Urteil des OLG Hamm vom 19.02.2010

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Oberlandesgericht Hamm, II-1 WF 44/10
Datum:
19.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 WF 44/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 14 F 562/09
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
01.02.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Herford vom 18.01.2010 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.168,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist begründet.
2
Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig angesetzt. Bei einer Stufenklage ist der
Streitwert gemäß § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage
verbundenen Ansprüche, regelmäßig dem Leistungsantrag, festzusetzen. Dies gilt nach
der mit der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 68. Aufl. § 3 Rdn. 16
Stichwort: Stufenklage m.w.N.) übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des
Senats auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt
oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr
beziffert wird. Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits
rechtshängig und stellt damit - unabhängig von seiner Bezifferung - wegen des nur
vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den
höchsten Einzelwert dar.
3
Der Wert des unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist
nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend
für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage, hier der
05.08.2009. Seinerzeit ging der Kläger von einem monatlichen Unterhaltsanspruch von
zumindest 179,00 € aus, wie sich der vorprozessualen Aufforderung, diesen Betrag ab
März 2009 zu zahlen, entnehmen lässt.
4
Danach hat der Beschwerdeführer den Streitwert für das Verfahren gemäß § 42 Abs. 1
und 5 GKG zutreffend mit 3.168,00 € errechnet.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
6