Urteil des OLG Hamm vom 16.02.1989
OLG Hamm (zerrüttung der ehe, klage auf zahlung, scheidung, treu und glauben, zpo, abweisung der klage, gefährdung des lebens, trennung, betrag, wert)
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 648/86
Datum:
16.02.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 UF 648/86
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 110 F 26/85
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsgegners und die Anschlußberufung der
Antragstellerin wird das am 20. November 1986 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (110 F 26/85) unter
Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert und
hinsichtlich des Ausspruchs über den Zugewinnausgleich wie folgt neu
gefaßt:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen
Zugewinnausgleich in Höhe von 78.694,--DM (in Worten:
achtundsiebzigtausendsechshundertvierundneunzig Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu zahlen.
Der weitergehende Zahlungsantrag bleibt abgewiesen. Die
Feststellungswiderklage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen im übrigen dem
Antragsgegner zu 70 % und der Antragstellerin zu 30 % zur Last. Im
übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die am 26. Juli 1925 geborene Antragstellerin und der am 26. August 1925 geborene
Antragsgegner haben am 11. Oktober 1946 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder –
xxx, xxx, xxx und xxx - hervorgegangen, die schon längere Zeit volljährig sind. Am 19.
November 1979 haben sich die Parteien getrennt. Die Antragstellerin hat die eheliche
Wohnung verlassen.
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In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Scheidung der Ehe der Parteien, der sich
der Antragsgegner widersetzt, sowie die Folgesachen Zugewinnausgleich und
Versorgungsausgleich.
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Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 27. Februar
1981 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigen zugestellt.
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Die Antragsgegnerin ist nicht erwerbstätig. Unstreitig hat sie während der Ehe keinen
Zugewinn erzielt.
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Der Antragsgegner ist technischer Angestellter bei einer Firma in xxx. Am 1. Juli 1958
war er Eigentümer des damals noch unbebauten Grundstückes xxx. Am 27. Februar
1981 war dieses Grundstück bebaut. Weiterhin gehörte zu diesem Zeitpunkt ein
Grundstück in der xxx zum Vermögen des Antragsgegners. xxx war Eigentümer eines
Pkw, dessen Wert sich unstreitig auf 11.000,-- DM belief. Außerdem belief sich sein
Guthaben auf Spar- bzw. Girokonten auf rd. 1.500,-- DM, wobei der genaue Betrag
zwischen den Parteien streitig ist.
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Der Antragsgegner beruft sich darauf, die Scheidung der Ehe stelle für ihn eine
unzumutbare Härte dar, da er bei einer endgültigen Scheidung suizidgefährdet sei. Die
Durchführung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs hält er für grob
unbillig, da die Antragstellerin seit 1976 mit sieben Männern außerehelichen
Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Antragstellerin räumt solche ehewidrigen
Beziehungen zu vier Männern ein.
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Durch Urteil vom 14. November 1984 (Bl. 277) hat das Amtsgericht Essen die Ehe der
Parteien geschieden sowie den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich
geregelt. Auf die Berufung des Antragsgegners hat der Senat sodann durch Urteil vom
12. März 1985 (Bl. 378) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Durch Urteil vom 20. November 1986 (Bl. 491) hat das Amtsgericht sodann erneut die
Ehe der Parteien geschieden, den Antragsgegner verurteilt, als Zugewinnausgleich
118.074,82 DM zu zahlen, die Feststellungswiderklage des Antragsgegners, er schulde
keinen Zugewinnausgleich, abgewiesen und den Versorgungsausgleich dahin
durchgeführt, daß es zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 657,40
DM übertragen und in Höhe von 75,13 DM begründet hat.
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Er macht in
prozessualer Hinsicht geltend, das angefochtene Urteil sei in ungesetzlicher Weise
zustandegekommen. Der Familienrichter habe das Urteil verkündet, obwohl zu diesem
Zeitpunkt noch nicht über den Antrag des Antragsgegners entschieden gewesen sei, mit
dem er den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Des
weiteren habe der Familienrichter in der letzten mündlichen Verhandlung lediglich die
Antragstellerin, nicht jedoch den Antragsgegner gemäß § 613 ZPO angehört. In
materieller Hinsicht beruft sich der Antragsgegner weiterhin darauf, daß die Scheidung
für ihn eine unzumutbare Härte darstelle und die Durchführung sowohl des
Versorgungsausgleichs als auch des Zugewinnausgleichs grob unbillig sei. Darüber
hinaus macht er geltend, die vom Familiengericht eingeholten Gutachten hinsichtlich der
Verkehrswerte der Grundstücke xxx und xxx seien fehlerhaft.
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Der Antragsgegner hat seinen ursprünglichen Hilfsantrag auf Abweisung der Klage auf
Zahlung von Zugewinn abgeändert und die weiteren Hilfsanträge zum
Versorgungsausgleich (Pflichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bzw.
11
Durchführung nach den gesetzlichen Regeln) in der mündlichen Verhandlung nicht
mehr gestellt.
Er beantragt nunmehr,
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abändernd das Urteil des Familiengerichts Essen vom 20.11.1986 aufzuheben und den
Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht, zurückzuverweisen;
13
vorsorglich,
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den Scheidungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen;
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hilfsweise,
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die Klage auf Zahlung von Zugewinn insoweit abzuweisen, als der Antragsgegner zu
einer höheren Zahlung als 3.476,92 DM verurteilt worden ist.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen;
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der Antragstellerin ggfls. zu gestatten, Sicherheit gemäß §§ 709 bis 711, 720a Abs. 3
ZPO durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen
Sparkasse zu erbringen.
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Die Antragstellerin beantragt weiter im Wege der unselbständigen Anschlußberufung,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsgegner zu verurteilen, an die
Antragstellerin auf den bereits zuerkannten Betrag von 118.074,82 DM noch 4 % Zinsen
ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
22
Die Antragstellerin macht geltend, ein Ausschluß bzw. eine Beschränkung des
Zugewinnausgleichsanspruchs unter Anwendung der Härteklausel des § 1381 BGB
komme nicht in Betracht, da ihr keine schweren Eheverfehlungen vorzuwerfen seien
und sie nicht einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen sei. Vielmehr habe der
Antragsgegner seinerseits schon frühzeitig ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen
unterhalten. Außerdem habe er die Antragstellerin mehrfach geschlagen, zuletzt am
29.10.1979 kurz vor der Trennung derartig heftig, daß sie sich einen Steißbeinbruch
zugezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen in dem
Schriftsatz vom 18.05.1987 (Bl. 586 ff) Bezug genommen.
23
Der Senat hat die Parteien gemäß § 613 ZPO zum Scheidungsbegehren und den
Sachverständigen xxx als Vorsitzenden des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte in xxx ergänzend zu dem erstinstanzlich erstatteten Wertgutachten
(Bl. 200 ff) sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 1984 (Bl. 645 ff)
angehört. Das Ergebnis dieser Anhörungen ergibt sich aus dem Vermerk des
Berichterstatters.
24
Weiter hat der Senat ein nervenfachärztliches Gutachten der Medizinaldirektorin xxx
vom Gesundheitsamt xxx zu der Frage der Gefährdung des Lebens bzw. der
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Antragsgegners durch die Scheidung
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eingeholt. Insoweit wird Bezug auf das Gutachten vom 19.08.1987 (Bl. 601 ff)
genommen.
Entscheidungsgründe:
26
Die Berufung des Antragsgegners und die Anschlußberufung der Antragstellerin sind
zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
27
I.
28
Die prozessualen Rügen des Antragsgegners führen nicht zu einer Aufhebung des
Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht gemäß § 539
ZPO.
29
1.) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, der Familienrichter habe das
angefochtene Urteil aufgrund des noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags gegen
ihn nicht erlassen dürfen, geht diese Rüge fehl. Der Senat hat den Ablehnungsantrag
des Antragsgegners mit Beschluß vom 13. Januar 1987 (Bl. 542/542 R) als unzulässig
verworfen. Unter diesen Umständen bleibt ein etwaiger Verstoß des Familienrichters
gegen § 47 ZPO, wonach ihm vor der Entscheidung über den gegen ihn gerichteten
Ablehnungsantrag nur unaufschiebbare Amtshandlungen im Rahmen des Verfahrens
gestattet sind, unbeachtet (Baumbach-Lauterbach, 46. Aufl., § 47 ZPO, Anm. 2 A
m.w.N.).
30
2.) Ebensowenig ist eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO
gerechtfertigt aufgrund der Rüge des Antragsgegners , ihm sei das rechtliche Gehör
verwehrt worden, da er in der letzten mündlichen Verhandlung vor der angefochtenen
Entscheidung wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Saal gewiesen und im
Gegensatz zu der Antragstellerin nicht erneut gemäß § 613 ZPO angehört worden sei.
Es kann dahinstehen, ob hierin ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 539
ZPO zu sehen ist. Nach § 540 ZPO kann das Berufungsgericht nämlich von einer
Zurückverweisung absehen und in der Sache selbst entscheiden, wenn es dies für
sachdienlich hält. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Sachverhalt
ausreichend aufgeklärt ist und somit Spruchreife besteht (BGH NJW 1987, 2437). Im
übrigen spricht für die Sachdienlichkeit einer eigenen Entscheidung durch den Senat
der Umstand, daß der Rechtsstreit nunmehr seit fast 8 Jahren andauert.
31
II.
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Die Berufung des Antragsgegners gegen den Scheidungsausspruch hat keinen Erfolg.
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1. ) Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert
ist. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Gemäß §
1566 Abs. 2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Das ist hier unstreitig der Fall. Die Trennung
der Parteien erfolgte schon im November 1979, also vor mehr als 9 Jahren. Seitdem
haben auch unstreitig keine Kontakte mehr zwischen den Parteien bestanden. Die
zwischen den Parteien bestehenden persönlichen Differenzen haben sich während der
langen Verfahrensdauer eher noch verfestigt und verstärkt. Der Antragsgegner hat zwar
seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt, sieht
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jedoch selbst keine realistische Chance dafür, dies in die Tat umzusetzen.
2.) Nach § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist,
wenn und solange die Aufrechterhaltung im Interesse der aus der Ehe
hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise
notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie
ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen
würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des
Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Auf letzteres beruft sich der
Antragsgegner.
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Da eine Scheidung, wenn auf Seiten des einen Ehegatten ein absoluter
Scheidungswille vorhanden ist - wie hier bei der Antragstellerin - normalerweise nicht
endgültig abgewendet werden soll, liegt der Zweck der Härteklausel darin, dem anderen
Ehegatten Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen (Palandt-
Diederichsen, 48. Aufl., § 1568 BGB, Anm. 3 m. w. N.). Die Vorschrift gewährt also
grundsätzlich - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen - nur einen
zeitlich begrenzten Ehefortbestand. Eine Scheidung kann wieder begehrt werden,
sobald die Umstellung und die neue Situation als abgeschlossen anzusehen ist.
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Die Ablehnung der Scheidung muß das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer
derzeit für ihn durch die Scheidung entstehenden nicht erträglichen Lage zu bewahren.
Die Lage in der sich der Ehegatte befindet, muß auch für eine gescheiterte Ehe
außergewöhnlich sein. Das wird durch das Merkmal zum Ausdruck gebracht, daß die
Härte auf "außergewöhnlichen Umständen" beruhen muß. Beispiele dafür sind:
schwere Krankheit, Alleinlassen zu einer Zeit besonderer Schicksalsschläge,
schicksalshafter Verlauf der Ehe, in Ausnahmefällen die planmäßige, einseitige und
bewußte Störung dar Ehe durch einen der Ehegatten. Härtefälle sind ferner bei
langjähriger gemeinsamer Pflege eines behinderten Kindes anzunehmen, wenn ein
Ehegatte todkrank ist, wenn ein Ehegatte aus einem Betriebe herausgedrängt werden
soll, der ihm Lebensinhalt ist, wenn eine lange harmonisch verlaufende Ehe mit
besonderen aufopferungsvollen Leistungen des scheidungsunwilligen Ehegatten
vorliegt.
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Geht man von diesen Beispielsfällen aus, so hat der Antragsgegner keine
ausreichenden Gründe vorgetragen, daß die Scheidung für ihn in diesem Sinne eine
schwere Härte darstellt.
38
Die Parteien leben seit mehr als 9 Jahren voneinander getrennt. Das
Scheidungsverfahren ist bereits seit 8 Jahren anhängig. Der Antragsgegner hatte somit
genügend Zeit, sich auf die Tatsache der Trennung und auf den Umstand einer
Scheidung der Ehe vorzubereiten. In seiner praktischen Lebensgestaltung ist ihm dies
auch offensichtlich gelungen, da er nach der Trennung ohne irgendwelche
Auffälligkeiten weiter seinem Beruf nachgegangen ist und sich selbst versorgt hat.
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Der Umstand, daß der Antragsgegner die Ehe für unauflöslich hält und sich
grundsätzlich eine Scheidung nicht vorstellen kann, stellt eine subjektive Einschätzung
dar, die bei objektiver Beurteilung die Annahme einer schweren Härte nicht rechtfertigt.
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Dies ist ebensowenig der Fall, soweit der Antragsgegner die besondere seelische
Belastung mit der Gefahr der Selbsttötung geltend macht. Soweit keine Umstände
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vorliegen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind, mutet es das Gesetz
einem Ehegatten zu, die mit der Scheidung verbundene seelische Belastung
hinzunehmen und damit in eigener Verantwortlichkeit fertig zu werden. Solange ihm die
Verantwortlichkeit für sein Verhalten zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor
der Gefahr einer Fehlreaktion nicht dadurch geschützt werden, daß die gescheiterte Ehe
gegen den Willen des anderen Ehegatten aufrechterhalten wird. Es wäre mit der
Grundentscheidung des Gesetzgebers für das Zerrüttungsprinzip nicht vereinbar, die
Härteklausel zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen zu lassen, die der
Betroffene ausreichend zu steuern vermag, wenn nicht außergewöhnliche Umstände
die Berücksichtigung der seelischen Verfassung des Betroffenen gebietet. Die Gefahr
einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten
zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als
außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen
müßte (BGH, FamRZ 1981, 1161 ff)
Das vom Senat eingeholte Gutachten der Frau xxx vom 19.08.1987 (Bl. 601 ff) kommt zu
dem Ergebnis, daß sich der Antragsgegner derzeit erkennbar in keiner psychischen
Verfassung befindet, die befürchten lassen muß, daß er in Ausnahmesituationen sein
Verhalten nicht mehr verantwortungsbewußt steuern kann. Die Sachverständige
begründet diese Einschätzung überzeugend damit, daß der Antragsgegner sich nach
der Trennung ohne psychische Auffälligkeiten oder Dekompensationen auf die neue
Lebenssituation eingestellt habe. Insoweit hat sich auch seit der Erstattung des
Gutachtens keine Veränderung ergeben, so daß der Senat keine Veranlassung
gesehen hat, ein weiteres Gutachten zur aktuellen Situation einzuholen.
42
Insbesondere aus dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich
deutlich, daß der wesentliche Beweggrund für den Antragsgegner, sich der Scheidung
zu widersetzen, in Erwägungen wirtschaftlicher Art liegt. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen einer Scheidung können ausnahmsweise eine schwere Härte im Sinne
des §1568 BGB darstellen, wenn sie den scheidungsunwilligen Ehegatten besonders
hart treffen und unter Abwägung sämtlicher Umstände unzumutbar sind (BGH, FamRZ
1984, 559). Solche außergewöhnlichen Umstände sind jedoch vorliegend vom
Antragsgegner nicht vorgetragen worden. Allein der Umstand, daß er zur Begleichung
der Forderung der Antragstellerin auf Ausgleich des Zugewinns möglicherweise eines
der beiden ihm gehörenden Grundstücke veräußern muß, stellt keine unzumutbare
Härte für den Antragsgegner dar.
43
Insgesamt hat daher das Familiengericht dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu
Recht entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragsgegners war
zurückzuweisen.
44
III.
45
Die Berufung des Antragsgegners gegen die vom Familiengericht ausgesprochene
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von
118.074,82 DM an die Antragstellerin ist ebenso wie die Anschlußberufung der
Antragstellerin, mit der 4 % Zinsen auf die Ausgleichsforderung seit Rechtskraft des
Scheidungsurteils geltend gemacht werden, teilweise begründet.
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Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 1378 BGB ein
Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 78.694,-- DM nebst 4 % Zinsen ab
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Rechtskraft der Scheidung zu.
1.) Der vom Antragsgegner zwischen den maßgeblichen Stichtagen 1. Juli 1958 und 27.
Februar 1981 erzielte Zugewinn beläuft sich auf 236.082,-- DM. Die geringfügige
Differenz gegenüber dem vom Familiengericht ansonsten zutreffend errechneten Betrag
von 236.149,64 DM beruht darauf, daß die Bankforderungen des Antragsgegners
lediglich mit 1.432,36 DM anstelle des vom Familiengericht geschätzten Betrages von
1.500,-- DM zugrundegelegt werden können. Nach den Aufstellungen des
Antragsgegners (Bl. 112; Bl. 14/15 BA Güterrechtsstreit) hatte er ein Guthaben von
1.620,84 DM, während sein Postscheckkonto mit 188,48 DM überzogen war, so daß
sich ein Saldo von 1.432,36 DM ergab. Diese Angaben beziehen sich allerdings nicht
auf den Kontostand zum Stichtag (Ehezeitende 27. Februar 1981), sondern auf die
Kontostände vom 01.12.1980, 02.12.1980 und 08.12.1980. Die vom Familiengericht
vorgenommene Schätzung eines Betrages von 1.500,-- DM für den Stichtag verkennt,
daß die Beweislast insoweit der Antragstellerin obliegt. Die Antragstellerin hätte sich
ggfls. im Wege der Auskunftsklage Kenntnis über den genauen Kontostand verschaffen
müssen. Da eine Schätzung zu Lasten des Antragsgegners nicht in Betracht kommt,
kann nur der von ihm insoweit eingeräumte Betrag von 1.432,36 DM zugrundegelegt
werden.
48
Demnach errechnet sich das Endvermögen des Antragsgegners wie folgt:
49
Grundstück xxx 217.399,64 DM
50
Dieser Betrag ergibt sich aus dem bereits erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt
xxx, in welchem der Wert des bebauten Hausgrundstücks mit 346.000,-- DM festgestellt
worden ist, und den unstreitig bestehenden Belastungen von 128.600,30 DM. Hinzu
kommt der Wert des Grundstückes xxx, Sachverständigengutachten 75.750,-- DM
51
Wert eines Pkw 11.000,-- DM
52
Bankforderungen 1.432,36 DM
53
Endvermögen 305.582,-- DM
54
Davon hat das Familiengericht als Anfangsvermögen den Wert des unbebauten
Grundstücks xxx zum Zeitpunkt des Stichtages Ehezeitende abgezogen. Dies ist zwar
systematisch unrichtig, da der Wert des Grundstücks zum 01.07.1958 hätte ermittelt und
sodann nach den Tabellen zum Lebenshaltungsindex auf den Stichtag Ehezeitende
hochgerechnet werden müssen. Andererseits ist in dem zugrundegelegten Wert von
69.500,-- DM eine Indizierung bereits insoweit enthalten, als dieser Betrag den Wert
zum Ehezeitende darstellt. Da beide Parteien sich nicht gegen diese
Berechnungsweise gewandt haben, kann das Anfangsvermögen des Antragsgegners
mit 69.500,-- DM zugrundegelegt werden. Hieraus ergibt sich ein Zugewinn von
236.082,-- DM (305.582 - 69-500,-- DM).
55
Die vom Antragsgegner gegenüber den Wertgutachten des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte der Stadt xxx bezüglich der Grundstücke xxx und xxx erhobenen
Einwände (Bl. 42 BA Güterrechtsstreit) sind nicht gerechtfertigt bzw. nicht geeignet, die
festgestellten Werte in Zweifel zu ziehen.
56
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte, xxx, hat zu den
Einwänden im einzelnen bereits gegenüber dem Familiengericht mit Schreiben vom 24.
Oktober 1984 (Bl. 645. ff) Stellung genommen. Der Sachverständige xxx hat hierin
überzeugend dargelegt, daß beide Wertgutachten keine Mängel enthalten, die
Veranlassung zu einer Abänderung der festgestellten Werte führen würden.
57
In seiner ergänzenden mündlichen Anhörung im Senatstermin hat er erklärt, die von
dem Antragsgegner geltend gemachten Baumängel (Bl. 53 BA Güterrechtsstreit) seien
bei der Wertfestsetzung für das Grundstück xxx bekannt gewesen und aus der Sicht des
Gutachterausschusses dem angesetzten Betrag von 5.000,-- DM angemessen
berücksichtigt worden. Der weitere vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang
erhobene Einwand, der. Gutachterausschuß habe das Gebäude nicht näher untersucht
und insbesondere nicht einmal von der Rückseite her in Augenschein genommen, wird
nicht nur durch die gegenteilige Bekundung des Sachverständigen xxx im Senatstermin,
sondern auch durch die dem Gutachten beigefügten Fotos (Bl. 223/224) widerlegt.
58
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat schließlich unter Ziff. 13 seines
Schreibens vom 24. Oktober 1984 (Bl. 654) zu dem Einwand des Antragsgegners, der
Grund und Boden des Grundstücks xxx bestehe aus schwer lösbarem Fels,
dahingehend Stellung genommen, daß bei der Bewertung des Baugrundes von
ortsüblichen Bodenverhältnissen ausgegangen worden sei und der Antragsgegner beim
Ortstermin, an dem er teilgenommen habe, keinerlei Hinweise auf besondere, d.h. von
den Nachbargrundstücken abweichende Bodenverhältnisse gegeben habe. Der
Sachverständige xxx hat bei seiner Anhörung im Senatstermin hierzu ergänzend
mitgeteilt, daß bei den im Wertgutachten unterstellten ortsüblichen Bodenverhältnissen
die Beschaffenheit der bereits bebauten Grundstücke in der Nachbarschaft, die für den
Bodenrichtwert maßgeblich gewesen sei, zugrundegelegt worden sei. Da der
Antragsgegner eine erhebliche Abweichung der Bodenverhältnisse des Grundstücks
xxx gegenüber den Nachbargrundstücken nicht dargelegt hat, bestehen keine
Bedenken gegen die Höhe des vom Gutachterausschuß ermittelten Bodenwertes.
59
Insgesamt verbleibt es daher bei dem vorstehend ermittelten Zugewinn des
Antragsgegners von 236.082,-- DM.
60
2.) Der Antragstellerin steht jedoch nicht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des
Zugewinns mit einem Betrag von 118.041,-- DM zu. Vielmehr ist der Antragsgegner
insoweit gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit berechtigt, die Erfüllung der
Ausgleichsforderung in Höhe eines Drittels zu verweigern, so daß eine
Ausgleichsforderung der Antragstellerin von 78.694,-- DM besteht.
61
Eine solche teilweise Verwirkung des Ausgleichsanspruchs hält der Senat aufgrund der
ehebrecherischen Beziehungen, die die Antragstellerin seit 1976 bis zum Zeitpunkt der
Trennung der Parteien unstreitig zumindest zu vier Männern unterhalten hat, für
gerechtfertigt. Dieses Verhalten stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine
schwerwiegende Eheverfehlung dar. Soweit die Antragstellerin ehebrecherische
Beziehungen des Antragsgegners zu anderen Frauen behauptet und weiter vorträgt,
daß zu dem Zeitpunkt, zu dem sie intime Beziehungen zu anderen Männern
aufgenommen habe, die Ehe bereits aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners
zerrüttet gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, ihrem eigenen Fehlverhalten
den Charakter des einseitigen Ausbrechens aus einer intakten Ehe zu nehmen. Zum
62
einen hat der Senat bereits in dem früheren Unterhaltsverfahren der Parteien
festgestellt, daß die Ehebrüche der Klägerin für die Trennung der Eheleute
entscheidend waren. Zum anderen ergibt sich aus den jetzt von der Antragstellerin
vorgetragenen Umständen nichts für ein Verhalten des Antragsgegners, welches für die
Zerrüttung der Ehe maßgeblich gewesen ist.
Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe den Antragsgegner Anfang der 60er
Jahre zusammen mit einer Frau xxx beim Geschlechtsverkehr überrascht, kann
dahinstehen, ob dies - was der Antragsgegner bestreitet - zutreffend ist, da es sich auch
nach dem Vortrag der Antragstellerin jedenfalls um einen einmaligen, lange
zurückliegenden Vorfall handelt, der aufgrund des zeitlichen Abstandes offensichtlich in
keinem erkennbaren Zusammenhang zu dem späteren Fehlverhalten der Antragstellerin
und der von ihr für diesen Zeitpunkt behaupteten Zerrüttung der Ehe steht. Der weitere
Vortrag der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner nächtelang weggewesen und
sich bei anderen Frauen aufgehalten habe, ist zu unsubstantiiert, so daß eine
Beweiserhebung hierzu nicht zu erfolgen brauchte. Das gleiche gilt für die Behauptung,
der Antragsgegner habe 1977 eine ehewidrige Beziehung zu einer Frau xxx
unterhalten. Es handelt sich hierbei offensichtlich lediglich um eine Vermutung und
damit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Antragstellerin nach
eigenem Bekunden lediglich bekannt ist, daß der Antragsgegner ein Foto der Frau xxx
unter seiner Schreibtischunterlage aufbewahrt hat. Die von der Antragstellerin
behaupteten Schläge durch den Antragsgegner im Jahre 1979 mit der Folge eines
Steißbeinbruchs stellen zwar ein erhebliches Fehlverhalten des Antragsgegners dar.
Dieser Vorfall ist jedoch mit Rücksicht darauf, daß er sich unmittelbar vor der Trennung
der Eheleute ereignet hat, nicht geeignet, dem Fehlverhalten der Antragstellerin die
Einseitigkeit zu nehmen. Dementsprechend hat der Senat auch hierzu keine
Beweisaufnahme durchgeführt.
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Allerdings führt ein Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich nicht ohne
weiteres zu einer vollständigen bzw. teilweisen Verwirkung des
Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß § 1381 Abs. 1 BGB. Dieser
Verwirkungstatbestand stellt eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treu und
Glauben im gesetzlichen Güterrecht dar. Dementsprechend ist er dann anwendbar,
wenn das Ausgleichsverlangen des einen Ehegatten in besonders krasser, dem
Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechender Weise gegen sein eigenes
vorangegangenes Verhalten in der Ehe verstößt, aus welcher er nunmehr Vorteile zu
ziehen sucht. An eine solche Wertung sind regelmäßig strengere Anforderungen zu
stellen als z.B. an die Annahme einer groben Unbilligkeit gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4
BGB im unterhaltsrechtlichen Bereich, weil der Zugewinnausgleich sich auf die Ehezeit,
also die Vergangenheit beschränkt, während der Unterhaltsanspruch über den Bestand
der Ehe hinaus in die Zukunft reicht. Insoweit ist die Situation beim Zugewinnausgleich
vergleichbar mit derjenigen beim Versorgungsausgleich, für den in § 1587c Nr. 1 BGB
ebenfalls ein gesetzlicher Verwirkungstatbestand gegeben ist.
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Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (BGHZ 64, 343 ff;
Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdnr. 810 ff; Staudinger-Thiele, § 1381 BGB
Rdnr. 20; Soergel-Lange, § 1381 BGB Rdnr. 11) sollen - abgesehen von dem Fall der
wirtschaftlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens des ausgleichsberechtigten
Ehegatten - ausnahmsweise besonders langdauernde oder schwere persönliche
Verstöße gegen eheliche Pflichten die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners als
grob unbillig im Sinne von § 1381 BGB erscheinen lassen können.
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Solche Umstände sieht der Senat darin, daß die Antragstellerin unstreitig in der Zeit von
1976 bis zur Trennung im Jahre 1979 mindestens zu vier verschiedenen Männern
ehebrecherische Beziehungen unterhalten hat und damit einseitig aus der zu diesem
Zeitpunkt ca. 30 Jahre bestehenden Ehe ausgebrochen ist. Auch wenn der
Antragsgegner hiervon erst unmittelbar vor der Trennung bzw. danach erfahren hat,
ändert dies nichts an der Tatsache, daß dieses Verhalten der Antragstellern hinter dem
Rücken des Antragsgegners insbesondere aufgrund des Umstandes, daß diese sich
mehreren Männern, wenn auch möglicherweise nur kurzfristig, zugewandt hat, für den
Antragsgegner besonders kränkend gewesen ist. Andererseits darf nicht außer acht
gelassen werden, daß lediglich die letzten Jahre der im Zeitpunkt der Trennung rd. 33
Jahre bestehenden Ehe durch das Fehlverhalten der Antragstellerin beeinträchtigt
gewesen sind, und sie während der Ehezeit vier gemeinsame Kinder großgezogen hat.
Insbesondere unter Berücksichtigung des letztgenannten Gesichtspunktes erscheint es
nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin von der Teilhabe an dem Zugewinn des
Antragsgegners völlig auszuschließen. Der Senat hält vielmehr unter Abwägung
sämtlicher Umstände des Falles eine Kürzung der an sich gegebenen
Ausgleichsforderung von 118.041,-- DM um ein Drittel auf 78.694,--DM für angemessen.
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Auf die Berufung des Antragsgegners war daher die im amtsgerichtlichen Urteil
festgesetzte Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners auf diesen Betrag
herabzusetzen. Die weitergehende Berufung des Antragsgegners war dagegen nicht
begründet und mußte zurückgewiesen werden.
67
Der von der Antragstellerin mit der Anschlußberufung geltend gemachte Zinsanspruch
auf die in der angefochtenen Entscheidung zuerkannte Ausgleichsforderung von
118.074,82 DM ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 4% auf die jetzt
festgestellte Ausgleichsforderung begründet. Im übrigen war die Anschlußberufung
zurückzuweisen.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 93a ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, ZPO.
69