Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2017

OLG Hamm (verhältnis zwischen, grundsatz der gleichwertigkeit, zpo, bürgschaft, anwendbarkeit, verhältnis, gläubiger, höhe, betrag, bürgschaftsvertrag)

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 56/77
Datum:
04.07.1977
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 56/77
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 121/76
Tenor:
Das am 22. Dezember 1976 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld wird auf die Berufung der Klägerin teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, über den der Klägerin durch das
vorgenannte Urteil zuerkannten Betrag von 8.756,44 DM nebst 9,5 %
Zinsen seit dem 24. März 1976 abzüglich am 5. April 1976 gezahlter
400,- DM und am 18. Mai 1976 gezahlter 2.500,- DM hinaus weitere
30.851,49 DM (dreißigtausendachthunderteinundfünfzig 49/100
Deutsche Mark) nebst 6 % Zinsen seit dem 24. März 1976 an die
Klägerin zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.851,49 DM.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist im wesentlichen begründet.
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Die Klägerin kann vom Beklagten über die der Klägerin durch das angefochtene Urteil
bereits zuerkannten 8.756,44 DM nebst Zinsen abzüglich am 5.4.1976 gezahlter 400,-
DM und weiter abzüglich am 18.6.1976 gezahlter 2.500,- DM hinaus weitere 30.851,49
DM nebst 6 % Zinsen seit dem 24.3.1976 verlangen; nur hinsichtlich des 6 % jährlich
übersteigenden Zinsbetrages sind Klage und Berufung unbegründet.
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Rechtsgrundlage für den Klageanspruch ist der zwischen den Parteien geschlossene
Bürgschaftsvertrag vom 6.2.1964.
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Für die Berechnung der Höhe der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten hat § 367
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BGB entgegen der Meinung des Landgerichts außer Betracht zu bleiben.
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Zunächst ist hier zu beachten, daß grundsätzlich für die Frage, in welcher Höhe der
Bürge innerhalb der durch den Bürgschaftsvertrag gezogenen Höchstgrenzen der
Bürgschaftsverpflichtung tatsächlich haftet, das Bestehen und der Umfang der durch die
Bürgschaft gesicherten Verpflichtung des Hauptschuldners bestimmend. Dies folgt aus
dem Wesen der Bürgschaft. Es bedeutet gleichzeitig, daß die Frage nach der
Anwendbarkeit des § 367 BGB - wonach Tilgungen mangels entsprechender
Vereinbarungen zunächst auf etwa vorhandene Kosten, dann auf die Zinsen und erst
zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen sind - in erster Linie das Verhältnis
zwischen dem Gläubiger und dem (Haupt-) Schuldner (nicht dem Bürgen) betrifft und
von da aus erst mittelbar (über die Hauptschuld) in das Verhältnis zwischen dem
Gläubiger und dem Bürgen einwirkt.
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2)
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Auf das Kontokorrentverhältnis zwischen der Klägerin und der (Haupt-) Schuldnerin ...
war § 367 BGB jedoch nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar. Denn die
Anwendbarkeit des § 367 BGB widerspräche dem der Vereinfachung und Praktikabilität
dienenden Grundsatz der Gleichwertigkeit aller der Ansprüche, die nach den das
Kontokorrentverhältnis betreffenden Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und
(Haupt-) Schuldner kontokorrentfähig und kontokorrentpflichtig sind. Entgegen HGB-
RGRK-Canaris (3. Auflage, Anm. 74 zu § 355 HGB) bedeutet diese Gleichwertigkeit der
ins Kontokorrent aufzunehmenden Ansprüche keineswegs, daß dann etwa
unverbindliche Forderungen genauso wie verbindliche zu behandeln seien;
unverbindliche Forderungen gehören vielmehr grundsätzlich überhaupt nicht ins
Kontokorrent; im Falle ihrer gleichwohl erfolgten Einstellung in das Kontokorrent
kommen entsprechende Einwendungen gegen den anerkannten Saldo in Betracht (vgl.
RG JW 36, 2072 m.w.N.). Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfange ansonsten noch auf die Rechtsnatur der
einzelnen Verrechnungsgosten zurückgegriffen werden kann. § 367 BGB ist jedenfalls
nicht anwendbar (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des
Bundesgerichtshofs und herrschende Meinung: vgl. BGH WM 1959 S. 472; BGH WM
1961, 1046; vgl. ferner die Zitate aus Rechtsprechung und Lehre bei HGB-RGRK-
Canaris, a.a.O., Anm. 74 zu § 355 HGB). Der abweichenden Auffassung (HGB-RGRK-
Canaris, wie zuvor; Schlegelberger-Hefermehl, HGB, 5. Aufl., Rndziff. 55-56 zu § 355
HGB; Flessa, NJW 55, 1903) vermag der Senat nicht zu folgen. - im übrigen kommt es
hierauf wegen der besonderen Ausgestaltung des zwischen den Parteien
geschlossenen Bürgschaftsvertrages nicht einmal an. Dies folgt aus dem in der vom
Beklagten unterzeichneten schriftlichen Bürgschaftserklärung enthaltenen Passus, daß
die Bank befugt sei, Tilgungen zunächst auf den den Bürgschaftsbetrag übersteigenden
Teil ihrer Forderungen zu verrechnen. Der Bürgschaftsbetrag setzt sich nämlich nach
dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde zusammen aus der Hauptsumme bis zu 20.000,-
DM zuzüglich der bei der Saldierung aufgelaufenen und dem Kapital zugeschlagenen
Zinsen, Provisionen und Kosten. Die Klägerin war danach berechtigt, die Tilgungen
zunächst auf die über die vorgenannten Posten hinausgehenden, nicht von der
Bürgschaft abgesicherten Schulden zu verrechnen.
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3)
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Der Beklagte hat danach über den dar Klägerin durch das angefochtene Urteil bereits
zuerkannten Betrag hinaus für weitere 30.851,49 DM gegenüber der Klägerin als Bürge
einzustehen. Wie das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten ergeben
hat, betrug die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten (bei Nichtanwendung des § 367
BGB) am 24.3.1976 43.255,93 DM. Hiervon abzusetzen ist zunächst einmal der der
Klägerin durch das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig zuerkannte Betrag von
8.756,44 DM (auf den nebst 9,5 % Zinsen seit dem 24.3.1976 bereits am 5.4.1976
gezahlte 400,- DM und am 18.5.1976 gezahlte 2.500,- DM anzurechnen sind). Nach
Abzug dieser 8.756,44 DM verbleiben von den 43.255,93 DM noch restliche 34.499,49
DM. Hiervon sind außerdem abzusetzen die zwischenzeitlich erfolgten 9 weiteren
monatlichen Zahlungen von je 400,- DM = 3.600,- DM und eine unstreitige Gutschrift von
48,- DM, insgesamt also 3.648,- DM, so daß von den 34.499,49 DM noch 30.851,49 DM
zugunsten der Klägerin verbleiben.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur in Höhe von 6 % seit dem 24.3.1976
gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß sie die Hauptschuldnerin mit
einem höheren Zinssatz zu recht belastet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 2 (1. Alternative) ZPO. Die
Zuvielforderung der Klägerin war unverhältnismäßig gering und hat keine zusätzlichen
Kosten veranlaßt. Zu einer Kostenauferlegung auf die Klägerin trotzt ihres Obsiegens
gemäß § 92 Abs. 2 (2. Alternative) ZPO bestand jedoch entgegen der Auffassung des
Landgerichts keine Veranlassung. Es handelte sich weder um die Festsetzung eines
Betrages durch richterliches Ermessen, noch um die Ausmittelung eines Anspruchs
durch Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift, sondern um die Feststellung und
Zuerkennung eines von vornherein feststehenden Anspruchs. Die Feststellung der
Forderung der Klägerin hängt auch nicht mehr von gegenseitiger Abrechnung im
Verhältnis der Parteien ab; § 92 Abs. 2 ZPO ist als Ausnahmebestimmung eng
auszulegen; Gegenforderungen des Beklagten standen nicht zur Abrechnung.
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Zu einer Zulassung der Revision wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 367 BGB
auf die Kontokorrentbeziehungen der Parteien sah der Senat keine Veranlassung. Der
Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechnung des
Bundesgerichtshofes nicht ab. Außerdem kommt es für die Entscheidung letztlich auf
diese Frage nicht einmal an, weil die Anwendung des § 367 BGB auf die Berechnung
des Umfanges der Bürgschaftsverpflichtung durch den Bürgschaftsvertrag sogar
ausgeschlossen worden ist.
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