Urteil des OLG Hamm vom 12.12.2007
OLG Hamm: darlehensvertrag, verbraucher, gespräch, lebensversicherung, rückzahlung, widerrufsrecht, aushändigung, immobilienfonds, saldo, treuhandvertrag
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 359/06
Datum:
12.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 359/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 491/05
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 25.09.2006 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 2.990,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5,9 % aus 462,55
€ seit dem 01.01.2004 und aus 1.227,96 € seit dem 01.01.2005 sowie
Zinsen in Höhe von 6,5 % aus 1.300,11 € seit dem 01.10.2005 zu
zahlen,
b) dem Kläger die ihr – der Beklagten – abgetretene
Lebensversicherung bei der X-Lebensversicherung mit der
Versicherungsnummer 24247957 zurück abzutreten und dem Kläger die
Originalpolice auszuhändigen,
Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung
an der W GbR (J Immobilienfonds) im Nennwert von 70.000,- DM sowie
Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom
14.02./10.04.2000 mit der D mbH.
Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem zwischen den Parteien
unter dem 16.02./30.03.2000 geschlossenen Darlehensvertrag keine
Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des
Angebots zur Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und
aus dem Treuhandvertrag in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende
Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die
Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige
Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
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Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Zinsleistungen sowie
die Rückabtretung einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte
aus einer Fondsbeteiligung; er begehrt ferner die Feststellung, dass er gegenüber der
Beklagten aus dem zur Finanzierung der Fondsbeteiligung abgeschlossenen
Darlehensvertrag keine Verpflichtungen habe. Zwischen den Parteien ist unstreitig,
dass der Kläger vertraglich geschuldete Zinsen in Höhe von insgesamt 14.156,42 €
erbracht hat. Er hat Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 3.937,01 € erhalten; ferner
sind ihm unverfallbare Steuervorteile in Höhe von insgesamt 7.228,78 € zugeflossen.
Auf die Aufstellungen des Klägers, Bl. 13 GA sowie Bl. 395 ff. GA, wird wegen der
Einzelheiten Bezug genommen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, Zug um
Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung von Anteilen an der W GbR
(J Immobilienfonds) im Nennwert von 70.000,- DM an den Kläger 7.416,64 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
24.01.2006 zu zahlen sowie die ihr abgetretene Lebensversicherung mit der
Versicherungsnummer 24247957 an den Kläger zurück abzutreten und dem Kläger die
Originalpolice auszuhändigen. Es hat ferner die beantragten Feststellungen
ausgesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stünden gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG in der bis zum
30.09.2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VerbrKrG die
zugesprochenen Ansprüche zu. Es könne dahin stehen, ob das Erstgespräch am
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03.02.2000 oder am 09.02.2000 stattgefunden habe. Ferner könne dahin stehen, ob der
Kläger seine Erklärungen zum Fondsbeitritt am 16.02.2000 oder bereits am 14.02.2000
abgegeben habe. Die am 16.02.2000 abgegebene Erklärung zum Darlehensvertrag sei
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in allen Fallkonstellationen maßgeblich
aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen. Der Kläger habe den
Darlehensvertrag noch am 15.12.2005 widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung
der Beklagten fehlerhaft gewesen sei; sie habe den unzulässigen Zusatz enthalten,
dass im Falle des Widerrufes auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht
wirksam zustande gekommen seien. Da der Darlehensvertrag und die treuhänderische
Beteiligung an dem Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9
VerbrKrG bildeten, schulde der Kläger der Beklagten lediglich die Abtretung der Rechte
aus der Fondsbeteiligung. Die Beklagte sei zur Rückzahlung der vom Kläger ab dem
01.01.2002 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 9.564,12 € abzüglich
der vom Kläger dargelegten Ausschüttungen in Höhe von 2.147,48 € verpflichtet.
Ansprüche auf Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vor dem 01.01.2002
seien gemäß § 197 BGB a.F. verjährt. Zinsen könne der Kläger gemäß §§ 288, 289
BGB erst seit dem 24.01.2006 geltend machen; ein Anspruch auf Nutzungsersatz
gemäß § 818 Abs. 1 BGB bestehe nicht.
Gegen das Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.
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Die Beklagte stellt unstreitig, dass sämtliche Gespräche mit den Vermittlern in der
Privatwohnung des Klägers stattgefunden haben. Sie trägt vor, der Besprechung vom
03.02.2000 sei eine Bestellung des Klägers vorausgegangen; selbst wenn das
Erstgespräch nicht auf Wunsch des Klägers geführt worden sei, habe dieser in Kenntnis
der Gesamtumstände, insbesondere der vorgesehenen Finanzierung, jedenfalls das
Zweit- oder Drittgespräch am 16.02.2000 mit dem Vermittler vereinbart. Im Übrigen – so
behauptet die Beklagte erstmals – habe der Kläger am 03.02.2000 eine Einwilligung zur
Einholung einer Schufa-Auskunft unterzeichnet; da in dem Formular der Name, das
Geburtsdatum und die Anschrift des Klägers maschinenschriftlich eingesetzt gewesen
seien, sei davon auszugehen, dass bereits vor dem 03.02.2000 ein Besprechungstermin
stattgefunden habe. Dies belege auch ein Faxschreiben vom 04.02.2000, welches ein
Angebot über eine Kapitalversicherung für den Kläger zum Inhalt habe.
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Die Beklagte behauptet weiter, am 14.02.2000 seien der Zeichnungsschein zur
Fondsbeteiligung und die dazu gehörige Widerrufsbelehrung und am 16.02.2000 sei der
Darlehensvertrag unterzeichnet worden. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung
vom 16.02.2000 entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Dies gelte insbesondere
für den in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass der Darlehensnehmer den
Darlehensvertrag erst dann widerrufen könne, wenn er die von der Bank
gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten habe. Der Hinweis sei
nicht falsch und stelle auch kein den Verbraucher verwirrendes Element dar; dies zeige
sich bereits daran, dass die spätere Regelung des § 361a Abs. 1 S. 3 und 5 BGB bzw. §
355 Abs. 2 S. 3 BGB zwingend vorschreibe, dass dem Verbraucher eine
Vertragsurkunde ausgehändigt werde. Darüber hinaus sei dem Kläger ein längeres
Widerrufsrecht eingeräumt worden; die Regelung in der Belehrung habe ihn begünstigt.
Der Verweis auf eine mögliche Formwidrigkeit sei wegen "der vorgelegten Anlage R1"
(Bl. 296 GA) auch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe seinem eigenen Vortrag
zufolge am 16.02.2000, zeitgleich mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages, die
Erklärungen zur Fondsbeteiligung abgegeben. Der Fonds sei mit einer wirksamen
Widerrufsbelehrung versehen gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Essen vom 25.09.2006 im Kostenpunkt
aufzuheben und dahin abzuändern, dass
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a) festgestellt wird, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den
Parteien unter dem 16.02./30.03.2000 abgeschlossenen Darlehensvertrag ab
dem 01.01.2003 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe
von nicht mehr als 4 % nominal schuldet,
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b) im Übrigen die Klage abgewiesen wird.
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Der Kläger beantragt,
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a. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
b. unter Abänderung des am 25.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Essen, Az.: 6 O 491/05, die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.803,22 € nebst Zinsen
in Höhe von 5,9 % p.a. aus 1.371,80 € seit dem 01.01.2001, aus 1.431,42 € seit
dem 01.01.2002, aus 1.431,42 € seit dem 01.01.2003, aus 1.968,26 € seit dem
01.01.2004, aus 1.986,26 € seit dem 01.01.2005, aus 208,76 € seit dem
01.02.2005 sowie Zinsen in Höhe von 6,5 % p.a. aus 1.839,92 € seit dem
01.10.2005 zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor, die Behauptung der Beklagten, bereits vor dem 03.02.2000 habe
ein Besprechungstermin mit ihm stattgefunden, sei unzutreffend und nach § 531 Abs. 2
ZPO nicht zuzulassen. Das Erstgespräch sei – wie die Datumsangabe in der
Selbstauskunft ergebe – am 03.02.2000 geführt worden; das Erstgespräch sei auf
telefonische Initiative des Zeugen W2 zustande gekommen, was in erster Instanz
unstreitig gewesen sei. Insgesamt habe es lediglich zwei Gespräche gegeben.
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Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in einer
besonderen Erklärung darauf hingewiesen, dass der Kredit unabhängig von dem
finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzuzahlen sei; aufgrund dieser
ergänzenden Erklärung habe er davon ausgehen müssen, dass im Falle des Widerrufs
des Darlehensvertrags zwar das Fondsgeschäft nicht zustande komme, er aber
gleichwohl die Darlehensvaluta zurückzahlen müsse. Die Belehrung lasse zudem nicht
erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne und wann sie ende; die Belehrung
enthalte keine Verlängerung der Widerrufsfrist, sondern eine unzulässige Verschiebung.
Ferner verstoße die Belehrung gegen das Deutlichkeitsprinzip. Nach § 2 HWiG in der
bis zum 30.09.2000 gültigen Fassung sei die Belehrung vom Verbraucher gesondert zu
unterzeichnen gewesen. Durch die durchgezogene Linie, die sich unterhalb der die
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Belehrung abschließenden Grußformel finde, werde optisch der Eindruck vermittelt,
dass die vom Verbraucher zu leistende Unterschrift vor allem darauf gerichtet sei, im
Interesse der Bank die Kenntnisnahme der Belehrung zu quittieren.
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung auch der vor dem 01.01.2002
geleisteten Zinszahlungen. Für die Rechte, die aufgrund eines Widerrufs nach dem
HWiG entstünden, beginne die Verjährung erst mit Ausübung des Widerrufsrechts.
Hinsichtlich der geleisteten Zinsraten stehe ihm zudem ein Anspruch auf Vergütung der
Nutzung nach § 3 Abs. 3 HWiG zu. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung sei
entsprechend dem jeweils vertraglich vereinbarten Zinssatz von 5,9 % bzw. 6,5 %
festzusetzen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Berichterstattervermerk zur Senatssitzung
vom 12.11.2007 verwiesen.
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II.
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Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 3
Abs. 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 gültigen Fassung (im Folgenden: HWiG) auf
Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von nur 2.990,63 € zu. Auf die Berufung des
Klägers waren Zinsen in Höhe von 5,9 % aus 462,55 € seit dem 01.01.2004 und aus
1.227,96 € seit dem 01.01.2005 sowie Zinsen in Höhe von 6,5 % aus 1.300,11 € seit
dem 01.10.2005 gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 HWiG zuzusprechen. Im Übrigen waren die
Berufungen zurückzuweisen.
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1. Dem Kläger steht ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zu, da er durch mündliche
Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluss des auf den
16.02./30.03.2000 datierten Darlehensvertrags bestimmt worden ist.
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Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass am 03.02. oder 09.02.2000 dem Kläger das
Anlagemodell und die zugrunde liegende Finanzierung in seiner Wohnung vorgestellt
worden ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft erläutert, dass
das erste Gespräch über die finanzierte Anlage tatsächlich am 03.02.2000 stattgefunden
hat. Soweit die Beklagte einwendet, dem Erstgespräch sei eine Bestellung des Klägers
im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG vorausgegangen, hat die Beklagte schon nicht
bewiesen, dass die Initiative zu der Terminsverabredung von dem Kläger ausgegangen
ist. Ferner ist sie für den Umstand beweisfällig geblieben, dass in dem zur Verabredung
des Hausbesuchs geführten Gespräch dem Kläger bereits die finanzierte
Fondsbeteiligung vorgestellt worden ist, so dass dieser mit einem solchen Angebot am
03.02.2000 hat rechnen müssen. Der in erster Instanz vernommene Zeuge W2 hat
hierzu bekundet, dass er den Kläger gefragt habe, ob dieser "es" (Bl. 226 GA) sich nicht
einmal anhören möchte. Als er mit dem Kläger über den ersten Termin gesprochen
habe, habe er – der Zeuge – gesagt, dass es um Steuerersparnis gehe; der Begriff
Immobilienfonds sei nicht gefallen. Der Aussage des Zeugen entsprechen die Angaben
des Klägers in erster Instanz, wonach der Zeuge W2 bei ihm telefonisch nachgefragt
hat, ob er Interesse an einem Steuersparmodell habe; der Kläger hat weiter erklärt, er
habe im Prinzip vor dem Erstgespräch nicht gewusst, worum es gehe. Soweit die
Beklagte vorträgt, jedenfalls das weitere Gespräch am 16.02.2000 sei mit dem Kläger
vereinbart worden, lässt dies die festgestellte Haustürsituation vom 03.02.2000 nicht
entfallen. § 1 Abs. 1 HWiG setzt nicht den Abschluss des Vertrags in einer
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Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der
Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag wurde von dem Kläger am 16.02.2000,
mithin 13 Tage nach dem ersten Hausbesuch des Vermittlers unterzeichnet. Der relativ
enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Haustürsituation am 03.02.2000 und der
Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärung des
Klägers ist Indiz dafür, dass die Überraschungssituation vom 03.02.2000 fortwirkte und
sich der Kläger am 16.02.2000 noch in einer Lage befand, in der er in seiner
Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand
zu nehmen, beeinträchtigt war. Umstände, die diese Indizwirkung entkräften oder
ausschließen könnten, sind nicht gegeben. Soweit die Beklagte behauptet, am
14.02.2000 habe ein weiteres Gespräch in der Wohnung des Klägers stattgefunden, bei
dem dieser die Fondsbeteiligung und die dazu gehörige Widerrufsbelehrung
unterzeichnet habe, ist nicht erkennbar, dass das behauptete Gespräch ein Fortwirken
der durch die Haustürsituation vom 03.02.2000 aufgebauten Überraschungssituation
beendet hätte. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass das behauptete Gespräch dem
Kläger Veranlassung gegeben hätte, den Abschluss des am 03.02.2000 angebahnten
Darlehensvertrages noch einmal zu überdenken. Auch käme einer dem Kläger am
14.02.2000 zur Fondsbeteiligung erteilten Widerrufsbelehrung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz keine die Indizwirkung abschwächende oder ausschließende
Bedeutung zu. Die Widerrufsfrist von einer Woche wäre am 16.02.2000 noch nicht
abgelaufen gewesen; insoweit ließe der Umstand, dass das Widerrufsrecht hinsichtlich
der Fondsbeteiligung bis zum 16.02.2000 nicht ausgeübt worden ist, keinen Schluss
darauf zu, dass der Kläger sich bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages bereits
bewusst für die Fondsbeteiligung und die Finanzierung entschieden gehabt hätte.
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Soweit die Beklagte behauptet, dass bereits vor dem 03.02.2000 ein
Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt worden sei, der Zeitraum zwischen
Haustürsituation und Unterzeichnung des Darlehensvertrages mithin 13 Tage
überschreite, ist ihr vom Kläger bestrittener Vortrag nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3
ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel ausnahmsweise zulässig sind, sind weder dargelegt noch
ersichtlich. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung
auf eine Erklärung zur Schufa-Auskunft vom 03.02.2000 (Bl. 326 GA) sowie ein
Faxschreiben vom 04.02.2000 (Bl. 448 GA) beruft. Die von der Beklagten verspätet
vorgelegten Unterlagen sprechen zudem nicht für die Richtigkeit ihrer Behauptung.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der am 03.02.2000 unterzeichneten
Schufa-Auskunft – anders als in der am selben Tag unterzeichneten Selbstauskunft (Bl.
149 GA) – Name, Geburtsdatum und Anschrift des Klägers maschinenschriftlich
eingetragen waren, ist schon nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge W2 das Formular
zur Schufa-Auskunft vor dem Gespräch am 03.02.2000 vorbereitet hatte; der Zeuge W2
kannte den Kläger – so hat er bei seiner Vernehmung bekundet – von der Bundeswehr.
Möglich erscheint gleichfalls, dass der Zeuge diese wenigen persönlichen Daten bei der
Vereinbarung des Besprechungstermins abgefragt hat. Das von der Beklagten im
Termin am 12.11.2007 vorgelegte Faxschreiben der Vermittlungsgesellschaft F, für
welche der Vermittler I nach Aussage des Zeugen W2 sowie nach den Angaben im
vorgelegten Zeichnungsschein (Bl. 28 GA) tätig war, enthält gleichfalls keinen Hinweis
darauf, dass bereits vor dem 03.02.2000 mit dem Kläger über die finanzierte Anlage
gesprochen worden ist. Das Faxschreiben, welches eine Kapitalversicherung für den
Kläger anbietet, wurde erst am 04.02.2000 nachmittags versandt. Dass eine
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entsprechende Anfrage zu der Versicherung aufgrund einer Beratung des Klägers vor
dem 03.02.2000 erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht.
2. Der Kläger hat seine Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages mit Schreiben
vom 05.12.2005 wirksam widerrufen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG
hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Zwar führt der
Zusatz, dass im Falle des Widerrufes auch die finanzierten verbundenen Geschäfte
nicht wirksam zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung (vgl. BGH,
WM 2007, 1117). Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung enthielt aber die
Erklärung, dass die Widerrufsfrist frühestens beginne, wenn die Belehrung über das
Widerrufsrecht ausgehändigt worden sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns
gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben" (Bl. 35 GA).
Sie genügte damit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG; die
Widerrufsfrist begann nach dieser Vorschrift – unabhängig vom Erhalt einer
Ausfertigung des Darlehensvertrages – mit der Aushändigung einer Belehrung an den
Verbraucher. Die Belehrung der Beklagten war insoweit inhaltlich unzutreffend; sie war
geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht bereits unmittelbar
nach Aushändigung der Belehrung auszuüben.
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Soweit die Beklagte einwendet, die Berufung auf eine mögliche "Formwidrigkeit" sei
wegen einer "Anlage R1" (Bl. 296 GA) rechtsmissbräuchlich, hat sie am 12.11.2007 vor
dem Senat erklärt, dass mit der Anlage R1 – die sie nicht vorgelegt hat – die
Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt gemeint sein dürfte. Dem Umstand, dass der
Kläger über die Möglichkeit des Widerrufs in der Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt
zutreffend informiert worden sein könnte – diese Widerrufsbelehrung ist nicht zu den
Akten gereicht worden –, kommt keine Bedeutung zu. Der Belehrung wäre schon nicht
zu entnehmen gewesen, dass unter den gleichen Bedingungen die Erklärung zum
Darlehensvertrag widerrufen werden kann; aufgrund der inhaltlich abweichenden
Belehrung zum Darlehensvertrag musste der Kläger im Gegenteil davon ausgehen,
dass die jeweiligen Widerrufsfristen unterschiedlich zu laufen beginnen.
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Die Beklagte kann die Zulässigkeit der von ihr verwendeten Belehrung auch nicht damit
rechtfertigen, dass sie auf spätere Gesetzesvorschriften (§§ 361a Abs. 1 a.F., 355 Abs. 2
BGB) verweist. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist allein an den im Zeitpunkt
der Erteilung der Belehrung geltenden Vorschriften, mithin an § 2 HWiG in der Fassung
vom 16.01.1986 gültig bis zum 30.09.2000 zu messen. Eine vom Gesetzeswortlaut
abweichende Auslegung des § 2 HWiG im Sinne der späteren Gesetzesvorschriften
kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Fristbeginn nach
dem Willen des damaligen Gesetzgebers abweichend vom Wortlaut der Regelung erst
mit Aushändigung eines vollständig unterzeichneten Vertrages beginnen sollte. Soweit
die Beklagte im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 02.05.2007
(Az.: 3 U 271/06, S. 12 f. UA) meint, die Belehrung führe im Ergebnis zu einer
Begünstigung des Verbrauchers, lässt dies die Unrichtigkeit der erteilten Belehrung
nach damals geltendem Recht nicht entfallen. Tatsächlich wird der Verbraucher auch
nicht begünstigt; die Widerrufsfrist wird nach der Belehrung der Beklagten nicht
verlängert, sondern deren Beginn verschiebt sich lediglich auf eine für den Verbraucher
nicht absehbare Zeit.
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Dahin stehen kann insoweit, ob die vom Kläger mit der Widerrufsbelehrung zeitgleich
unterzeichnete "Besondere Erklärung" (Bl. 452 GA) bei der Beurteilung der
Widerrufsbelehrung mit zu berücksichtigen und die Belehrung daher auch aufgrund des
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Hinweises, dass der Kreditnehmer unabhängig von dem finanzierten Geschäft und
seinen Risiken den Kredit zurückzuzahlen habe (Bl. 452 GA), inhaltlich unzutreffend ist.
Gleichfalls kann dahin stehen, ob die unterhalb der Belehrung gesetzte
Empfangsbestätigung Anlass zu Bedenken gibt; der Vortrag des Klägers, zwischen
Belehrung und Empfangsbestätigung finde sich eine durchgezogene Linie, trifft auf die
vom Kläger vorgelegte Widerrufsbelehrung schon nicht zu.
3. Nach den nicht angefochtenen und überzeugend getroffenen Feststellungen des
Landgerichts bilden der Darlehensvertrag und die treuhänderische Beteiligung an dem
Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG. Der Kläger ist
aufgrund dessen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzuzahlen;
er hat lediglich die Rechte aus seiner Fondsbeteiligung bzw. die Rechte aus dem
Treuhandvertrag zu übertragen. Umgekehrt schuldet die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1
HWiG Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Zinsraten in unstreitiger Höhe von
insgesamt 14.156,42 €, wobei die vom Kläger vereinnahmten Ausschüttungen in Höhe
von unstreitig insgesamt 3.937,01 € sowie die von ihm erzielten Steuervorteile in Höhe
von unstreitig insgesamt 7.228,78 € anzurechnen sind (BGH, WM 2007, 1173 ff.).
Danach verbleibt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ein
Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.990,63 €.
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Der Kläger hat ferner Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihm auf das
Darlehen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zu Verfügung stehenden Raten aus § 3
Abs. 3 HWiG. Eine geeignete Schätzungsgrundlage bieten hierfür die von der Beklagten
vereinnahmten Vertragszinsen von ursprünglich 5,9 % bzw. ab Februar 2005 von 6,5 %
(vgl. BGH, NJW 2000, 2816 ff.). Nach Abzug der jeweiligen Fondsausschüttungen und
der gezogenen Steuervorteile, deren Zufluss mit dem jeweiligen Steuerjahr angesetzt
worden ist (§ 287 ZPO), ergibt sich erstmals für Zinszahlungen im Jahre 2003 ein
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 462,55 €, der – entsprechend dem Antrag des
Klägers – seit dem 01.01.2004 in Höhe von 5,9 % zu verzinsen ist. Für Zinszahlungen
im Jahre 2004 besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.227,96 € nebst Zinsen
von 5,9 % seit dem 01.01.2005 und für Zinszahlungen im Jahre 2005 ein Anspruch in
Höhe von 1.300,11 € nebst Zinsen in Höhe von 6,5 % seit dem 01.10.2005.
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Im Einzelnen gilt:
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Jahr Zinsleistungen Ausschüttungen
Steuervorteile alter Saldo neuer Saldo
2000 2.087,16
715,81
3.803,08
- 2.431,73
2001 2.505,14
1.073,72
559,81
- 2.431,73
- 1.560,12
2002 2.505,14
1.073,72
618,65
- 1.560,12
- 747,35
2003 2.505,14
536,88
758,36
- 747,35
462,55
2004 2.505,14
536,88
740,30
1.227,96
2005 2.048,70
-
748,59
1.300,11
36
Soweit die vom Kläger erlangten Ausschüttungen und Steuervorteile im jeweiligen
Veranlagungsjahr die Zinszahlungen übersteigen (hier: neuer Saldo), ist der
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verbleibende Zufluss (hier: alter Saldo) von den Zinszahlungen in den jeweils
nachfolgenden Jahren abzuziehen. Dadurch wird der Rechtsprechung des BGH
Rechnung getragen, dass dem Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs nach dem
Haustürwiderrufsgesetz kein Gewinn in Form von Ausschüttungen und Steuervorteilen
verbleiben soll, sondern alle erzielten Vorteile den Anspruch des Darlehensnehmers auf
Rückzahlung erbrachter Leistungen mindern (BGH, WM 2007, 1173 ff.).
Da ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung erstmals für Zinszahlungen im Jahr 2003
gegeben ist, weil in den Jahren zuvor die Ausschüttungen und Steuervorteile die von
dem Kläger erbrachten Leistungen übersteigen, geht die von der Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung für Zinszahlungen bis zum 31.12.2001 unabhängig vom
Verjährungsbeginn ins Leere. Tatsächlich entstanden die sich aus dem Widerruf nach
dem HWiG ergebenden Rückzahlungsansprüche nach § 3 HWiG auch erst mit dem
Widerruf vom 05.12.2005 und konnten deshalb vor dem Widerruf nicht geltend gemacht
werden. Die seit dem 01.01.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB
hätte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor dem 31.12.2005 zu laufen begonnen.
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4. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 3 Abs. 1 HWiG ist
die Beklagte gegenüber dem Kläger ferner zur Rückabtretung der Rechte aus der
Lebensversicherung bei der X-Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer
24247957 und zur Aushändigung der Originalpolice verpflichtet. Ferner waren die
beantragten Feststellungen auszusprechen, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag
vom 16.02./30.03.2000 nicht mehr verpflichtet ist und die Beklagte sich mit der Annahme
des Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung und dem
Treuhandvertrag in Verzug befindet.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Oberlandesgericht
Celle hat in seinem Urteil vom 02.05.2007, Az.: 3 U 271/06, die Formulierung in der
Widerrufsbelehrung der Beklagten, dass der Lauf der Frist erst mit Aushändigung der
Belehrung, nicht jedoch vor Erhalt einer gegengezeichneten Ausfertigung des
Darlehensvertrages beginne, für gesetzeskonform erachtet. Da der Senat von dieser
obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Der Streitwert für die Berufung wird endgültig auf 53.179,81 € festgesetzt. Abweichend
vom Beschluss des Senats vom 05.02.2007, auf den im Übrigen verwiesen wird, war
der Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs zusätzlich mit 500,- € zu
bewerten.
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