Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2002
OLG Hamm: futter, hefe, silo, verursacher, anteil, mais, hof, abfall, lebenserfahrung, anfang
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 43/01
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 43/01
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 110/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Januar 2001 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
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Durch Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der
Kläger habe nicht bewiesen, daß der Tod der Rinder auf ein fehlerhaftes Futter der
Beklagten oder eine fehlerhafte Fütterungsberatung durch den Zeugen F
zurückzuführen sei. Weiterhin habe der Kläger nicht bewiesen, daß eine
Leistungsminderung seiner Milchkühe auf einer fehlerhaften Futtermittellieferung der
Beklagten beruhe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Prozeßziel aus
erster Instanz weiter verfolgt.
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Er macht geltend, alle 16 Tiere seien zwischen dem 29. März und dem 5. April 1998 auf
die gleiche Weise unter Auftreten der gleichen Symptome eingegangen, und zwar an
Botulismus, einer Vergiftung mit Leichengift. Dieses Gift müßten die Rinder mit der von
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der Beklagten gelieferten Nahrung aufgenommen haben. Andere denkbare Ursachen
seien auszuschließen.
Das Wasser, das die Tiere getrunken hätten, stamme aus einem Brunnen mit einer
Tiefenbohrung von 72 m, aus dem die gesamte Wasserversorgung des Hofes für
Mensch und Tier gespeichert werde. Das daraus gewonnene Wasser werde seit jeher
von dem staatlichen Untersuchungsamt geprüft und habe noch nie zu Beanstandungen
geführt. Als Verursacher des Verendens der Tiere käme demnach nur das Futter in
Frage. Während des hier maßgeblichen Zeitraumes hätten die Kühe Fremdfutter
ausschließlich von der Beklagten bekommen. Da das Grundfutter wie Gras, Mais,
Möhren, Biertreber alle Tiere auf dem Hof des Klägers, also nicht nur die
Hochleistungskühe, sondern auch die normalen Milchkühe, bekommen hätten, die
normalen Kühe aber nicht erkrankt seien, scheide das Grundfutter als Verursacher aus.
Es bliebe also nur das von der Beklagten gelieferte Zusatzfutter. Die
Hochleistungsmilchkühe des Klägers fräßen dieses Zusatzfutter, das ausschließlich die
Beklagte geliefert habe, aus einer zentralen Futterschüssel. Die Futterschüssel werde
bei jeder Kuh individuell mittels einer Transportsteuerung aus einem speziellen
Futtersilo gespeist. In dieses Silosystem, das im einzelnen näher beschrieben wird,
habe kein anderes Tier eindringen, dort verenden und sich Leichengift entwickeln
können. Dafür spreche auch folgendes: Beim Absaugen des Silos am 31.03.1998 -
diese Entleerung sei extra wegen der massiven Erkrankung der Tiere erfolgt - sei dieser
sauber und leer gewesen. Der Kläger und der Zeuge L2 hätten den gesamten Silo
ausgeleuchtet. Sie hätten kein Verwesungsbett finden können.
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Eine Katze scheide als Verursacher mäusetoxischer Substanzen aus. Auch seien keine
Mäuse auf dem Feld mitgeerntet worden. Gleichfalls sei ausgeschlossen, daß der
Botulismus durch Mohrrüben hervorgerufen sei. Ebenfalls scheide Mineralfutter als
Infektionsquelle aus. Auch die Nutzung des Futter-Mischwagens habe mit der tödlich
verlaufenden Infektion nichts zu tun. Die verendeten Tiere auf dem Hof des Klägers
seien auch nicht manuell versorgt worden. Zwar seien von dem am 24.03.1998
gelieferten Kraftfutter rund 300 kg in einen anderen Silo geblasen worden. Dieser Silo
sei auch am 31.03.1998 geleert worden. Die 300 kg seien oben auf das bereits in
diesem Silo befindliche Futter geblasen worden. Es sei noch nicht bis unten in den
Auslauf gelangt und damit zu den normalen Milchkühen vorgedrungen, die ihr Futter aus
diesem Silo abriefen. Deshalb sei auch keines dieser Tiere an Botulismus erkrankt.
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Es bestehen ein ganz enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den
Anlieferungen des Kraftfutters am 24.03.1998 und dem Auftreten der
Vergiftungserscheinungen an den nachfolgenden Tagen, beginnend mit dem
29.03.1998. Dies entspreche der typischen Inkubationszeit bei Botulismusvergiftungen.
Ein derart enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Schadenseintritt
und Vornahme einer Handlung, die geeignet sei, den eingetretenen Schaden
herbeizuführen, begründe einen Anscheinsbeweis zugunsten des geschädigten
Klägers.
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Aufgrund dessen hafte die Beklagte gem. § 1 Produkthaftpflichtgesetz, § 823 Abs. 1
BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung
sowie aus pVV des Kaufvertrages. Soweit Freistellung von Rückforderungsansprüchen
der Tierseuchenkasse verlangt werde, beruhe dies darauf, daß die Tierseuchenkasse
des Landes Nordrhein-Westfalen die Entschädigungsleistung an den Kläger unter
Vorbehalt geleistet habe. Er müsse die Entschädigungsleistung zurückerstatten, wenn
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für den konkreten Schadensfall Ersatz von einem Dritten verlangt werde. Darüber
hinaus liege sein Schaden aber auch darin, daß durch das Verenden der Kühe die
Milchproduktion im Jahre 1998 zurückgegangen sei.
Im Hinblick auf den Leistungsabfall der Kühe hinsichtlich der
Milchproduktion/Minderung des Milchfettgehaltes trägt der Kläger vor: Im Mai1998 habe
er auf Anraten des Tierarztes Dr. T eine Umstellung der Fütterung vorgenommen, und
zwar nach einer Rezeptur wie auf Bl. 224 GA näher dargelegt wird. Diese
Hausmischung Dr. T, die erstmals am 25.05.1998 bei der Beklagten bestellt worden sei,
hätten alle Milchkühe gleichermaßen bekommen. Der einzige Unterschied habe darin
bestanden, daß an die Hochleistungsmilchkühe größere Mengen gefüffert worden
seien. Bis zum 26.06.1998 habe der Kläger selbst die Zusatzstoffe Algenkalk und
Naturalvit als lebende Hefe besorgt und der neuen Futtermischung beigemischt. Ab dem
26.06.1998 habe dann die Beklagte die Beschaffung der Zusatzstoffe Naturalvit und
Algenkalk übernommen. Seitdem habe das Mischungsverhältnis nicht mehr gestimmt.
Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vortrag nur 1,5 % Hefe zugegeben. In
Wirklichkeit seien aber überhaupt keine lebenden Hefestämme untergemischt worden.
Im August/September 1998 sei dann der auffällige Abfall in der Leistung der Milchkühe
eingetreten, insbesondere sei der Fettgehalt der Milch zurückgegangen. Es seien dann
Proben vom Futter genommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß aufgrund
eines Versehens eines Mitarbeiters der Beklagten immer nur 1,5 % Algenkalk
hinzugefügt worden seien und Lebendhefe sich überhaupt nicht habe nachweisen
lassen. Eine Untersuchung der Futtermittelproben durch das Untersuchungszentrum N
der Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe habe keinerlei Anteil von Hefe erbracht.
Das von der Beklagten gelieferte Futter sei mangelhaft gewesen, die damit gefütterten
Milchkühe des Klägers hätten Ernährungsstörungen erfahren. Wäre dem Futter von
Anfang an ein Anteil von Algenkalk und lebenden Hefestämmen von jeweils 2,5 %
beigemischt gewesen, so wäre es nicht zu den Ernährungsstörungen und damit zu den
Minderleistungen der Milchkühe gekommen. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger
die Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses hätte dem Sachverständigen Prof. Dr. C
mündlich anhören müssen und sich zudem mit dem Gutachten von Frau Prof. Dr. H und
Dr. X auseinandersetzen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen C seien
unzutreffend. Nach den Darlegungen von Prof. Dr. H sei im vorliegenden Fall zusätzlich
zu beachten, daß Weizen und Mais im Jahre 1998 in erhöhtem Umfang durch
Mykotoxine belastet gewesen seien, und zwar in einem Ausmaß, das die Toleranzwerte
um ein Vielfaches überstiegen hätte. Dies habe ein Futtermittelhersteller prüfen und die
Belastung mit entgegenwirkenden Zusatzstoffen ausgleichen müssen. Die Beklagte
habe aber weder das eine noch das andere getan.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 31.01.2001 die
Beklagte zu verurteilen,
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1.
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die Kläger von dem Rückforderungsanspruch der Tierseuenkasse in Höhe von
49.181,32 DM freizustellen,
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2.
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an die Kreissparkasse C4 100.000,-- DM und weitere 40.231,23 DM nebst 11,5 %
Zinsen aus 140.231,23 DM seit dem 19.12.1998 zu zahlen.
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Die Beklagte stellt den Antrag,
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1.
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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2.
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es ihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch
Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu
erbringen.
22
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht hinsichtlich des Verendens
der 16 Kühe geltend, vertragliche Ansprüche seien verjährt. Die Voraussetzungen des
Produkthaftpflichtgesetzes seien nicht erfüllt. Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1,
823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften des Futtermittelgesetzes seien nicht gegeben.
Es sei schon fraglich, ob auch nicht insoweit Verjährung eingreife. Jedenfalls habe die
Klägerin weder Fehler, noch Schaden, noch die Ursächlichkeit des Fehlers für den
Schaden dargelegt. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Tierseuchenkasse
Rückgriff nehmen wolle. Auch sei die Todesursache nicht hinreichend geklärt. Daß es
sich insoweit um Botulismus handele, könne keinesfalls als erwiesen angesehen
werden.
23
Die Beklagte bestreitet, daß das von ihr gelieferte Futter mit Botulismus infiziert
gewesen sei. So sei nur ein verendetes Tier des Klägers untersucht worden.
24
Durch den Einsatz moderner Erntegeräte könnten auch Mäuse ins normale Grundfutter
gelangen.
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Sie bestreitet, daß äußere Einwirkungen als Übertragungsweg ausschieden - so könne
z. B. Wasser Ursache des Verendens der Tiere gewesen sein.
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Weitere Ursachen könnten in den von dem Kläger für das normale Futter zugekauften
Mohrrüben, Biertreber oder in dem Mineralfutter liegen.
27
Weiterhin komme auch der zunächst der von dem Kläger eingesetzte Futtermischwagen
als Quelle in Betracht.
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Wesentliches Indiz dafür, daß das Futter fehlerfrei gewesen sei, sei, daß bei anderen
Abnehmern des Futters keine Probleme entstanden seien. Tiere anderer Landwirte, die
mit diesem Futter gefüttert worden seien, seien weder erkrankt noch verendet.
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Darüber hinaus habe der Kläger selbst nicht behauptet, daß in den Proben, die er aus
dem Futter gezogen und habe untersuchen lassen, Botulismustoxine nachgewiesen
worden seien.
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Es sei ausgeschlossen, daß eine Maus vor oder während der Verarbeitung bei der
Beklagten in das Futter gelangt sei. Erst recht sei ausgeschlossen, daß sich in dem
gelieferten Futter Botulismustoxine bildeten.
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Abschließend bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Schaden auch der Höhe
nach.
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Hinsichtlich der Milchminderleistung der Kühe sowie des geringeren Milchfettgehaltes
bestreitet die Beklagte, daß das von ihr gelieferte Futter hierfür ursächlich gewesen sei.
Die Anteile von Algenkalk und Naturalvit hätten immer 1,5 % ausgemacht. Das habe
auch der Sachverständige Prof. Dr. C in seinem Gutachten bereits festgestellt. Es
stimme nicht, daß dem Futter überhaupt keine lebenden Hefestämme beigefügt
gewesen seien. Selbst wenn das aber der Fall gewesen wäre, könne der
Milchleistungsabfall der Kühe nicht darauf zurückgeführt werden. Letztlich sei die
Hausmischung Dr. T für den geringeren Fettgehalt der Milch verantwortlich. Die
Gesamtzusammenstellung des Futters und insbesondere der hohe Weizenanteil in der
Hausmischung Dr. T hätten zu einer Übersäuerung des Panseninhaltes geführt und zu
den vom Sachverständigen beschriebenen Folgen.
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Letztlich bestreitet auch hier die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C2, C6, C3, T2, N2, F
und Dr. T. Weiterhin hat der Senat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. L eingeholt
und die Prof. Dr. C und Dr. L mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke der mündlichen Verhandlungen
vom 11.12.2001 und vom 17.12.2002 Bezug genommen, sowie auf das schriftliche
Gutachten von Prof. Dr. L vom 07.07.2002.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten
Akteninhalt Bezug genommen.
36
E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sein Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung mußte daher
zurückgewiesen werden.
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Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, Produkthaftpflichtgesetz,
Gewährleistung, pVV des Kaufvertrages) zu. Er hat nämlich nicht bewiesen, daß gerade
das von der Beklagten gelieferte Futter zum Verenden der 16 Hochleistungsmilchkühe
bzw. zu der Milchminderleistung, insbesondere zum Rückgang des Fettgehaltes in der
Milch geführt hat.
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Zutreffend ist zwar die prozessuale Rüge des Klägers, das Landgericht hätte den
Sachverständigen Prof. Dr. C zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich anhören
müssen. Das gilt um so mehr, als der Kläger nach Erstattung des Gutachtens durch Prof.
Dr. C die Stellungnahmen von Frau Prof. Dr. H und Dr. X zu den Akten gereicht hat.
Dieser prozessuale Mangel wird jedoch dadurch bereinigt, daß der Sachverständige zur
Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung vor den Senat geladen und
dort gehört worden ist.
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Von der beantragten Ladung der beiden eben genannten Sachveständigen (Prof. Dr. H,
Dr. X) hat der Senat abgesehen. Beide kommen als gerichtliche Sachverständige nicht
in Betracht, da ihre zu den Akten gereichten Stellungnahmen als Privatgutachten für den
Kläger zu bewerten sind. Darüber hinaus kam auch ihre Ladung als sachverständige
Zeugen nicht in Betracht. Beide sind bisher ausschließlich gutachterlich tätig geworden.
Von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben sie selbst nichts mitbekommen und
können daher nur das, was ihnen der Kläger berichtet hat, gutachterlich auswerten. Daß
sie eigene Bekundungen zum konkerten Geschehensablauf hätten machen können, ist
nicht ersichtlich.
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Der in erster Instanz gegen den Sachverständigen Prof. Dr. C erhobene
Befangenheitsantrag ist rechtskräftig zurückgewiesen worden.
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1.
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Verenden der 16 Rinder
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Der Kläger macht im Berufungsrechtszuge jetzt nicht mehr wie in erster Instanz geltend,
das Verenden der Tiere beruhe auf einer fehlerhaften Futtermischung. Er beruft sich jetzt
auf eine toxische Verunreinigung des Futters, die bei den Rindern zu Botulismus geführt
hätte. Davon, daß die Rinder an Botulismus eingegangen sind, ist der Senat überzeugt.
Insoweit hat schon der Sachverständige Prof. Dr. C als die wahrscheinlichste Erklärung
für den Tod der Tiere angesehen, auch wenn nur eines von ihnen obduziert worden ist.
Die gleichartigen Symptome und die Inkubationszeit sprechen hinsichtlich aller
verendeten Tiere für Botulismus.
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Hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen hat der Kläger den Beweis zu führen, daß
mangelhaftes Futter geliefert worden ist, der geltend gemachte Schaden hierauf beruht
und jegliche Schadensursache, die in seiner Sphäre liegt, ausgeschlossen ist. Insoweit
meint der Kläger, für ihn spräche der sogenannte Anscheinsbeweis dahingehend, daß
die Beklagte toxisch verunreinigtes Futter geliefert habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt
werden.
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Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, erfordert also
die Feststellung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung auf einen
bestimmten Verlauf und eine bestimmte Ursache hinweist. Bei solchen typischen
Geschehensabläufen kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten
Erfolg oder von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen
werden. Die Annahme eines für den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablaufes
erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus
allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlußfolgerung, die dann auf den
festgestellten konkreten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH NJW 1984, 432;
1987, 1694).
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Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 87, 1694) gibt es zwar Fälle, in denen nach
der Lebenserfahrung die Annahme naheliegt, daß ein bestimmter Schaden durch einen
Produkt- oder Herstellungsfehler ausgelöst worden ist. Dies gilt jedoch im allgemeinen
nur dann, wenn eine nachträgliche Produktveränderung faktisch ausgeschlossen ist
oder - etwa bei neuen Geräten - wenigstens keinerlei Anhaltspunkte für eine
zwischenzeitliche Veränderung bestehen oder wenn nach dem Gebrauch von
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Nahrungsmitteln, Medikamenten etc. bei verschiedenen Verwendern des Produktes an
mehreren Stellen gleiche oder ähnliche Schäden auftreten, z. B. bestimmte
Infektionskrankheiten. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte vorgetragen, daß im März
1998 insgesamt 27.220 kg Futter mit der Bezeichnung G + ausgeliefert worden sei
(siehe Aufstellung Bl. 543 GA). Bei keinem der anderen belieferten Landwirte seien aber
Erkrankungen aufgetreten. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
Die Regeln des Anscheinsbeweises helfen einem Produktgeschädigten für den
Nachweis, daß der Hersteller ein Produkt fehlerhaft hergestellt hat, zudem grundsätzlich
dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand
erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb bereits verlassen hat.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein
festgestellter Schaden z. B. eine bestimmte Erkrankung von Menschen oder Tieren
mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete
Anhaltspunkt vorliegen. In derartigen Fällen kann der Beweis des ersten Anscheins für
diese Ursache sprechen. Dafür, daß das in den Betrieben der Beklagten hergestellte
Futter bereits bei Auslieferung einen Schadstoff enthielt, könnte dann ein konkreter
Anhaltspunkt bestehen, wenn der die Erkrankung der Rinder auslösende Fehler im
gelieferten Kraftfutter eindeutig selbst hätte festgestellt werden können - was nicht erfolgt
ist - und davon ausgegangen werden könnte, daß der Krankheitserreger normalerweise
im Bereich eines Landwirts nicht vorkommen kann, dagegen aber im
Produktionsbereich der Beklagten.
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Auch dies hat der Kläger nicht bewiesen. Der vom Senat erneut angehörte
Sachverständige Prof. Dr. C konnte die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Toxine
auch über das Grundfutter, das der Kläger selbst beigestellt hat, in das dann verfütterte
Futter gelangt ist. So sei die Möglichkeit durchaus gegeben, daß Toxine über die
zugekauften Mohrrüben sowie anderes zugekauftes Futter oder auch über das
verfütterte Heu die Gesundheit der Tiere beeinträchtigt haben. Auch aus der Aussage
der vernommenen Zeugen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, daß die
Giftstoffe nicht im Grundfutter enthalten waren. Dazu hätte es einer genauen
Untersuchung dieses Futter auf verendete Kleinsttiere durch die Zeugen bedurft, was
natürlich nicht geschehen ist.
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Zwar ist nach der Darstellung des Sachverständigen auch nicht mit letzter Sicherheit
auszuschließen - wenn auch unwahrscheinlich -, daß in dem industriell bei der
Beklagten hergestellte Hochleistungsfutter die Ursache für das Verenden der Tiere
liegen kann. Dadurch hat der Kläger aber nicht eine aus seiner Sphäre stammende
Ursachenkette ausgeschlossen, so daß es bei der normalen Beweislastverteilung bleibt.
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Den Beweis, daß das von der Beklagten gelieferte Hochleistungsfutter verseucht war,
hat der Kläger aber auch nicht geführt, da ja durchaus die Möglichkeit verbleibt, daß die
Verseuchung aus seiner Sphäre stammt. Zutreffend ist insoweit auch bereits das
Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C davon
ausgegangen, daß der Kläger nicht bewiesen hat, daß die Toxine allein über das von
der Beklagten gelieferte Futter in die Tiere gelangt sind - auch wenn diese Frage im
ersten Rechtszug nur am Rande eine Rolle gespielt hat, weil es dort in erster Linie um
die Behauptung des Klägers ging, daß ein überhöhter Einweißanteil im Futter Ursache
des Verendens der Rinder gewesen sei.
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Ein weiterer Aufklärungsversuch ist nicht geboten, da der notwendige Beweis seitens
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des Klägers nicht zu führen ist. Rückstellproben des Kraftfutters und des Grundfutters
sind nicht mehr vorhanden. 15 der verendeten Tiere sind nicht obduziert worden. Auch
die Stellungnahme des Privatgutachters des Klägers, Prof. Dr. C5, vom 07.04.2002 gibt
keinen Anlaß zu weiteren Untersuchungen. Prof. Dr. C5 spricht selbst davon, daß eine
eindeutige Stellungnahme nicht mehr möglich sei. Sein Resume, es sei für ihn sehr
wahrscheinlich, daß die Ursache des Verendens der Tiere im Kraftfutter liege und diese
Möglichkeit nicht nur theoretischer Natur sei, reicht nicht aus. Zudem müßten auch nach
den Ausführungen von Prof. Dr. C5 notwendigerweise an die 10 epidemiologischen
Zusammenhänge aufgeklärt werden, was heute kaum noch möglich ist. Hinzu kommt,
daß die entgegenstehenden Umstände - keine Tiere anderer Landwirte sind durch das
Kraftfutter beeinträchtigt worden, der Kläger hat nicht auszuschließen vermocht, daß die
Ursache des Verendens auch aus seiner Sphäre stammen könnte - nicht außer Acht
gelassen werden dürfen und in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen wären.
Danach fehlt es an jeglicher Grundlage für eine weitere ergänzende Begutachtung.
2.
54
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß der Kläger nicht bewiesen
hat, daß eine Beimischung von nur 1,5 % Lebendhefe anstelle von geforderten 2,5 % in
dem von der Beklagten verkauften und vom Kläger verfütterten Futter zu einer
Reduzierung der Milchleistung, insbesondere zu einer Reduzierung des Fettgehaltes
der Milch geführt hat. Dies steht ebenfalls aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. C fest, das dieser in der ersten mündlichen Verhandlung vor
dem Senat erläutert hat. Selbst wenn dem Futter durch die Beklagte überhaupt keine
Lebendhefe beigemischt worden wäre - wie der Kläger behauptet - ergäbe sich kein
anderes Ergebnis. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß eine steigernde Wirkung
lebender Hefe auf die Gesundheit und Leistung der Kühe wissenschaftlich nicht
bewiesen sei. Die Annahme direkter Beziehungen zwischen der Höhe des
Hefezusatzes und dem Fetteghalt der Milch sei spekulativ, da es für einen Einfluß der
Hefe auf das Muster der im Pansen gebildeten kurzkettigen Fettsäuren keinerlei Belege
gebe. Es sei vielmehr wahrscheinlich, daß der von dem Tierarzt Dr. T vorgegebene
unübliche hohe Weizenanteil von ca. 85 % das Risiko des Abfallens des Fettgehaltes
der Milch erhöht habe. Dafür sei auch anzuführen, daß der Milchleistungsabfall nicht
gleich nach der Umstellung des Futters Anfang Juni 1998 eingetreten sei, sondern erst 3
Monate nach Verabreichung dieses Futters. Vielmehr spreche alles dafür, daß ein
anderer Faktor aufgetreten sei, der bei einigen Kühen den zeitweiligen Abfall im
Fettgehalt der Milch ausgelöst habe.
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Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das zusätzlich vom Senat zu dieser Frage
eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L, der sein Gutachten
in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls erläutert hat. Dieser
Sachverständige führte überzeugend aus,
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daß bereits im Juni 1998 ein deutlicher Trend zur Reduzierung der Milchfettgehaltes zu
beobachten gewesen sei, aber erst danach das streitgegenständliche Futter zum
Einsatz gekommen sei;
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keine Daten vorlägen, die eine Verträglichkeit des ungewöhnlich stärkereichen
Kraftfutters mit einem gewünschten hohen Hefeeinsatz belegen könnten; auch zeitlich
unabhängig vor dem Einsatz des Kraftfutters bei etlichen Tieren ungewöhnlich niedrige
Fettgehalte in der Milch im Jahre 1998 zu verzeichnen gewesen seien;
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auch bei einer wie vom Kläger gewünschten Dosierung des Hefeprodukts eine
ernährungsphysiologisch kritische, für den Milchfettgehalt risikoreiche Fütterung
betrieben worden sei und
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dem Unter/Fehlgehalt an dem Hefeprodukt in dem Kraftfutter allenfalls eine gewisse
Beteiligung durch Stabilisierung des Pansenmilieus, aber keinesfalls eine primär
ursächliche Bedeutung für die unstrittig im August/September 1998 vorhandenen
Einbußen im Milchfettgehalt zukomme. Die Lebendhefe sei geeignet, generelle positive
Effekte herbeizuführen, das hieße bei einem schon bestehenden hohen
Milchleistungsniveau könne die Lebendhefe den letzten "Kick" geben. Die Lebendhefe
im Futter sei zwar nicht gänzlich einflußlos; der Einfluß sei aber bei weitem nicht so
groß, daß er die hier vorliegende Milchminderleistung/Fettgehaltsreduzierung erklären
könne. Es müßten anderen Faktoren in erster Linie ursächlich sein. Lebendhefe habe
eine gewisse Fähigkeit, Spitzen der Säure im Pansen der Tiere zu reduzieren. Die Hefe
beeinflusse diese Spitze, mache den Pansen aber nicht unbeeinflußbar von anderen
Faktoren. Im vorliegenden Falle müßten massive andere Einflüsse vorgelegen haben,
die zu der Reduzierung der Milchleistung/Verringerung des Fettgehaltes in der Milch
geführt hätten. Nur bei absolut gleichbleibenden Fütterungsbedingungen vor, während
und nach dem Auftreten der Milchminderleistung könnte evtl. eine genauere Aussage
gemacht werden, was aber gleichwohl im konkreten Falle äußerst unwahrscheinlich
wäre. Solche gleichbleibenden Fütterungsbedingungen haben hier aber nicht
bestanden.
60
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Es liegt keine klärungsbedürftige
Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung vor, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Ebenso erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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