Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2001

OLG Hamm: werk, abmahnung, geistige schöpfung, comic, nutzungsrecht, programm, markt, lizenzvertrag, belgien, firma

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 104/01
Datum:
13.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 104/01
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 202/99
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Mai 2001 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit
90.000,- DM.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,--DM
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch unbedingte,
unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als
Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen
Union erbracht werden.
Tatbestand:
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S ist der Schöpfer der Hundefigur C, die in zahlreichen Comics zusammen mit dem
Jungen C2 in Erscheinung tritt. Er übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 (Bl.19 ff.
d.A.) der damals noch unter einem anderen Namen firmierenden Klägerin zu 1) die
Nutzungs- und Verwertungsrechte. Im Jahre 1978 war die Firma T2 Inhaberin der
Lizenzrechte an der Figur C. Mit Vertrag vom 6. März 1978 (Bl. 80 ff., 174 ff. d.A.)
übertrug sie der Beklagten die Nutzungsrechte für die Herstellung von Spardosen aus
den Figuren der Serie T3 und T5, der deutschen Entsprechung von C2 und C. Der
Vertrag war bis zum 31. Dezember 1981 befristet. Die Beklagte wurde unstreitig mit
Schreiben der F KG vom 24. April 1985 aufgefordert, Herstellung und Vertrieb der
Spardosenfigur T3 zu unterlassen.
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Die Klägerin zu 1) hat sich nach einer Abmahnung mit Schreiben vom 6. März 1998, die
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letztlich erfolglos geblieben ist, mit der Stufenklage zusammen mit der damaligen
Klägerin zu 2) gegen die Herstellung und den Vertrieb der im Klageantrag (Bl .2 d.A.)
abgebildeten Hundefigur gewehrt. Sie hat geltend gemacht, dass diese Figur mit C
nahezu identisch sei und die Beklagte zu einer solchen Nachbildung nach Ende 1981
nicht mehr berechtigt gewesen sei.
Die damaligen Klägerinnen haben im Rahmen der ersten Stufe die aus dem Tenor des
landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Klageanträge gestellt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klägerin zu 2) nicht aktivlegitimiert sei und
dass sie zur Herstellung und zum Vertrieb der Spardosen berechtigt sei. Der
Lizenzvertrag vom 6. März 1978 sei verlängert worden und laufe immer noch. Die
Figuren C2 und C seien ihr unbekannt gewesen. Die von ihr produzierte und vertriebene
Figur weiche gravierend von C ab. Ein eventueller urheberrechtlicher Anspruch sei
jedenfalls verwirkt, weil die Klägerin zu 1) seit der Abmahnung vom 24. April 1985 bis
1998 nichts gegen sie unternommen habe.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2) abgewiesen und die
Klage der Klägerin zu 1) in der ersten Stufe in vollem Umfang zugesprochen. Es hat
deren Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch nach §§ 2 Abs.1 Ziff.4, 31,
97 Abs.1, 101 a, 98 Abs.2 UrhG für begründet erachtet. Es hat ausgeführt, dass sich die
Beklagte jedenfalls seit April 1985 nicht mehr auf den Lizenzvertrag vom 6. März 1978
und auch nicht darauf berufen könne, dass ihr die von S geschaffenen Figuren nicht
bekannt gewesen seien. Die Hundefigur, deren Urheber S sei und die von der
Beklagten hergestellte Spardosenfigur seien in den wesentlichen
Gestaltungsmerkmalen identisch. Mit der Produktion der identischen Figur ohne Lizenz
verletze die Beklagte das Nutzungsrecht der Klägerin an der Comic-Figur C.
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Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie meint, das Landgericht habe
schon ein unzulässiges Teilurteil erlassen, da die Gefahr sich widersprechender Urteile
bestehe.
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Der Auskunftsanspruch gehe mangels zeitlicher Beschränkung zu weit.
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In der Sache rügt die Beklagte, dass das Landgericht deutsches Recht angewandt hat.
Sie stellt im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin zu 1), dass die Hundespardose
erstmals 1975 in Japan hergestellt worden sei, zur Überprüfung, ob sich die Klägerin zu
1) auf die Revidierte Berner Übereinkunft berufen kann. Sie bestreitet, dass S nach
belgischem Recht Urheberrechtsschutz zusteht. Sie stellt die Aktivlegitimation der
Klägerin zu 1) in Abrede und bestreitet, dass S auch der Schöpfer der Hundefigur C aus
Plastik sei, die die Klägerinnen vorgelegt haben (vgl. Abbildung Bl.3 d.A.). Sie hält den
Vertrag vom 2. Januar 1985 für zu unbestimmt, soweit dort von den Betriebsrechten der
gesamten literarischen und künstlerischen Werke von S die Rede ist. In den Anlagen
zum Vertrag seien weder die Plastikfigur noch die Comic-Figur C als solche
ausdrücklich genannt.
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Sollte gleichwohl ein Anspruch der Klägerin zu 1) bestehen, sei dieser verjährt und
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verwirkt. Sie behauptet dazu unter Beweisantritt, nach der Abmahnung im Jahre 1985
nicht die Herstellung und den Vertrieb ihrer Hundespardose eingestellt, sondern in
gleicher Weise fortgesetzt zu haben. Gleichwohl habe sich die Klägerin zu 1) erst nach
13 Jahren wieder gemeldet.
Die Beklagte macht ferner mit näheren Ausführungen geltend, die von ihr hergestellte
und vertriebene Spardose in Hundegestalt sei eine ihrem sonstigen Programm
entsprechende eigenschöpferische freie Werkleistung. Die Annahme des Landgerichts,
die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der zu vergleichenden Figuren (Bl.87 d.A.)
seien identisch, sei nicht haltbar. Die Unterschiede in wichtigen Bereichen seien
augenfällig und gut darzustellen. Ihre Spardose habe schließlich auch nichts mit den
von S gezeichneten Comic-Figuren zu tun, wobei der Hund C seinerseits den J aus B
unzulässig nachahme.
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Die Beklagte beantragt,
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in Abänderung des angefochtenen Urteils
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die Klage vollständig abzuweisen.
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Die Klägerin zu 1) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, ihr stehe Urheberrechtsschutz gemäß
§ 121 Abs.4 S.1 UrhG in Verbindung mit der Revidierten Berner Übereinkunft zu. S sei
nach belgischem Urheberrecht geschützt. Er sei sowohl Urheber der Comic-Figur als
auch der nachgefertigten Spardose. Ihre Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt.
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Dazu behauptet die Klägerin zu 1), die Beklagte habe nach der Abmahnung im Jahre
1985 die Produktion und Auslieferung der Spardosenfiguren sofort gestoppt. Es seien
keine Figuren mehr auf dem belgischen Markt erhältlich gewesen. Sie, die Klägerin zu
1), habe daher davon ausgehen können, dass ihre Abmahnung erfolgreich gewesen
wäre. Erst 1998 seien wieder Spardosen auf dem belgischen Markt aufgetaucht und die
Beklagte sei dann erneut abgemahnt worden.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den vorgetragen Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die vorgelegten
Verträge im Original und in deutscher Übersetzung Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 (im
folgenden Klägerin) zu Recht die von ihr mit der ersten Stufe der Klage geltend
gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nach §§ 97 Abs.1, 98 Abs.2, 101 a
Urheberrechtsgesetz gegen die Beklagte in vollem Umfang zugesprochen.
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1) Das Landgericht hat in zulässiger Weise ein Teilurteil erlassen (§ 301 ZPO). Es hat
erkennbar über den Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch und die erste Stufe der
Schadensersatzklage entschieden, in der es um den Auskunftsanspruch ging. Die
Entscheidung über jede Stufe einer solchen Stufenklage erfolgt üblicherweise durch
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Teilurteil (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1536). In der zweiten Stufe ist dann über den
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe über den
statt des Feststellungsantrages gestellten unbezifferten Antrag auf Ersatz eines sich
nach Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Schadens zu
entscheiden.
Ein Teilurteil kann zwar nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest
ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann (BGH NJW
1987, 441). Das ist aber hier der Fall. Es besteht keine Gefahr sich widersprechender
Entscheidungen. Wenn die Entscheidung des Landgerichts bestätigt wird, besteht
insoweit kein Problem. Wenn der Senat anders entscheidet, ist dem Landgericht die
Grundlage für eine Entscheidung im Sinne der Klägerin entzogen. In diesem Fall könnte
der Senat außerdem den noch beim Landgericht anhängigen restlichen Anspruch an
sich ziehen und die Klage insgesamt abweisen. Es kann auch nicht dadurch zu einem
Widerspruch kommen, weil die Klage gegen die frühere Klägerin zu 2) bereits
abgewiesen worden ist.
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2) Der Unterlassungsantrag ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
weil er sich eindeutig nur auf das unberechtigte Herstellen und Vertreiben ohne
Gestattung des Nutzungsberechtigten bezieht. Der Auskunftsantrag ist nicht zu weit
gefasst. Er orientiert sich als gesetzlicher Auskunftsanspruch über die Herkunft und den
Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke am Wortlaut des § 101 a Abs.2 UrhG und
bedarf keiner zeitlichen Begrenzung. Er setzt weder einen noch zu beziffernden
Schadenersatzanspruch voraus wie der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB noch ein
Verschulden.
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3) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97 Abs.1 UrhG, weil die
Beklagte deren ausschließliches Nutzungsrecht dadurch verletzt hat, dass sie mit der
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unstreitig im Jahre 1998 von ihr hergestellten und in Belgien vertriebenen Figur, deren
Herstellung und Vertrieb verboten werden soll, eine rechtswidrige Bearbeitung eines
geschützten Werks im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG vervielfältigt und verbreitet hat.
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a) Sowohl Urheberrecht als auch Nutzungsrecht setzen ein Werk im Sinne des § 2
Abs. 2 UrhG voraus. Die unter dem Namen C bekannte Hundefigur stellt eine solche
persönliche geistige Schöpfung dar. Diese, mit der weiteren Hauptfigur C2 zusammen,
eine umfangreichere Serie von Comics prägende Figur genießt als solche
urheberrechtlichen Schutz als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG. Dieser beschränkt sich nicht auf die konkreten zeichnerischen Darstellungen,
sondern bezieht die Idee und auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden
Gestalten als solche ein (BGH GRUR 1994, 206, 207 –Alcolix). C2 und C sind durch
eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale und Eigenschaften, Fähigkeiten
und typischen Verhaltensweisen zu ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten auf einem
besonderen ästhetischen Niveau geformt worden.
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b) Im übrigen sind auch die prägenden Einzeldarstellungen des Hundes als konkrete
Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG anzusehen und damit
schutzwürdig. Die Schöpfung der Figur C in ihrer konkreten Ausgestaltung als
verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art ist eine
kunstschutzwürdige Leistung. Sie ist dazu bestimmt, das ästhetische Empfinden des
Betrachters der Zeichnungen anzusprechen und erreicht einen solchen Grad, dass nach
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den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Die
Hundefigur weist als Zeichnung wie auch als Plastik eine künstlerische Eigenart im
Sinne von schöpferischer Originalität auf. Selbst wenn S bei den Zeichnungen auch
gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Nase verwendet hat, so wird bei der
Figur ein eigenartiger Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich auch von der
Figur "J" abhebt (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 501 –Mecki-Igel; OLG Frankfurt GRUR
1984, 520 –Schlümpfe).
c) Die Klägerin ist auch als belgische Firma Anspruchsberechtigte im Sinne des
deutschen Urheberrechts, weil S für sein Werk nach diesem Recht Schutz genießt. Für
Verletzungen des Rechts eines in Deutschland schutzberechtigten Urhebers oder auch
Nutzungsberechtigten durch eine deutsche Firma ist deutsches Recht anwendbar.
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aa) Schutzberechtigt ist nach § 1 UrhG zunächst der Urheber der Comicfigur. Dieser ist
unstreitig S. Obwohl er belgischer Staatsangehöriger ist, genießt er nach § 120 Abs.1
UrhG Schutz für sein Werk. Denn er ist als Angehöriger eines EU – Staates nach § 120
Abs.2 Nr.2 UrhG einem deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf den
Urheberschutz gleichgestellt. Als Urheber der Comic-Figur ist er auch Berechtigter im
Hinblick auf die als Vervielfältigungsstück geschaffene plastische Hundefigur. Dafür –
jedenfalls für Miturheberschaft- spricht schon die Vermutung des § 10 Abs.1 UrhG, weil
auf der Unterseite der Figur ein auf ihn deutender Copyright-Nachweis (Bl.242 d.A.)
angebracht ist. Die Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
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bb) S hat die "Betriebsrechte" mit Vertrag vom 2.Januar 1985 (Anlage K 2) auf die
damals unter dem Firmennamen T4 auftretende Klägerin übertragen. Bedenken gegen
die Wirksamkeit dieses nach belgischem Recht zu beurteilenden Vertrages sind nicht
ersichtlich. Der Gesamtzusammenhang des Vertrages macht deutlich, dass mit den
Betriebsrechten sämtliche Nutzungsrechte gemeint waren. Wie der Vorspann zeigt, hat
der Urheber alle mit seinem Werk und der Ausbeutung der Urheberrechte verbundenen
Rechte, also seine Vertriebsrechte an die aus ihm und Familienmitgliedern bestehende
Gesellschaft übertragen, mithin alle Rechte mit Ausnahme des nicht übertragbaren
persönlichen Urheberrechts. Die Herstellungs- und Vertriebsrechte in Bezug auf
"Figurines PVC" , also die Plastikfiguren (Bl.29 d.A.) sind im Vertrag ausdrücklich
erwähnt und mit umfasst. Die Klägerin ist aufgrund des Vertrages ausschließliche
Nutzungsberechtigte im Sinne des § 31 Abs. 3 UrhG geworden. Als solcher stehen ihr
die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen einen Rechtsverletzer zu.
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d) In der Berufungsinstanz macht die Beklagte nicht mehr geltend, das sie Inhaberin
eines von der Firma T GmbH & Co. KG vermittelten einfachen Nutzungsrechtes im
Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb von Bearbeitungen der Figuren "T3" und
"T5" und deshalb berechtigte Nutzerin sei. Sie hat die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts dazu, dass der ursprüngliche Lizenzvertrag (Bl.80-84 d.A.) gemäß seiner
Ziffer 9 bis zum 31. Dezember 1981 befristet gewesen ist und dass auch eine eventuelle
weitere Gestattung der Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der Lizenzgeberin
jedenfalls durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 24. April 1985 beendet worden
ist, nicht angegriffen.
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Nach diesem Zeitpunkt konnte sie sich der Klägerin gegenüber nicht mehr auf ein
Bearbeitungsrecht berufen.
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e) Mit der Herstellung und dem Vertrieb der unstreitig im Jahre 1998 in Belgien
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verkauften Hundespardose hat die Beklagte das Nutzungsrecht der Klägerin verletzt.
Die Herstellung dieser Figur stellt eine rechtswidrige Bearbeitung der urheberrechtlich
geschützten Figur C im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG dar. Es handelt sich dabei um eine
nicht zulässige Umgestaltung des geschützten Werkes im Sinne einer Nachschöpfung
und nicht etwa um eine freie Benutzung, durch die ein eigenständiges neues Werk
entstehen konnte.
aa) Die Beklagte hat schon im Jahre 1978 einen Lizenzvertrag geschlossen, der seinen
Sinn ausschließlich darin haben konnte, dass sie sich mit Herstellung und Vertrieb
bestimmter Spardosen an die Comicfiguren "T3" und "T5" anlehnen wollte. Sonst wäre
der Erwerb einer Lizenz nicht nötig gewesen. Diese Comicfiguren sind aber keine
eigene Werkschöpfungen, sondern Nachbildungen von C2 und C für einen anderen
Markt. Das musste der Beklagten, selbst wenn sie die ursprünglichen Figuren nicht
gekannt haben sollte, dadurch erkennbar geworden sein, dass sie sich vertraglich
verpflichtete, die im Rahmen der Lizenz gefertigten Werkstücke mit einem Hinweis auf
die Urheber S und T2 zu versehen.
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bb) Der Vortrag, dass die Beklagte die Hundefigur schon vorher im Programm gehabt
habe und sie die Lizenz nur wegen einer farblichen Anlehnung an den Hund "T3" habe
erwerben wollten, ist unsubstantiiert und unbeachtlich. Es fehlt jede Angabe dazu, seit
wann die Figur in das Programm aufgenommen worden ist. Der Vortrag steht in einem
nicht aufzuklärenden Widerspruch zum Schreiben vom 18. Februar 1978 (Bl. 179 d.A.),
in dem die Beklagte das Risiko abwog, den Hund "T3" neu ins Programm zu nehmen
und dabei auf Entwicklungskosten von 100.000,--DM auch für Modelle hinwies.
Außerdem müsste es sich nach dem Vorbringen der Bekalgten um den seltenen Fall
einer Doppelschöpfung gehandelt haben, für den gleichfalls zu wenig vorgetragen
worden ist. So wird weder dargelegt, wer aus dem Umfeld der Beklagten wann die Idee
dazu gehabt hat, noch wird ein entsprechendes Werkstück vorgelegt.
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cc) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Hundezeichnungen
lediglich als Anregung für eine eigene schöpferische Gestaltung benutzt hat. Eine
solche freie Benutzung würde vorliegen, wenn trotz der dem geschützten älteren Werk
entnommenen Züge ein selbständiges neues Werk entstanden wäre (BGH GRUR 1988,
812, 814 –Ein bisschen Frieden). Dafür kommt es entscheidend auf den Abstand an,
den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes
hält. Eine freie Benutzung ist nur dann anzunehmen, wenn diese Merkmale der
schöpferischen Eigentümlichkeit der Vorlage gegenüber denen des neugeschaffenen
Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191, 193 –Asterix-Persiflagen; a.a.O. –Alcolix
S.208). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
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aaa) Die schöpferische Eigenart der Comicfigur C kommt in dem verhältnismäßig
großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase und den großen,
beweglichen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem
Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. Diese Merkmale finden sich
auch in der Plastikfigur (Bl.3 d.A.) wieder. Bei dieser Figur fallen weiterhin die ruhige,
vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auf.
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bbb) Von diesen besonderen Merkmalen hält die von der Beklagten geschaffene Figur
nicht den notwendigen Abstand, so dass man nach dem maßgeblichen Gesamteindruck
gerade nicht sagen kann, dass die Merkmale der schöpferischen Eigentümlichkeit
angesichts besonderer Eigenarten verblassen. Die Figuren sind sich schon nach der
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bildlichen Darstellung (Bl.87 d.A.) sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, das
Häubchen und die Sitzhaltung entsprechen einander. Auf die unterschiedliche Größe
und die unterschiedlichen Farben kommt es insoweit nicht an. Ernsthaft abweichend
sind allein die Augen und die Manschette. Diese
beiden Unterschiede können den entscheidenden Gesamteindruckes (vgl. BGH WRP
2001, 946, 949 –Sitz-Liegemöbel zum Geschmacksmusterrecht) nicht bestimmen. Wer
die Figur kennt, die C in Ruhe darstellt, erkennt vielmehr gerade ihre bestimmenden
Züge in der Figur der Beklagten in derselben oder ganz ähnlichen Form wieder.
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g) Die nach § 97 Abs. 1 UrhG für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Die Beklagte hat das geschützte Werk
widerrechtlich vervielfältigt. Diese Verletzungshandlung lässt die Wiederholungsgefahr
vermuten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ernsthaft
geltend macht, sie dürfe die von ihr hergestellte Figur als eigenständige benutzen.
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4) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch und damit auch die weiteren
Ansprüche nicht dadurch verwirkt, dass sie nach einer unstreitigen Abmahnung mit
Schreiben vom 24. April 1985 (Bl.183 d.A.) bis zu einem weiteren Abmahnschreiben
vom 6. März 1998 (Bl.62 d.A.) 13 Jahre lang nichts gegen die Beklagte unternommen
hat.
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a) Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG können verwirkt werden, wenn die Rechtsausübung
unzulässig ist, weil sie infolge verspäteter Geltendmachung gegen § 242 BGB verstößt.
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Voraussetzung dafür ist, dass der Verletzte längere Zeit untätig abgewartet hat, ohne
dass dies durch besondere Gründe gerechtfertigt gewesen wäre. Die spätere
Rechtsverfolgung muss sich als widersprüchlich zu dem früheren eigenen Verhalten
darstellen (Schricker, a.a.O., § 97 Rdn. 94). Bei der erforderlichen Interessenabwägung
ist die Wertigkeit des Urheberrechts sehr hoch anzusiedeln. Deshalb muss auch im
Urheberrecht der sich auf eine Treuwidrigkeit berufende Verletzer in der Zeit der
Untätigkeit des Berechtigten einen wertvollen Besitzstand erworben haben. Er muss
infolge gerade in dieser Zeit getätigter weiterer Aufwendungen und Investitionen so
stark in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sein, dass der Verletzte seine
weiteren Verletzungshandlungen hätte bemerken müssen. Nur dann konnte er nämlich
aus der Untätigkeit und dem Schweigen eine Cigung seines Verhaltens durch den
Verletzten entnehmen (BGH GRUR 1981, 652, 653 –Stühle und Tische; Schricker,
a.a.O.; Klaka, GRUR 1970, 272, 273).
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet hier eine Verwirkung aus. Die Klägerin
ist zwar lange Zeit untätig gewesen. Sie hat dies aber damit erklärt, dass sie sich damit
zufrieden gegeben habe, dass die Spardosen, aufgrund der Abmahnung im Jahre 1985
vom Markt in Belgien genommen worden seien. Damit konnte sie sich auch über Jahre
zufrieden geben und konsequent erst dann eine erneute Abmahnung aussprechen, als
sie im Jahre 1998 erstmals wieder Kenntnis davon erlangte, dass solche Spardosen
erneut in Belgien angeboten wurden. Die Beklagte hat zwar dargelegt und auch unter
Beweis gestellt, dass sie der Abmahnung nicht Folge geleistet und die beanstandeten
Produkte weiterhin hergestellt und vertrieben habe. Dieser pauschale Vortrag reicht für
das Vorliegen eines durch die Untätigkeit der Klägerin geschaffenen Vertrauens aber
nicht aus, zumal die Beklagte vorträgt, dass gerade dieses Modell der Hundespardose
nicht besonders erfolgreich gewesen sei. Es fehlt deshalb bereits an substantiiertem
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Vortrag zur Erlangung eines wertvollen Besitzstandes durch die Beklagte. Diese hat
auch nicht substantiiert vorgetragen, wie lange und in welchem Umfang sie in der
Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist und dass die Klägerin dies hätte erkennen
müssen.
5) Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt. Ansprüche wegen Verletzung des
ausschließlichen Nutzungsrechtes verjähren nach § 102 UrhG nach drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des
Verpflichteten Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der Ansprüche, die sich auf die
Verletzungshandlungen aus dem Jahre 1998 stützen, ist die Verjährungsfrist rechtzeitig
durch die Klageerhebung im Jahre 1999 unterbrochen worden. Das gilt auch für etwaige
Schadenersatzansprüche.
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6) Der Vernichtungsanspruch ist gemäß § 98 Abs.2 UrhG gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711
ZPO.
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