Urteil des OLG Hamm vom 08.01.1999
OLG Hamm (zpo, kläger, vollstreckung, eigentumswohnung, rückkaufswert, miteigentumsanteil, raum, kaufvertrag, ausfertigung, auskunftspflicht)
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 296/98
Datum:
08.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 296/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 96 F 16/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 1998 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück
abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheda-
Wiedenrück vom 28. August 1998 und aus dem Zwangs-geldbeschluß
desselben Gerichts vom 15. September 1997 (Az. 9 F 34/96 AG Rheda-
Wiedenbrück) wird für unzulässig erklärt.
Der vorgenannte Zwangsgeldbeschluß vom 15. September 1997 wird
aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe:
2
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Seine
Vollstreckungsgegenklage ist sowohl zulässig als auch in vollem Umfang begründet.
3
I.
4
1.
5
Soweit das Familiengericht die gegen den Auskunftstitel gerichtete
Vollstreckungsgegenklage mit der Erwägung, eine weitere Zwangsvollstreckung drohe
nicht, für unzulässig erachtet hat, ist ihm nicht zu folgen.
6
Zulässig ist die gegen ein Urteil gerichtete Vollstreckungsgegenklage solange, wie eine
Vollstreckungsmöglichkeit besteht. Diese Möglichkeit besteht erst dann nicht mehr,
wenn der Gläubiger auf die weitere Vollstreckung verzichtet und die vollstreckbare
Urteilsausfertigung herausgibt. Beides ist bisher nicht geschehen.
7
Mit dem bislang ergangenen Zwangsgeldbeschluß ist die Vollstreckungsmöglichkeit
aus dem Urteil nicht erschöpft. Eine Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 888 ZPO kann
wiederholt erfolgen.
8
Darauf, ob gegenwärtig eine weitere Vollstreckung konkret beabsichtigt ist, kommt es
nicht an. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob der Beklagten die vollstreckbare
Ausfertigung des Urteils abhanden gekommen ist. Ein solcher Verlust beseitigt nicht die
Vollstreckungsmöglichkeit, da eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
beantragt werden kann. Im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens kann der Kläger
gemäß § 732 ZPO lediglich Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel, nicht aber sachliche Einwendungen gegen die titulierte
Verpflichtung erheben. Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch, dessen die
Beklagte sich weiterhin berühmt, können vom Schuldner nur mit der
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 BGB geltend gemacht werden.
9
2.
10
Zulässig ist auch die Vollstreckungsgegenklage gegen den Zwangsgeldbeschluß vom
15. September 1997. Es handelt sich bei diesem Beschluß um eine Entscheidung im
Sinne des § 794 Nr. 3 ZPO. Gemäß § 795 Satz 1 ZPO gilt für die in § 794 ZPO
erwähnten Schuldtitel § 767 ZPO entsprechend.
11
Das festgesetzte Zwangsgeld von 5.000,00 DM ist unstreitig noch nicht in voller Höhe
beigetrieben worden. Es droht daher die weitere Vollstreckung.
12
Mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den nach § 888 ZPO ergangenen Beschluß
kann auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Vornahme der unvertretbaren Handlung
geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 16).
13
II.
14
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat die titulierte
Auskunftspflicht erfüllt. Er hat eine hinreichend geordnete Aufstellung über sein
Endvermögen vorgelegt, in welcher er die einzelnen Vermögensgegenstände
aufgeschlüsselt und getrennt nach Aktiva und Passiva stichtagsbezogen mit
Wertangaben versehen hat.
15
Der Auffassung der Beklagten, hinsichtlich der Eigentumswohnung Nr. 4, C-Straße in H
sowie der Lebensversicherungen des Klägers seien dessen Angaben unzureichend, ist
nicht zu folgen.
16
1.
17
Hinsichtlich der Eigentumswohnung ist dem Beklagten im Auskunftsurteil aufgegeben
worden, "den notariellen Kaufvertrag, durch den er diese Wohnung erworben hat,
vorzulegen".
18
Einen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung als solche kann der Kläger nicht
vorlegen, weil es einen solchen nicht gibt.
19
Die Eigentumswohnung ist im Rahmen eines sogenannten Bauherrenmodells errichtet
worden. Die rechtliche Konzeption dieses Modells ergibt sich aus der von beiden
Parteien errichteten notariellen Urkunde vom 13. November 1983 (UR-Nr. 0 des Notars
X in X). Danach sollten die Parteien - wie eine Vielzahl anderer Bauherren auch - einen
Miteigentumsanteil an einem Grundstück erwerben. Nach diesem Erwerb sollte dann
von sämtlichen Erwerbern als Bauherrengemeinschaft ein Gebäude errichtet werden.
Dieses sollte sodann durch Vereinbarung der Bauherren nach § 3 WEG in
Wohnungseigentum aufgeteilt werden.
20
Daß entsprechend verfahren worden ist, ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom
02.12.1983 (UR-Nr. #####/####des Notars B in H), mit welchem die Parteien einen
Miteigentumsanteil an dem genannten Grundstück, nicht aber eine Eigentumswohnung
erworben haben.
21
Versteht man den auf Vorlage des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung
gerichteten Auskunftstitel wörtlich, so ist er auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Bei
feststehender Unmöglichkeit der titulierten unvertretbaren Handlungen dürfen aber
Zwangsmaßnahmen nicht verhängt werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 88, 1087 und
Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 11).
22
Versteht man den Titel sinngemäß dahin, daß der Erwerb der Immobilie zu
dokumentieren ist, so hat der Kläger seine Auskunftspflicht mit der Vorlage des
Grundstückskaufvertrages erfüllt.
23
In beiden Fällen ist für eine weitere Vollstreckung kein Raum.
24
Der Treuhandvertrag mit der Firma T2 und T mbH ist nicht Gegenstand der titulierten
Auskunftsverpflichtung. Daß insoweit nur die notarielle Annahmeerklärung, nicht aber
das Angebot der Treuhandgesellschaft vorliegt, ist daher ohne Belang.
25
2.
26
Auch hinsichtlich der Lebensversicherungen hat der Kläger die titulierte
Auskunftsverpflichtung erfüllt. Der Formulierung im Tenor des Urteils, wonach eine
Bescheinigung des Versicherungsunternehmens "zum Wert (nicht nur zum
Rückkaufswert) der dort bestehenden Lebensversicherungen" vorzulegen ist, hat der
Kläger dadurch Rechnung getragen, daß er Bescheinigungen des Lebensversicherers
vorgelegt hat, aus denen sich neben den Angaben zum Rückkaufswert auch solche zu
Überschußanteilen ergeben.
27
Daß der Kläger weitergehende Angaben schuldet, ist dem Auskunftsurteil auch unter
Heranziehung seiner Entscheidungsgründe nicht zu entnehmen.
28
Soweit die Beklagte unter Heranziehung der neueren BGH-Rechtsprechung zur
Bewertung von Kapitallebensversicherungen beim Zugewinnausgleich Mutmaßungen
darüber anstellt, welche zusätzlichen, über diejenige zum Rückkaufswert
hinausgehenden Angaben das Familiengericht bei der genannten Tenorierung der
29
Auskunftsverpflichtung gemeint haben könnte, erscheint dies im Ansatz verfehlt.
Abzustellen ist ausschließlich auf die titulierte Auskunftsverpflichtung, wobei bei einem
ungenauen Urteilstenor zu dessen Auslegung zwar auf die Entscheidungsgründe des
Urteils, nicht aber auf Mutmaßungen über das vermutlich Gewollte zurückgegriffen
werden darf.
30
Da hier die Entscheidungsgründe keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, daß und ggfls.
welche weitergehenden als die bisher erfolgten Angaben der Kläger zu machen hat, ist
für eine weitere Vollstreckung kein Raum.
31
III.
32
Da die Vollstreckung aus dem Auskunftsurteil für unzulässig zu erklären ist, ist die
dessen Vollstreckung dienende Zwangsgeldfestsetzung vom 15.09.1997 aufzuheben.
33
IV.
34
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
35