Urteil des OLG Hamm vom 19.05.2004
OLG Hamm: verrechnung, kapitalerhöhung, unterbrechung der verjährung, eröffnung des verfahrens, darlehen, beurkundung, geschäftsführer, steuerberater, handelsregister, einzahlung
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 198/01
Datum:
19.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 198/01
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 93/01
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. September 2001
verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107.371,76 € abzüglich am
19.07.2001 gezahlter 31.742,41 € nebst 8,25 % Zinsen aus 51.129,19 €
ab dem 11.10.1998, aus weiteren 51.129,19 € ab dem 12.11.1998 sowie
aus weiteren 5.113,38 € ab dem 14.06.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin war Alleingesellschafterin der 1998 in Konkurs gegangenen U
Werbeagentur und E2 H in X und hatte dieser Gesellschaft in den Jahren 1991 und
1992 in mehreren Teilbeträgen Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000,00 DM
gewährt. Eine Rückzahlung dieser Darlehen und der darauf zu entrichtenden Zinsen in
Höhe von 18.984,83 DM erfolgte nicht.
2
Gemäß dem vom Beklagten notariell beurkundetem Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 22.12.1992 wurde eine von der Klägerin
übernommene Erhöhung des Stammkapitals von 50.000,00 DM auf 330.000,00 DM,
also um 280.000,00 DM, durch Bareinlage beschlossen. Die damaligen
Geschäftsführer/Gesellschafter der Klägerin, die zugleich Geschäftsführer der U H
3
waren, bestätigten in der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister, dass die
neu übernommene Stammeinlage vollständig eingezahlt sei und der eingezahlte Betrag
endgültig zu ihrer freien Verfügung stehe. Tatsächlich war aber nur ein Betrag von ca.
25.000,00 DM eingezahlt worden; hinsichtlich des Restes war eine Verrechnung mit den
Darlehensrückzahlungsansprüchen der Klägerin und den rückständigen Zinsen erfolgt.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der U H nahm deshalb der
Konkursverwalter die Klägerin auf Nachzahlung von 210.000,00 DM in Anspruch, die
die Klägerin in drei Teilbeträgen von zweimal 100.000 DM und einmal 10.000 DM in
den Jahren 1998/99 zahlte.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Notarhaftung auf Erstattung dieser
Beträge abzüglich eines vom Konkursverwalter an sie gezahlten Betrages von
62.082,75 DM in Anspruch. Dieser Betrag entspricht der auf ihre zum Verfahren
angemeldeten Darlehens- und Zinsansprüche entfallenden Konkursquote. Zur
Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagte habe die Zeugen y und B nicht gehörig
über die Unterschiede zwischen einer Bar- und einer Sachgründung aufgeklärt. Dass
die Kapitalerhöhung durch Verrechnung der bisher bereits der U zugeflossenen
Darlehen und Zahlung eines Spitzenbetrages von 25.000,00 DM erfolgen sollte, Sei mit
dem Beklagten erörtert worden. Hätte der Beklagte angesichts dieses Kenntnisstandes
richtig belehrt, so wäre es zu einer formgerechten gemischten Kapitalerhöhung durch
Bar- und durch Sachgründung gekommen, denn die Darlehensforderungen seien
werthaltig gewesen. Oder es wäre wegen Überschuldung der U H unverzüglich
Konkursantrag gestellt worden. Beides hätte zur Folge gehabt, dass sie, die Klägerin,
nicht mehr vom Konkursverwalter wegen der ausstehenden Einlage in Anspruch
genommen worden wäre.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
den Beklagten zu verurteilen, an sie 210.000,00 DM abzüglich am 19.07.2001
gezahlter 62.082,75 DM nebst 8,25 % Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem
11.10.1998, aus weiteren 100.000,00 DM seit dem 12.11.1998 und aus weiteren
10.000,00 DM seit dem 14.06.1999 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er hat in Abrede gestellt, über die angeblich beabsichtigte Verrechnung mit den
Darlehensforderungen informiert gewesen zu sein, und hat behauptet, die
Geschäftsführer y und B ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass eine solche
Verrechnung nicht in Betracht komme. Die Darlehen seien zudem nicht mehr werthaltig
gewesen, so dass die Klägerin ohnehin gezwungen gewesen wäre, der U weiteres
Kapital in Höhe der Klageforderung zuzuführen. Im übrigen sei der Anspruch jedenfalls
verjährt, denn im Rahmen der Übertragung der Geschäftsanteile der U von der Klägerin
auf den Erwerber S am 11.06.1996 seien die Beteiligten vom beurkundenden Notar
über die fortbestehende Haftung für nicht erbrachte Geldeinlagen oder für Fehlbeträge
nicht vollwertig erbrachter Sacheinlagen belehrt worden.
9
Das Landgericht hat nach Vernehmung der beiden früheren Geschäftsführer B und y als
Zeugen und nach Anhörung des Beklagten als Partei die Klage mit der Begründung
abgewiesen, eine nicht ordnungsgemäße Belehrung der Zeugen über die Bedeutung
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einer Bareinlage im Unterschied zu einer Sacheinlage sei nicht bewiesen, weil nicht
festgestellt werden könne, dass der Beklagte Hinweise darauf gehabt habe, dass die
Klägerin zur Belegung des Erhöhungsbetrages eine Verrechnung mit
Darlehensrückzahlungsansprüchen vorgenommen habe oder dies beabsichtigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der
Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.
Sie meint, schon nach dem streitigen Beklagtenvortrag ergebe sich eine ursächliche
Pflichtverletzung, denn der Beklagte habe die Frage, ob eine Bar- oder Sachgründung
vorgenommen werden solle, weder vor noch im Beurkundungstermin durch
entsprechende Belehrungen und Nachfragen ausreichend aufgeklärt. Im übrigen sei
auch, was näher ausgeführt wird, die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft.
12
Zur Frage der Ursächlichkeit hat die Klägerin auch in der Berufung zunächst ihren
erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, bei ordnungsgemäßer Belehrung wäre eine
gemischte Bar- und Sachgründung vorgenommen worden. Im Verlauf des weiteren
Verfahrens hat die Klägerin diese Behauptung fallengelassen und stattdessen
vorgetragen, die Darlehen seien nicht werthaltig gewesen. Dies hätte zu dazu geführt,
dass die Zeugen B und y umfassenden externen Rat eingeholt hätten. Dabei hätte sich
die Möglichkeit ergeben, dass sie, die Klägerin, einen Rangrücktritt mit ihren
Darlehensforderungen hinter die Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger erklärt
hätte. Dies wäre geschehen und hätte eine Kapitalerhöhung entbehrlich gemacht.
Hilfsweise behauptet die Klägerin, dass allenfalls 50 % der Darlehensansprüche bei
einer Begutachtung als werthaltig angesehen worden wären und deshalb bei einer
gemischten Bar- und Sachgründung nur die Hälfte der Beträge eingezahlt worden wäre.
Weiter hilfsweise macht sich die Klägerin die erstinstanzliche Bekundung des Zeugen y
eigen, für die U H wäre unverzüglich Konkursantrag gestellt worden; dabei hätte sie auf
ihre Forderungen eine Quote von mindestens 35 % erhalten. Anderweitige
Ersatzmöglichkeiten bestünden nicht und seien auch nicht schuldhaft versäumt worden.
Insbesondere gebe es keine Ersatzansprüche gegen die Zeugen y und B, gegen früher
tätige anwaltliche Berater oder gegen die für die Klägerin damals tätige
Steuerberatungsgesellschaft.
13
Die Klägerin beantragt,
14
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie
107.371,76 € abzüglich am 19.07.2001 gezahlter 31.742,41 € nebst 8,25 % Zinsen
aus 51.129,19 € ab dem 11.10.1998, aus weiteren 51.129,19 € ab dem 12.11.1998
sowie aus weiteren 5.113,38 € ab dem 14.06.1999 zu zahlen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Zu den Vorgesprächen anlässlich der Beurkundung trägt er zusammenfassend und
ergänzend vor: Vor dem Beurkundungstermin habe es keine persönlichen Gespräche
mit den Beteiligten gegeben; er habe lediglich durch seine Sekretärin gewusst, dass es
um einen Kapitalerhöhungsbeschluss gehen werde. Auf Nachfrage habe der Zeuge y
18
als Wortführer ausdrücklich bestätigt, dass der Erhöhungsbetrag bereits in bar
eingezahlt worden sei und noch unverbraucht zur Verfügung stehe. Weil sich daraus
ergeben habe, dass es sich um eine Bargründung handelte, sei er auf die Unterschiede
zwischen Bar- und Sachgründung nicht weiter erläuternd eingegangen, sondern habe
die Urkunden mit Hilfe des Computers entworfen.
Im übrigen verteidigt der Beklagte die landgerichtliche Beweiswürdigung, bestreitet,
dass bei fehlender Werthaltigkeit der Darlehen sofort Konkurs angemeldet worden wäre,
und behauptet, dass jedenfalls bei einer solchen Anmeldung die Eröffnung des
Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden wäre und die Klägerin keine Quote auf
ihre Darlehensansprüche erhalten hätte.
19
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen y, B, K.N. und
F.N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Berichterstattervermerke zu den Senatssitzung vom 10. September 2003 (GA 289ff ) und
vom 12. März 2004 (GA 320b) verwiesen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
23
A.
24
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 107.371,76 €
abzüglich am 19.07.2001 gezahlter 31.742,41 € aus § 19 Abs. 1 BNotO.
25
I.
26
Der Beklagte hat anlässlich der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
amtspflichtwidrig gehandelt, weil er seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden
Pflichten aus § 17 BeurkG verletzt hat.
27
1.
28
Die Belehrungspflicht, die dem Notar durch § 17 I BeurkG auferlegt ist, soll
gewährleisten, dass dieser eine rechtswirksame Urkunde über das von den Beteiligten
beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet. Der Notar muss zu diesem Zweck den Willen der
Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche
Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der
Niederschrift wiedergeben (BGH NJW 1994, 2283). Dabei darf er zwar regelmäßig die
tatsächlichen Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde
legen; er muss aber unter anderem bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise
entscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann,
nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die
sie ihm als Tatsachen vortragen, falsch verstehen (BGH NJW 1991, 1346). Lässt sich
dies und damit eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts oder des Willens der
Beteiligten nicht ausschließen, dann muss der Notar entsprechende Fragen stellen
(BGH NJW 1996, 524).
29
2.
30
Die Beurkundung, die der Beklagte hier vorzunehmen hatte, gab Anlass zu einer
solchen Aufklärung des Sachverhalts. Die von ihm behauptete Mitteilung der Zeugen y
und B, die neuen Geschäftsanteile seien "bar eingezahlt”, schloss die Möglichkeit nicht
aus, dass die Gesellschafter damit die Verrechnung der übernommenen Einlagen mit
Ansprüchen gegen die Gesellschaft wegen früherer Darlehen meinten; denn auch in
einem solchen Fall war das Geld bei der Gesellschaft "eingezahlt” worden. Der Notar
braucht zwar nicht "ins Blaue hinein" nachzufragen und zu belehren (BGH NJW 1995,
330). Eine Aufklärung war aber bei der hier beurkundeten Kapitalerhöhung, bei der
angeblich die neuen Einlagen schon vorher voll eingezahlt worden waren, deswegen
geboten, weil der Begriff "Bareinzahlung” nach den Erfahrungen der Praxis häufig nicht
richtig verstanden wird. Es wird vielfach gemeint, eine übernommene Bareinlage könne
durch Verrechnung mit bereits bestehenden Forderungen gegen die Gesellschaft,
insbesondere aus früheren Darlehensgewährungen, erbracht werden (BGH NJW 1996,
524). Indes können gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen zulässigerweise nur
im Wege der Sacheinlage (§§ 5 IV, 56 GmbHG) zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung
verwendet werden; wird in einem solchen Fall gleichwohl ein
Kapitalerhöhungsbeschluß beurkundet und im Handelsregister eingetragen, der die
nach § 56 I GmbHG erforderlichen Angaben nicht enthält, so ist ein Gesellschafter, der
einen derartigen neuen Anteil übernimmt, verpflichtet, die Einlage unbeschadet seines
bestehen bleibenden, aber vielfach praktisch wertlosen
Darlehensrückzahlungsanspruchs in bar einzuzahlen (BGHZ 113, 335 (346). Diese
einschneidende Rechtsfolge gebietet es, dass der Notar, dem bei der Beurkundung
eines Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt wird, die neuen Einlagen seien bereits
"eingezahlt”, sich darüber vergewissert, dass die Beteiligten die Bedeutung dieses
Begriffs kennen, und sie notfalls darüber aufklärt (BGH NJW 1996, 524).
31
3.
32
Schon aus den eigenen Angaben des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Senat
ergibt sich, dass der Beklagte im Streitfall eine Klärung der Frage, ob die Beteiligten den
Begriff "Bareinzahlung" zutreffend verstanden haben, unterlassen hat. Unter
Zugrundelegung der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze war dies
amtspflichtwidrig. Der Beklagte wusste nämlich, dass die Einzahlung bereits vor der
Beurkundung erfolgt war. Damit lag für ihn als amtierenden Notar genau die Situation
vor, bei der jedenfalls nicht auszuschließen war, dass die Einzahlung im Wege einer
Darlehensgewährung an die Gesellschaft erfolgt war und bei der er nicht ohne weiteres
davon ausgehen durfte, den Beteiligten sei die rechtliche Bedeutung des Begriffs
"Bareinzahlung" bekannt.
33
Der Senat ist darüber hinaus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon
überzeugt, dass der Zeuge y den Beklagten über die vorgesehene Verrechnung der
Rückzahlungsansprüche mit der Kapitalerhöhung unterrichtet hat. Der Zeuge hat dies in
seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausführlich dargelegt und eine Vielzahl von
Einzelheiten berichtet. Die wesentlichen Umstände hat er auch in seiner Vernehmung
vor dem Senat, die etwa 2 Jahre später stattgefunden hat, ebenso wiedergeben können.
Die Teile seiner Aussage, die die internen Vorbesprechungen bei der Klägerin
betreffen, decken sich mit den Bekundungen der Zeugen B, K.N. und E.N. Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Angaben ergeben sich zur Überzeugung des Senats auch nicht
34
aufgrund der Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen
durch das Landgericht und durch den Senat. Bei diesen Angaben ist nämlich auffällig,
dass die Schilderung des Beklagten insgesamt recht detailarm ist und sich im Grunde
auf die Aussage beschränkt, er sei vom Zeugen y nicht durch die Übergabe einer
Darlehensliste auf die beabsichtigte Verrechnung aufmerksam gemacht worden; die
Beteiligten hätten ihm vielmehr erklärt, dass Geld für die Kapitalerhöhung sei in bar
eingezahlt worden. Ob und welche Vorgespräche stattgefunden haben, konnte der
Beklagte aus der Erinnerung dagegen nicht mehr angeben. Der Senat hat deshalb
Zweifel, ob sich der Beklagte tatsächlich noch genau an die entscheidenden Umstände
der lange zurückliegenden Beurkundung erinnern kann. Dass schließlich die Handakte
des Beklagten, wie er vorgetragen hat, erst am Beurkundungstag selbst angelegt
worden ist und die Darlehensliste nicht enthält, vermag nach Auffassung des Senats
ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen y begründen. Selbst wenn im Büro des Beklagten typischerweise bereits
Handakten angelegt werden, wenn Mandanten Unterlagen hereingeben, so schließt
dies eine abweichende Handhabung im Streitfall ebenso wenig aus wie einen
möglichen Verlust solcher Unterlagen.
II.
35
Der Beklagte hat diese, ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht auch
fahrlässig verletzt.
36
Fahrlässig handelt der Notar, der zwar die Verletzung seiner Amtspflicht nicht erkennt
oder bemerkt, aber bei gehöriger Aufmerksamkeit und bei Anwendung der für seinen
Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei ist der Maßstab
eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars anzulegen.
Im Streitfall waren die rechtlich relevanten Fragen im Zusammenhang mit einer
Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Darlehensforderungen in der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 15.01.1990 (BGHZ 110, 47ff) herausgearbeitet worden.
Über solche wesentlichen Entscheidungen der obersten Gerichte, die in den amtlichen
Entscheidungssammlungen veröffentlicht werden, hat sich der Notar unverzüglich zu
unterrichten (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, Rn. 106 zu § 19
BNotO). Für einen erfahrenen und gewissenhaften Durchschnittsnotar lag danach auf
der Hand, dass zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Parteiwillens im
Belehrungsgespräch mit den Beteiligten die Unterschiede zwischen einer Bargründung
und einer Sachgründung zu erläutern und die Beteiligten zu den tatsächlichen
Verhältnissen sachgerecht zu befragen waren. Dies hat der Beklagte nach seinen
eigenen Angeben unterlassen. Nach dem vom Senat zu I 3) getroffenen Feststellungen
hätte der Beklagte zudem die Zeugen y und B darüber belehren müssen, dass durch
eine Verrechnung mit den Darlehensforderungen die Einzahlungspflicht der Klägerin
nicht erfüllt werden konnte. Auch dies ist nicht geschehen.
37
III.
38
Die Amtspflichtverletzung des Beklagten war auch ursächlich für den geltend
gemachten Schaden.
39
Da dem Beklagten hier ein Unterlassen vorgeworfen wird, ist zu fragen, wie sich die
Dinge bei pflichtgemäßem positiven Handeln entwickelt hätten. Ist also, wie im Streitfall,
eine gebotene Belehrung unterblieben, so ist zu fragen, wie sich die Beteiligten bei
40
Vornahme dieser Belehrung verhalten hätten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des
Geschädigten, den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der
Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen, wobei ihm allerdings die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute
kommt.
1.
41
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht aus Sicht des Senats eine deutlich
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Zeugen y und B als damalige
Geschäftsführer der Klägerin bei einem Hinweis des Beklagten, eine Verrechnung der
Darlehensrückzahlungsansprüche mit den zur Durchführung der Kapitalerhöhung
notwendigen Beträgen komme nur in Form einer Sachgründung in Betracht, eine
Prüfung der Werthaltigkeit der Darlehen veranlasst hätten, die unstreitig zu dem
Ergebnis geführt hätte, dass die Darlehen nicht mehr werthaltig waren. Ebenso
unstreitig ist, dass im damaligen Zeitpunkt eine bilanzmäßige Überschuldung der U H
vorlag. Weder die Klägerin noch der Beklagte behaupten, dass in dieser Situation die
Entscheidung der Zeugen y und B dahin gegangen wäre, unter Verstoß gegen die
bestehende Konkursantragspflicht nichts zu tun und den Dingen ihren Lauf zu lassen.
Damit hätten den Zeugen nur drei Alternativen offen gestanden: die notwendige
Kapitalerhöhung im Wege einer Bargründung durch Einzahlung weiterer 280.000,00
DM vorzunehmen, für die U Konkursantrag zu stellen oder einen Rangrücktritt der
Klägerin mit ihren Darlehensrückzahlungs- und Zinsansprüchen hinter die Forderungen
sämtlicher übrigen Gläubiger der U H zu erklären.
42
a)
43
Die erste Alternative erscheint dem Senat nicht wahrscheinlich. Zwar hat der Zeuge y
insbesondere in seiner ersten Vernehmung vor dem Senat bekundet, man habe ein
Interesse daran gehabt, die U H zu erhalten. Tatsächlich sind in den nachfolgenden
Jahren bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile im Jahr 1996 nach und nach weitere
Darlehen gewährt und unmittelbar vor dem Verkauf auch sämtliche bestehenden
Verluste von der Klägerin übernommen worden. Auf der anderen Seite hat der Zeuge
aber auch ausgesagt, dass eine Entscheidung, der U sofort weitere 280.000,00 DM aus
Mitteln der Klägerin im Wege der Bargründung zur Verfügung zu stellen, nur nach
Absprache mit dem Zeugen B und externer Beratung über die gesellschaftsrechtlichen
Fragen und über die wirtschaftlichen Aussichten der U H erfolgt wäre. Der weitere
Hinweis des Zeugen, eine über mehrere Jahre andauernde Subventionierung sei
leichter zu bewerkstelligen als die sofortige Aufbringung von 280.000,00 DM, wie sie zur
Bargründung erforderlich gewesen wären, deutet zudem darauf hin, dass bei der
Entscheidung dieser Frage auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin von
mitausschlaggebender Bedeutung gewesen wären. Insgesamt hält der Senat deshalb
eine Kapitalerhöhung im Wege der Bargründung zwar nicht für völlig ausgeschlossen,
eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ist jedoch nicht zu erkennen.
44
b)
45
Deutlich überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass für die U H entweder
Konkursantrag gestellt oder ein Rangrücktritt der Klägerin mit den Ansprüchen aus den
von ihr gewährten Darlehen erklärt worden und deshalb eine Kapitalerhöhung
unterblieben wäre. Hierfür spricht zum einen, dass die U H in den ersten beiden
46
Geschäftsjahren bis zum Jahr 1992 jeweils erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte.
Greifbare Anhaltspunkte für eine spürbare Verbesserung der Geschäftsergebnisse
lagen nicht vor; auch für die folgenden Jahre konnte der Zeuge y insoweit allenfalls von
Hoffnungen auf größere Aufträge berichten, die sich aber nicht realisieren ließen. Es ist
deshalb nichts dafür ersichtlich, dass ein externer Berater die wirtschaftlichen
Erfolgsaussichten der U H im Jahr 1992 als so positiv hätte prognostizieren können,
dass dies einen weiteren Kapitaleinsatz von 280.000 DM aus Mitteln der Klägerin hätte
rechtfertigen können. Hinzu kommt, dass nach den nachvollziehbaren und in sich
schlüssigen Angaben des Zeugen y eine solche zusätzliche Kapitalausstattung auch
die Klägerin vor finanzielle Probleme gestellt, jedenfalls aber deren Ertrag erheblich
geschmälert hätte. Die Klägerin war auch nicht aus geschäftlichen Gründen auf den
Fortbestand der U H angewiesen. Die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen –
Etiketten- und Werbedrucke – waren auch von anderen Unternehmen zu erhalten.
Wirtschaftlicher Vernunft entsprach es deshalb, für die U H Konkurs anzumelden oder
durch einen Rangrücktritt der Klägerin mit ihren Forderungen die Konkursreife zu
beseitigen. Im Rahmen der Zurechenbarkeit brauchte der Senat zwischen diesen
beiden Möglichkeiten nicht zu entscheiden, denn beide hätten dazu geführt, dass von
einer Kapitalerhöhung Abstand genommen worden wäre.
2.
47
Der Klägerin ist daraus ein Schaden von 210.000,00 DM entstanden, denn bei
unterbliebenem Kapitalerhöhungsbeschluss hätte sie diesen Betrag nicht auf ihre
rückständige Einlageverpflichtung nebst Zinsen an den Konkursverwalter zahlen
müssen. Die Klägerin hat dazu die Forderungsberechnungen des Konkursverwalters
und die Belege über die erfolgten Zahlungen vorgelegt, die vom Beklagten nicht mehr in
Zweifel gezogen sind. Auf den sich demnach ergebenden Betrag von 107.371,76 € lässt
sich die Klägerin die auf ihre Konkursforderungen erhaltene Zahlung in Höhe von
31.742,41 € anrechnen.
48
IV.
49
Der entsprechende Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch fällig, denn anderweitige
Ersatzmöglichkeiten hat die Klägerin weder schuldhaft versäumt noch sind solche
derzeit ersichtlich, § 19 I 2 BNotO.
50
1.
51
Der Senat kann offen lassen, ob gegen die ehemaligen Geschäftsführer y und B aus
fehlerhafter Geschäftsführung Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen.
52
Selbst wenn man von entsprechenden Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem
Kapitalerhöhungsbeschluss und der Anmeldung zum Handelsregister ausgehen will, ist
ein Anspruch aus § 43 GmbHG jedenfalls verjährt. Die Pflichtverletzung falsche
Angaben gegenüber dem Beklagten – hätte mit der Eintragung ins Handelsregister, die
zeitnah nach der Beurkundung, also Anfang 1993 erfolgt ist, zum Schaden der Klägerin
geführt, weil damit die Einzahlungspflicht begründet wurde. Die Verjährung nach § 43 IV
GmbHG ist deshalb Ende 1997 eingetreten. Kenntnis der Klägerin vom Schaden
bestand aber erst mit dem Schreiben des Konkursverwalters vom 28.07.1998; erst ab
diesem Zeitpunkt wusste die Klägerin von ihrem Schaden, so dass ihr auch erst ab
diesem Zeitpunkt vorgeworfen werden kann, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit
53
schuldhaft versäumt zu haben (vgl. dazu Sandkühler, a.a.O., Rn. 173f zu § 19 BNotO).
Zu diesem Zeitpunkt konnten die Zeugen y und B aber erfolgversprechend wegen
Verjährung etwaiger gegen sie gerichteter Ansprüche nicht mehr in Anspruch
genommen werden.
2.
54
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht und bestand auch nicht gegenüber der
Steuerberatungsgesellschaft, die sowohl für die Klägerin als auch für die U H mit der
steuerlichen Beratung und der Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragt war.
55
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin als damalige Gesellschafterin der U
H in den Schutzbereich eines zwischen der U H und der Steuerberatungsgesellschaft
bestehenden Auftrags einbezogen war, so sind entsprechende Ansprüche aus positiver
Forderungsverletzung jedenfalls auch verjährt.
56
Auch hier ist der Schaden der Klägerin Anfang 1993 entstanden. Die dreijährige
Verjährungsfrist aus § 68 StBerG endete deshalb Anfang 1996. Zu diesem Zeitpunkt
war der Klägerin, wie oben dargestellt, der Schadenseintritt aber noch nicht bekannt.
Allerdings stand der Klägerin der von der Bundesgerichtshof (BGH DStR 1982, 297) seit
1982 anerkannte Sekundäranspruch gegen ihren Berater zu. Danach sind auch
Steuerberater verpflichtet, einen rechtsunkundigen Mandanten auf eigene
Beratungsfehler hinzuweisen und über entsprechende Schadensersatzansprüche und
deren Verjährung zu belehren. Verletzt demnach ein Steuerberater schuldhaft diese
Belehrungspflicht, so macht er sich erneut schadensersatzpflichtig; sein Mandant ist so
zu stellen, als sei die richtige Belehrung erfolgt, so dass der Auftraggeber seinen
Primäranspruch rechtzeitig vor Verjährungsablauf hätte verfolgen können.
57
Für den Streitfall ist deshalb entscheidend, ob der Steuerberater vor Ablauf der
Verjährungsfrist für den Primäranspruch begründeten Anlass hatte, die Klägerin über
einen Beratungsfehler zu belehren. Das ist zu verneinen. Dabei kann der Senat offen
lassen, ob der Steuerberatungsgesellschaft nicht schon im Vorfeld des
Kapitalerhöhungsbeschlusses Beratungsfehler unterlaufen sind, etwa weil sie nicht auf
die Problematik der Verrechnung mit den Darlehensansprüchen hingewiesen hat.
Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der steuerliche Berater im Rahmen der
Jahresabschlussarbeiten die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung und der entsprechenden
Einzahlung zu prüfen hatte. Selbst wenn man hier einen oder mehrere, sich jeweils bei
den Jahresabschlussarbeiten wiederholende Fehler annimmt, fehlt es jedenfalls bis
zum Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs an einem konkreten und
hinreichenden Anlass, die eigenen Arbeiten zu prüfen, denn allein der fortlaufende
Auftrag, die Jahresabschlüsse aufzustellen oder zu prüfen begründet keine Pflicht zur
Prüfung, ob die Arbeiten des Vorjahres fehlerbehaftet waren (Gräfe/Lenzen/Schmeer,
Steuerberaterhaftung, 3. Auflage 1998, Rn. 927f mwN). Ein solcher konkreter Anlass
konnte auch für die Steuerberatungsgesellschaft erst durch das Schreiben des
Konkursverwalters vom 28.07.1998, mit dem erstmals die Wirksamkeit der Verrechnung
in Frage gestellt war, auftreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Primäranspruch aber
bereits verjährt.
58
3.
59
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu IV 1 und 2 besteht auch
60
keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegenüber dem anwaltlichen Berater der
Klägerin, dem für sie jedenfalls ab September 1998 tätigen Rechtsanwalt Dr. C, denn da
denkbare anderweitige Ersatzansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer und
gegen die Steuerberater zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren, musste der
Rechtsanwalt solche Ansprüche auch nicht verfolgen.
V.
61
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB)
gemindert oder ausgeschlossen.
62
Wie oben unter I dargelegt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge y den
Beklagten über die geplante Verrechnung unterrichtet hat. Bei dieser Sachlage oblag es
allein dem Beklagten, durch sachgerechte Befragung den Tatsachenkern des
beabsichtigten Rechtsgeschäfts vollständig aufzuklären und die hierzu notwendigen
Erklärungen entsprechend zu beurkunden. Den Zeugen y und B kann deshalb nicht
vorgeworfen werden, etwa durch ihre Handelsregisteranmeldung an der
Schadensentstehung mitgewirkt zu haben. Ein Urkundsbeteiligter kann vielmehr darauf
vertrauen, dass der Notar seinen erklärten Willen in rechtlich einwandfreier Form
niederlegt und über Zweifel an der Realisierbarkeit belehrt.
63
VI.
64
Schließlich ist der Anspruch auch nicht verjährt. Die nach § 852 BGB a.F. und nach
§ 195 BGB n.F. erforderliche Kenntnis vom Schaden hat die Klägerin, wie bereits
dargelegt, erst im Juli 1998 erlangt, so dass die Klageerhebung im März 2001 zu einer
rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung geführt hat.
65
B.
66
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt nach §§ 284, 286 BGB a.F. Unstreitig hat der
Beklagte vor der ersten Zahlung der Klägerin an den Konkursverwalter jeglichen
Schadensersatz endgültig verweigert. Ebenso unstreitig nimmt die Klägerin in einer ihre
Zahlungen an den Konkursverwalter übersteigenden Höhe Bankkredit in Anspruch, den
sie mit 8,25 % zu verzinsen hat.
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C.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, 543 Abs. 2 ZPO, bestehen nicht.
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