Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2005

OLG Hamm: informationsanspruch, aufbewahrungsfrist, geschäftsführung, informationsrecht, verfügung, komplementär, gerichtsbarkeit, kaufpreis, eigentum, gesellschafter

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 219/05
Datum:
22.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 219/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 22 T 4/05
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der
angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und zu den Ziffern 4 und
7 seines Tenors unter Zurückweisung der insoweit weitergehenden
Anträge der Beteiligten zu 1) wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1)
4. eine Übersicht der Entwicklung sämtlicher Gesellschafterkonten
einschließlich unterjähriger Zu- und Abschreibungen für die vormals von
ihrem Rechtsvorgänger I.G , seit 2001 von der Beteiligten zu 1)
gehaltene Kommanditbeteiligung ab dem Jahr 1993 mitzuteilen,
7. bezüglich der drei im Jahre 2003 für 21.000,00 Euro aus dem
Vermögen der Beteiligten zu 2) bezahlten Einzelgaragen eine Abschrift
des Kaufvertrages zu übermitteln.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen
ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00
Euro festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des
Rechtsmittels 1.000,00 Euro.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1) ist mit einer Einlage von 102.258,38 Euro Kommanditistin der
Beteiligten zu 2), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der KG.
Ursprünglich hatte im Jahre 1984 ihr Vater I.G den Kommanditanteil erworben, der im
3
Wege der Erbfolge im Jahre 2001 zunächst auf die Mutter der Beteiligten zu 1) N.G,
sodann auf die Beteiligte zu 1) selbst übergegangen war.
In dem vorliegenden Verfahren gem. § 166 Abs. 3 HGB hat die Beteiligte zu 1) mit
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2004 mehrere Anträge auf
Übersendung von Geschäftsunterlagen und Auskunfterteilung gestellt, denen der
Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluss vom 19.11.2004 entsprochen hat,
allerdings jeweils beschränkt auf den Zeitraum nach dem 02.07.2002, dem von ihm
angenommenen Wirksamwerden des Eintritts der Beteiligten zu 1) in die Gesellschaft.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Kammer für
Handelssachen – ihren Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. U.a. hat die Kammer
die Beteiligte zu 2) verpflichtet,
4
4. eine Übersicht der Entwicklung sämtlicher Gesellschafterkonten einschließlich
unterjähriger Zu- und Abschreibungen für die Kommanditbeteiligten der
Antragstellerin seit Eintritt des Rechtsvorgängers I.G in die Gesellschaft im Jahre
1984 mitzuteilen,
5
7. bzgl. der drei im Jahre 2003 für 21.000,00 Euro aus dem Vermögen der
Antragsgegnerin bezahlten Einzelgaragen mitzuteilen,
6
- die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garagen aufgestellt sind,
7
- den Zeitpunkt der Aufstellung dieser Garagen und
8
- den Anschaffungszeitpunkt durch die Verkäuferin der drei Garagen, die B
mbH & Co KG, sowie deren Anschaffungskosten.
9
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten
zu 2), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.06.2005 bei dem
Oberlandesgericht eingelegt hat. Ihr Rechtsmittel beschränkt sich auf die
Verpflichtungspunkte 4. und 7. der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beteiligte zu 1)
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
10
II.
11
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 146 Abs. 2 S. 1, 145 Abs. 1 S. 1, 27,
29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der
Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts
zu ihrem Nachteil abgeändert hat.
12
In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil die Entscheidung des
Landgerichts in dem nachstehend bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des
Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde führt zur
teilweisen Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1).
13
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen.
14
Gegenstand des Verfahrens sind die von der Beteiligten zu 1) in ihrer Eigenschaft als
Kommanditistin der betroffenen Gesellschaft gestellten Anträge auf eine gerichtliche
15
Anordnung der Informationserteilung gem. § 166 Abs. 3 HGB. Es handelt sich hierbei
nicht um eine Handelsregistersache, sondern um eine Handelssache als sog. echtes
Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 1 FGG
(Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 145, Rdnr. 1; Keidel/Schmidt, a.a.O., § 12, Rdnr. 227);
die abweichende Bezeichnung der Sache in der landgerichtlichen Entscheidung ist
unschädlich. Die Kammer ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass sich die in
diesem Verfahren gestellten Anträge gegen die Gesellschaft richten, die insoweit durch
ihren Komplementär gesetzlich vertreten wird (BayObLG NJW-RR 1991, 1444).
Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die
Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie
die Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das
Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung
seines ihm zustehenden mitgliedschaftlichen Informationsrechts, das – wie der
Zusammenhang mit Abs. 1 der Vorschrift - zeigt, nicht lediglich auf die Prüfung der
Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten,
auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im
Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (von Gerkan in:
Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 166, Rdnr. 19).
16
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die in § 166 Abs. 3 HGB
vorausgesetzten wichtigen Gründe für eine gerichtliche Anordnung der
Informationserteilung bestehen. Die Beteiligte zu 1) hat hinreichende Anhaltspunkte
dafür dargelegt, dass sie aus ihrer Sicht ihre Rechte als Kommanditistin der Gesellschaft
als gefährdet ansehen kann (vgl. BayObLG a.a.O.). An die Darlegung des
Gefährdungstatbestandes dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden,
da die Informationserteilung gerade der tatsächlichen Aufklärung der maßgebenden
Sachverhalte dient. Beanstandungen sind insoweit von der Beteiligten zu 2) weder im
Erstbeschwerdeverfahren noch im Rahmen ihrer sofortigen weiteren Beschwerde
erhoben worden.
17
Zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass sich das mitgliedschaftliche
Informationsrecht der Beteiligten zu 1) auch auf Geschäftsvorgänge aus dem Zeitraum
vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft erstreckt. Es geht in diesem Zusammenhang nicht
darum, dass die Beteiligte zu 1) einen Informationsanspruch aus der
Gesellschafterstellung eines Dritten herleitet. Denn der früher von ihrem Vater gehaltene
Kommanditanteil ist im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1)
übergegangen. Damit wäre eine Vorstellung nicht in Einklang zu bringen, der
Informationsanspruch des Vaters der Beteiligten zu 1) sei mit seinem Ausscheiden für
die Zeit seiner Mitgliedschaft erloschen und in der Person der Beteiligten zu 1) neu
entstanden. Das mitgliedschaftliche Informationsrecht ist mit der Gesellschafterstellung
verbunden und nicht etwa in zeitlicher Hinsicht teilbar. Deshalb erstreckt sich der
Informationsanspruch der Beteiligten zu 1) auch auf geschäftliche Vorgänge aus der Zeit
vor dem Erwerb ihrer Gesellschafterstellung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer
Gesellschafterrechte von Bedeutung sein kann.
18
Nach § 166 Abs. 3 HGB bestimmt das Gericht den Umfang der zu erteilenden
Informationen, deren Eignung und Erforderlichkeit insbesondere von dem wichtigen
Grund abhängen. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem
gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der
19
Gesellschaft vorgenommen werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei
dieser Rechtsfolgenbestimmung um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
unter Berücksichtigung eines dem Tatrichter einzuräumenden Beurteilungsspielraums
(so wohl BayObLG a.a.O., OLG Stuttgart OLGZ 1970, 262, 263) oder um eine
gerichtliche Ermessensentscheidung handelt. Das Landgericht hat sich in der
Begründung seiner Entscheidung mit dem Umfang des von ihm zuerkannten
Informationsanspruches, insbesondere mit dem Einwand der Beteiligten zu 2) nicht
auseinandergesetzt, der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) habe in dem Zeitraum
von 17 Jahren, für den der Informationsanspruch von der Beteiligten zu 1) jetzt erhoben
werde, weder Beanstandungen gegen die Geschäftsführung erhoben noch
weitergehende Informationen verlangt. Darin sieht der Senat einen Begründungsmangel
der landgerichtlichen Entscheidung (§ 25 FGG), der ihn zu einer eigenen
Sachentscheidung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der
Beteiligten auch in dritter Instanz berechtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27, Rdnr.
56 m.w.N.). Diese führt hinsichtlich des Antrags der Beteiligten zu 1) zu Ziff. 4 zu dem
Ergebnis, dass ihr zwar die begehrte Information zur Entwicklung der
Gesellschafterkonten zu gewähren, diese jedoch auf einen Zeitraum beginnend mit dem
Jahr 1993 zu beschränken ist. Maßgeblich sind dafür die folgenden Erwägungen:
Ein Kommanditist ist nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch mit Rücksicht auf die
Interessen der Gesellschaft gehalten, sein Informationsrecht zeitnah auszuüben. Nimmt
er diese Obliegenheit nicht wahr, kann er nicht erwarten, dass die Gesellschaft auf
nahezu unabsehbare Zeit Informationen für ihn abrufbar für den Fall bereit hält, dass zu
einem späteren Zeitpunkt in seiner oder der Person seiner Rechtsnachfolger das
Informationsinteresse für zeitlich weit zurück liegende Vorgänge erwacht. Darum
handelt es sich im Ausgangspunkt hier, weil nach dem unstreitigen Vorbringen der
Beteiligten der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) in dem Zeitraum von der
Zeichnung seines Kommanditanteils im Jahre 1984 an bis zu seinem Tod im Jahre
2001 über die ihm zur Verfügung gestellten Informationen hinaus keinerlei
weitergehende Auskünfte in Anspruch genommen hat. Andererseits bezieht sich die mit
dem Antrag zu Ziff. 4 verlangte Information auf die Entwicklung der Gesellschafterkonten
und damit auf die grundlegenden Strukturen des Verhältnisses der Anteile der
Gesellschafter. Der einzelne Kommanditist kann daher erwarten, dass ihm in dieser
Hinsicht Unterlagen aus einem Zeitraum zur Verfügung gestellt werden können, die bei
einer normalen, an den gesetzlichen Vorschriften orientierten Geschäftsführung in den
Geschäftspapieren der Gesellschaft noch vorhanden sein müssen. Entsprechend dem
Begehren der Beteiligten zu 2) hält es der Senat deshalb für gerechtfertigt, den
Zeitraum, für den rückwirkend die Entwicklung der Gesellschafterkonten darzustellen ist,
auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gem. § 257 HGB zu beschränken. Dass
gesellschaftsvertraglich längere Aufbewahrungsfristen bestimmt worden sind, trägt die
Beteiligte zu 1) selbst nicht vor. Das Bestreben der Beteiligten zu 1), etwa bei der
Gesellschaft trotz Ablaufs der Aufbewahrungsfrist noch vorhandene Unterlagen für
weiter zurückliegende Jahre zu erlangen, insbesondere ihre Ankündigung, gem. § 33
Abs. 2 S. 5 FGG im Wege der Zwangsvollstreckung aus der gerichtlichen Entscheidung
den Komplementär der Gesellschaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
über den Verbleib einzelner aus den weiter zurückliegenden Jahren stammenden
Unterlagen zwingen zu wollen, zeigt unabhängig von der Anwendbarkeit der genannten
gesetzlichen Vorschrift ein angesichts des Verhaltens ihres Rechtsvorgängers deutlich
überzogenes Anspruchsdenken. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren
berechnet sich gem. § 257 Abs. 5 HGB. Sie begann deshalb mit dem Ende des Jahres
1994 für die in dem Jahresabschluss 1993 darzustellende Entwicklung der
20
Gesellschafterkonten zu laufen. Für diesen Zeitraum war die Aufbewahrungsfrist zu
Beginn des Verfahrens noch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich des Antrags der Beteiligten zu 1) zu Ziffer 7 hält der Senat ebenfalls eine
Beschränkung der Informationserteilung für angemessen. Die angestrebten Auskünfte
können insoweit ihrem Schwerpunkt nach allenfalls aus Geschäftsunterlagen der B
mbH & Co KG erteilt werden, von der die Beteiligte zu 2) die Garagen im Geschäftsjahr
2003 angekauft hat. Betroffen sind insoweit die begehrten Informationen über die
Zeitpunkte der Aufstellung und der Anschaffung einschließlich deren Kosten durch die
genannte Gesellschaft. Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen unterliegen hingegen
auch dann, wenn sie mit der Kommanditgesellschaft verbunden sind, dem
Einsichtsrecht des Kommanditisten nicht (BGH ZIP 1983, 935; NJW 1984, 2470). Ob
hier gleichwohl eine andere Betrachtungsweise angebracht sein kann, weil der
Komplementär der Beteiligten zu 2) auch die B mbH & Co KG beherrscht, kann der
Senat dahin gestellt lassen. Nach dem gegenwärtigen Sachstand handelt es sich um
einen abgeschlossenen Vorgang der Geschäftführung, der der Beteiligten zu 1) in
seinen Kernpunkten bekannt ist: Die Beteiligte zu 2) hat im Jahre 2003 drei Garagen zu
Eigentum zum Kaufpreis von 21.000,00 Euro erworben. Nach den bisherigen
Auskünften der Beteiligten zu 2) ist ferner bekannt, dass diese Garagen vor etwa 20
Jahren errichtet worden sind. Für die Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises
dürfte es eher auf deren jetzigen Verkehrswert, der durch die Bauqualität und den
gegenwärtigen Erhaltungszustand der Garagen sowie ihre von der Lage abhängige
Vermietbarkeit bestimmt wird, als darauf ankommen, welcher Anschaffungspreis vor 20
Jahren dafür aufgewandt worden ist. Die Beteiligte zu 1) ist also ohne weiteres in der
Lage, ihr als Kommanditistin im Hinblick auf diesen Geschäftsvorgang etwa zustehende
gesellschaftsrechtliche Rechte geltend zu machen. Gewährleistet werden muss
lediglich, dass die Beteiligte zu 1) genauere Informationen über den Geschäftsvorgang
selbst, die Identität der Garagen und die rechtliche Konstruktion des von der Beteiligten
zu 2) erworbenen Eigentums erhält. Auf dieser Grundlage ist die Beteiligte zu 1) dann
ohne weiteres in der Lage, die Garagen einer eigenen Bewertung zu unterziehen und
daraus die ihr richtig erscheinenden Schlüsse zu ziehen. Sollte es sich, was nach dem
Vorbringen der Beteiligten nahe liegt, bei den Garagen sachenrechtlich um
Teileigentumsrechte handeln (§ 1 Abs. 3 WEG), ist die Beteiligte zu 1), wenn sie dies für
sinnvoll und notwendig erachtet, ohne weiteres in der Lage, selbst Grundbucheinsicht
zu nehmen (§ 12 GBO) und auf diese Weise das rechtliche Schicksal der Garagen über
die letzten 20 Jahre zurückzuverfolgen einschließlich etwaiger schuldrechtlicher
Erwerbsverträge, die bei der Bewilligung von Auflassungsvormerkungen regelmäßig zu
den Grundakten gelangen. Der Senat hat deshalb unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen Sachstandes den Informationsanspruch der Beteiligten zu 1) auf die
Erteilung einer Abschrift des Kaufvertrages über die Garagen beschränkt, die zur
Verfügung zu stellen die Beteiligte zu 2) ohnehin bereits schriftsätzlich angeboten hat.
21
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das
Verfahren der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1
FGG. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsmittel der Beteiligten in zweiter und dritter
Instanz im Ergebnis jeweils teilweise Erfolg haben, besteht kein durchgreifender Anlass
von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
22
Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30
Abs. 1 und 2 KostO.
23