Urteil des OLG Hamm vom 28.04.1997
OLG Hamm (festnahme, auslieferungshaft, verhaftung, bearbeitung, tag, beginn, verfolgter, freiheit, zweck, falle)
Oberlandesgericht Hamm, (2) 4 Ausl. 174/97
Datum:
28.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
(2) 4 Ausl. 174/97
Tenor:
Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. März 1997
wird aufgehoben.
Gründe:
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Nachdem ... (vgl. Art. 64 und 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)
in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 EuAlÜbk) im Wege der Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der
Auslieferung zur Strafvollstreckung (Strafrest von 30 Monaten wegen
Freiheitsberaubung u.a., verhängt durch Urteil des Tribunal de Grande Instance von
Montargis vom 24. März 1993) ersucht hatte, ist der Verfolgte am 20. März 1997 deshalb
in ... festgenommen und am folgenden Tage dem Haftrichter des Amtsgerichts ...
vorgeführt worden, der daraufhin gemäß §22 Abs. 2 Satz 3 IRG die Festhalteanordnung
getroffen hatte.
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Der Senat hat sodann durch Beschluß vom 26. März 1997, der dem Verfolgten am 16.
April 1997 durch das Amtsgericht ... verkündet worden ist und auf den im übrigen Bezug
genommen wird, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, die seitdem in der
Justizvollzugsanstalt ... vollzogen worden ist.
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Der Verfolgte ist nunmehr freizulassen, da die nach Artikel 12 EuAlÜbk erforderlichen
Unterlagen bis heute nicht nur dem Senat, sondern auch dem Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht vorliegen.
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Da der Verfolgte bereits am 20. März 1997 festgenommen wurde, endet heute die 40-
Tagesfrist des Artikel 16 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EuAlÜbk.
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Eine Verhaftung im Sinne dieser Vorschrift liegt bereits mit der Festnahme in einer
Auslieferungssache vor, wenn ihr - wie hier - ein Urteil, ein Haftbefehl oder ein
Festnahmeersuchen des ersuchenden Staates zugrundeliegt. Der Senat folgt damit der
Ansicht des OLG Frankfurt im Beschluß vom 27. Juni 1983 - 2 Ausl. 28/83 =
Eser/Lagodny-Wilkisky, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl. Nr. U 74 (vgl. auch
Lagodny in Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 16 EuAlÜbk Rdnr.
6 f.; Schomburg, a.a.O., §16 IRG Rdnr. 27). Die gegenteilige Ansicht (vgl. KG GA 1982,
130; OLG Düsseldorf StV 1989, 27) ist hingegen abzulehnen, da andernfalls durch eine
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nicht kontrollierbare Verzögerung der Entscheidung über die vorläufige
Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht die gesetzte längste Frist von 40 Tagen
unangemessen und in nicht überprüfbarem Umfang verlängert werden könnte. Zudem
ist nicht nachvollziehbar und mit dem Zweck der Maßnahme nicht vereinbar, warum die
Zeiten des - vorläufigen - Freiheitsentzuges eines Verfolgten nach §16 Abs. 2 IRG, nach
dem der Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme maßgeblich ist, und Artikel
16 Abs. 4 EuAlÜbk nach unterschiedlichen Maßstäben berechnet werden sollen.
Mit seiner Ansicht sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seinem Beschluß vom 3. Mai 1978
ausgeführt hat, daß im Rahmen des vorläufigen und summarischen Verfahrens ein
Verfolgter "nicht länger als 40 Tage seiner Freiheit beraubt werden darf" (BGHSt 28, 31,
34; bestätigt in BGHSt 33, 310, 317). Das bedeutet aber nichts anderes, als daß die
Verhaftung i.S. des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk mit der Festnahme gleichzusetzen ist
und die Unfreiheit des Verfolgten von ihrem Beginn an nicht länger als 40 Tage dauern
darf.
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Einer Vorlage zur Entscheidung gemäß §42 Abs. 1 IRG bedurfte es daher nicht.
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Vor Ablauf dieser 40-Tagesfrist ist dem Senat aber eine gründliche sachliche
Bearbeitung ohne unzumutbaren Zeitdruck in keinem Falle mehr möglich.
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Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 24. März 1997 die
französischen Behörden über das Bundeskriminalamt vom Festnahmedatum in
Kenntnis gesetzt hatte und durch per Telefax übermittelten Bericht vom 24. April 1997
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf den in Kürze
bevorstehenden Ablauf der 40-Tagesfrist hingewiesen hatte, hat eine von ihr am
heutigen Tage gegen 12.40 Uhr erfolgte telefonische Anfrage beim Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben, daß dort die Auslieferungsunterlagen aus
Frankreich noch nicht eingegangen sind.
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Danach aber erscheint es ausgeschlossen, daß die Auslieferungsunterlagen - auf
welchem Wege auch immer - den Senat am heutigen Tage noch so rechtzeitig erreichen
können, daß überhaupt eine sachgerechte weitere Bearbeitung der Vorgänge, erst recht
eine solche ohne zumutbaren Zeitdruck, möglich wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf,
a.a.O.; OLG Karlsruhe GA 1987, 366).
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Auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft - ohne ausdrückliche Antragstellung -
erfolgte Übermittlung der Akten war daher der Beschluß des Senats vom 26. März 1997
über die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben.
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