Urteil des OLG Hamm vom 07.03.2002

OLG Hamm: gesellschafter, immobiliengesellschaft, vertretung, verwaltung, eigenschaft, ausgleichung, auskunft, behandlung, einheit, mehrarbeit

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 38 - 40/02
Datum:
07.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 38 - 40/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 320/98
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. April 2001 (Kläger zu 8) ./.
Beklagten) wird aufgehoben.
Die weiteren Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 02. und 04. April 2001
werden abgeändert.
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Juli 2000
sind von dem Beklagten an die Kläger zu 2) -7) und 9) als
Gesamtgläubiger 2.644,41 EUR und an den Kläger zu 10) weitere
180,78 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 2000 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert
bis zu 3.000 EUR tragen der Kläger zu 10) zu 4 % und die Kläger zu 2) -
9) jeweils zu 12 %.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.
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Zu Recht beanstandet der Beklagte die gebührenrechtliche Behandlung der Kläger zu
2) - 9) bzw. 2) - 10) als mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
und den darauf gegründeten Ansatz einer Erhöhung der Prozessgebühr um insgesamt
20/10 für die 1. Instanz und 26/10 für das Berufungsverfahren.
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Die Kläger zu 2) - 10) sind ungeachtet ihrer formalen Beteiligung als Einzelpersonen am
Ausgangsrechtsstreit gebührenrechtlich als ein Auftraggeber zu behandeln.
Unabhängig von der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und
Parateifähgikeit der Außen-GbR (BGH z.B. in NJW 2000, 635 ff.), ergibt sich diese
Rechtsfolge bereits aus einer konsequenten Anwendung der bisherigen
Senatsrechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Danach sind Gesellschafter einer
GbR, die nach außen hin im Wirtschafts- und Geschäftsleben als Einheit auftreten, in
Aktivprozessen für die GbR als ein Auftraggeber anzusehen. In solchen Fällen verfolgen
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die Gesellschafter nicht ihre Einzelinteressen, sondern ein gemeinsames Interesse,
nämlich das der GbR. Damit ist eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des
GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm
JurBüro 1983, 225). Diese Erwägungen kommen auch im vorliegenden Fall zur
Anwendung.
Gegenstand der Klage war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der
zunächst von den Klägern zu 2) - 9) und in 2. Instanz unter Einbeziehung des Klägers zu
10) in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der I Immobiliengesellschaft GbR gegenüber
dem Beklagten und weiteren Mitgesellschafter bezüglich der ihm treuhänderisch
überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem
Gesamthandsvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er konsequenter-weise
zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger zu 2) - 10)
verfolgten damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interessen als
Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Zumindest
gebührenrechtlich liegt darin eine "actio pro socio" gegenüber einem Dritten, die eine
Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschafter
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ausschließt. Dass der Klageanspruch hier nicht von
sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9
Mitgesellschaftern, steht dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergab sich
zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als
Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat, zumal er sich dem Vorwurf
eines gesellschaftswidrigen Verhaltens in Zusammen-hang mit der Verwaltung der ihm
treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR ausgesetzt sah. Auf diesem Hintergrund
waren die übrigen Gesellschafter berechtigt, den Anspruch der GbR auf Auskunfts- und
Rechenschaftslegung ihm gegenüber ohne seine Beteiligung als Mitgesellschafter
klageweise durchzusetzen. Eine vorherige zwangsweise Inanspruchnahme des
Beklagten auf Mitwirkung an der gegen ihn gerichteten Klage wäre ein unnötiger
Umweg, auf den die übrigen Mitgesellschafter, wie schon der 28. Zivilsenat im
Ausgangsrechtsstreit in seinem Urteil vom 06.07.2000 auf Seite 25 der
Entscheidungsgründe unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur ausgeführt hat,
nicht verwiesen werden können.
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Nach alledem waren die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) bis
10) in beiden Instanzen nur für insgesamt zwei Auftraggeber tätig und zwar für die
Klägerin zu 1) einerseits und die Kläger zu 2) ff. als Mitgesellschafter der GbR und
einheitlicher Auftraggeber andererseits.
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Damit ergibt sich auf der Grundlage der im übrigen nicht angefochtenen
Kostenberechnung der angefochtenen Beschlüsse folgende die Kläger zu 2) - 7), 9) und
10) sowie den Beklagten betreffende Kostenausgleichung :
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I. Instanz:
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a) außergerichtliche Kosten der Kläger zu 1) - 9):
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- 10/10-Prozessgebühr (60.000 DM): 1.565,00 DM
10
- 3/10-Erhöhung (50.000 DM): 427,50 DM
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- 10/10-Verhandlungsgebühr (60.000 DM): 1.565,00 DM
12
- 10/10-Beweisgebühr (60.000 DM): 1.565,00 DM
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Auslagen u. Kopiekosten: 77,00 DM
14
5.199,50 DM
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zzgl. 16 % USt. 831,92 DM 6.031,42 DM
16
Entsprechend dem Antrag vom 21.12.00 entfallen hiervon auf jeden Kläger 1/9 und
damit auf die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger zu 2)-7) + 9)
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(7 x 670,16 DM): 4.691,10 DM
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davon hat der Beklagte zu erstatten 3/4 :
3.518,33 DM
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b) außergerichtliche Kosten des Beklagten
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4.735,00 DM
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davon haben die Kläger zu 2) -7) + 9)
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1/10 zu erstatten:
473,50 DM
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Überschuss
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II. Instanz:
25
außergerichtliche Kosten der Kläger
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zu 1) - 10):
27
- 13/10-Prozessgebühr (20.000 DM) : 1.228,50 DM
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- 39/100-Erhöhung nach dem
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Streitwert der Berufung ( 10.000 DM): 301,67 DM
30
- 13/10-Verhandlungsgebühr (20.000 DM): 1.228,50 DM
31
- 13/10-Beweisgebühr (20.000 DM): 1.228,50 DM
32
Auslagen: 76,90 DM
33
4.064,07 DM
34
zzgl. 16 % USt.: 650,25 DM
35
4.714,32 DM
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Hiervon macht ein jeder der Kläger 1/10 geltend;
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auf die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger
38
zu 2) - 7) + 9) entfallen somit (7 x 471,43 DM): 3.300,01 DM
39
davon entfallen auf den Beklagten 3/4:
2.475,01 DM
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Erstattungsfähige Kosten des Beklagten:
41
2.087,00 DM
42
Hiervon entfallen 1/6 auf die
Kläger zu 2) - 10)
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(und nicht 437,83 DM )
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Überschuss
45
Damit errechnet sich für beide Instanzen ein Gesamterstattungsanspruch der Kläger zu
2) - 7) + 9) als Gesamtgläubiger gegen den Beklagten in Höhe von 5.172,01 DM
entsprechend 2.644,41 EUR.
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Im Verhältnis zwischen dem ausschließlich in II. Instanz beteiligten
Kläger zu 10)
dem
Beklagten
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a) außergerichtliche Kosten des Klägers zu 10):
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Kosten der Kläger zu 1) - 10) in II. Instanz: 4.714,32 DM
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Hiervon macht der Kläger zu 10)
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geltend 1/10 : 471,43 DM
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davon hat der Beklagte 3/4 zu erstatten: 353,58 DM
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außergerichtliche Kosten des Beklagten:
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2.087,00 DM
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Hiervon entfallen 1/6 auf den Kläger zu 10)
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als Gesamtschuldner neben den Klägern zu
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2) - 9):
347,83 DM
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gegenüber den Klägern zu 2) - 7) und 9) in
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Abzug gebracht worden sind (siehe oben
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S.8 (b)); ein nochmaliger Abzug dieses Er-
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stattungsbetrages entfällt daher.
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Es verbleibt demnach bei einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers zu 10) gegen
den Beklagten in Höhe von 353,58 DM entsprechend 180,78 EUR.
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Der vom Beklagten ebenfalls angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom
02.04.2001 war aufzuheben. Dieser Beschluss umfasst ausschließlich die vom Kläger
zu 8) zu erstattenden Kosten beider Instanzen, die er nach der
Kostengrundentscheidung neben den Klägern zu 2) - 7) und 10) dem Beklagten als
Gesamtschuldner schuldet. Diese Kostenbeträge sind aber bereits bei der Ausgleichung
der Kosten der Kläger zu 2) - 7), 9) ,10) und des Beklagten (siehe oben) in Ansatz
gebracht worden und damit "verbraucht". Sie können nicht ein zweites Mal zugunsten
des Beklagten berücksichtigt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1953 der Anlage 1 zu § 11 GKG und § 91 Abs. 1
ZPO; die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des
Abänderungsinteresses aus den §§ 12 GKG, 3 ZPO.
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