Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2005

OLG Hamm: haftbefehl, verkündung, missverhältnis, arbeitskraft, gebühr, unterbringung, pflichtverteidiger, vorverfahren, fortdauer, untersuchungshaft

Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. VIII - 224/05
Datum:
18.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (s) Sbd. VIII - 224/05
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 23 Js 1429/04
Tenor:
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter
Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende
Verfahren anstelle seiner gesetzlichen Gebühren (Verfahrensgebühr mit
Zuschlag VV-Nr. 4105) in Höhe von 137,00 EURO eine Pauschgebühr
in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO)
bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen
Angeklagten für seine Tätigkeit im "vorbereitenden Verfahren" die Gewährung einer
Pauschgebühr in Höhe von 500,00 Euro.
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Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 01. April 2005 als
Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der im Februar 2005 erfolgten
Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 16. Dezember 2004.
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Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des
Dezernats 10 vom 15. November 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller
bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
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II.
6
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für
das Vorverfahren vor.
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Nach der Stellungnahme der Gerichtsvorsitzenden vom 20. Oktober 2005 hat die
Strafsache für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht
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geboten. Die Tätigkeiten des Antragstellers im vorbereitenden Verfahren
waren – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Staatskasse –
weit überdurchschnittlich. Zwar waren im vorliegenden Fall die Akten, in die sich der
Antragsteller einarbeiten musste, nicht besonders umfangreich, jedoch ist
mitbestimmend für die Annahme des "besonderen Umfangs", dass die Teilnahme des
Antragstellers an dem Haftprüfungstermin am 16. Dezember 2004 mangels
Verhandlung keine besondere Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG auslöste.
Diese Bestimmung sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in
dem außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft (§§ 115, 118 StPO) oder der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a
i.V.m. §§ 115, 118 StPO) verhandelt wird. Es ist danach allerdings erforderlich, dass
"verhandelt" wird. Sinn und Zweck dieser einschränkenden Regelung ist es, die häufig
nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht mit einer Gebühr nach
Ziffer 3 zu honorieren. Dem in den Akten befindlichen Protokoll vom 16. Dezember 2005
ist zu entnehmen, dass in diesem Termin lediglich der Haftbefehl verkündet worden ist.
Die Terminsgebühr im Sinne dieser Vorschrift soll aber gerade nur dann entstehen,
wenn in dem Termin
mehr
Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV Rdnr. 26).
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Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den
gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers, die vorliegend 312,50 € beträgt. Zwar ist
die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die
gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten,
allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet.
Überschritten wurde diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der
Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache
über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich
umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde (vgl. OLG Hamm,
StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren).
Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht.
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Nach Abwägung aller Umstände hält der Senat die bewilligte Pauschgebühr für
angemessen und ausreichend, so dass der weitergehende Antrag abzulehnen war.
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Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der
gesetzlichen Neuregelung durch das RVG, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen
Gerichts.
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