Urteil des OLG Hamm vom 13.04.2005
OLG Hamm: gegen die guten sitten, firma, einwilligung, versicherungsnehmer, reparaturkosten, waffe, versicherer, verweigerung, beweislast, fax
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 231/04
13.04.2005
Oberlandesgericht Hamm
20. Zivilsenat
Urteil
20 U 231/04
Landgericht Münster, 15 O 425/04
Die Berufung des Klägers gegen das am 07. Oktober 2004 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen
Jagdhaftpflichtversicherung geltend.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten sowohl eine Berufshaftpflichtversicherung als Arzt
mit eingeschlossener Privathaftpflicht unter der Versicherungsnummer H #####/####als
auch eine Jagdhaftpflichtversicherung unter der Versicherungsnummer H #####/####.
Vereinbart sind jeweils die AHB 2002 der Beklagten.
Am 15.10.2003 gegen 19.00 Uhr beabsichtigte der Kläger mit einem Jagdfreund, dem
Geschädigten D, auf Schwarzwild anzusitzen. Zu diesem Zweck erklomm der Geschädigte
D einen Hochsitz und stellte sein Gewehr, einen Bockdrilling der Fa. X mit der Nummer
###, rechts neben dem Eingang des Hochsitzes ab.
Der Kläger bestieg als zweiter den Hochsitz, geriet ins Straucheln, suchte Halt und ergriff
den Bockdrilling, der zu Boden stürzte und beschädigt wurde.
Der Kläger meldete den Schaden mit einer Haftpflicht-Schadenanzeige vom 03.11.2003
zur Versicherungsnummer ###.
Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag der Firma I vom 13.11.2003 hinsichtlich der
Reparaturkosten ein und gab die Reparatur in Auftrag.
Die Parteien streiten darüber, ob dies eigenmächtig oder mit Zustimmung der Beklagten
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geschehen ist.
Die Firma I führte die Reparatur durch und berechnete dafür am 03.02.2004 7.598,40 €, die
der Kläger inzwischen auch beglichen hat.
Mit Schreiben vom 16.02.2004 teilte die Beklagte dem Geschädigten D mit, eine Haftung
des Klägers für den entstandenen Schaden bestehe nicht. Mit gleicher Post teilte sie dem
Kläger mit, er sei für den Schaden nicht verantwortlich. Sie kündigte an, die aus ihrer Sicht
unberechtigten Ansprüche des Geschädigten D abwehren zu wollen.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst aus der Privathaftpflichtversicherung, sodann auch
hilfsweise aus der Jagdhaftpflichtversicherung auf Zahlung von 7.598,40 € in Anspruch
genommen und die Ansicht vertreten, nachdem die Beklagte dem Geschädigten D
gegenüber den Versicherungsschutz endgültig verweigert habe, habe er selbst die
Erfüllung dessen Schadensersatzanspruchs wegen offenbarer Unbilligkeit nicht länger
verweigern können.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf Leistungsfreiheit
wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen, da der Kläger den Anspruch des
Geschädigten D befriedigt habe. Im übrigen hat sie die Ansicht vertreten, den Kläger treffe
kein Verschulden, so daß Ansprüche des Geschädigten D nicht berechtigt seien.
Das Landgericht hat mit dem am 07.10.2004 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt sowohl
wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz als auch wegen
der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Zahlungsantrag aus
erster Instanz weiter.
Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihm das Landgericht keine Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem Tatsachenvortrag der Beklagten in dem ihm erst im Termin zur
mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 06.10.2004 gegeben habe, auf den
sich das Urteil stütze. Er behauptet nunmehr, den Auftrag zur Reparatur der beschädigten
Waffe in enger Absprache mit dem Schadensachbearteiter N der Beklagten erteilt zu
haben. Der Zeuge N sei mit der Reparatur der Waffe einverstanden gewesen.
Auch ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten habe anläßlich eines Ortstermins am
19.01.2004 erklärt, daß die Regulierung klar gehen werde.
Die ihm im vorprozessualen Schriftverkehr erteilte Belehrung, daß er keine Erklärungen zur
Schuldfrage abzugeben und keine Zahlungen zu leisten habe, habe er angesichts des
Einverständnisses mit der Vergabe des Reparaturauftrages für überholt gehalten.
Vor diesem Hintergrund sei eine Obliegenheitsverletzung, so sie überhaupt vorliege,
jedenfalls nicht grob fahrlässig gewesen.
Im übrigen wiederholt der Kläger die Ansicht, es wäre offenbar unbillig gewesen, dem
Geschädigten D die Zahlung der Reparaturkosten zu verweigern.
Die Beklagte bestreitet, daß eine Absprache mit dem Zeugen N zur Durchführung der
Reparatur erfolgt sei. Sie beruft sich auf vorprozessualen Schriftverkehr, aus dem klar
hervorgehe, daß zu einem Reparaturauftrag ihrerseits kein Einverständnis erklärt worden
sei. Sie bestreitet ferner, daß ihr Außendienstmitarbeiter X2 bei dem Ortstermin am
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19.01.2004 eine Erklärung zur Regulierung abgegeben habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der
eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und die Zeugen N und H zur Frage der
Reparaturfreigabe vernommen; wegen des Ergebnisses der Anhörung und der
Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung am
13.04.2005 verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zwar hat der Kläger zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht
gerügt mit der Folge, daß sein neuer Tatsachenvortrag in zweiter Instanz gemäß
§ 531 Abs. II Nr. 2 ZPO zuzulassen und seinen Beweisantritten nachzugehen war.
Gleichwohl hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis Bestand.
Dem Kläger stehen wegen des Vorfalles vom 15.10.2003 keine Ansprüche aus der bei der
Beklagten genommenen Jagdhaftpflichtversicherung zu. Zwar stellt der Vorfall vom
15.10.2003 einen Versicherungsfall in der Jagdhaftpflichtversicherung dar, wie auch die
Beklagte nie in Zweifel gezogen hat. Jedoch hat die Beklagte sich mit Erfolg auf
Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen (§§ 5 Abs. 5, 6 AHB,
§ 6 Abs. III VVG).
1. Nach § 5 Abs. 5 AHB ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch anzuerkennen oder zu
befriedigen.
Zweck dieses Anerkenntnis- und Befriedigungsverbots ist es zu verhindern, daß sich
Versicherungsnehmer und Dritte auf Kosten des Versicherers arrangieren und dadurch
dem Versicherer die ihm nach den Bedingungen allein zustehende Herrschaft der
Fallbearbeitung nehmen (Senat, Urt.v. 11.01.1991 - 20 U 164/90 - VersR 1992, 307).
Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verstoßen, daß er eigenmächtig und
ohne Abstimmung mit der Beklagten der Firma I den Reparaturauftrag erteilte, die
Reparatur des Gewehres bezahlt und somit die Befriedigung des Geschädigten D bewirkt
hat. Schon die Erteilung des Reparaturauftrags an die Firma I durch den Kläger im
Dezember 2003 stellte ein bedingungswidriges Anerkenntnis dar, da er sich dadurch
vertraglich gegenüber der Reparaturfirma auch zur Zahlung der Reparaturkosten
verpflichtete.
2. Daß die Beklagte der Erteilung des Reparaturauftrags durch den Kläger zugestimmt hat,
hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Das Beweisergebnis geht zu Lasten des
beweispflichtigen Klägers; denn ein Versicherungsnehmer, der einem vertraglichen
Anerkenntnisverbot zuwiderhandelt, trägt die Beweislast dafür, daß der Ausnahmefall der
Einwilligung vorgelegen hat (Baumgärtel/Prölss, Beweislast, § 154 Rn. 3).
Zwar hat die Zeugin H die Behauptung des Klägers bestätigt, daß der Zeuge N als der
zuständige Schadensachbearbeiter der Beklagten es dem Kläger telefonisch freigestellt
habe, den Reparaturauftrag zu erteilen.
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Dem steht allerdings die Aussage des Zeugen N gegenüber, der ein Telefongespräch mit
dem Kläger nicht erinnern, jedoch auch nicht ausschließen konnte, der aber in allen
Punkten nachvollziehbar begründet hat, daß er ein Telefongespräch mit dem behaupteten
Inhalt in einem schriftlichen Vermerk festgehalten hätte. Das Erfordernis, ein solches
Gespräch seinem Inhalt nach schriftlich festzuhalten, ergab sich für ihn sowohl aus der
Besonderheit des Schadenobjekts, mit dessen Bewertung er nicht vertraut war, als auch
daraus, daß die Regulierung dieses Schadens über seine Regulierungsvollmacht
hinausgegangen wäre. Da sich in seinen Unterlagen kein Vermerk fand, schloß er als
sicher aus, telefonisch die Reparaturfreigabe erklärt zu haben.
Die Schilderung des Zeugen N fügt sich passend in den aus der Vorkorrespondenz
ersichtlichen Sachverhalt ein. So hat der Zeuge N noch mit Schreiben vom 10.02.2002 der
Firma E einen Auftrag zur sachverständigen Überprüfung des Schadenshergangs und der
Schadenshöhe erteilt, nachdem er zuvor zur weiteren Sachverhaltsaufklärung einen
Ortstermin eines Außendienstmitarbeiters vom 19.01.2004 veranlaßt hatte. Den Kläger hat
er mit Schreiben vom 11.02.2002 von der Beauftragung eines Sachverständigen
unterrichtet. Dieser Auftrag an einen Sachverständigen ergab keinen Sinn, wenn der Zeuge
N bereits vorher auf der Grundlage der Kostenvoranschläge der Firma I seine Einwilligung
in deren Beauftragung erklärt hatte. Als der Zeuge N durch die ihm per Fax des Klägers
vom 11.02.2004 übersandten Unterlagen von der erfolgten Durchführung der Reparatur
erfuhr, zog er den Auftrag an den Sachverständigen zurück. Die Beauftragung des
Sachverständigen belegt jedoch, daß dem Zeugen N zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt
war, daß der Kläger den Reparaturauftrag erteilt hatte.
Wegen der Plausibilität der Aussage des Zeugen N konnte der Senat die vom Kläger
behauptete Einwilligung der Beklagten nicht feststellen, obwohl die Zeugin H die
Behauptung des Klägers sicher und widerspruchsfrei bestätigt hat. Die Beweisaufnahme
hat nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt.
Der Senat geht daher zu Lasten des beweispflichtigen Klägers in seiner Entscheidung
davon aus, daß die Beklagte nicht in die Durchführung der Reparatur und in die
Befriedigung des Geschädigten D eingewilligt hat.
3. Der Senat kann nicht feststellen, daß die Veranlassung der Reparatur und die
Befriedigung des Geschädigten D nach § 154 Abs. II VVG auch ohne Zustimmung der
Beklagten gerechtfertigt war, weil deren Verweigerung offenbar unbillig gewesen wäre.
Die Ausnahmevorschrift des § 154 Abs. II VVG ist nur unter strengen Voraussetzungen
anwendbar. Ihre Anwendung erfordert Umstände, die eine unterbleibende oder verzögerte
Schadensregulierung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick als Verstoß
gegen die guten Sitten erscheinen lassen würde (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG,
§ 154 Rn. 19 mit Nachweisen). Zu solchen besonderen Umständen fehlt jeder Vortrag des
auch insoweit darlegungsbelasteten Klägers. Die Belastung gesellschaftlicher
Beziehungen rechtfertigt ebensowenig wie die Gefährdung langjähriger
Geschäftsbeziehungen (dazu Senat, Urteil vom 03.02.1999 20 U 181/98 - NVersZ 2000,
100) einen Verstoß gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot.
4. Umstände, die den Verstoß gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot
entschuldigen könnten, sind nicht festzustellen.
Nach § 6 Abs. III VVG wird vorsätzliches Handeln vermutet, das vom Versicherungsnehmer
zu widerlegen ist (Römer in Römer/Langheid, VVG, § 6 Rn. 121).
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Der Kläger hat nicht ausgeräumt, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Vorsatz erfordert nicht die Kenntnis der vertraglichen Regelung im einzelnen, wohl aber
das Bewußtsein, die Entschließungsfreiheit des Versicherer nicht beschränken zu dürfen
(so Voit/Knappmann, aaO., Rn. 18).
Der Kläger war schon durch das Schreiben der Beklagten vom 11.11.2003 dahin belehrt
worden, daß er keine Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben und keine Zahlungen zu
leisten habe. Die Beklagte hatte ihn darauf hingewiesen, daß er den Gläubiger stets an sie
verweisen möge, da sie sich für ihn um alles kümmern werde. Angesichts dieser und in
späteren Schreiben wiederholter Hinweise war dem Kläger - was er auch nicht in Abrede
gestellt hat - bekannt, daß die Regulierung bei der Beklagten lag und daß er deren
Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigen durfte.
Seine Argumentation, durch die Zustimmung der Beklagten zur Reparatur seien diese
Hinweise überholt gewesen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage der erklärten
Einwilligung - insoweit sei oben auf Ziff. 2 verwiesen.
5. Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich erstmals im Prozeß auf ihre
Leistungsfreiheit beruft.
Vorprozessual hat die Beklagte sich stets leistungsbereit gezeigt, indem sie dem Kläger
anbot, die aus ihrer Sicht unbegründeten Ansprüche des Geschädigten D abzuwehren.
Das Schreiben der Beklagten an den Gläubiger D vom 16.02.2004, mit dem sie dessen
Ansprüche zurückwies, stellte entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht keine
Verweigerung des Versicherungsschutzes dar.
Die Beklagte hat unwidersprochen behauptet, von der Bezahlung der Reparaturrechnung
erst durch die Klage erfahren zu haben. Der Kenntnisstand der Beklagten vor
Klageerhebung war der, daß die Reparatur der Waffe erfolgt war. Daß jedoch der Kläger
selbst den Reparaturauftrag erteilt und dadurch ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Abs. 5
AHB abgegeben hatte, ging weder aus der Rechnung der Firma I vom 03.02.2004 noch
aus dem Schreiben des Geschädigten D vom 09.02.2004 hervor.
Da der Kläger zunächst ausdrücklich und ausschließlich Ansprüche aus der
Privathaftpflichtversicherung eingeklagt hatte, hat sich die Beklagte in ihrer
Klageerwiderung in prozessual zulässiger Weise auf den Hinweis beschränkt, daß das
Jagdrisiko in der Privathaftpflichtversicherung H #####/####ausgeschlossen war.
Die Berufung auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung des Anerkenntnis- und
Befriedigungsverbots erfolgte unverzüglich, nachdem der Kläger seinen Zahlungsanspruch
hilfsweise auch auf die Jagdhaftpflichtversicherung gestützt hatte.
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. I, 708 Nr. 10 ZPO; die Zulassung
der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).