, dass sie entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom
9.11.2007 am 12.11.2007 die Betreute nach Spanien verbracht hat, ein erhebliches Maß
an Unzuverlässigkeit gezeigt. Nach dem Gutachten des Dr. U vom 14.1.2008 und dem
Attest des Dr. H3 vom 9.1.2008 war dieser Aufenthalt in Spanien der Gesundheit der
Betroffenen abträglich. Die Betroffene hat nach den gutachterlichen Feststellungen circa
10 kg Gewicht verloren. Die über ihre Prozeßbevollmächtigten aufgestellte Behauptung
der Beteiligten zu 4) der schlechte Zustand der Betroffenen sei auf ihren mehrstündigen
Aufenthalt in einem Polizeirevier, den die Beteiligten zu 2) und 5) zu verantworten
hätten, zeugt daher von einer frappierenden Realitätsferne.
33
Zudem wirken sich nach den gutachterlichen Feststellungen Wechsel des Umfeldes
nachteilig auf die kognitiven Fähigkeiten der Betroffenen aus, die eines stabilen und
kontinuierlichen Umfeldes bedarf.
34
Ein Umgang mit der Beteiligten zu 4), der dieser die Möglichkeit eröffnet, die Betroffene
an einen anderen Ort zu verbringen, dürfte danach ausgeschlossen sein.
35
In welcher Form der Beteiligten zu 4) ein Umgang mit der Betroffenen gestattet werden
kann, bedarf der weiteren tatrichterlichen Ermittlung, in deren Rahmen die Beteiligte zu
4) persönlich anzuhören und der aktuelle Gesundheitszustand der Betroffenen
abzuklären ist.
36
Da das vom Amtsgericht angeordnete umfassende Umgangsverbot noch einmal zur
Überprüfung des Landgerichts gestellt wird, ist für eine isolierte Bestätigung der für
Verstöße gegen das Umgangsverbot angeordneten Zwangsgeldandrohung kein Raum.
Auch insoweit ist eine erneute Entscheidung durch die Kammer des Landgerichts
veranlasst, nachdem der Umfang des Umgangsverbotes feststeht.
37
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
38