Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2017

OLG Hamm (gegen die guten sitten, zeitschrift, tatsächliche vermutung, bundesrepublik deutschland, markt, veröffentlichung, warentest, wettbewerb, uwg, neutralität)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 236/79
Datum:
13.12.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 236/79
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 HO 55/79
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 1979 verkündete Urteil
der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Das Urteil wird jedoch zur besseren Klarstellung dahin gefaßt, daß der
Beklagten verboten wird,
"analysierende und/oder werbende Veröffentlichungen über Wert,
Beschaffenheit und Kennzeichnung der Nahrungskonzentrat-Produkte
zu bringen".
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,- DM
abzuwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit dadurch leisten, daß sie die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder
öffentlichen Sparkasse beibringen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 50.000,- DM.
Tatbestand
1
Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Nahrungskonzentraten, die
insbesondere auf dem "Bodybuilding-Markt" abgesetzt werden. Die Klägerin ist zugleich
Herstellerin der von ihr vertriebenen Produkte. Die Beklagte hat seinerzeit neben dem
Vertrieb der genannten Präparate die auch heute noch erscheinende Zeitschrift ...
herausgegeben, die zusätzlich als ... bezeichnet ist.
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In der im Dezember 1978 erschienen Ausgabe Nr. ... veröffentlichte die Zeitschrift ... u.a.
zunächst eine Leseanfrage eines Mitgliedes des "Athletik- und Fitness-Club" in ... der
unter Hinweis auf die verschiedenen Nahrungskonzentraten in der Werbung
zugeschriebenen "erstaunlichen Wunderwirkungen" um Angaben über die
Zusammensetzung der von der Klägerin angebotenen Präparate ... und ... bat.
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Unter dieser Anfrage wurde als Antwort die "Lebensmittelrechtliche Beurteilung" des als
"staatlich approbierten Lebensmittelchemiker und öffentlich bestellten und vereidigten
Handelschemiker" bezeichneten ... aus ... hinsichtlich der genannten Produkte der
Klägerin veröffentlicht. Darin sind einmal die von ... durch Laboruntersuchung ermittelten
Analysenwerte tabellarisch wiedergegeben; in einem beigefügten Test wird weiterhin
das Untersuchungsergebnis unter lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten
ausgewertet, wobei ... - mit näherer Begründung - zu dem Ergebnis kommt, daß
einzelne, von ihm im weiteren teilweise als täuschend beziehungsweise irreführend
bezeichnete, Angaben über die Beschaffenheit der Produkte der Klägerin gegen - im
einzelnen angeführte - Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes sowie der Diät-Verordnung verstießen.
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An den Abdruck der Auskunft des ... schließt sich ein "Kommentar der Redaktion" an, in
dem es u.a. heißt:
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" ... die Zahl der Mitbewerber im "Bodybuilding-Markt" wird ebenfalls immer größer.
Konkurrenz ist gut und eine der Säulen der freien Marktwirtschaft. Gut dann, wenn die
Geschäfte seriös betrieben werden. Was allerdings auf dem Bodybuilding-Markt - und
dabei besonders auf dem Nährmittelsektor - geschieht, kann man nur noch mit
unglaublich bezeichnen. Die staatlichen Lebensmittel-Prüfstellen sind durch die
neuen Gesetze überlastet und die Verbraucherschutzverbände erfahren von diesen
Vorfällen häufig gar nicht oder erst viel zu spät. Viele der derzeit am Markt (schwarz
und grau mit eingerechnet) befindlichen Produkte verstoßen gegen eine Vielzahl von
Verordnungen des Gesetzgebers, manche werden gar in der Art mittelalterlicher
Quacksalber in der heimischen Küche "zubereitet" und dann mit den klangvollsten
Namen an ahnungslose Verbraucher verkauft ... ... mit der Veröffentlichung ... der
Antwort des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... wenden wir uns
an den "kritischen Käufer"."
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Die Klägerin hat die von der Beklagten veröffentlichten Untersuchungsergebnisse als
unrichtig beanstandet; unabhängig davon hält sie es aber schon für unzulässig, daß die
Beklagte sich in ihrer Zeitschrift überhaupt mit den Eigenschaften ihrer - der Klägerin -
Produkte befaßt hat.
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Auf den von der Klägerin zuletzt gestellten Antrag hat das Landgericht die Beklagte
verurteilt,
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es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Veröffentlichungen über Wert,
Beschaffenheit und Kennzeichnung der Nahrungskonzentrat-Produkte der Klägerin zu
machen.
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Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren
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Klageabweisungsantrag weiter.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
erklärt:
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Die Zeitschrift ... wird jetzt nicht mehr von der Beklagten Gesellschaft, sondern von einer
anderen Gesellschaft herausgegeben. Zwischen beiden Gesellschaften besteht aber
Gesellschafteridentität.
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Entscheidungsgründe
14
Die Berufung ist sachlich erfolglos.
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I.
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Nach Auffassung des Landgerichts verstößt die beanstandete Veröffentlichung gegen
§§1 und 3 UWG, weil die Beklagte bei den Lesern ihrer Zeitschrift ... den Eindruck
erweckt habe, als reines Fachpresseorgan die Erzeugnisse der Klägerin aus objektiver
Sicht zu beurteilen, was aber im Hinblick auf die Stellung der Beklagten als
Wettbewerberin der Klägerin nicht zutreffend gewesen sei. Dem Standpunkt des
Landgerichts ist im Ergebnis beizupflichten. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt
keine andere Beurteilung zu Gunsten der Beklagten.
17
II.
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Die Klägerin kann die Beklagte wegen der angegriffenen Veröffentlichung in der
Zeitschrift ... nach §1 (in Verbindung mit §13 Abs. 3) UWG mit Erfolg auf Unterlassung in
Anspruch nehmen. §1 UWG ist verletzt, weil es sich bei der in Rede stehenden
Publikation um einen Warentest handelt, der nicht neutral war, sondern zu
Wettbewerbszwecken veröffentlicht wurde (vgl. Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 12. Aufl., §1 Rz 358).
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1.)
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Unter einem Warentest ist die Prüfung von Waren hinsichtlich der Eigenschaften zu
verstehen, die für den Verbraucher als möglichen Käufer der Ware von Interesse sind
(vgl. Hefermehl, GRUR 1962, 611). Eine solche Prüfung ist Gegenstand der vorliegend
angegriffenen Publikation der Beklagten.
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Der Annahme eines Warentests steht entgegen der Auffassung der Berufung hier nicht
entgegen, daß nur Produkte der Klägerin getestet worden sind. Ein Warentest ist nicht
notwendig ein Warenvergleich er kann sich auf die Prüfung der Ware oder Waren eines
einzigen Herstellers beschränken (vgl. Hefermehl, GRUR, a.a.O.; ders. in Baumbach-
Hefermehl, a.a.O., 351).
22
2.)
23
Die in Rede stehende Veröffentlichung erfolgte zu Zwecken des Wettbewerbs. Das
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Die in Rede stehende Veröffentlichung erfolgte zu Zwecken des Wettbewerbs. Das
dafür in objektiver Hinsicht erforderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien
ist zu bejahen. Gegenstand der vorliegenden Warenprüfung sind Nahrungs-
Konzentrate, die auf dem "Bodybuilding-Markt" abgesetzt werden. Auf diesem Markt
konkurrieren die Parteien als Händler. Die fragliche Veröffentlichung ist auch geeignet,
die Stellung der Beklagten im Wettbewerb zu Lasten der Klägerin zu fördern. Die
weiterhin in subjektiver Hinsicht erforderliche Absicht des Handelnden, den eigenen
(oder fremden) Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern, ist für
die Beklagte ebenfalls zu bejahen. Dafür spricht beim Vorliegen eines
Wettbewerbsverhältnisses, wie es hier der Fall ist, bereits eine tatsächliche Vermutung.
24
3.)
25
Die beanstandete Veröffentlichung verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
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Wer zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen einen öffentlichen Warentest
veranstaltet, betont seine Neutralität (vgl. dazu Hefermehl, GRUR a.a.O.; ders. in
Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rz 356). Einen solchen Anspruch hat im vorliegenden
Fall auch die Beklagte schon durch die Aufmachung der von ihr veröffentlichten
Untersuchungen erhoben, die durch eine Leseranfrage veranlaßt und von einem
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach wissenschaftlichen
Methoden durchgeführt worden sein sollen.
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Fehlt indessen die Neutralität des Testveranstalters, so ist der Test wegen Irreführung
des Publikums unzulässig, und zwar auch dann, wenn er seinem Inhalt nach richtig sein
sollte. (vgl. Hefermehl, GRUR, a.a.O.; ders. in Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rz 356).
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, weil der Beklagten als
Wettbewerberin zur Veranstaltung von Warentests in ihrer Zeitung über die Produkte der
Klägerin die Neutralität fehlt. Ob und inwieweit in Fällen überwiegenden öffentlichen
Interesses, etwa zur Warnung vor gesundheitsschädlichen Produkten, eine Ausnahme
von dem Erfordernis der Neutralität zu machen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil
ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht in Rede steht.
28
4.)
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Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung dem wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht unter Berufung auf Art. 5 GG entziehen.
Erfolgt eine Presseveröffentlichung zu Wettbewerbszwecken, so sind die durch das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Schranken zu beachten (vgl.
Löffler, Presserecht, Bd. I, 2. Aufl., Kap. 15 - Wettbewerbsrecht). In den Vorschriften des
UWG finden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG grundsätzlich auch das Recht der freien
Meinungsäußerung und die Pressefreiheit ihre Schranken.
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5.)
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Die Angriffe der Berufung gegen die vom Landgericht im Ergebnis zu Recht bejahte
Wiederholungsgefahr, die darauf gestützt waren, daß die Beklagte nicht mehr
Herausgeberin der Zeitschrift ... sei sind im Hinblick auf die Erklärungen des
Geschäftsführers der Beklagten vor dem Senat, wonach zwischen der Beklagten und
der jetzigen Herausgeberin der genannten Zeitschrift Gesellschafteridentität besteht,
gegenstandslos.
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6.)
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Auch mit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede dringt die Berufung nicht durch.
Denn die am 27.2.1979 bei dem Landgericht eingegangene Klage ist der Beklagten am
12.3.1979 zugestellt worden.
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7.)
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Dar Senat hat dem im Tenor des landgerichtlichen Urteils enthaltenen
Unterlassungsgebot eine klarstellende Fassung gegeben, die der Präzisierung dient
und nicht ein weniger gegenüber dem Klageantrag bedeutet.
36
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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