Urteil des OLG Hamm vom 17.12.1997

OLG Hamm (kläger, schmerzensgeld, amtliches kennzeichen, bundesrepublik deutschland, höhe, verjährung, betrag, unfall, zpo, 1995)

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 202/96
Datum:
17.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 202/96
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 471/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 1996
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgericht Bielefeld teilweise
- soweit es das Schmerzensgeldbegehren betrifft - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die vom Landgericht
zuerkannten 40.000,00 DM hinaus weitere 170.000,00 DM
Schmerzensgeld, insgesamt also 210.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 23. August 1995, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von
400,00 DM, beginnend mit dem 01. August 1982, zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch
die Nebenintervention verursachten Kosten; diese hat die Streithelferin
des Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete,
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 260.000,00 DM.
Tatbestand:
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Der am ... geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, aufgrund eines
Verkehrsunfalls, der sich am ... gegen 13.00 Uhr auf der ... in ... ereignet hat, auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung in Anspruch. Die Parteien sind
griechische Staatsangehörige. Sie hatten und haben ihren Lebensmittelpunkt vor und
nach dem Unfall in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Unfallzeitpunkt war der
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Kläger Beifahrer im vom Beklagten gesteuerten Pkw des Beklagten, amtliches
Kennzeichen .... Der Pkw kam von der Straße ab und fuhr gegen einen Mast. Der Kläger
ist seit dem Unfall nach einer Luxations-Kompressionsfraktur des 7/8 Brustwirbelkörpers
von Th 7/8 komplett querschnittgelähmt. Es besteht eine schlaffe Lähmung beider Beine
sowie eine Lähmung der Darm- und Blasenmuskulatur. Eine Kontrolle über Blase und
Darm ist dem Kläger nicht möglich. Der Kläger trägt einen Dauerkatheter. Die Regelung
des Stuhlgangs erfolgt mit Hilfe von Abführmitteln. Der Kläger ist auf einen
Krankenfahrstuhl angewiesen. Infolge mangelnder Bewegung im Krankenfahrstuhl ist
es zu einer ausgeprägten Rechtsskoliose mit erheblicher Torision der Wirbelsäure im
Lendenwirbelsäulen-Bereich gekommen. Der GdB des Klägers beträgt 100 %
(Schwerbehindertenausweis Bl. 80 d.A.). Der Kläger erhält von der ... Pflegegeld, und
zwar ab ... 1994 400,00 DM monatlich und ab ... 1995 monatlich 800,00 DM; die
Sozialhilfe gleicht einen Teil davon aus.
Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte trotz
regennasser Straße zu schnell gefahren sei und dadurch die Gewalt über den PKW
verloren haben und deshalb gegen den Mast geprallt sei.
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Der Beklagte und seine Familie haben den Kläger nach dem Unfall betreut. Die Familie
ist wegen der Behinderung des Klägers in eine Erdgeschoßwohnung umgezogen. Der
Beklagte verdient als Arbeiter monatlich etwa 1.200,00 DM netto. Das Arbeitsverhältnis
ist zum Ablauf des 31. Januar 1997 gekündigt worden. - Der Kläger hat das Abitur
abgelegt. Er studiert jetzt Rechtswissenschaft.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein erhebliches Schmerzensgeld
zustehe, und mit der Klageschrift einen Betrag von mindestens 40.000,00 DM genannt;
"tatsächlich - so hat er vortragen lassen - dürfe das Schmerzensgeld ein Vielfaches
davon betragen."
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen Schaden aus
dem Verkehrsunfall vom ... zu erstatten.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat den vom Kläger behaupteten Unfallhergang eingeräumt und näher beschrieben,
jedoch die Einrede der Verjährung erhoben.
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Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Beklagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten
des Beklagten beigetreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Streithelferin der Beklagten hat den vom Kläger behaupteten Unfallhergang
bestritten und ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat außerdem
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behauptet, der Beklagte habe ihr den Schaden damals nicht gemeldet.
Durch Urteil vom 12. September 1996, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (Bl. 100-106 = 107-113 d.A.), hat das Landgericht dem Kläger ein
Schmerzensgeld von 40.000,00 DM zugesprochen und die beantragte Feststellung
getroffen. Es hat unter Anwendung deutschen Rechtes die deliktische Haftung des
Beklagten bejaht und das Bestreiten der Streithelferin des Beklagten hinsichtlich des
Unfallherganges als rechtlich unbeachtlich angesehen. Die Verjährung der
Schadenersatzansprüche des Klägers sei gemäß § 204 Satz 2 BGB bis zur
Volljährigkeit des Klägers gehemmt gewesen und nicht eingetreten, weil der Kläger die
Verjährung durch die am 23. August 1995 erhobene Klage rechtzeitig unterbrochen
habe. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von jedenfalls 40.000,00 DM als der
vom Kläger geäußerten Betragsvorstellung entsprechend für angemessen gehalten,
wobei es die engen familiären Beziehungen der Parteien und die Familien- und
Einkommensverhältnisse des Beklagten einerseits und die schweren Unfallfolgen für
den zur Unfallzeit erst sieben Jahre alten Kläger andererseits berücksichtigt hat. Dabei
ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es über ein über den vom Kläger
angesetzten Betrag von 40.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld nicht zu
befinden gehabt habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, er habe ein
deutlich höheres Schmerzensgeld als 40.000,00 DM verlangt, so daß die vom
Landgericht vorgenommene Schmerzensgeldbemessung ihn beschwere. Der Kläger
gibt den Mindestbetrag des verlangten Schmerzensgeldes jetzt mit 300.000,00 DM an.
Er begehrt eine teilweise Verrentung dieser Schmerzensgeldforderung, und zwar in
Höhe von monatlich 400,00 DM. Wegen der Berufungsbegründung im einzelnen wird
auf die Begründungsschrift (Bl. 134-147 d.A.) und auf den Schriftsatz vom 02. Oktober
1997 (Bl. 169-171 d.A.) verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
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über die vom Landgericht zuerkannten 40.000,00 DM hinaus ein weiteres
angemessenes Schmerzensgeld, mindestens weitere 170.000,00 DM, insgesamt nebst
4 % Zinsen seit dem 23. August 1995, und eine monatliche Schmerzensgeldrente von
400,00 DM beginnend mit dem 01. August 1982, zu zahlen.
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Der Beklagte hat seiner Streithelferin die Verteidigung gegen die Berufung überlassen.
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Die Streithelferin des Beklagten beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger die Schmerzensgeldforderung im
ersten Rechtszug auf 40.000,00 DM beschränkt habe, und wiederholt im übrigen ihren
erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen der Berufungserwiderung der Streithelferin des
Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 verwiesen (Bl. 174, 177 d.A.).
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
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A.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger ist dadurch, daß das Landgericht ihm
ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 40.000,00 DM zuerkannt hat, um mehr als
1.500,00 DM beschwert (§ 511 a Abs. 1 ZPO).
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An einer solchen Beschwer würde es fehlen, wenn der Kläger einen
Schmerzensgeldbetrag von 40.000,00 DM im Wege der Teilklage eingeklagt hätte. Das
ist aber erkennbar nicht der Fall, weil der Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von
40.000,00 DM nicht in den Klageantrag aufgenommen hat und weil die Klage
ausweislich ihrer Begründung die Verjährung der gesamten Schadenersatzforderungen
des Klägers unterbrechen sollte, die nach der Klagebegründung ohne diese
Unterbrechung alsbald, nämlich am 27. August 1995, eingetreten wäre.
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Bei einer Klage, die nicht Teilklage ist, fehlt es an einer Beschwer des Klägers, wenn
das zuerkannte Schmerzensgeld "der vorgestellten und im Klagevortrag zum Ausdruck
gebrachten Größenordnung entspricht" (BGH, NJW 1993, 2875, 2876; 1992, 311). Hier
hat der Kläger zwar in der Klageschrift einen Betrag von "mindestens 40.000,00 DM"
genannt, zugleich aber zum Ausdruck gebracht, daß sein Anspruch "tatsächlich ... ein
Vielfaches davon" betragen dürfte. Dementsprechend hat der Kläger auch die
Zuerkennung eines Schmerzensgeldes beantragt, dessen Höhe er in das Ermessen des
Gerichts gestellt hat. Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung des o.g. Klagevorbringens
dahin auszulegen, daß das eingeklagte Schmerzensgeld trotz der vom Kläger
genannten Zahl weit über 40.000,00 DM liegen sollte. Insbesondere ist dem
Klagevortrag nicht zu entnehmen, daß der Kläger - wie die Streithelferin des Beklagten
geltend macht - im Hinblick darauf, daß er seinen Vater verklagte und daß er die Frage
des Eintritts von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer als ungeklärt ansah, mit
einem Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 DM zufrieden sein wollte. Anders als
im Regelfall (dazu vgl. z.B. BGH NZV 1996, 194; NJW 1996, 2425, 2427) und auch
wenn man berücksichtigt, daß ein Kläger mit der Angabe eines Schmerzensgeld-
Mindestbetrages auch eine Begrenzung seines Kostenrisikos bezweckt, ist deshalb auf
Grund des Klagevorbringens im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Kläger
mit der Zuerkennung von 40.000,00 DM keinesfalls befriedigt sein wollte. Das
Landgericht hat sich deshalb nach Auffassung des Senats zu Unrecht an den vom
Kläger genannten Betrag von 40.000,00 DM als Obergrenze gebunden gehalten (vgl.
auch BGH, NJW 1997, 2425, 2427). Wegen der Diskrepanz des angeführten Betrages
von 40.000,00 DM einerseits und der erkennbar mehrfach höheren Mindestvorstellung
des verlangten Schmerzensgeldes andererseits hatte der Kläger allerdings einen
unzulässig weiten Bereich für die Bemessung des Schmerzensgeldes abgesteckt. Weil
das Landgericht, das wegen dieser Diskrepanz im übrigen eine Klarstellung hätte
herbeiführen können (§ 139 ZPO), sich zu Unrecht an diesen Betrag von 40.000,00 DM
als Obergrenze des verlangten Schmerzensgeldes gebunden gefühlt hat, leidet die
Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts an einem grobem Ermessensfehler, auf
Grund dessen ungeachtet der Mindestens teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrages
eine über 1.500,00 DM hinausgehende Beschwer des Klägers erkennbar wird, der den
Mangel der Bestimmtheit seines Klageantrages deshalb auch noch in der
Berufungsinstanz nachholen konnte (vgl. zu allem: BGH, NJW 1982, 340, 341 unter II 4)
und nachgeholt hat.
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Daß es im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt, der Kläger begehre ein
Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM, d.h. einen festen Betrag, rechtfertigt
entgegen der Auffassung der Streithelferin des Beklagten keine andere Beurteilung,
weil dieser Satz (anders als im Fall BGH, VersR 1983, 1160) im Widerspruch zu dem
insoweit als maßgeblich anzusehenden Antrag des Klägers steht, ihm ein in das
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zuzuerkennen.
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B.
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Die somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld von rund 300.000,00 DM
zu zahlen, und zwar 210.000,00 DM als Kapitalbetrag und rund 90.000,00 DM in Form
einer Schmerzensgeldrente.
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I.
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Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB. Das
Landgericht hat die Schadenersatzpflicht des Beklagten rechtskräftig festgestellt. Weder
der Beklagte noch dessen Streithelferin haben insoweit gegen das Urteil des
Landgerichts Berufung oder Anschlußberufung eingelegt. - Abgesehen davon schließt
der Senat sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Haftung des
Beklagten, auf die Bezug genommen wird, auch in der Sache an.
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II.
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Der Senat hält ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) von insgesamt 300.000,00 DM für
angemessen.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes tritt im vorliegenden Fall dessen
Genugtuungsfunktion vollständig zurück, weil der Vater des Klägers den
folgenschweren Unfall verschuldet hat. Der Senat folgt der Auffassung, daß in einem
solchen Falle und bei - wie hier - intakten familienrechtlichen Beziehungen der
Schädiger, auch wenn er haftpflichtversichert ist, eine geringere Entschädigung in Geld
schuldet als ein Fremdschädiger, zumal der Beklagte sich dadurch, daß er sich um den
Kläger kümmert, um eine familiengerechte Art des Ausgleichs bemüht (dazu vgl. OLG
Schleswig, VersR 1992, 462). Im Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung steht
hier zweifelsfrei die Querschnittlähmung, die der Kläger im Alter von erst sieben Jahren
erlitten hat, und wegen derer er auf einen Rollstuhl und die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Allerdings kann der Kläger die Arme und den Kopf bewegen, so daß er keinesfalls völlig
hilflos ist. Auch unter Berücksichtigung der engen verwandtschaftlichen Beziehungen
der Parteien hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe eines Gesamtbetrages von
300.000,00 DM für angemessen, wobei der Senat sich in dem in zu vergleichenden
Fällen abgesteckten Rahmen bewegt (vgl. z.B. OLG Schleswig, VersR 1988, 1244; KG
NJW RR 1987, 409).
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Entsprechend dem Begehren des Klägers ist das Schmerzensgeld zum Teil in Form
einer Rente ab August 1982 zuzusprechen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1993,
113; OLG Frankfurt, VersR 1990, 1287 und 1988, 1180; OLG Schleswig, VersR 1988,
1244; KG, NJW RR 1987, 409), die der Senat ebenfalls entsprechend der Vorstellung
des Klägers mit monatlich 400,00 DM ansetzt. Bei einem Altersansatz von acht Jahren
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und unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinsfußes von 5 % (so z.B. Senat, Urteil
vom 18. Dezember 1991 - 13 U 194/88; gröbere Schätzung im Urteil vom 27. September
1989 - 13 U 49/87 = VersR 1990, 909 = NZV 1990, 469) ergibt sich ein
Kapitalisierungsfaktor von 19,0959, d.h. etwa 19. Bei einer monatlichen Rente von
400,00 DM, d.h. bei jährlich 4.800,00 DM, errechnet sich ein Rentenwert von 91.200,00
DM, d.h. etwa 90.000,00 DM. Die bereits fällig gewordenen Rentenbeträge werden
dabei nicht als geleistete Kapitalbeträge neben dem Rentenwert von 90.000,00 DM
berücksichtigt (vgl. Senat, 13 U 49/87).
Der zugesprochene Kapitalbetrag ist antragsgemäß zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 284
Abs. 1 Satz 2 BGB).
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III.
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Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Das hat das Landgericht
ebenfalls rechtskräftig festgestellt. - Auch hier schließt der Senat sich im übrigen den
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, auf die Bezug genommen wird. Die
Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Satz 2 BGB gilt auch, wenn das Kind neben
dem Anspruch gegen den Vater zugleich einen Direktanspruch gegen dessen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) hat (vgl. BGH, r + s 1987, 88).
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C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung der
Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.
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Verkündet am 17. Dezember 1997
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Becker, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des
Oberlandesgerichts
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