Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2005

OLG Hamm: grundbuchamt, beschränkung, grundstück, windkraftanlage, hauptsache, urkunde, bauwerk, zwischenverfügung, erstreckung, lagerplatz

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 158/05
Datum:
07.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 158/05
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 76/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchamtes
vom 10.02.2005 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Grundbuchamt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks mit einer Fläche
von 31.250 qm eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 03.09.2004 (UR-Nr. xx/2004
Notar U in L) bestellte er der Beteiligten zu 2) an diesem Grundstück ein bis zum
30.06.2034 befristetes Erbbaurecht mit folgender Maßgabe (Ziffer II.):
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"Die tatsächliche Ausübung des am ganzen Grundstück bestellten Erbbaurechts ist
jedoch auf eine Teilfläche von ca. 1.500 qm beschränkt. Die Vertragsteile sind sich
über die Lage der Teilfläche einig. Sie ergibt sich im übrigen aus dem anliegenden
Lageplan, in dem die Teilfläche orange gekennzeichnet ist."
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Aus den weiteren Bestimmungen der Urkunde ergibt sich, dass das Erbbaurecht dem
Betrieb der auf dem Grundstück bereits errichteten Windkraftanlage einschließlich der
vorhandenen Schalt-, Meß- und Transformatorenstationen dient und sich auf die nicht
bebauten Flächen erstreckt, die der Erbbauberechtigte als Zufahrt, Park- und Lagerplatz
nutzen darf. Der Urkunde beigefügt ist ein maßstäblicher Lageplan, aus dem sich der
Standort der Windkraftanlage, der Nebenanlagen sowie der Zufahrtsfläche ergibt. Die
Urkunde enthält weitere Vereinbarungen über die Bestellung eines Vorkaufsrechts an
dem mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstück, einer Erbbauzinsreallast an dem
Erbbaurecht sowie die Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2) in Abt. II Nr. 10
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eingetragenen Dienstbarkeit nebst grundbuchverfahrensrechtlichen Bewilligungen und
Anträgen.
Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 08.12.2004 unter Bezugnahme auf § 15 GBO
bei dem Grundbuchamt den Vollzug der Anträge aus der Urkunde vom 03.09.2004
beantragt.
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Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.12.2004 mehrere
Beanstandungen erhoben, zu deren Behebung es eine Frist bis zum 28.01.2005 gesetzt
hat. Die Beanstandung zu Ziffer 2) geht dahin, es müsse dargelegt werden, dass die
Nutzung des Bauwerks bezogen auf die Gesamtfläche des Grundstücks von 31.250 qm
wirtschaftlich die Hauptsache darstelle. Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom
31.01.2005 den Standpunkt vertreten, die Prüfung gem. § 1 Abs. 2 ErbbauVO habe sich
bei der vereinbarten Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf eine Teilfläche
nur auf diese zu beziehen. Bezogen auf diese Teilfläche stelle die Nutzung der
Windkraftanlage erkennbar die Hauptsache dar. Im Übrigen hat er zur Behebung
anderer Beanstandungen weitere Urkunden vorgelegt.
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Durch Beschluss vom 10.02.2005 hat das Grundbuchamt sämtliche Eintragungsanträge
zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es an seiner Auffassung
festgehalten, § 1 Abs. 2 ErbbauVO erfordere die Feststellung, dass die Nutzung der der
Ausübung des Erbbaurechts unterliegenden Teilfläche sich als Hauptsache bezogen
auf das Gesamtgrundstück darstelle.
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Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz des
Urkundsnotars vom 14.02.2005 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht
abgeholfen hat. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 01.03.2005 die Beschwerde
zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)
und 2), die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 23.03.2005 bei dem Landgericht
eingelegt haben.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist als fristungebundenes Rechtsmittel ohne Rücksicht auf
seine Zulassung durch das Landgericht gem. § 78 S. 1 GBO statthaft sowie gem. § 80
Abs. 1 S. 3 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1)
und 2) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Entgegen der Gestaltung des Rubrums der landgerichtlichen Entscheidung ist der
Urkundsnotar nicht etwa persönlich Beteiligter des Beschwerdeverfahrens, sondern
aufgrund seiner gem. § 15 GBO vermuteten Vollmacht lediglich Vertreter der Beteiligten,
deren Erklärungen sowohl zur Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts als auch
zur grundbuchverfahrensrechtlichen Herbeiführung der Eintragung im Grundbuch er
beurkundet hat.
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO). Die weitere Beschwerde führt
zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 71 GBO
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zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen. In der Sache hält
die Entscheidung des Landgerichts indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Kammer hat ihre Entscheidung dahin begründet, das Erbbaurecht sei mit seinem
vereinbarten Inhalt gem. § 1 Abs. 2 ErbbauVO unzulässig. Zwar könne die tatsächliche
Ausübung des Erbbaurechts dinglich auf einen realen Teil des belasteten Grundstücks
beschränkt werden. Auch in einem solchen Fall sei jedoch die Vorschrift des § 1 Abs. 2
ErbbauVO bezogen auf das Gesamtgrundstück anzuwenden mit der Folge, dass das
Bauwerk (hier die Windkraftanlage) wirtschaftlich die Hauptsache darstellen müsse.
Davon könne indessen nicht ausgegangen werden, weil die Ausübungsfläche von
1.500 qm nur einen geringen Teil der Gesamtfläche des Grundstücks von 31.250 qm
darstelle.
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Die Auffassung des Landgerichts widerspricht einer gefestigten Entwicklung der
obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLGZ 1957, 221 = Rpfleger 1957, 383; 1984,
105 = Rpfleger 1984, 313; OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 131; OLG Oldenburg DNotI-
Report 1998, 109; LG Ingolstadt, MittBayNot 1992, 56), der sich der Senat bereits
mehrfach angeschlossen hat (OLGZ 1972, 189; FGPrax 1998, 126). Der Standpunkt der
Rechtsprechung wird auch in der Literatur weitgehend geteilt (vgl. Staudinger/Ring,
BGB, 13. Bearb., § 1 ErbbauVO, Rdnr. 16; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1
ErbbauVO, Rdnr. 1; MK/BGB-von Oefele, 4. Aufl., § 1 ErbbauVO, Rdnr. 20; von
Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 3. Aufl., Rdnr. 2.69; Ingenstau/Hustedt,
ErbbauVO, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 27; in diesem Sinne wohl auch zu verstehen
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1693 bei FN 24). Danach kann ein
Grundstück zwar rechtlich nur insgesamt mit einem Erbbaurecht belastet werden. Von
einer inhaltlich unzulässigen Beschränkung der Belastung eines realen oder ideellen
Grundstücksteils zu unterscheiden ist jedoch die als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts
vereinbarte Beschränkung seiner tatsächlichen Ausübung auf einen realen
Grundstücksteil, gegen die keine Bedenken bestehen. So ist die Vereinbarung in den
Ziff. II. des Erbbaurechtsbestellungsvertrages entgegen der Auffassung des
Grundbuchamtes in seiner Nichtabhilfeentscheidung hier zu verstehen: Das
Erbbaurecht ist ausdrücklich an dem gesamten grundbuchmäßig bezeichneten
Grundstück bestellt worden. Lediglich die tatsächliche Ausübung des Rechts ist auf eine
Teilfläche von gerundet 1.500 qm beschränkt worden, die durch Bezugnahme auf den
beigefügten Lageplan hinreichend bestimmt bezeichnet worden ist.
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Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat keinen Anlass.
Maßgebend für dieses Ergebnis sind die wie folgt zusammengefassten Gründe:
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Bei der Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf einen realen Grundstücksteil
handelt es sich um den umgekehrten Vorgang der in § 1 Abs. 2 ErbbauVO
vorausgesetzten Erstreckung der Ausübung des Erbbaurechts über die für das Bauwerk
erforderlichen Grundstücksfläche hinaus auf Nebenflächen. Die rechtliche Zulässigkeit
der Erstreckung auf Nebenflächen impliziert die Möglichkeit, dass die Ausübung des
Erbbaurechts auf reale Teile des Grundstücks beschränkt wird. § 1 Abs. 2 ErbbauVO
kann nicht dahin verstanden werden, dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus
auch für den Fall einer Beschränkung der Rechtsausübung auf einen realen
Grundstücksteil Geltung beansprucht und damit mittelbar zum Zwang zur Abschreibung
(§ 7 GBO) dieser Teilfläche führt. Für die Zulässigkeit der Vereinbarung einer
Beschränkung der Ausübung des Rechts auf reale Grundstücksteile spricht, dass das
Erbbaurecht sich als eine gesetzlich besonders geregelte Art der Grunddienstbarkeit
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darstellt, für die die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung einhellig anerkannt ist.
Demzufolge kommt die entsprechende Anwendung des § 1026 BGB bei einer späteren
Teilung des belasteten Grundstücks, also das Erlöschen des Erbbaurechts an einem
verselbständigten Teilgrundstück in Betracht, auf das sich die Ausübung des
Erbbaurechts nicht erstreckt. Der Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 2 ErbbauVO
beschränkt sich demgegenüber darauf zu gewährleisten, dass das Bauwerkseigentum
Hauptinhalt und Hauptzweck des Erbbaurechts bleibt und die Nutzungsbefugnisse an
den Nebenflächen nur untergeordnete Bedeutung haben. Diesem Zweck wird
hinreichend Rechnung getragen, wenn das von § 1 Abs. 2 ErbbauVO vorausgesetzte
Verhältnis zwischen der überbauten Fläche und zugeordneten Nebenflächen bezogen
auf die der Ausübung des Erbbaurechts unterliegenden realen Grundstücksteilflächen
gewahrt ist. Daran besteht hier nach dem Inhalt des Erbbaurechtsbestellungsvertrages
in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Lageplan kein Zweifel, weil die nicht
überbauten Grundstücksflächen als Zufahrt, Park- und Lagerplatz ausschließlich dem
Betrieb der Windkraftanlage dienen.
Die Entscheidung des Landgerichts kann daher mit der gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis
richtig (§§ 78 S. 2 GBO, 561 ZPO), weil weitere nicht behebbare
Eintragungshindernisse, die die abschließende Zurückweisung der Eintragungsanträge
rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Der Senat hat deshalb unter Aufhebung
auch der erstinstanzlichen Entscheidung die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten
Entscheidung zurückverwiesen, das näher zu prüfen haben wird, ob unter
Berücksichtigung der weiteren Beanstandungen seiner Zwischenverfügung vom
14.12.2004 und der dazu nachträglich vorgelegten Urkunden die beantragten
Eintragungen nunmehr abschließend vorzunehmen sind.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
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