Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2006
OLG Hamm: verbraucher, mitbewerber, nachahmung, gefahr, verbreitung, internet, datum
Oberlandesgericht Hamm, 4 W 98/06
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 98/06
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 74/06
Tenor:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des
Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Juli 2006 zurückgewiesen. Die
Wertfestsetzung entspricht den vom Senat in vergleichbaren Fällen von
Verletzungen der gesetzlich vorgeschriebenen und
verbraucherschützenden Regelungen mit durchschnittlichem
Angriffsfaktor angesetzten Streitwerten. Solche Verletzungen haben
wegen ihrer Verbreitung im Internet und zugleich auch wegen der Gefahr
der Nachahmung eine erhebliche Bedeutung für den Schutz der
Verbraucher und der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb. Dabei
geht es hier um eine fehlerhafte Belehrung über die Ausübung des
Rückgaberechtes in zweifacher Hinsicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 Abs. 3 GKG).