Urteil des OLG Hamm vom 27.06.2002

OLG Hamm: allgemeine lebenserfahrung, beweisverfahren, beendigung, datum, auflage

Oberlandesgericht Hamm, 21 W 4/02
Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 4/02
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 OH 1/00
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners nach einem
hiermit festgesetzten Wert von bis zu 300,00 Euro zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Landgericht hat zu Recht von der Einholung weiterer gutachterlicher Äußerungen
im selbständigen Beweisverfahren abgesehen. Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, war dieses Verfahren nach Ablauf der mit Beschluss vom 28.05.2001
gesetzten Frist beendet. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 30.05.2001
ordnungsgemäß zugestellt worden. Gründe, die gegen eine formell ordnungsgemäße
Beendigung des Verfahrens sprechen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen im
vorliegenden Verfahren keine andere Entscheidung in der Sache. Denn sie betreffen
nicht die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens als solche, sondern zum
einen die Verwertbarkeit des im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweises
im Hauptsacheverfahren und zum anderen die Aussagekraft des
Sachverständigengutachtens. Falls der Antragsgegner zum Ortstermin am 03.05.2001
nicht rechtzeitig geladen worden sein sollte, bleibt - entgegen der Auffassung des
Antragsgegners - das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte
Sachverständigengutachten gleichwohl mit Einschränkungen verwertbar (vgl. Zöller-
Herget, 23. Auflage 2002, § 493 ZPO Rz 5).Der Antragsgegner wäre allerdings von der
Regelung des § 493 Abs. 1 ZPO befreit und hätte das ungeschmälerte Recht zum
Beweisantritt im Hauptsacheprozess. Ob hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ladung die
vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung ausreicht, aus dem landgerichtlichen
Eingangsdatum der Mitteilung über die Ladung zum Ortstermin folge, dass diese
Ladung auch den Antragsgegner "zu dieser Zeit erreicht" habe, ist fraglich. Denn weder
die allgemeine Lebenserfahrung noch die anfänglichen Widersprüche im Sachvortrag
des Antragsgegners zur angeblich fehlerhaften Ladung ersetzen den erforderlichen
Nachweis der rechtzeitigen Ladung. Die inhaltliche Frage, ob das im selbständigen
Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten hinreichend aussagekräftig ist,
insbesondere, ob die selektive Untersuchung einzelner Balkone zuverlässige
Rückschlüsse auf die Mängel der übrigen Balkone ermöglicht, ist einer Überprüfung im
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vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zugänglich; sie wird im Hauptsacheverfahren
zu klären sein. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.