Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2007
OLG Hamm: treu und glauben, arglist, mangel, beweisverfahren, organisation, bauleitung, architekt, verjährungsfrist, kontrolle, stadt
Oberlandesgericht Hamm, 21 U 57/07
Datum:
30.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 57/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 373/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2007 verkündete
Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren
Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
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Die Klägerin, die als Bauträgerin Mehrfamilienhäuser in T, S-Straße hat errichten
lassen, meint, die von ihr als Architekten beauftragten Beklagten nach Ablauf der
üblichen Verjährungsfrist im Hinblick auf ein Organisationsverschulden bzw. Arglist auf
Schadensersatz wegen einer unzureichenden Überwachung der durch eine C GmbH
und T2 GmbH durchgeführten Betonierungsarbeiten (Bauvertrag Bl. 66 BA I) in
Anspruch nehmen zu können.
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Die Klägerin betraute die Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 29.06.1990 (K 1) mit
der Vollarchitektur einschließlich Bauüberwachung und Tragwerksplanung. Die Stadt T
beauftragte die Beklagten zudem mit der Durchführung von Bewehrungskontrollen
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(Prüfprotokolle B 3, Bl. 38-55 GA). Die Klägerin bezahlte die Schlussrechnung der
Beklagten ohne Vorbehalte im Jahre 1992.
Nachdem ein Dipl.-Ing. N am 21.11.2002 Schäden an den Sichtbetonflächen des
Objekts festgestellt hatte (Bl. 33-37 BA I = Bl. 37-41 BA II), die auf einer unzureichenden
Betonüberdeckung der Armierungseisen beruhten, forderten die Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 03.01.2003 (Bl. 38-40 BA I) die
Klägerin und mit Schreiben vom 20.01.2003 (Bl. 35-37 GA) die Beklagten auf, ihre
Pflicht zur Mangelbeseitigung anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2003 leiteten sie
gegen die Klägerin wegen der Angelegenheit ein selbständiges Beweisverfahren ein
(Aktz. 2 OH 5/03 LG Wuppertal). Die Klägerin verkündete den Beklagten und der C
GmbH in jenem Verfahren den Streit (Bl. 55ff. BA I). Der gerichtliche bestellte
Sachverständige Dipl.-Ing. D erstellte am 13.11.2003 ein Gutachten (Bl. 91-123 BA I =
K2 AnlBd. GA), das er am 19.03.2004 ergänzte (Bl. 142-147 BA I = K2 AnlBd. GA). Er
stellte bei Stichproben an den Stützen und einem Unterzug der Tiefgarageneinfahrt
sowie an der Stirnseite des Balkons über der Tiefgarageneinfahrt statt einer
notwendigen Überdeckung der Bewehrungsstäbe von 25 mm (DIN 1045 Stand 1988)
lediglich Stärken zwischen 2 und 14 mm fest. Weiter heißt es in dem Gutachten (Bl. 97
BA I):
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Alle übrigen Betonbauteile wiesen im Großen und Ganzen ähnliche
Schadensbilder auf, nämlich Risse, Betonabplatzungen und Betonaufwölbungen,
so dass dort von ähnlich geringen Betonüberdeckungen auszugehen ist.
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Infolge der zu geringen Überdeckungshöhe kann der Bewehrungsstahl – der im
Regelfall durch das alkalische Milieu des Zementsteins für die Standzeit des
Bauwerks geschützt ist – korrodieren, was stets mit einer Volumenzunahme und
zumeist mit Betonabplatzungen verbunden ist.
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Derartige Erscheinungen haben auf Dauer gesehen Einfluss auf die
Standsicherheit des Bauwerks.
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In seinem Ergänzungsgutachten wies der Sachverständige D darauf hin, zur
Gewährleistung der richtigen Einbaulage der Stahleinlagen während des
Betoniervorgangs müssten genügend Abstandhalter und Abstandsböcke vorhanden
bzw. die Bewehrungskörbe genügend steif durch Verbindungen ausgebildet sein.
Weiter heißt es (Bl. 147 BA I):
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Der Mangel der zu geringen Betonüberdeckung hätte bei dieser Baumaßnahme
schon bei der Einschalung vermieden werden müssen und zumindest bei der
Bewehrungsabnahme erkannt werden können, wobei es eine Rechtsfrage ist, wer
für die Bewehrungsabnahme verantwortlich zeichnet.
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Die Wohnungseigentümer nahmen die Klägerin gemäß Klageschrift vom 06.05.2004
beim LG Wuppertal (Aktz. 2 O 139/04) aus abgetretenem Recht der Veräußerin der
Eigentumswohnungen, der J GmbH & Co. KG, auf Zahlung des von dem
Sachverständigen D ermittelten Mangelbeseitigungsaufwandes von 38.294,50 € nebst
Zinsen in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage mit am 11.03.2005 verkündetem
Urteil (Bl. 232-243 BA II) aus § 635 BGB a.F. statt. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil
der Klägerin ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei. Auf Grund der
Ausführungen des Sachverständigen D im selbständigen Beweisverfahren stehe ein
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gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Bauteil fest, der für die Bauleitung
auch augenfällig gewesen sei, weil eine unzureichende Anbringung von Abstandhaltern
bei der Bewehrungsabnahme leicht hätte erkannt werden können. Dementsprechend
hätte die Klägerin (damalige Beklagte) die von ihr getroffenen
Organisationsmaßnahmen zur Überwachung des Herstellungsprozesses und der
Überprüfung vor Ablieferung darlegen müssen, um ein Organisationsverschulden
auszuräumen. Hierzu habe nicht gereicht, sich auf die Beauftragung eines Architekten
zu berufen. Aufschluss über die Organisation der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten
der Architekten sei nicht gegeben worden. Das OLG Düsseldorf wies die dagegen
gerichtete Berufung mit Urteil vom 22.11.2005 (I-21 U 52/05, Bl. 358ff. BA II) zurück und
stellte auf die Anschlussberufung der Wohnungseigentümer zusätzlich fest, dass die
Klägerin (damalige Beklagte) auch zu weitergehendem Schadensersatz verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht schloss sich in den Gründen der Auffassung des Landgerichts
an, die Art des Mangels indiziere ein Organisationsverschulden. Er lasse darauf
schließen, dass die mit der Bauleitung betrauten Architekten die Bewehrungsabnahme
nicht hinreichend sorgfältig durchgeführt hätten. Dass praktisch sämtliche
Sichtbetonflächen betroffen seien, deute darauf hin, dass es sich nicht um ein
fahrlässiges Individualfehlverhalten, sondern um einen strukturellen Mangel bei der
Organisation der Bauüberwachung gehandelt habe. Unter diesen Umständen sei ein
Organisationsverschulden nicht dadurch ausgeräumt, dass sich die Klägerin (damalige
Beklagte) pauschal auf die Bauleitung durch zwei Architekten berufe.
Im hiesigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von den Beklagten die Erstattung der ihr
wegen der Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümer entstandenen Kosten
abzüglich von der C GmbH ersetzter 12.000 €
13
42.354,54 € Urteilsbetrag Vorprozess einschl. Zinsen (Belege K3, 4)
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22.148,58 € Verfahrenskosten Vorprozess (Belege K5-10)
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- 12.000,00 € Zahlung durch C GmbH
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52.503,12 €
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und begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer
Schäden.
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Sie hat gemeint, ihre Forderung sei nicht verjährt. Da die praktisch auf der gesamten
Sichtbetonfläche zu geringe Betonüberdeckung, zu der es mangels ordnungsgemäßer
Abstandhalter gekommen sei, für die Bauleitung augenfällig gewesen sein müsse, sei
von einem arglistigen Verhalten oder jedenfalls von einem Organisationsverschulden
der Beklagten auszugehen, das nicht nur dann in Betracht komme, wenn der Architekt
die Bauüberwachung arbeitsteilig ausführe, sondern auch wenn er selbst tätig werde.
Die Betonierungsarbeiten hätten wegen ihrer Gefahrenträchtigkeit besonderer Kontrolle
bedurft. Der unterlassene Hinweis, dass die Kontrolle noch nicht einmal stichprobenhaft
durchgeführt worden sei, begründe zudem Arglist. Wären die Beklagten bei den
Bewehrungsabnahmen zugegen gewesen, was durch die von ihnen als
Anlagenkonvolut B 3 vorgelegten Unterlagen nicht belegt werde, hätte ihnen die
mangelhafte Lage der Abstandhalter auffallen müssen.
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Das Landgericht hat die Klage mit am 07.12.2006 verkündetem Versäumnisurteil
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abgewiesen.
Die Klägerin, die gegen dieses Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat,
hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 52.503,12 € nebst Zinsen
in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der
Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle
weiteren vergangenen oder zukünftigen Schäden aus Baumängeln an dem
Bauvorhaben S-Straße in T entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen D
im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Wuppertal 2 OH 5/03 vom
13.11.2003 bzw. 19.03.2004 zu ersetzen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 07.12.2006 aufrecht zu erhalten.
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Sie haben sich ausdrücklich nicht gegen das Vorliegen der von dem Sachverständigen
D festgestellten Mängel gewandt (S. 3 des Schriftsatzes vom 27.11.2006, Bl. 23 GA),
haben aber einen Überwachungsfehler bestritten und die Einrede der Verjährung
erhoben. Sie haben behauptet, die Betonierungsarbeiten anlässlich der Durchführung
der öffentlich-rechtlichen Bewehrungsabnahme minutiös überwacht zu haben. Jedes mit
einer Bewehrung versehene Bauteil sei von Ihnen persönlich gemäß § 64 Nr. 8 HOAI
vor dem Betonieren kontrolliert worden. Das Ergebnis sei, wie sich dem
Anlagenkonvolut B3 (Bl. 38-55 GA) und weiteren Unterlagen, die sich bei den Bauakten
befinden müssten, entnehmen lasse, schriftlich festgehalten worden. Dabei sei jeweils
auch die Zahl und Lage der Abstandhalter geprüft worden. Da sich zudem in jedem
Protokoll der Hinweis (Bl. 38ff. GA)
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Auf die richtige Höhenlage der Bewehrungseisen und ihre Sicherung gegen
Heruntertreten beim Betonieren sowie auf die Einhaltung der vorgeschriebenen
Mindestabstände ist besonders zu achten
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befunden habe, könne ihnen kein Vorwurf gemacht werden.
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Jedenfalls hätten sie sich nicht bewusst der Kenntnis einer fehlerhaften Ausführung der
Betonierungsarbeiten verschlossen, so dass Arglist ausscheide. Ebenso sei kein
Organisationsverschulden ersichtlich, da sie Vorkehrungen getroffen hätten, dass jedes
Betonteil vor dem Gießen auch hinsichtlich der Abstandhalter kontrolliert worden sei.
Dies folge schon daraus, dass gegenüber der Stadt T umfassende Berichtspflichten
wahrgenommen worden seien.
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Mit am 15.02.2007 verkündetem Urteil, wegen dessen näheren Inhaltes auf Bl. 102ff. GA
verwiesen wird, hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht
erhalten. Die Kammer hat etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die sich aus
§ 635 BGB a.F. ergeben könnten, für verjährt gehalten. Die fünfjährige Frist des § 638
Abs. 1 BGB a.F. habe jedenfalls im Jahre 1997 geendet, weil das Architektenwerk im
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Jahre 1992 abgenommen worden sei. Eine längere Verjährungsfrist komme nicht in
Betracht, weil den Beklagten weder Arglist noch ein Organisationsverschulden zur Last
gelegt werden könne. Zwar habe ein Fehler nach dem Gutachten D bereits bei bzw. vor
dem Betonieren auffallen müssen. Die Beklagten seien jedoch nach den vorgelegten
Abnahmeprotokollen bei einer Vielzahl von Betongüssen anwesend gewesen, so dass
sie Mängel weder bewusst verschwiegen noch sich bewusst unwissend gehalten
hätten.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint,
bei richtiger Würdigung der im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 5/03 LG Wuppertal
eingeholten Gutachten stehe ein Überwachungsfehler der Beklagten fest. Da es sich bei
der fehlerhaften Anbringung der Abstandhalter um gravierende und besonders
augenfällige Mängel gehandelt habe, könne nach der Rechtsprechung auf ein
Organisationsverschulden und Arglist geschlossen werden. Der Vortrag der Beklagten
sei nicht geeignet, sie von diesem Vorwurf zu entlasten. Sie hätten nicht näher
dargelegt, dass, wann und in welcher Weise Kontrollmaßnahmen durchgeführt worden
seien. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Protokolle die Anwesenheit der
Beklagten und die Ordnungsgemäßheit der Bewehrungsabnahmen nicht belegten,
bezögen sich die Protokolle nur auf Innenbereichsflächen und nicht auf die
schadensträchtigen Außenbetonteile und Betonstützen. Aus ihnen folge schließlich
nicht, dass eine Kontrollperson auch beim Betonguss zugegen gewesen sei.
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Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Die Forderung sei unabhängig davon,
dass kein Pflichtverstoß zu verzeichnen sei, jedenfalls verjährt. Ihnen könne weder
Arglist noch ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Selbst die Klägerin
behaupte nicht, dass ihnen der Mangel der Bauausführung bekannt gewesen sei.
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Aus den Ausführungen des Sachverständigen D folge zudem nicht, dass die
schadhaften Stellen einen größeren Umfang gehabt hätten.
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Die Klägerin übersehe, dass die Figur des Organisationsverschuldens für eine
arbeitsteilige Tätigkeit entwickelt worden sei, während sie, die Beklagten, die
Überprüfungen selbst vorgenommen hätten. Zwar könnten je nach Schwere und Art des
Mangels gewisse Rückschlüsse auf die Organisation zulässig sein. Dazu fehlten jedoch
konkrete Angaben, wie auch dazu, dass ein Baumangel bei einer anderen Organisation
entdeckt worden wäre. Ein Organisationsmangel könne auch nur im Falle des Fehlens
jeglicher Vorkehrungen zu einer Verlängerung der Verjährung führen, weil ansonsten im
Rahmen der Tätigkeit nach § 15 Nr. 8 HOAI die normale Verjährung ausgehebelt werde.
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Für die Kosten des Vorverfahrens sei die Klägerin selbst verantwortlich. Insbesondere
die Durchführung der Berufungsinstanz beruhe auf der alleinigen Entscheidung der
Klägerin.
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Der Senat hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 eingeholt,
wegen dessen Inhalts auf das Protokoll und den Berichterstattervermerk zum
Senatstermin vom 30.10.2007 verwiesen wird.
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Die Beiakten 2 OH 5/03 LG Wuppertal (BA I), 2 O 139/04 LG Wuppertal (BA II) und
1238.90.11.3 Stadt T haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu recht abgewiesen.
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Zwar ist die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Es besteht ein
Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin auf Grund des von den
Wohnungseigentümers gegen sie erwirkten Feststellungstitels damit rechnen muss,
dass sie wegen der mangelhaften Betonüberdeckung auch über die im hiesigen
Rechtsstreit mit dem Leistungsantrag geltend gemachten 52.503,12 € hinaus in
Anspruch genommen wird.
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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Schadensersatzansprüche der
Klägerin gegen die Beklagten aus § 635 BGB in der nach Art. 229 § 5 EGBGB
maßgeblichen bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bestehen mangels
Feststellbarkeit einer mangelhaften Überwachungstätigkeit der Beklagten nicht und
wären im Übrigen jedenfalls verjährt.
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1)
44
Im Anschluss an das im Senatstermin von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. X2
erstattete Gutachten ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten bei der von ihnen nach §§
15 Nr. 8, 64 Nr. 8 HOAI geschuldeten Bauüberwachung gegenüber der Klägerin
bestehende Pflichten verletzt haben und ihr Architektenwerk deshalb mangelhaft war.
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Zwar hat der Sachverständige D im selbständigen Beweisverfahren Baumängel in Form
einer zu geringen Überdeckung der Armierungseisen festgestellt. Die Beklagten haben
diese Baumängel erstinstanzlich ausdrücklich eingeräumt und können hiervon wegen
§§ 288, 290 ZPO oder jedenfalls § 531 Abs. 2 ZPO auch nicht mehr abgehen. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X2 lässt sich aber auch aus Art
und Umfang der Baumängel nicht der Schluss ziehen, dass die Beklagten ihre
Bauüberwachungspflichten verletzt haben müssen. Aus dem Schadensbild folgt, dass
vor den Betoniervorgängen Abstandhalter zur Gewährleistung einer hinreichenden
Überdeckung der Bewehrungseisen angebracht worden sind. Ansonsten hätte sich, wie
der Sachverständige X2 dargelegt hat, eine noch gravierendere Entwicklung der
Außenansicht des Gebäudes zeigen müssen. Den Beklagten kann deshalb nicht
widerlegt werden, dass sie regelmäßig Bewehrungsabnahmen durchgeführt haben.
Dafür sprechen auch die von ihnen vorgelegten Protokolle (B 3, Bl. 38ff. GA),
wenngleich – nach dem großen Zeitablauf verständlich – nicht mehr alle Protokolle
eingereicht werden konnten.
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Letztlich konnte auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beklagten die
Bewehrungsabnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erledigt haben. Hierfür
spricht zwar, wie auch der Sachverständige D im selbständigen Beweisverfahren 2 OH
5/03 LG Wuppertal gemutmaßt hat, der beträchtliche Umfang der aufgetretenen
Schäden. Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige X2 hat jedoch ausgeführt,
dass die Problematik nicht auf eine ursprünglich unsachgemäße Anbringung von
Abstandhaltern, sondern auf spätere Fehler im Zuge des Betoniervorgangs
zurückzuführen sein dürften, die bei der von den Beklagten geschuldeten
Bauüberwachung nicht unbedingt zu verhindern waren. Beim Betonieren wird mit
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Rüttlern und anderen Gerätschaften gearbeitet. Erfolgt dies nicht sorgfältig, können
zuvor korrekt angebrachte Abstandhalter herausfallen oder sich verschieben. Flächen
werden zudem mit Brettern eingeschalt und teilweise belaufen, so dass Abstandhalter
auch hereingedrückt oder heruntergetreten werden können. All dies erfolgt im Einzelfall,
ohne dass es dem bauüberwachenden Architekt, der den häufig langwierigen
Betoniervorgang weder zeitlich noch räumlich lückenlos kontrollieren kann und muss,
jeweils aufzufallen hat. Auch wenn es beim Betonieren zu einer Vielzahl von
Bauausführungsfehlern gekommen ist, ist somit ein sicherer Schluss auf ein fehlerhaftes
Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt. Der Baumangel ist zwar nahezu über die
gesamten Sichtbetonflächen anzutreffen gewesen. Es handelte sich, wie der
Sachverständige X2 im Senatstermin erläutert hat, jedoch um nur punktuelle
Bewehrungsdefizite, die allerdings zu großflächigen Beeinträchtigungen führten.
2)
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Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen einen Bauüberwachungsfehler
der Beklagten für bewiesen hielte, wären sich daraus ergebende
Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt.
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a)
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Die nach altem Recht grundsätzlich fünfjährige Verjährungsfrist (§ 638 Abs. 1 BGB a.F.)
begann mit der Abnahme des Architektenwerkes. Das Landgericht ist von einem
Verjährungsbeginn im Jahre 1992 ausgegangen, weil die Beklagten unwidersprochen
vorgetragen haben, ihre Schlussrechnung aus dem Jahre 1992 sei noch im selben Jahr
vorbehaltlos bezahlt worden. Dass die Klägerin dadurch nach den damaligen
Umständen gegenüber den Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das
Architektenwerk für beendet hielt, und es als im Wesentlichen vertragsgemäß
abnehmen wollte, hat sie auch im Anschluss an den mit der Ladungsverfügung vom
13.07.2007 erteilten Hinweis nicht in Abrede gestellt. Die Verjährungsfrist war somit
längst abgelaufen, als die Klägerin den Beklagten im selbständigen Beweisverfahren
mit Schriftsatz vom 13.06.2003 den Streit verkündete.
51
b)
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Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn die Beklagten einen Mangel ihres
Architektenwerkes arglistig verschwiegen hätten. Dies kann jedoch nicht festgestellt
werden.
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Im Falle einer Arglist wäre die Normalverjährung gemäß §§ 638 Abs. 1 S. 1, 195 BGB
a.F. zunächst auf dreißig Jahre verlängert gewesen. Ab dem 01.01.2002 hätte nach der
Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 195,
199 Abs. 1 BGB eine Frist von drei Jahren ab Schluss des Jahres der
Kenntniserlangung, mindestens jedoch von fünf Jahren gegolten, die rechtzeitig
gehemmt worden wäre.
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Die Rechtsprechung hat die gesetzliche Regelung der Arglist durch Grundsätze über
die Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern und über die Verletzung von
Organisationspflichten im Falle einer arbeitsteiligen Leistungserbringung erweitert.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für bauausführende Unternehmen, sondern prinzipiell
auch für Architekten (Kniffka, ibr-online-Kommentar, Stand 17.08.2007, § 634a Rn. 73;
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Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 493; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn.
2333; Knipp BauR 2007, 944, 951 jeweils mit weiteren Nachweisen zur
Rechtsprechung).
Die Beklagten haben die Bewehrungskontrollen nach ihrem Vortrag nicht durch
Mitarbeiter oder arbeitsteilig durch andere Personen, sondern selbst in eigener Person
vorgenommen. Die Grundsätze über die Zurechnung "fremder Arglist" oder über eine
Organisationspflichtverletzung können somit als solche nicht zur Anwendung kommen.
Vielmehr kommt es darauf an, ob in der Person der Beklagten selbst ein arglistiges oder
arglistgleiches Verhalten feststellbar ist. Arglistig verschweigt derjenige einen Mangel,
der den Mangel kennt und nach Treu und Glauben, insbesondere im Hinblick auf die
Bedeutung des Mangels, zur Offenbarung verpflichtet gewesen wäre.
56
Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagten von einer unsachgemäßen
Lage der Abstandhalter und einer daraus folgenden zu geringen Überdeckung der
Bewehrungseisen positiv wussten. Ausreichend kann jedoch auch sein, wenn ein
Architekt weiß, dass er seine Überwachungsaufgabe nicht ordnungsgemäß ausgeführt
hat und den Auftraggeber darüber im Unklaren lässt. Die Voraussetzungen einer Arglist
muss zwar grundsätzlich die Klägerin beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast ist
jedoch durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert, wenn ein Mangel
derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass
der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat (Kniffka, a.a.O., § 634a
Rn. 64; siehe auch Knipp Baur 2007, 944, 952f. jeweils mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung). In ähnlicher Weise nimmt die Rechtsprechung Beweiserleichterungen
hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsmangels an (siehe Kniffka, a.a.O., §
634a Rn. 75). Steht eine Arglist des Architekten wegen des Verschweigens einer
ungenügenden Bauüberwachung in Rede, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
erforderlich, dass die Überwachung eines Gewerks insgesamt unterblieben ist. Zwar ist
richtig, dass nicht jeder Überwachungsfehler zur Annahme von Arglist führen kann.
Soweit der Architekt jedoch weiß, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt
wahrgenommen hat und er deshalb damit rechnen muss, einen wesentlichen
Ausführungsmangel übersehen zu haben, ist ein arglistiges Verschweigen des Mangels
der Architektentätigkeit schon nach allgemeinen Grundsätzen zu bejahen, ohne dass
auf die verschiedenen Ansätze zur Weiterentwicklung des Arglistbegriffes durch die
Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss. Ähnlich hat das KG formuliert, das eine
Arglist nicht nur dann für möglich hält, wenn überhaupt keine Bauüberwachung
stattgefunden hat, sondern bereits dann, wenn hinsichtlich eines abgrenzbaren und
besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Kontrolle stattgefunden
hat und eine Arglist erst dann ausschließt, wenn wenigstens stichprobenhaft überprüft
worden ist (BauR 2006, 1778). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den
Beklagten angeführten Entscheidung des hiesigen 24. Zivilsenats (BauR 2002, 1706,
1708), in der ein Organisationsverschulden des Architekten verneint worden ist, weil
nicht feststellbar sei, dass sein Mitarbeiter der Überwachungspflicht überhaupt nicht
nachgekommen sei. Dabei ging es um die Verletzung von Organisationspflichten,
während im hiesigen Fall das eigene Verhalten und Wissen der Beklagten im Hinblick
auf eine Arglisthaftung bewertet werden muss.
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Eine Arglisthaftung der Beklagten wäre somit zu bejahen, wenn der Baumangel nach
der Lebenserfahrung aus technischer Sicht den Schluss rechtfertigte, dass die
Beklagten die Bauüberwachung unzureichend durchgeführt haben, dass sie den
Mangel ansonsten entdeckt hätten und dass ihnen als erfahrenen Architekten ihre
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Kontrollfehler und deren Gefahrträchtigkeit bewusst gewesen sein müssen, so dass sie
nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, die Klägerin über den Mangel der
von ihnen geschuldeten Bauüberwachungstätigkeit aufzuklären.
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Wie oben bereits dargelegt, kann aus
den Baumängeln noch nicht einmal der Schluss gezogen werden, dass die Beklagten
die Bewehrung und Betonierung unzureichend überwacht haben. Erst recht steht nicht
fest, dass ihnen ein eigenes fehlerhaftes Verhalten und ein darauf beruhendes
Übersehen eines möglichen Baumangels bewusst gewesen sein muss.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
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