Urteil des OLG Hamm vom 30.08.2004

OLG Hamm: ablauf der frist, entlassung aus der haft, vollzug, abschiebungshaft, neue tatsache, bundesamt, vertretung, beendigung, stadt, holz

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 269/04
Datum:
30.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 269/04
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 T 334/04
Tenor:
Es wird festgestellt, daß der Vollzug der Abschiebungshaft über den
22.06.2004 hinaus rechtswidrig war.
Die Stadt F hat die dem Betroffenen im Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Betroffene ist zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet
eingereist und wurde am 23.05.2004 ohne Ausweispapiere in F vorläufig
festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht nach persönlicher
Anhörung des Betroffenen unter Zuziehung eines Dolmetschers durch Beschluß vom
24.05.2004 die Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet.
3
Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die er u.a.
mit Hinweis auf einen von ihm am 25.05.2004 gestellten ersten Asylantrag begründet
hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 08.06.2004 die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen.
4
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des
Betroffenen, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2004
bei dem Landgericht eingelegt und unter Hinweis darauf begründet hat, die Haft habe
bereits im Hinblick auf den Ablauf der Vier-Wochen-Frist in § 14 Abs. 4 AsylVfG beendet
werden müssen.
5
Der Beteiligte zu 2) hat am 25.06.2004 die Entlassung des Betroffenen aus der Haft
veranlaßt. Der Betroffene beantragt daraufhin nunmehr festzustellen, daß der Vollzug
der Abschiebungshaft über den 22.06.2004 hinaus rechtswidrig war, die Erstattung der
ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anzuordnen sowie ihm Prozeßkostenhilfe
unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
6
II.
7
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2
FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die
Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt bereits daraus, daß seine sofortige erste
Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
8
Nach Erledigung der Haftanordnung durch Entlassung aus der Haft kann der Betroffene
sein Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen
Maßnahme fortführen (BVerfG NJW 2002, 2456). Auch die Beschränkung eines solchen
Feststellungsantrags auf den Vollzug der Haft über einen datumsmäßig bestimmten Tag
hinaus, der nach dem Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung liegt, begegnet
keinen Bedenken.
9
In der Sache ist der Feststellungsantrag begründet. Denn der Beteiligte zu 2) hätte
spätestens mit Ablauf des 22.06.2004 den weiteren Vollzug der Abschiebungshaft des
Betroffenen beenden müssen. Da der Betroffene zeitlich nach Anordnung der
Sicherungshaft am 25.05.2004 aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt hatte, war
für den weiteren Vollzug dieser Haft die zwingende Vorschrift des § 14 Abs. 4 AsylVfG
zu beachten. Nach dessen Satz 3 endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der
Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des
Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder
offensichtlich unbegründet abgelehnt. Da eine solche Entscheidung des Bundesamtes
innerhalb des genannten Zeitraumes nicht ergangen ist, mußte der weitere Vollzug der
Haft mit Ablauf der Frist zwingend beendet werden. Dies rechtzeitig zu veranlassen, war
Aufgabe des Beteiligten zu 2), der als Antragsteller des Verfahrens jederzeit den
weiteren Vollzug der Haft beenden kann und von dieser Möglichkeit hier auch Gebrauch
gemacht hat, wenn auch erst am 25.06.2004. Demgegenüber war die Vier-Wochen-Frist
des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG bezogen auf den unstreitig am 25.05.2004 bei dem
Bundesamt eingegangenen Asylantrag des Betroffenen bereits am 22.06.2004
abgelaufen.
10
Der Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG hätte bei der Entscheidung über die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom Senat berücksichtigt werden
müssen. Zwar handelt es sich um eine nach Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung
entstandene neue Tatsache, auf die im allgemeinen die weitere Beschwerde nicht
gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 ZPO). Jedoch sind nach anerkannter
Rechtsprechung ausnahmsweise gleichwohl solche neu eingetretenen Tatsachen zu
berücksichtigen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen und deren Berücksichtigung
schützenswerte Belange der Beteiligten nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Meyer-Holz,
FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 45 m.w.N.). So verhält es sich im Hinblick auf die Frist des § 14
Abs. 4 S. 3 AsylVfG, deren Ablauf hier nach dem Vorbringen der Beteiligten
unzweifelhaft feststeht.
11
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des
12
Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 16 FEVG. Nach dem Wortlaut der
Vorschrift setzt eine Erstattungsanordnung die Feststellung voraus, daß für den
Beteiligten zu 2) ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung der
Abschiebungshaft nicht vorgelegen hat. Eine solche Situation, die sich auf die
Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellung der Ausländerbehörde bezieht, hat
hier allerdings nicht vorgelegen. Gleichwohl hält der Senat in entsprechender
Anwendung des § 16 FEVG ein Erstattungsanordnung hier für gerechtfertigt. Dabei
kann offen bleiben, inwieweit die Vorschrift des § 16 FEVG allgemein durch eine am
Gesichtspunkt der Billigkeit orientierte Kostenverteilung auf der Grundlage des § 13 a
Abs. 1 S. 1 FGG verdrängt wird (vgl. dazu sehr weitgehend OLG Düsseldorf FGPrax
2004, 141 = InfAuslR 2004, 210). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß
der Beteiligte zu 2) aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG
den weiteren Vollzug der Abschiebungshaft bereits mit Ablauf des 22.06.2004 hätte
beenden müssen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG führt zu Besonderheiten
des Verfahrens auf Anordnung der Abschiebungshaft, die in der älteren Vorschrift des §
16 FEVG nicht berücksichtigt sind. Der Ablauf der Frist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG
begründet für die Ausländerbehörde einen gesetzlichen Zwang zur Beendigung der
Haft, ohne daß es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Gibt die
Ausländerbehörde in dem Freiheitsentziehungsverfahren zur Einlegung eines
Rechtsmittels Anlaß, weil sie die Haft nicht rechtzeitig zum Ablauf der Frist des § 14
Abs. 4 S. 3 AsylVfG beendet, so ist für diese Rechtsmittelinstanz die ungerechtfertigte
Aufrechterhaltung der Haft der unbegründeten Antragstellung im Sinne des § 16 FEVG
gleichzustellen. Denn eine Ungleichbehandlung beider Fälle wäre nicht gerechtfertigt,
insbesondere wäre es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht vertretbar, den Betroffenen
mit den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu belasten, obwohl diese allein auf der
von der Ausländerbehörde zu verantwortenden, nicht fristgerechten Beendigung der
Haft beruht.
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der
sofortigen weiteren Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der Betroffene nicht
außerstande ist, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu tragen (§§ 14 FGG, 115
ZPO). Denn zu dem von dem Betroffenen einzusetzenden Vermögen zählt auch ein
liquider Kostenerstattungsanspruch (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 14. Aufl., § 115, Rdnr. 58
a), den der Senat dem Betroffenen gegen die Stadt F soeben zuerkannt hat.
13