Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2001
OLG Hamm: selbstbehalt, anrechenbares einkommen, unterdeckung, eigentumswohnung, ehepartner, leistungsfähigkeit, eltern, verfügung, erfüllung, erwerb
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 277/00
26.04.2001
Oberlandesgericht Hamm
4. Senat für Familiensachen
Urteil
4 UF 277/00
Amtsgericht Dortmund, 187 F 3007/00
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Oktober 2000 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund teilweise abgeändert
und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 840,00 DM nebst 8,42 %
Zinsen seit dem 1. Mai 2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 1. Dezember
2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 84 % und dem
Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, sofern
nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht der Mutter des Beklagten
in Anspruch. Die am xxx geborene Mutter, die inzwischen am 1. März 2001 verstorben ist,
hat sich seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim befunden. Die Klägerin als
Sozialhilfeträger hat sich an den dadurch anfallenden Heimkosten monatlich in
unterschiedlicher Höhe beteiligt. Sie nimmt den Beklagten für die Zeit von April 1999 bis
Juni 2000 in Anspruch. In dieser Zeit hat sie die in der Klageschrift im einzelnen
aufgeführten monatlichen Beträge, die sich zwischen 572,42 DM und 903,86 DM bewegen,
für die Mutter des Beklagten aufgebracht. Diese macht die Klägerin gegen den Beklagten
geltend, jedoch nur bis zu 750,00 DM im Monat. Daraus errechnet sie insgesamt
10.711,04 DM. Der Beklagte hat darauf monatlich freiwillig 361,02 DM gezahlt, so daß noch
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5.295,74 DM offen sind; dieser Betrag stellt die Klageforderung dar.
Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenso wie er berufstätig, jedoch nur
halbschichtig. Der Beklagte hat noch einen Bruder, der aber unstreitig mangels
Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsleistungen erbringen kann.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte
verfüge über ein Einkommen von 4.172,26 DM und seine Ehefrau über ein solches von
1.018,99 DM. Der Beklagte schulde vorrangig seiner Ehefrau Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen und nicht nach einem gemäß Ziffer 49 der Hammer Leitlinien
festgelegten Bedarf von 1.750,00 DM. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen habe der
Beklagte seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.576,64 DM zu erbringen. Bei
einem Selbstbehalt von 2.250,00 DM verbleibe ihm damit noch ein freier Betrag von
monatlich 361,02 DM, die er geleistet habe und über die hinaus er nicht verpflichtet sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Unterhaltsanspruch weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, daß die
Unterhaltsberechnung in dem amtsgerichtlichen Urteil unrichtig sei. Denn danach sei der
Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen höher angesetzt als der
Bedarf des Beklagten. Es sei auch zu berücksichtigen, daß bei einem Zusammenleben des
Beklagten mit seiner Ehefrau der Aufwand für die Lebensführung deutlich geringer sei. Der
Unterhaltsbedarf der Ehefrau könne deshalb nur mit etwa 78 % ihres Bedarfs nach den
ehelichen Lebensverhältnissen bei Getrenntleben bemessen werden. Auf dieser Basis
ergebe sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von über 1.000,00 DM, während
maximal nur 750,00 DM pro Monat gefordert würden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit
vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 2000 5.259,74 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit, ab 1. Mai 2000 in Höhe von 8,42 % und ab 1. September 2000 Zinsen in
Höhe von 9,26 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er errechnet für das Jahr 1999 ein
Eigeneinkommen von 3.727,42 DM und für das Jahr 2000 in Höhe von 3.887,32 DM, wobei
er eine finanzielle Unterdeckung, die sich aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung einer
mit seiner Ehefrau erworbenen Eigentumswohnung ergibt, berücksichtigt wissen möchte.
Ferner macht er weitere Abzugspositionen geltend, u.a. AUfwendungen für einen Hund.
Das Einkommen seiner Ehefrau berechnet er mit 1.198,93 DM für das Jahr 1999 und mit
1.246,16 DM für das Jahr 2000. Er ist der Auffassung, daß für den Unterhaltsbedarf seiner
Ehefrau nicht ein pauschalierter Betrag von 1.750,00 DM entsprechend Ziffer 49 der
Hammer Leitlinien angesetzt werden dürfe. Vielmehr errechne sich der Bedarf seiner
Ehefrau als hälftiger Anteil an den zusammengerechneten beiderseitigen Einkünften. Auf
diese Weise ermittelt der Beklagte für 1999 einen monatlichen Unterhaltsanspruch seiner
Ehefrau von 1.264,00 DM und für das Jahr 2000 einen solchen von 1.320,58 DM. Nach
Erfüllung dieser vorrangigen Ansprüche ergebe sich unter Berücksichtigung eines
Selbstbehalts von 2.250,00 DM für ihn selbst für das Jahr 1999 nur eine Leistungsfähigkeit
von 213,18 DM und für das Jahr 2000 eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 316,74 DM
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jeweils monatlich. Mit seinen Leistungen habe er deshalb schon mehr als geschuldet an
Unterhalt gezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet; der Beklagte schuldet
noch 840,00 DM.
Daß der Beklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter gemäß den §§ 1601, 1602 BGB
in der hier relevanten Zeit grundsätzlich unterhaltsverpflichtet war, ist zwischen den
Parteien nicht umstritten, was sich auch bereits daran zeigt, daß der Beklagte bis zum Tod
seiner Mutter monatlich 361,02 DM gezahlt hat. Streit besteht nur darüber, ob ein höherer
Anspruch der Mutter bestanden hat, der nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG auf die Klägerin als
Sozialhilfeträgerin übergegangen ist.
Für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber Kindern in Fällen der
vorliegenden Art sehen die Unterhaltsleitlinien einiger Oberlandesgerichte vor, daß dem
Pflichtigen ein Selbstbehalt von mindestens oder nicht weniger als 2.250,00 DM und
dessen Ehefrau entsprechend von 1.750,00 DM zu belassen sei (zum Beispiel KG, OLGe
Bremen, Celle, Frankfurt am Main, Hamm, Köln, München; einige Oberlandesgerichte in
den neuen Bundesländern bemessen den Selbstbehalt auf 2.055,00 DM.). Das
Oberlandesgericht Oldenburg lehnt feste Selbstbehaltssätze ab und hält eine deutliche
Erhöhung des sog. angemessenen Selbstbehalts (von zur Zeit 1.800,00 DM) für geboten
(OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174). Eine derartige Handhabung beruht vornehmlich auf
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1992, 795 = NJW 1992, 1393). Danach
ist bei der Festlegung dessen, was dem unterhaltspflichtigen Kind gegenüber dem
unterhaltsberechtigten Elternteil zu verbleiben hat, ein maßvoller Zuschlag zum sog.
angemessenen Selbstbehalt von Eltern gegenüber volljährigen Kindern vorzunehmen. Von
daher erscheint ein Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes in Höhe von 2.250,00 DM
angemessen. Der Bundesgerichtshof hat es darüber hinaus gebilligt, wenn für den
Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ein geringerer Bedarf mit Rücksicht auf die
Ersparnisse aus dem Zusammenleben festgesetzt wird (BGH X. Zivilsenat FuR 2001, 85).
Wenn mit dieser Handhabe (OLG München FamRZ 2000, 307 mit noch etwas geringeren
Selbstbehaltsbeträgen; OLG Hamm FamRZ 1999, 1533, OLG Frankfurt FamRZ 2000,
1391) im Ergebnis in der Regel vertretbare Lösungen gefunden werden können, so ist doch
nicht zu übersehen, daß jedenfalls die Festlegung eines Selbstbehalts für den Ehepartner
des Unterhaltspflichtigen dogmatische Bedenken aufwirft, die bei der Suche nach einer
Lösung derartiger Fälle zumindest aufgezeigt und bedacht werden müssen, zumal bei der
zu erwartenden demographischen Entwicklung Unterhaltsfragen dieser Art noch vermehrt
auftreten dürften:
Die Festsetzung von Bedarfsgrenzen sieht die Rechtspraxis nur für unterhaltsberechtigte
Abkömmlinge und unterhaltspflichtige Eltern und Ehegatten nicht aber für
unterhaltsberechtigte Ehegatten vor. So wird eine sog. Sättigungsgrenze ebenso abgelehnt
(BGH NJW 1982, 1645; 1994, 2618) wie die Festsetzung eines Mindestbedarfs für den
unterhaltsberechtigten Ehegatten im Mangelfall (BGH FamRZ 1997, 806; 1995, 346).
Daneben führt die Begrenzung des Bedarfs für den Ehegatten zugunsten des
unterhaltsberechtigten Elternteils dazu, daß der auf § 1609 Abs. 2 BGB beruhende
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unterhaltsrechtliche Vorrang des Ehegatten beeinträchtigt wird. Vorrang bedeutet aber, daß
der Anspruch des Bevorrechtigten im vollen Umfange zu erfüllen ist, bevor der nachrangig
Berechtigte zum Zuge kommt. Die Anspruchsbegrenzung des Bevorrechtigten zugunsten
des nachrangig Berechtigten stellt deshalb einen Eingriff in diesen Grundsatz dar.
Auf der anderen Seite ist auch nicht zu übersehen, daß die uneingeschränkte
Berücksichtigung des Vorrangs des Ehegatten ebenfalls dogmatische Probleme aufwirft
und/oder zu nicht erwünschten Ergebnissen führen kann. Denn nach dem Prinzip der
gleichmäßigen Teilhabe der Ehepartner am Familieneinkommen müßte dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 bis 1/2 des für Unterhaltszwecke zur Verfügung
stehenden Gesamteinkommens zukommen. Dies bedeutet aber, daß der
Unterhaltspflichtige, dem nach Erfüllung des Unterhaltsbedarfs des Ehepartners nur 4/7
oder 1/2 des Gesamteinkommens verbleiben, davon den Unterhalt für den Elternteil zahlen
müßte. Dadurch würden die ihm verbleibenden Mittel in der Regel hinter dem
zurückbleiben, was seinem unterhaltsberechtigten Ehepartner zustünde. Dieses Ergebnis
könnte nur dadurch vermieden werden, daß dem unterhaltsbedürftigen Elternteil ein
Unterhaltsanspruch versagt würde, was jedenfalls bei bestehender Gesetzeslage ein
unerwünschtes Ergebnis darstellen würde. Eine Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen würde unter Beachtung des Prinzips der gleichmäßigen Teilhabe am
ehelichen Gesamteinkommen nur bestehen bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige noch
über weitere Geldmittel verfügte, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben
und die der Unterhaltspflichtige deshalb für den Elternunterhalt bereitstellen könnte. Diese
Fälle dürften aber Ausnahmen bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
darstellen, so daß überwiegend eine Versagung von Unterhaltsansprüchen bedürftiger
Eltern die Folge wäre.
Eine Lösung der Unterhaltsfrage, die allen Bedenken gerecht werden könnte, dürfte sich
nicht anbieten. Die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte vorgeschlagene Handhabung
mit Selbstbehaltsbedarfsgrenzen läßt sich jedenfalls dann am besten vertreten, wenn die
Grenzen in der Weise flexibel ausgestaltet werden, daß nur 50 % des den Selbstbehalt des
Pflichtigen übersteigenden Betrages als Unterhalt geschuldet werden (Empfehlungen des
13. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 2000, 274 I, 4). Die dann noch über dem
Selbstbehalt freien Mittel kommen beiden Ehepartnern zugute und mildern so die
Beeinträchtigung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehepartners. Ob diesem
entsprechend den Leitlinien allerdings nur ein Bedarf von mindestens 1.750,00 DM oder
auch wie dem Pflichtigen selbst von 2.250,00 DM zuzubilligen ist, braucht hier nicht
abschließend entschieden zu werden. In den Fällen, in denen der Ehepartner des
Pflichtigen Eigeneinkünfte erzielt, ist jedenfalls der Bedarf ebenfalls auf 2.250,00 DM zu
bemessen. Andernfalls käme die Berufstätigkeit dem Schwiegerelternteil zugute, weil sie
den eigenen noch offenen Bedarf ermäßigte und dadurch die Mittel des Pflichtigen für den
Elternunterhalt erhöhen würde. Da der Ehepartner des Pflichtigen aber keine
Unterhaltspflicht gegenüber dem Schwiegerelternteil hat, wäre ein derartiges Ergebnis
nicht zu billigen (vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O.).
Im Ergebnis ist deshalb nach Auffassung des Senates in dem vorliegenden Falle, da der
Beklagte und seine Ehefrau berufstätig sind, dem Beklagten und seiner Ehefrau ein Bedarf
von jeweils 2.250,00 DM zuzubilligen; die darüber hinaus dem Beklagten nach Erfüllung
seiner sonstigen Verpflichtungen zur Verfügung stehenden Mitteln können nur zur Hälfte für
den Unterhalt der Mutter des Beklagten herangezogen werden.
Das anrechenbare Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau errechnet sich wie folgt:
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Im Jahre 1999 hat der Beklagte nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge
einschließlich der Krankenpflegeversicherung 56.549,16 DM verdient. Das sind monatlich
4.712,43 DM. In Abzug zu bringen sind vermögenswirksame Leistungen mit 47,08 DM. Die
Steuererstattung ist mit monatsanteilig 288,03 hinzuzurechnen. Abzuziehen sind
monatsanteilige Steuerberaterkosten von 25,64 DM sowie Fahrtkosten von monatlich
unstreitig 241,50 DM. Es verbleiben damit insgesamt 4.686,24 DM. Nicht abzugsfähig sind
Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Beklagte seine Mutter in dem Seniorenheim
besucht hat. Derartige Kosten sind vom Selbstbehalt zu bestreiten, da sie ansonsten
teilweise von dem Unterhaltsberechtigten zu tragen wären, was ein nicht zu billigendes
Ergebnis wäre.
Als weitere abzugsfähige Aufwendung kann der Beklagte die Unterdeckung bezüglich der
Eigentumswohnung, die er mit seiner Ehefrau im Februar 1995 erworben hat, geltend
machen. In dieser Wohnung lebt der Beklagte mit seiner Ehefrau zwar nicht selbst; jedoch
ergibt sich die Anerkennung der aus der Unterhaltung der Wohnung sich ergebenden
Unterdeckung daraus, daß der Erwerb der Wohnung als eine vertretbare wirtschaftliche
Vorsorgemaßnahme gelten kann und diese Investition getätigt worden ist, bevor die Mutter
des Beklagten in das Seniorenheim eingezogen ist (vgl. zur Berücksichtigung derartiger
Investitionen vor Eintritt der Unterhaltspflicht OLG München FamRZ 2000, 307). Dafür, daß
der Beklagte und seine Ehefrau bei Erwerb der Eigentumswohnung schon damit hätten
rechnen können oder müssen, daß die Mutter in ein Seniorenheim gehen müsse, ist weder
etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. Dem Beklagten und seiner Ehefrau hätte auch
nicht zugemutet werden können, die Wohnung wieder zu verkaufen, um höhere
Unterhaltsansprüche der Mutter erfüllen zu können. Darin würde eine nicht mehr zu
vertretende Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Beklagten und
seiner Ehefrau liegen. Die geltend gemachte Unterdeckung von 514,81 DM monatlich ist
auch rechnerisch zutreffend dargestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden. Da
sowohl der Beklagte wie auch seine Ehefrau Eigentümer der Wohnung sind, ist die
Unterdeckung mit monatlich je 257,40 DM vom Einkommen des Beklagten und auch der
Ehefrau in Abzug zu bringen.
Das Einkommen des Beklagten bemißt sich damit auf 4.428,84 DM.
Geltend gemachte Kosten für die Haltung des Hundes kann der Beklagte nicht abziehen;
sie sind vom Selbstbehalt zu tragen. Eine Rücklage für Hausratanschaffungen ist ebenfalls
nicht berücksichtigungsfähig (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1176). Eine derartige
Rücklage ist aus dem Selbstbehalt zu tätigen. Der Selbstbehalt dient dazu, alle laufenden
Lebenshaltungskosten abzudecken. Dazu gehören neben der Miete auch
Hausratsanschaffungen und Lebensmittelerwerb. Wollte man Rücklagen, die für
Neuanschaffung von Hausrat gebildet werden, gesondert vom Einkommen in Abzug
bringen, würde dies zu einer doppelten Berücksichtigung führen, die nicht gerechtfertigt ist.
Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug im Jahre 1999 monatlich im
Durchschnitt 1.198,93 DM. Davon in Abzug zu bringen sind die hälftige Unterdeckung für
die Eigentumswohnung mit 257,40 DM ebenso wie monatsanteilige Zahnarztkosten in
Höhe von 121,81 DM. Es verbleiben 819,72 DM.
Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: Da das Einkommen der Ehefrau des
Beklagten 819,72 DM beträgt, steht ihr bis zu ihrem Mindestbedarf von 2.250,00 DM noch
ein Aufstockungsbedarf von 1.430,28 DM zu, der vom Einkommen des Beklagten in Höhe
von 4.428,84 DM zunächst in Abzug zu bringen ist. Dem Beklagten bleiben damit noch
2.998,56 DM. Über seinen Selbstbehalt von 2.250,00 DM stehen ihm dann noch
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748,56 DM zur Verfügung, die er aber nur zur Hälfte, also in Höhe von 374,28 DM für
Unterhaltszwecke bereitzustellen hat. Da er monatlich bereits 361,02 DM gezahlt hat,
verbleibt noch ein monatlicher Restanspruch in Höhe von 13,26 DM. Für die neun Monate
des Jahres 1999, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ist das ein Gesamtbetrag von
rd. 120,00 DM.
Im Jahre 2000 läßt sich das Einkommen des Beklagten nach der Jahreslohnbescheinigung
mit monatlich durchschnittlich 4.887,00 DM ermitteln. Hinzuzurechnen ist die anteilige
Steuererstattung mit 154,82 DM In Abzug zu bringen sind vermögenswirksame Leistungen
mit 47,08 DM, Steuerberaterkosten mit 25,64 DM, Fahrtkosten mit 241,50 DM und die
Unterdeckung der Eigentumswohnung mit 257,40 DM. Es bleibt damit ein anrechenbares
Einkommen von 4.470,20 DM.
Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug im Jahr 2000 monatlich durchschnittlich
1.249,34 DM. Davon in Abzug zu bringen ist die Unterdeckung für die Eigentumswohnung
mit 257,40 DM, so daß 991,94 DM verbleiben.
Daraus ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Bei dem Einkommen der Ehefrau des Beklagten von 991,94 DM ergibt sich ein Fehlbetrag
gegenüber ihrem Bedarf von 2.250,00 DM in Höhe von 1.258,06 DM. Nach Abzug dieses
Betrages vom Einkommen des Beklagten von 4.470,20 DM verbleiben dem Beklagten
noch 3.212,14 DM. Bis zum Selbstbehalt von 2.250,00 hat der Beklagte damit noch
962,14 DM zur Verfügung, die er zur Hälfte, also in Höhe von 481,07 DM, für
Unterhaltszwecke aufzuwenden hat. Da er bereits 361,02 DM monatlich gezahlt hat,
verbleibt ein monatlicher Restanspruch in Höhe von 120,05 DM. Für die sechs Monate des
Jahres 2000 ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von gerundet 720,00 DM.
Insgesamt schuldet der Beklagte daher noch einen Gesamtunterhaltsbetrag für die hier
relevante Zeit in Höhe von 840,00 DM.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 BGB in Verbindung mit § 1 Basiszinssatz-
Bezugsgrößen-VO vom 10.02.1999 (im Schönfelder: Art. 48 Wechselgesetz Fußnote 1).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 bezüglich der Kosten und
708 Ziff. 10, 711 ZPO bezüglich der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.