Urteil des OLG Hamm vom 28.11.2005

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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 195/04
Datum:
28.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 195/04
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 60/04
Normen:
§ 4 EEG, § 259 ZPO
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, ihr Netz in der Weise auszubauen, dass
ein Anschluss folgender projektierter Energieanlagen der Kläger zu 1)
und 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG, M-Straße, L, an die
folgenden Netzverknüpfungspunkte möglich ist:
a) die von der Klägerin zu 1) geplante Windenergieanlage des Typs F
mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G1, an die
10 kV- Maststation „Q“ an der Q-Straße;
b) die nunmehr anstelle des Klägers zu 2) von der Firma P GmbH & Co.
KG geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von
600 kW auf dem Grundstück in D, G2, an die 10 kV- Trafostation „M“, G3;
c) die von dem Kläger zu 3) geplante Windenergieanlage des Typs F mit
einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G4, an die 10
kV- Maststation „Q“ an der Q-Straße;
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, diese projektierten
Windkraftanlagen an diesen Netzverknüpfungspunkten anzuschließen,
sobald die Windenergieanlagen errichtet sind.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz
des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass sie bisher den
Ausbau zur Ermöglichung des Anschlusses der projektierten
Windkraftanlagen der Kläger zu 1) und 3) sowie der Firma P GmbH &
Co. KG an den von ihnen beantragten Netzverknüpfungspunkten
verweigerte, und zwar bei der Klägerin zu 1) ab dem 1.10.2003 und bei
den Klägern zu 2) und 3) ab dem 11.03.2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leisten
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
1
A.
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Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Hinblick auf einen späteren
Anschluss noch zu errichtender Windenergieanlagen an das Stromnetz der Beklagten,
die örtliche Netzbetreiberin ist, geltend.
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Die Beklagte will die Kläger bezüglich eines Anschlusses der seitens der Kläger
geplanten Anlagen an ihr Netz auf ihr sogenanntes Schalthaus O verweisen, während
die Kläger, da die Anlagen auf südlich von D, im südwestlichen Umfeld des Stadtteils
M2, gelegenen Grundstücken betrieben werden sollen, den Anschluss an die im Tenor
genannten, im örtlichen Nahbereich gelegenen Stationen der Beklagten erreichen
möchten. Sie machen geltend, dass diese Stationen – und nicht das etwa 10 km
Luftlinie entfernte Schalthaus O – die örtlich nächsten Verknüpfungspunkte im Sinne
des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) mit dem Netz der Beklagten darstellen. Da
der über die projektierten Windenergieanlagen erzeugte Strom von dort aus unstreitig
nicht ohne weitere Netzverstärkung in die Leitungen der Beklagten eingespeist und
weitertransportiert werden kann, machen die Kläger zudem den vorherigen Ausbau des
Netzes geltend. Weiterhin beanspruchen sie angesichts der bisherigen Weigerungen
der Beklagten die Feststellung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach.
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Betrieben werden soll auf Seiten jedes der Kläger eine Windenergieanlage des Typs F
mit einer Nennleistung von 600 kW. Die entsprechenden Windenergieanlagen sind
zwar projektiert und es liegen auch Baugenehmigungen vor, mit ihrer Errichtung ist
jedoch noch nicht begonnen worden.
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Die Klägerin zu 1) beabsichtigt die Errichtung der Anlage auf einem nicht in ihrem
Eigentum stehenden Grundstück. Sie hat mit dem Eigentümer C einen entsprechenden
Nutzungsvertrag abgeschlossen und ist nunmehr von der zuständigen Stadt D zum
7.11.2003 als Bauherrin anerkannt worden. Der Betrieb der Anlage soll durch eine noch
zu gründende GmbH & Co. KG erfolgen, deren Komplementärin die Klägerin zu 1)
werden soll.
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Während des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2) von der Absicht, die Anlage selbst
errichten und betreiben zu wollen, Abstand genommen. Er hat sein Grundstück zwecks
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Errichtung der Anlage an die Firma P GmbH & Co. KG verpachtet und ihr auch die
Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung übertragen, damit diese auf dem
Grundstück eine Windenergieanlage errichten kann.
Der Kläger zu 3) beabsichtigt nach wie vor, die Anlage auf dem in seinem Eigentum
stehenden Grundstück zu errichten und betreiben.
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Die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen der Kläger betrieben werden
sollen, liegen in der sogenannten "Vorrangzone ######", einem Gebiet, in dem eine
Vielzahl von entsprechenden Vorhaben mit unterschiedlichem Planungs-,
Genehmigungs- und Betriebszuständen liegen.
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Von den im Tenor benannten 10 kV-Stationen aus besteht technisch die Möglichkeit, ein
Kabel zum Schalthaus O der Beklagten zu verlegen und so den über die projektierten
Anlagen gewonnenen Strom in das Netz der Beklagten zu speisen. Ein solches Kabel
würde grundsätzlich über dieselbe Leitungstrasse verlegt werden können und müssen,
wie ein durch die Kläger von ihren Anlagen aus zu verlegendes Anschlusskabel. In
beiden Fällen würde die Streckenführung des Kabels der auf dem eingereichten Plan
### (GA 349) eingezeichneten Markierung nahe kommen. Der genaue Verlauf des
Kabels hinge jeweils davon ab, wo persönliche Dienstbarkeiten zur Sicherung der
Leitungstrasse vereinbart werden können. Unterschiede im Kabelverlauf beider
Verknüpfungsalternativen ergeben sich nur für den ersten Streckenteil. In einem Fall
müsste das Kabel unmittelbar von den klägerischen Anlagen aus zur Leitungstrasse
geführt werden. Im anderen Fall ginge es von den vorgenannten 10 kV-Stationen aus,
an die wiederum die klägerischen Anlagen angeschlossen werden müssten.
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Nachdem die Beklagte auf die Bitte der ursprünglichen Baugenehmigungsinhaberin C
um Anschluss der projektierten Windenergieanlage an ihr Netz unter Hinweis auf
begrenzte Kapazitäten zur Aufnahme von regenerativ erzeugtem Strom insgesamt
ablehnend reagiert hatte, forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) die Beklagte
mit Schreiben vom 30.06.2003 unter Bezugnahme auf § 3 EEG [in der Fassung vom
29.3.2000] zum unverzüglichen Ausbau ihres Netzes bis zum 30.9.2003 auf, um ihre
Windenergieanlage an deren Netz anschließen zu können. Hiermit verband sie die
Androhung, andernfalls Schadensersatz einzuklagen (GA 13).
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.8.2003 (GA 14 ff) bezeichnete die Beklagte einen
Anschluss der geplanten Windenergieanlage als derzeit möglich, jedoch sei wegen der
Vielzahl entsprechender Anfragen eine wirtschaftlich möglichst günstige Lösung durch
Zusammenfassung benachbarter Anlagen an einem gemeinsamen Anschlusspunkt –
Schalthaus O oder Umspannwerk der S – anzustreben; langfristig in die Zukunft
gehende Anschlusszusagen könnten nicht erteilt, sondern es könne jeweils nur die
aktuelle Situation beurteilt werden.
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Es folgten Verhandlungen der potentiellen Betreiber von Windenergieanlagen in den
Bereichen ###### und ######, für die teilweise die F GmbH auftrat, mit der Beklagten.
In diesem Rahmen erteilte die Beklagte eine Zusage zur Ermöglichung der Einspeisung
von 6,8 MW, von der auch die auf Klägerseite projektierten Anlagen umfasst waren;
diese Zusage betraf jedoch nur einen Anschluss an das Schalthaus O und wurde mit
Schreiben der Beklagten vom 1.11.2003 (GA 23 ff) zudem davon abhängig gemacht,
dass eine Betreibergesellschaft gegründet werde, die ihr gegenüber als einziger
Vertragspartner auftreten solle. Weiterhin wurde diese Anschlusszusage auf die Dauer
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von sechs Monaten begrenzt, wenn auch unter Andeutung etwaiger
Verlängerungsmöglichkeiten.
Die späteren Klägervertreter reagierten namens der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom
11.11.2003, in dem sie die Beklagte darauf verwiesen, dass § 3 Abs. 1 S. 1 EEG [2000]
einen Anspruch auf Anschluss zum in kürzester Entfernung liegenden, technisch für die
Aufnahme geeigneten Netz gewähre. Als Netzverknüpfungspunkt im dortigen Sinne sei
eine Trafostation in D-M2 anzusehen, bezüglich derer die Beklagte bis zum 25.11.2003
eine Anschlusszusage erteilen solle, da ein Anschluss an das Schalthaus O für die
Klägerin zu 1) eine Vervierfachung der Anschlusskosten bedeute. Als Kompromiss
komme allenfalls ein Anschluss der Klägerin zu 1) im Bereich des Schalthauses T2 der
Beklagten in Betracht, wobei die Beklagte dann die Kosten für die weitergehende
Verbindungsleitung von dort zum Schalthaus O oder dem Umspannwerk der S AG
tragen müsse.
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Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2003 forderten die Klägervertreter die Beklagte zur
Bestätigung bis zum 31.12.2003 auf, dass die Kläger zu 2) und 3) ihre projektierten
Anlagen an die in den Klageanträgen genannten Stationen anschließen könnten;
weiterhin solle die Beklagte gegebenenfalls ihr Netz unverzüglich auszubauen.
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Die Beklagte lehnte ab.
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Die Kläger haben behauptet:
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Ein eigener, unmittelbarer Anschluss ihrer Anlagen an das Schalthaus O bedeute auch
bei einem Zusammenschluss mit anderen Anbietern einen Kostenaufwand, der einen
wirtschaftlichen Betrieb der Windenergieanlagen nicht erlaube. Entsprechend einer
Kostenschätzung der F GmbH sei für die Verkabelung der Anlagen untereinander und
bis zum Schalthaus O, die Eintragung der Kabelrechte, die Montage der Schaltanlage
und weitere Nebenleistungen von einem Gesamtkostenaufwand in Höhe von 866.900 €
auszugehen, wobei sich bei dessen Aufteilung nach den jeweiligen
Einspeisekapazitäten eine Kostenbeteiligung in Höhe von 127.485 €/MW netto ergebe.
Für jede ihrer 600 kW- Windenergieanlagen sei dementsprechend ein Kostenaufwand
von ca. 76.500 € zugrunde zu legen. Ob man über den gemeinsamen Anschluss die
Kosten überhaupt in diesem Rahmen halten könne, sei zudem noch unsicher, da
unstreitig ein potentieller Anlagenbetreiber, ein Herr T, auf den 2 MW der insgesamt
angesetzten 6,8 MW entfallen sollten, noch nicht über bestandskräftige
Baugenehmigungen verfügt, während für eine weitere Anlage mit einer Nennleistung
von 1 MW zwischenzeitlich seitens der Beklagten eine Anschlusszusage an das
Schalthaus T2 erteilt worden ist.
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Demgegenüber fielen bei einem Anschluss an die im Klageantrag genannten
Netzverknüpfungspunkte pro Anlage circa 25.000 € – 10.000 € Kabelkosten und 15.000
€ für einen zu errichtenden Trafo – an.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, es sei zu berücksichtigen, dass sie
gegenüber der Beklagten einen gesteigerten Kostenaufwand für eine Kabelverlegung
an das Schalthaus O hätten, da sie – soweit eine Nutzung öffentlicher Wege nicht
möglich sei – erwartungsgemäß für zu vereinbarende persönliche Dienstbarkeiten zur
Sicherung der Leitungstrasse ein Entgelt würden entrichten müssen, während die
Beklagte ihrerseits ein unentgeltliches Leitungsrecht habe.
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Die dem Feststellungsantrag zugrunde liegende Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten ergebe sich daraus, dass diese sich durch die Verweigerung des
Anschlusses der Anlagen an die benannten Stationen in Verzug mit ihrer
Anschlusspflicht befinde. Einer Mahnung habe es wegen der ernsthaften und
endgültigen Verweigerung der Beklagten nicht bedurft.
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Nach einer Umstellung ihrer Klageanträge haben die Kläger zuletzt die aus dem
angefochtenen Urteil ersichtlichen Anträge gestellt, während die Beklagte
Klageabweisung beantragt hat.
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Die Beklagte hat behauptet, bei einem antragsgemäßen Anschluss an die benannten
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10 kV-Stationen würden die Kosten des Netzausbaus die bei 25% der Kosten der
Errichtung der Stromerzeugungsanlagen liegende – und damit bei unstreitig 530.000 €
anzusetzende – Zumutbarkeitsgrenze um ein Vielfaches überschreiten
(Sachverständigengutachten). Dies liege darin begründet, dass die
Spannungsanhebungen im gesamten Südteil ihres Versorgungsnetzes die zulässigen
Grenzen aufgrund vieler dezentraler Einspeisungen regenerativ erzeugter Energie
erreicht hätten. Ein Netzausbau sei ihr wirtschaftlich nicht zumutbar.
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Demgegenüber stelle es die wirtschaftlich günstigste Lösung dar, wenn die Entfernung
zwischen den klägerischen Anlagenstandorten und dem Schalthaus O durch ein
Anschlusskabel überbrückt würde. Hierfür sei ein Kostenanfall von etwa 40 €/m zu
schätzen, was bei einer Entfernung von etwa 8 km Kosten von 320.000 € bedeute. Die
seitens der Kläger für den Anschluss an das Schalthaus O behaupteten Kosten in Höhe
von 866.900 € seien unzutreffend, die zugrunde gelegte Kostenaufteilung sei
hypothetisch und unsubstantiiert .
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin zu 1) sei nicht aktivlegitimiert.
Da sie die ihrerseits projektierte Anlage nur errichten, jedoch nicht betreiben wolle, sei
die Klägerin zu 1) weder Anlagenbetreiberin noch Einspeisewillige nach dem EEG.
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Die auf den Anschluss ihrer Anlagen gerichteten Ansprüche der weiteren Kläger
scheiterten wiederum an der fehlenden Errichtung der Anlagen; diese führe dazu, dass
die Kläger nur als Einspeisewillige im Sinne des EEG anzusehen seien, weshalb ihnen
gegenüber lediglich eine Auskunfts- und Ausbaupflicht bestehen könne.
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Sie könne nicht verpflichtet werden, eine noch zu errichtende Anlage, deren technische
Einwandfreiheit noch nicht bekannt sei, anzuschließen. Zudem sei nicht absehbar, wie
sich die zukünftige Auslastungssituation bezüglich der Abnahme regenerativ erzeugter
Energien zum späteren Anschlusszeitpunkt darstellen werde. Eine Erschöpfung der
Aufnahmekapazitäten wegen zwischenzeitlicher Anfragen einspeisewilliger Dritter,
denen sie bei bereits erfolgter Anlagenerrichtung den Anschluss nicht unter Hinweis auf
eine Verpflichtung gegenüber den Klägern verweigern könne, sei denkbar. Mit der
Einbringung dieser Belange könne sie nicht auf die spätere Klagemöglichkeit gemäß §
767 ZPO verwiesen werden.
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Soweit eine Verkabelung der im Tenor genannten 10 kV-Stationen mit dem Schalthaus
O in Betracht gezogen werde, seien diese Kosten als Netzanschlusskosten und nicht
als Netzausbaukosten anzusehen, weshalb sie auch nicht verpflichtet sei, diesen
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Anschluss wie von den Klägern gewünscht herzustellen.
Die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs liege im Risikobereich der Kläger.
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Das Verlangen nach einem Anschluss noch nicht errichteter Anlagen sei auf eine
unmögliche Leistung gerichtet. Eine Verpflichtung für lediglich projektierte Anlagen
verbindliche Anschlusszusagen zu erteilen, bestehe nicht.
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Die damit verbundenen Risiken von Fehlinvestitionen habe der Gesetzgeber bewusst in
Kauf genommen. Schadensersatzansprüche könnten nur bei einer Anschlusspflicht für
bereits errichtete Anlagen bestehen. Für einen diesbezüglichen Feststellungsanspruch
fehle es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis, da die Kläger nicht
Anlagenbetreiber seien. Ein Verzugsschaden könne erst entstehen, wenn die Anlagen
einspeisebereit errichtet seien.
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Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie den Klägern zusammen mit weiteren
Einspeisewilligen bereits eine befristete, wirtschaftlich vernünftige Zusage gemacht
habe, weshalb ein Anspruch auf die Erteilung einer zweiten Netzanschlusszusage nicht
bestehe.
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Das Landgericht Münster hat der Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen in vollem
Umfang stattgegeben und die Beklagte zum Netzausbau und dem anschließenden
Anschluss an die im Tenor genannten 10 kV-Stationen verurteilt sowie dem Grunde
nach deren Schadensersatzverpflichtung wegen der bisherigen Anschlussverweigerung
festgestellt. Bezüglich der Begründung und ergänzend zu den tatsächlichen
Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 21.10.2004 Bezug genommen.
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Mit der hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
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Sie ist der Auffassung, die Klägerin zu 1) sei nicht als Anlagenbetreiberin im Sinne des
seit dem 1.8.2004 geltenden § 3 Abs. 3 EEG anzusehen, da dies eine Nutzung der
Anlage voraussetze. Berechtigter im Sinne des EEG sei, wer eine Anlage zur
Einspeisung von Energie in das Netz betreibe oder eine solche betreiben wolle. Da die
Klägerin zu 1) zum Betrieb der Anlage jedoch eine von ihr rechtlich eigenständige KG
gründen wolle, könne sie weder als Betreiberin noch als Einspeisewillige angesehen
werden.
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Die seitens des Klägers zu 2) erfolgte Übertragung des Anlagenprojekts mit allen
Rechten und Pflichten auf die P GmbH & Co. KG stelle keinen Fall des § 265 ZPO dar.
Es handele sich bei den ihr gegenüber geltend gemachten Ausbau- und
Anschlussansprüchen nicht um übertragbare oder abtretbare Rechte.
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Ihre Verurteilung, die "projektierten Windenergieanlagen an den
Netzverknüpfungspunkten anzuschließen, sobald die Windenergieanlagen errichtet
sind", verstoße gegen § 259 ZPO. Es sei nicht zu besorgen, dass sie sich der
rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Streit der Parteien um die Lage des
Verknüpfungspunktes könne bereits im Rahmen der Geltendmachung des
Netzausbauanspruchs geklärt werden. Wenn in diesem Rahmen eine gerichtliche
Klärung zugunsten der in den Klageanträgen genannten Stationen erfolge, sei sie
grundsätzlich bereit, nach unverzüglich erfolgtem Ausbau die klägerischen Anlagen dort
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an ihr Netz anzuschließen. In diesem Fall könne ein Anschluss nur daran scheitern,
dass weitere potentielle Anlagenbetreiber mit ihren Anschlussbegehren den Klägern
zuvorkommen würden, was derzeit jedoch nicht voraussehbar sei.
Eigentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien seien die Kosten, für deren Verteilung
gemäß § 13 EEG wiederum die Lage des Netzverknüpfungspunktes entscheidend sei.
Erhebliches Gewicht komme der in dem angefochtenen Urteil verkannten Frage nach
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt der geplanten
Anlagen gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; 13 Abs. 1 S. 1 EEG zu. Es widerspreche
der Kostenverteilungsregelung der §§ 4, 13 EEG, ein von den Anlagen zum Schalthaus
O verlegtes Kabel als Maßnahme des Netzausbaus anzusehen.
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Das Landgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, dass die von den Klägern
genannten Stationen nicht nur die nächstliegenden, sondern tatsächlich die technisch
und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkte seien.
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Ein Ausbau des Netzes sei ihr nur dann zumutbar, wenn durch den Ausbau die
Gesamtkosten der Einbindung der Anlagen in das Netz geringer seien als eine
Anbindung an anderer Stelle des Netzes, zum Beispiel am Schalthaus O, an der das
Netz unmittelbar (ohne Ausbau) technisch geeignet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall.
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Der hohe Kostenaufwand im Falle eines Anschlusses der Kläger an die von diesen
angestrebten Netzverknüpfungspunkte resultiere daraus, dass die im Südosten des
Stadtgebietes quer durch die Innenstadt führenden (Erd-)Leitungen und elektrischen
Bauteile verstärkt werden müssten. Demgegenüber sei ein direkter Anschluss der
klägerischen Anlagen an das Schalthaus O mit einem vergleichsweise geringen
Aufwand durch ein etwa 8 km langes Anschlusskabel zu bewerkstelligen.
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Die Beklagte beantragt,
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das am 21.10.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Münster aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Netzausbau- und
Netzanschlussverpflichtung der Beklagten sowie die festgestellte
Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf die geplante Windenergieanlage des
Typs F auf dem Grundstück in D, G2, nicht mehr gegenüber dem Kläger zu 2),
sondern gegenüber der Firma P GmbH & Co. KG, M-Straße, L, besteht;
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2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr Netz so auszubauen, dass ein
Anschluss der projektierten Windenergieanlagen der Klägerin zu 1) und des
Klägers zu 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG an ihr Schalthaus T2 möglich ist
und die Beklagte zu verurteilen, diese projektierten Windenergieanlagen an ihr
Schalthaus T2 anzuschließen, sobald diese errichtet sind.
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Die Kläger verteidigen das ergangene Urteil. Auch sie wiederholen und vertiefen im
Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Sie sind der Auffassung, die aufgrund der Verpachtung seines Grundstücks an die
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Firma P GmbH & Co. KG erfolgte Umstellung der den Kläger zu 2) betreffenden
Klageanträge stelle keine Klageänderung dar und sei gemäß § 265 ZPO gerechtfertigt.
Die Zulässigkeit des Hilfsantrags gemäß § 533 Nr. 2 ZPO iVm § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
ergebe sich aus der erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Verlautbarung der
Absichten der Beklagten zum Ausbau ihres Schalthauses T2 über die Presse.
Die Kläger haben sich die Kostenschätzung der Beklagten bezüglich der Kabelführung
zum Schalthaus O hilfsweise zu eigen gemacht.
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Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien nimmt der Senat Bezug auf die
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
51
B.
52
Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Den Klägern stehen die geltend
gemachten Ansprüche auf Netzausbau und zukünftigen Anschluss an die im Tenor
bezeichneten 10 kV-Stationen zu. Ebenso war zu ihren Gunsten die
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach festzustellen, dies jedoch
bezogen auf die Verweigerung der Beklagten bezüglich des Netzausbaus und nicht des
erst zukünftig geschuldeten Anschlusses der Anlagen; insoweit waren die
weitergehende Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
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Im Übrigen war die erstinstanzliche Verurteilung antragsgemäß insoweit abzuändern,
als der Kläger zu 2) zwischenzeitlich seine Rechte bezüglich Errichtung und Betrieb der
projektierten Anlage auf die P GmbH & Co. KG übertragen hat.
54
I.
55
Die bezüglich des Klägers zu 2) erfolgte Umstellung der Klageanträge im Rahmen des
Berufungsverfahrens ist gemäß § 265 ZPO zulässig.
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Die nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorlage des diesbezüglichen
Nutzungsvertrags und der Ergänzung hierzu nicht mehr weiter bestrittene Übertragung
des Projekts zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage im bestehenden
Umfang mit allen Rechten und Pflichten – dabei werden die Rechte und Pflichten aus
der erteilten Baugenehmigung und die gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche auf
Offenlegung der Netzdaten, auf Netzausbau und –anschluss sowie
Schadensersatzansprüche ausdrücklich aufgeführt – durch den Kläger zu 2) auf die P
GmbH & Co. KG stellt eine Abtretung des geltend gemachten Anspruchs im Sinne des §
265 ZPO dar.
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Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 11.6.2003,
VIII ZR 161/02, UA 15 – 17, ZNER 2003 Nr. 3, 234). Ebenso wie in dem vom BGH
entschiedenen Fall beabsichtigte auch der Kläger zu 2) zunächst die Errichtung der
Anlage auf eigene Rechnung, verfügte bereits über eine Baugenehmigung hierfür und
war – und ist – Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet und betrieben
werden soll. Weiterhin hat er die Rechte aus der Baugenehmigung an die P GmbH &
Co. KG abgetreten sowie dieser das Recht zur Errichtung und Nutzung der
Windkraftanlage auf seinem Grundstück eingeräumt. Der Umstand, dass die Anlage
noch nicht errichtet ist, steht dem Übergang der Sachlegitimation nicht entgegen, da
aufgrund der bestehenden Baugenehmigung eine hinreichende Konkretisierung des
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geltend gemachten Anspruchs gegeben ist.
II.
59
Den Klägern zu 1) und 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG steht gegen die Beklagte
gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. EEG jeweils ein Anspruch auf einen Ausbau ihres
Netzes zu, durch den ein Anschluss der projektierten Anlagen an die im Tenor
genannten Verknüpfungspunkte ermöglicht wird.
60
1.
61
Die sich für die Netzausbauverpflichtung aus § 4 Abs. 2 S. 3 EEG ergebende
Voraussetzung des Vorhandenseins der nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlichen Genehmigungen ist erfüllt. Für alle gegenständlichen Anlagen liegen
Baugenehmigungen vor; andere Genehmigungserfordernisse sind nicht ersichtlich.
62
2.
63
Sämtliche Kläger sind zudem als Einspeisewillige im Sinne des 4 Abs. 2 S. 2 letzter Hs.
EEG anzusehen.
64
Dies gilt zunächst ohne weiteres für den Kläger zu 3), der nach wie vor die projektierte
Anlage auf dem eigenen Grundstück selbst betreiben will.
65
Da auch für die Anlagen der Klägerin zu 1) und der Firma P GmbH & Co. KG eine
Inbetriebnahme nach der Errichtung angestrebt ist, diese bereits durch die Beantragung
und Erteilung von entsprechenden Baugenehmigungen weiter konkretisiert ist, und
zudem § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 EEG von einer Ausbauverpflichtung bereits im Vorfeld des
möglichen Anschlusses ausgeht, sind auch die Klägerin zu 1) und die Firma P GmbH &
Co. KG als Einspeisewillige im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen.
66
3.
67
Die dem möglichen Anschluss der projektierten Anlagen dienende
Netzausbauverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. EEG.
68
a) Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein
Netzbetreiber durch einen solchen Ausbau im Vergleich zu einem anderen
Netzbetreiber über das in kürzester Entfernung gelegene, technisch für die Aufnahme
geeignete Netz verfügt, so dass er zum Verpflichteten des Anschlussanspruchs im
Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 EEG wird. Neben diesem unmittelbaren
Regelungsgegenstand, wer verpflichteter Netzbetreiber für den Anschluss- und
Abnahmeanspruch des Anlagenbetreibers im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1
EEG ist, sind die Regelungen ebenso für die Frage heranzuziehen, für welche Stelle der
Anschlussanspruch gegeben ist.
69
Nur so kann der durch das EEG beabsichtigte Zweck der Förderung der regenerativen
Energien sinnvoll umgesetzt werden. Aufgrund des regelmäßig hohen Kostenanfalls
und der Regelungssystematik des § 13 EEG gewinnt diese Frage große wirtschaftliche
Bedeutung. Je kürzer der Weg des Anlagenbetreibers zu dem Netz ist, desto geringer
sind die gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 EEG durch ihn zu tragenden Anschlusskosten.
70
Dagegen werden die Kosten des Netzausbaus, die zur Aufnahme des regenerativ
erzeugten Stromes notwendig werden, gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 EEG dem Netzbetreiber
auferlegt und dieser hat nur im Nachhinein die Möglichkeit, diese gemäß § 13 Abs. 2 S.
3 EEG über das Netznutzungsentgelt in Ansatz zu bringen.
Nach der vorstehenden Regelungssystematik soll der Anlagenbetreiber nur mit solchen
notwendigen Anschlusskosten für die Verbindung zum Netz belastet werden, die
dadurch anfallen, dass die technisch und rechtlich möglich kürzeste Entfernung
zwischen der Anlage und dem Netz zugrunde gelegt wird (OLG Nürnberg, ZNER 2002,
225, 226). Ist der Anschluss an den vorhandenen Einspeisungspunkt für den
Anlagenbetreiber mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, ist der Netzbetreiber
gehalten, durch zumutbare Maßnahmen des Netzausbaus einen alternativen
Einspeisungspunkt zur Verfügung zu stellen (OLG Nürnberg, a.a.O.).
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Die Frage, ob der Beklagten ein Ausbau ihres Netzes wirtschaftlich zumutbar ist, der es
den Klägern bzw. späteren Betreibern ihrer Anlagen ermöglicht, diese an die im Tenor
genannten 10 kV-Stationen anzuschließen, oder aber ob die Kläger auf einen
unmittelbaren Anschluss ihrer Anlagen an das zur Aufnahme des produzierten Stromes
ohne weiteres geeignete Schalthaus O der Beklagten zu verweisen sind, ist auf
vorstehender Basis zugunsten der Kläger zu entscheiden.
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b) Unstreitig sind die 10 kV-Stationen zur Aufnahme von Strom aus den projektierten
Anlagen jedenfalls insoweit technisch geeignet, als der seitens der klägerischen
Anlagen dorthin geleitete Strom von dort über ein noch zu verlegendes Kabel an das
Schalthaus O der Beklagten weitergeleitet werden kann, wie die Beklagte selbst
einräumt. Bei der notwendigen wertenden Betrachtung sind damit die 10 kV-Stationen
als Netzverknüpfungspunkte und die von dort aus erforderliche Kabelverlegung als eine
Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG anzusehen.
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(1) Die 10 kV-Stationen gehören zum Netz der Beklagten. Sie liegen zudem im näheren
Umfeld der Grundstücke, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen, so dass es sich
um die nächstgelegenen möglichen Netzverknüpfungspunkte zur Einspeisung des dort
erzeugten Stroms handelt.
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Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls im Vergleich zu diesen möglichen
Netzverknüpfungspunkten auch bezüglich des Klägers zu 3) eine nähere Alternative zur
Aufnahme des Stroms nicht gegeben ist. Soweit die Beklagte mit nachgereichtem
Schriftsatz vom 10.10.2005 nunmehr erstmals geltend macht, die kürzeste Entfernung
bestehe für diesen Anlagenstandort zum benachbarten Versorgungsnetz der Stadt E,
hat sie dies nicht näher ausgeführt. Es sind weder der Bezugspunkt innerhalb des
Netzes der Beklagten noch derjenige innerhalb des Versorgungsnetzes der Stadt Z
bezeichnet.
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(2) Zwar sind die möglichen Netzverknüpfungspunkte zur Aufnahme regenerativ
erzeugten Stroms unmittelbar nicht geeignet; vielmehr wäre zur Weiterleitung des
Stromes entweder ein Ausbau der zum Schalthaus T2 liegenden Leitungen oder eine
Kabelführung zum Schalthaus O erforderlich.
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Für die letztgenannte Maßnahme, die – wie dem Beklagtenvortrag zu entnehmen ist
eine technisch gut durchführbare Alternative darstellt, ist nach dem insoweit nicht
angegriffenen Beklagtenvortrag von einem Kostenaufwand von etwa 40 €/m
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auszugehen; wegen der unmittelbaren Nähe zu den geplanten Anlagenstandorten kann
dementsprechend auch bei einer Anknüpfung des Kabels an die 10 kV-Stationen von
einem Aufwand von 320.000 € ausgegangen werden. Dies bedeutet einen
Kostenaufwand, der deutlich unter der für § 4 Abs. 2 S. 2 EEG entwickelten
Zumutbarkeitsgrenze von 25 % der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlagen
liegt.
In einer solchen Kabelverlegung ist eine Netzausbaumaßnahme im Sinne dieser
Vorschrift zu sehen. Die Erforderlichkeit umfangreicher Leitungsverlegungsmaßnahmen
wäre auch bei einem zum Schalthaus T2 der Beklagten führenden Netzausbau
gegeben. Zudem wären nach Beklagtenvortrag auch an den dortigen Teilen des
Versorgungsnetzes erhebliche Veränderungen vorzunehmen. Der Art nach stellt sich
die Verlegung eines Kabels von den 10 kV-Stationen aus zum Schalthaus O
demgegenüber nicht als grundlegend unterschiedlich dar. Daneben spricht weiterhin
der Umstand, dass die Beklagte über beide Netzteile ein einheitliches Stadtgebiet
versorgt, dafür, auch den über ein zu verlegendes Kabel erfolgenden Anschluss an das
Schalthaus O als eine Netzausbaumaßnahme der Beklagten anzusehen.
78
Zur Wahrung der gesetzgeberischen Ziele des EEG ist grundsätzlich sogar auf die
nächstgelegene gedachte Schnittstelle zwischen Anlagenanschluss und Netz
abzustellen, ohne dass ein Verknüpfungspunkt als solcher bereits existieren muss (so
ausdrücklich in der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 4, Drs.15/2327, S.23, GA 192).
Dann ist es aber erst recht gerechtfertigt, einen bereits existenten Netzzugangspunkt
auch dann als technisch geeignet im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG anzusehen, wenn dies
einen deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze liegenden Kostenaufwand für die
Weiterleitung des Stroms über ein neu zu verlegendes Verbindungskabel erfordert.
79
c) Demnach sind die 10 kV-Stationen als die in kürzester Entfernung liegenden,
aufnahmebereiten Netzverknüpfungspunkte anzusehen, auf die entsprechend § 4
Abs. 2 S. 1 EEG grundsätzlich abzustellen ist, während andere mögliche
Netzverknüpfungspunkte erst dann maßgeblich werden, wenn sie technisch und
wirtschaftlich günstigster sind. Dabei obliegt entsprechend den allgemeinen Regeln der
Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass aus vorgenannten Gründen nicht
auf die 10 kV-Stationen abzustellen ist.
80
Als mögliche Netzverknüpfungspunkte, über die die Einleitung des seitens der
projektierten Anlagen produzierten Stromes erfolgen kann, sind vorliegend vorrangig
zwei Alternativen zu erwägen. Dies sind zum einen die 10 kV-Stationen und zum
anderen das Schalthaus O, an das die Beklagte die Kläger für ihren Anschluss
verweisen möchte. Wie die Beklagte mit der Berufung zu Recht aufgegriffen hat, ist für
die Frage, ob abweichend von den vorrangig anzustrebenden, nächstgelegenen
aufnahmebereiten Netzverknüpfungspunkten ausnahmsweise auf andere, technisch
und wirtschaftlich günstigere Möglichkeiten zurückzugreifen ist, eine volkswirtschaftliche
Gesamtbetrachtung des Kostenaufwandes anzustellen.
81
Der seitens der Beklagten behauptete Kostenaufwand für einen Ausbau des südlichen
Netzes, der eine Aufnahme des Stromes von den 10 kV-Stationen aus ermöglichen
würde, soll bei einem Vielfachen von 530.000 € liegen. Neben diesem Aufwand würden
die Kosten der Kläger für den Anschluss ihrer Anlagen an die 10 kV-Stationen treten.
82
Dem hat die Beklagte einen Kostenaufwand von etwa 320.000 € gegenübergestellt, der
83
bei den Klägern anfallen würde, um von den projektierten Anlagen aus diese über ein
Kabel an das Schalthaus O anzuschließen.
Als weitere – auch seitens des Landgerichts herangezogene – Maßnahme ist dem der
Kostenaufwand für die Verlegung eines Kabels zum Schalthaus O von den 10 kV-
Stationen aus gegenüber zu stellen, wobei in diesem Fall weiterhin bei den
klägerischen Anlagen der Aufwand für den Anschluss an diese Stationen entsteht.
Dabei stellt sich nach den vorgelegten Plänen die mit dem Kabel zu überwindende
Strecke von diesen Stationen aus als geringfügig geringer dar als von den
Anlagenstandorten aus.
84
Eine Kabelverlegung im Sinne der letztgenannten Alternative, d.h. von den 10 kV-
Stationen aus, bedeutet damit für die Beklagte einen gegenüber dem Ausbau des
Südnetzes erheblich, und zwar um ein Vielfaches reduzierten Ausbauaufwand.
Während die Kostenlast der Klägerseite um ein Vielfaches steigt, wenn sie anstelle der
nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkte auf einen Anschluss an das Schalthaus O
verwiesen würden, werden die Kosten des Ausbaus, die der Beklagten durch die
Verlegung des Kabels entstehen würden, im Ergebnis durch Berücksichtigung beim
Neztnutzungsentgelt verteilt werden können.
85
Unter diesen Umständen würde eine Verweisung der Kläger auf den eigenen Anschluss
an das Schalthaus O - trotz im unmittelbaren Nahbereich der Anlagen liegender
möglicher Netzverknüpfungspunkte - dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der
Ressourcenschonung und des Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu fördern
und die Stromversorgungsunternehmen durch Abnahme-, Vergütungs- und
weitreichende Kostenpflichten zu belasten (vgl. OLG Stuttgart, ZNER 2003, 333, 334),
widersprechen. Eine einseitige Überwälzung solcher zusätzlicher Kosten, die sich
daraus ergeben, dass der nächstgelegene Netzpunkt ohne einen Ausbau zur Aufnahme
des Stromes nicht geeignet ist, auf den Anlagenbetreiber würde dem Gesetzeszweck
des EEG nicht gerecht (vgl. OLG Nürnberg, ZNER 2002, 225, 226), zumal dieses
generell von einer Abholpflicht des Netzbetreibers ausgeht (vgl. OLG Stuttgart, ZNER
2003, 333, 334). Hinzu kommt, dass das Ziel des EEG, den Gesamtaufwand der
Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien zu minimieren (BGH, VIII ZR 165/01, GA
155, 160 m.w.N.), um deren Anteil an der Stromerzeugung stark zu erhöhen,
konterkariert würde, wenn den Anlagenbetreibern ein zu hoher Kostenaufwand auferlegt
würde (vgl. OLG Nürnberg und OLG Stuttgart, a.a.O.). Darüber hinaus erscheint die
Übernahme der Überbrückung einer derart weiten Wegstrecke im Rahmen des
Netzausbaus durch die Beklagte gesamtwirtschaftlich betrachtet deshalb sinnvoll, weil
diese bei der Gestaltung der Leitungstrasse grundsätzlich auch den Belangen sich
zukünftig noch ansiedelnder Anbieter regenerativer Energien Rechnung tragen kann.
86
4.
87
Dem Netzausbauanspruch der Kläger kann die Beklagte auch nicht entgegensetzen,
die Parteien hätten sich vorprozessual bereits einvernehmlich auf eine
Anschlusszusage für das Schalthaus O verständigt. Eine solche Einigung hat es nicht
gegeben, zumal auch die Beklagte selbst ihre zwischenzeitlichen Zusagen immer mit
weiteren Bedingungen – insbesondere dem Zusammenschluss aller Anlagen in einer
noch zu gründenden Betreibergesellschaft – verbunden hat, die nie eingetreten sind.
88
III.
89
Die Beklagte war – wie beantragt - zu einem Anschluss der projektierten
Windenergieanlagen nach deren Errichtung an diese Netzverknüpfungspunkte zu
verurteilen.
90
Der Verurteilung zu dieser zukünftigen Leistung steht nicht entgegen, dass die Anlagen
derzeit noch nicht errichtet sind, weshalb es sich bei den Klägern nicht um
Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Abs. 3 EEG – dies würde eine Nutzung der Anlagen
voraussetzen – handelt.
91
Ein Anspruch auf Netzanschluss gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EEG entsteht
zwar erst, wenn die Anlage betriebsfertig errichtet ist. Wegen der in allen Fällen bereits
erteilten Baugenehmigungen und dem bestehenden Netzausbauanspruch ist jedoch
von einem bereits gegenwärtigen Rechtsverhältnis auszugehen, in dem der geltend
gemachte Anspruch eine hinreichende Grundlage findet, so dass die Errichtung der
Anlage als eine im Rahmen des § 259 ZPO unschädliche Bedingung für den
zuerkannten zukünftigen Anspruch einzustufen ist.
92
Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf zukünftige Leistung spricht zudem, dass
gerade dann, wenn der finanzielle Investitionsaufwand sich stark unterschiedlich
darstellt, je nachdem, wo der Netzverknüpfungspunkt liegt, ein praktisches Bedürfnis
dafür besteht, diese Frage möglichst abschließend zu klären. Dieses Bedürfnis ist
angesichts des bereits seit geraumer Zeit andauernden Streits des Parteien, wo und in
welchem Rahmen die klägerischen Anlagen anschlussberechtigt sind, sowie der sich
ständig verändernden äußeren Bedingungen, die auch die Gestaltung des Netzes und
der Anlagen der Beklagten betreffen, als schützenswert anzuerkennen. Eine große
Planungssicherheit ist zudem lebensnah als Voraussetzung für eine Fremdfinanzierung
der Anlagenerrichtung einzustufen.
93
Der Zuerkennung eines zukünftigen Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass
bezüglich der Anlagen der Klägerin zu 1) und der P GmbH & Co. KG derzeit die genaue
Rechtsperson des späteren Betreibers noch nicht bekannt und auch noch nicht einmal
gegründet ist. Insoweit ist den Besonderheiten des Betriebs solcher Anlagen Rechnung
zu tragen. Angesichts des großen Finanzierungsaufwandes zur Inbetriebnahme von
Windenergieanlagen ist es für einen privaten Grundstückseigentümer kaum möglich, ein
solches Vorhaben allein zu verwirklichen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider
Parteien handelt es sich bei der angestrebten Gestaltung des Betriebs in der Rechtsform
einer KG, deren Komplementärin die Klägerin zu 1) werden solle, um eine im
Windkraftbereich übliche Gestaltung, über die eine hinreichende Kapitalgewinnung
erwartet werden kann. Die vor der Abklärung der äußeren Bedingungen für den
späteren Betrieb noch fehlende Rechtsperson des späteren Betreibers stellt sich
demnach als ein gewöhnliches Zwischenstadium, nicht hingegen als erheblich
gesteigerte Unsicherheit gegenüber Fällen dar, in denen der Projektierer der Anlage
diese später auch selbst betreiben möchte.
94
IV.
95
Der Feststellungsanspruch der Kläger ist im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht der
Beklagten wegen des verzögerten Ausbaus des Netzes zulässig und begründet.
96
Den Klägern stand – wie ausgeführt – ein Ausbauanspruch zu. Insoweit ist ein
97
gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO gegeben.
Der Schadensersatzanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
98
Die Kläger haben die Beklagte mehrfach zum Ausbau aufgefordert. Gemäß den
vorstehenden Ausführungen war die Verweigerung des Netzausbaus auf diese
Verlangen hin auch unberechtigt. Da sich durch die Verweigerung des Ausbaus ein
späterer Anschluss verzögert, entsteht den Klägern ein Schaden, der derzeit noch nicht
beziffert werden kann.
99
Aus dem Umstand, dass zur Zeit der klägerischen Aufforderungen an die Beklagte zum
Netzausbau und späteren Anschluss nicht die aktuelle Fassung des EEG, sondern die
vorherige Gesetzesfassung anwendbar war, ergeben sich im hiesigen
Anwendungsbereich materiell für die zwischen den Parteien geltenden Rechte und
Pflichten keine Unterschiede. Die zwischenzeitlich geänderten Formulierungen tragen
vielmehr den für die ältere Gesetzesfassung herausgebildeten Grundsätzen Rechnung.
100
Da es an einem gegenwärtigen Anspruch auf Anschluss an das Netz fehlt, kann
insoweit auch keine unberechtigte Verweigerung bzw. ein Verzug der Beklagten
vorgelegen haben.
101
V.
102
Das Rubrum war wie geschehen entsprechend § 319 ZPO gegenüber dem
landgerichtlichen Urteil dahingehend zu berichtigen, dass der Name der Klägerin zu 1)
P Beteiligungs GmbH und nicht P GmbH lautet.
103
Da es eine eingetragene GmbH mit dem Namen P GmbH nicht gibt, sondern nur eine P
Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer auch die bereits im landgerichtlichen Urteil
aufgeführten Personen sind, ergeben sich aus der zunächst abweichenden
Bezeichnung keine Zweifel an der Identität der Klägerin zu 1).
104
VI.
105
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 Abs. 2, 708 Nr.10, 711 ZPO.
106
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Revision zugelassen.
107