Urteil des OLG Hamm vom 27.06.1986
OLG Hamm (kläger, ehefrau, vvg, auszahlung der versicherungsleistung, unfallversicherung, widerklage, höhe, versicherungsnehmer, rücktritt, versicherungsvertrag)
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 68/86
Datum:
27.06.1986
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 68/86
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 530/85
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Januar 1986
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, daß der
Unfallversicherungsvertrag vom 27.6.1983, Versicherungsschein Nr. ...
rechtswirksam ist und durch die Erklärungen der Klägerin im Schreiben
vom 11. Juli 1985 nicht aufgehoben worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Leistungen aus einer
Unfallversicherung in Anspruch.
2
Unter dem 15.6.1983 beantragte der Beklagte durch Vermittlung des
Versicherungsvertreters ... eine Familien-Unfallversicherung, durch die er - der Beklagte
-, seine Ehefrau und die drei Kinder gegen Unfallfolgen (Invalidität/Todesfall) versichert
sein sollten. Außerdem sollte bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld zu
zahlen sein, und zwar im Falle des Beklagten selbst in Höhe von 150,- DM pro Tag.
3
In dem Antragsformular, das der Beklagte und seine Ehefrau unterzeichneten, war auch
nach Vorversicherungen gefragt. Die Frage: "Für mich besteht/bestand eine
Unfallversicherung bei folgendem Versicherer" wurde mit einem Strich versehen; bei der
nachfolgenden Frage: "Die Versicherung besteht noch" wurde die Antwort "nein"
angekreuzt.
4
Diese Angaben waren unzutreffend, denn der Beklagte war bei drei anderen
Versicherungen gegen Unfallfolgen versichert. In einem Fall handelte es sich um eine
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung, die der Beklagte, der von Beruf
Transportunternehmer ist, für seine Fahrzeuge abgeschlossen hatte.
5
Der Kläger nahm den Versicherungsantrag unverändert an.
6
Am 23.3.1984 erlitt der Beklagte einen Autounfall und wurde anschließend stationär
behandelt. Er zeigte dem Kläger den Unfall mit Schadensanzeige vom 29.5.1984 an.
Die Ausfüllung der Schadensanzeige überließ er seiner Ehefrau, die die Anzeige auch
selbst unterschrieb.
7
Die Ehefrau des Klägers versah die in dem Anzeigeformular gestellten Fragen:
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"Welche Krankheiten/Gebrechen oder Kriegsdienstbeschädigungen bestanden vor
dem Unfall; Daten früherer Unfälle Körperschäden Von welcher Stelle wird Rente
bezogen? Andere Unfallfversicherungsverträge bei:" mit einem Schrägstrich.
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Die folgende Frage
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"Name und Anschrift der Krankenversicherung"
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beantwortete sie mit "privat" und die weitere Frage:
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"Name und Anschrift der Berufsgenossenschaft"
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mit der Antwort "nicht versichert".
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Der Kläger zahlte daraufhin bedingungsgemäß Krankenhaustagegeld und
Genesungsgeld in Höhe von zusammen 10.080,- DM.
15
Nachträglich erfuhr der Kläger spätestens Ende Februar 1985 über einen der anderen
Unfallversicherer, daß der Beklagte weitere Unfallversicherungen unterhielt.
16
Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11.7.1985 den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag und die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger
Täuschung, weil in dem Versicherungsantrag die anderweitigen Unfallversicherungen
verschwiegen worden seien. Außerdem berief er sich auf Leistungsfreiheit wegen
schuldhafter Obliegenheitsverletzung, weil die anderen Versicherungen auch in der
Schadensanzeige nicht angegeben worden seien, und forderte den Beklagten zur
Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistungen auf.
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Mit derselben Begründung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.080,- DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem
31.7.1985 zu zahlen.
19
Der Beklagte hat beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Er hat behauptet:
22
Bei Antragstellung habe seine Ehefrau den Versicherungsvertreter ... darauf
hingewiesen, daß er - der Beklagte - schon anderweitig unfallversichert sei. ... habe
jedoch geantwortet, eine umfassende Familienversicherung bestehe dort ja noch nicht.
Daher sei die Antragsfrage nach Vorversicherungen zu verneinen.
23
In der Schadensanzeige seien dann keine falschen Angaben gemacht worden, weil auf
weitere "private" Versicherungen hingewiesen worden sei.
24
Im übrigen hat der Beklagte bestritten, daß noch drei weitere Unfallversicherungen
bestanden hätten; es seien nur zwei gewesen. Von deren Existenz habe der Kläger
aber schon im Zeitpunkt der Versicherungsleistungen gewußt.
25
Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit den Anträgen:
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festzustellen,
27
1.
daß der Unfallversicherungsvertrag vom 27.06.1983 zu Versicherungs-Schein-Nr.:
... rechtswirksam sei und durch Kündigung vom 11.07.1985, eingegangen am
15.07.1985, nicht aufgehoben worden sei und
2. der Rückerstattungsanspruch gemäß Kündigung vom 11.07.1985 nicht bestehe.
28
Der Kläger hat beantragt,
29
die Widerklage abzuweisen.
30
Er hat bestritten, daß der Versicherungsvertreter ... auf die anderen Versicherungen
hingewiesen worden sei.
31
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 10.080,- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 31.7.1985 stattgegeben und den Widerklageantrag zu 2. abgewiesen.
Im übrigen hat es den Rechtsstreit (wegen des Widerklageantrags zu 1.) im Hinblick auf
den Parallelrechtsstreit 2 O 393/85 Landgericht Arnsberg, in dem der Kläger einen der
anderen Unfallversicherer auf Leistung in Anspruch genommen hat, gemäß §148 ZPO
ausgesetzt.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe sich einer positiven
Vertragsverletzung schuldig gemacht, weil er in der Schadensanzeige die anderen
Versicherungen verschwiegen habe. Daher stehe dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen zu. Die
Widerklage zu 2. sei zulässig, aber unbegründet, weil dem Kläger ein
Rückzahlungsanspruch zustehe.
33
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der unter Wiederholung und
Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht:
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Die Schadensanzeige sei allein von seiner Ehefrau ausgefüllt worden. Deren mögliches
Verschulden habe er sich nicht zurechnen zu lassen. Zudem seien die Fragen in der
Schadensanzeige auch äußerst unglücklich formuliert und daher mißverständlich.
Jedenfalls sei eine mögliche Obliegenheitsverletzung durch Nichtangabe der anderen
Unfallversicherungen aber folgenlos geblieben, weil sie weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung der zu zahlenden Versicherungsleistungen
Einfluß gehabt haben könne.
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Der Beklagte hat zunächst auch seinen Widerklageantrag zu 2. wiederholt, in der
mündlichen Verhandlung insoweit die Widerklage aber zurückgenommen.
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Beide Parteien haben sich, nachdem der Rechtsstreit 2 O 393/85 Landgericht Arnsberg
in zweiter Instanz vor dem erkennenden Senat (Aktenzeichen 20 U 4/86) durch
Prozeßvergleich vom 18.6.1986 erledigt worden ist, ihr Einverständnis erklärt, daß über
den vom Landgericht im Hinblick auf jenen Rechtsstreit ausgesetzten Teil des
Verfahrens mitentschieden werde.
37
Der Beklagte beantragt nunmehr,
38
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
39
1. die Klage abzuweisen;
2.
festzustellen, daß der Unfallversicherungsvertrag vom 27.06.1983 zu
Versicherungs-Schein-Nr.: ... rechtswirksam sei und durch Kündigung vom
11.07.1985, eingegangen beim Kläger am 15.07.1985, nicht aufgehoben worden
sei.
40
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
42
Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags das
angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:
43
Der Beklagte habe nicht nur die anderen Versicherungen verschwiegen, sondern auch
fünf frühere Unfälle nicht angegeben. Hiervon habe er - der Kläger - im Zeitpunkt der
Erbringung der Versicherungsleistungen noch nichts gewußt.
44
Wenn die Ehefrau des Beklagten die Schadensanzeige ausgefüllt und die Frage nach
den Vorversicherungen falsch beantwortet habe, müsse der Beklagte sich das
zurechnen lassen, weil seine Ehefrau als seine Repräsentantin im
versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sei.
45
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst
46
Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen
ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten, der
Zeugin ..., des Zeugen ... und des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters über den Senatstermin
vom 27.6.1986 (Blatt ...) Bezug genommen.
47
Entscheidungsgründe:
48
Die Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Klageabweisung. Die
Widerklage des Beklagten hat Erfolg.
49
I.
50
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der
Versicherungsleistungen nicht zu, weil der Kläger diese Leistungen nicht ohne
Rechtsgrund (§812 Abs. 1 BGB) erbracht hat. Der Kläger war vielmehr aus dem
Versicherungsvertrag verpflichtet, das vereinbarte Krankenhaustagegeld und
Genesungsgeld zu bezahlen.
51
1.)
52
Es bedarf an dieser Stelle noch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger
wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten ist (§§16, 17, 20 VVG). Selbst
wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, daß er bei Antragstellung die anderen
Unfallversicherungen verschwiegen hat, und wenn aus diesem Grund der Kläger zum
Rücktritt berechtigt gewesen wäre, bliebe die Leistungspflicht gemäß §21 VVG
bestehen. Denn die Nichtangabe der Unfallversicherungen ist ohne Einfluß auf den
späteren Unfall des Beklagten gewesen. Das Unfallgeschehen ist außer Streit. Der
Kläger hat auch nie behauptet, der Unfall könne seitens des Beklagten in irgendeiner
Weise manipuliert worden sein, um sich die Leistungen aus den verschiedenen
Unfallversicherungen zu erschleichen.
53
2.)
54
Auch die im Schreiben vom 11.7.1985 erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages
wegen arglistiger Täuschung (§§123 BGB, 22 VVG) ist unbegründet und beseitigt die
Leistungspflicht des Klägers nicht. Denn es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte die
anderen Unfallversicherungen bei Antragstellung vorsätzlich verschwiegen hat.
55
Die Behauptung des Beklagten, dem Versicherungsvertreter ... seien die anderen
Unfallversicherungen bei Antragstellung genannt worden, ist nicht widerlegt.
56
Zwar hat der Zeuge ... bekundet, ihm seien die Unfallversicherungen nicht angezeigt
worden. Auch haben sich keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen
ergeben. Gleichwohl steht der Aussage des Zeugen die Aussage der Ehefrau des
Beklagten entgegen, die nicht weniger überzeugend erscheint. So ist es durchaus
nachvollziehbar, daß die Ehefrau des Beklagten Bedenken wegen der Kosten der neu
abzuschließenden Versicherung angemeldet hat, weil schon Unfallversicherungen
57
zugunsten des Beklagten bestünden. Überdies hat der Zeuge ... auch auf Vorhalt des
Beklagten eingeräumt, daß die Ehefrau des Beklagten anläßlich der
Antragsunterzeichnung noch ergänzende Angaben zu den Geburtsdaten der Kinder
gemacht hat. Auch das zeigt, daß die Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten bei der
Antragstellung sich nicht auf die bloße Unterschriftsleistung beschränkte, sondern daß
die Ehefrau des Beklagten auch Angaben zur Sache gemacht hat. Daher erscheint es
auch nicht unwahrscheinlich, daß sie bei gleicher Gelegenheit die anderen
Unfallversicherungen erwähnt hat.
Auch die von dem Beklagten behauptete, von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigte
Äußerung des Zeugen ... die Familien-Versicherung sei doch etwas ganz anderes als
die schon bestehenden Unfallversicherungen des Beklagten, klingt vor dem Hintergrund
der Werbung für eine neu abzuschließende Unfallversicherung durchaus plausibel.
58
Der Senat hat daher keinen begründeten Anlaß, der Aussage des Zeugen ... mehr
Glauben zu schenken als der Aussage der Zeugin .... Die Möglichkeit, daß dem Zeugen
... im Laufe der Zeit Einzelheiten des Gesprächs anläßlich der Antragstellung entfallen
sind - vielleicht, weil er ihnen seinerzeit keine besondere Bedeutung beigemessen hat -,
ist nicht auszuschließen.
59
Damit kann nicht festgestellt werden, daß bei Antragstellung die anderen
Unfallversicherungen bewußt verschwiegen worden sind.
60
3.)
61
Der Kläger kann Leistungsfreiheit auch nicht aus einer schuldhaften
Obliegenheitsverletzung des Beklagten herleiten.
62
a)
63
Nach §15 II 4 AUB ist der Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet, nach einem
Versicherungsfall die Schadensanzeige sorgfältig auszufüllen und alle sachdienlichen
Fragen zu beantworten. Die Verletzung dieser vertraglichen Obliegenheit führt gem. §17
AUB, der §6 III VVG entspricht, grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers,
wenn der Versicherungsnehmer sich nicht von dem Vorwurf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verhaltens entlastet oder nachweist, daß die Obliegenheitsverletzung auf
die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Höhe der Versicherungsleistung
keinen Einfluß gehabt hat.
64
b)
65
Ob die Frage nach anderweitigen Versicherungen in der Schadensanzeige bei
Unfallversicherungen sachdienlich und daher vom Versicherungsnehmer
wahrheitsgemäß zu beantworten ist, ist zweifelhaft und streitig. Denn die
Unfallversicherung ist keine Schadensversicherung, so daß das Bereicherungsverbot
des §55 VVG nicht gilt und auch keine Überversicherung (§51 VVG) oder eine nach §59
VVG abzuwickelnde Doppelversicherung eintreten kann. Der Versicherungsnehmer
kann vielmehr grundsätzlich unbegrenzt viele Unfallversicherungen nebeneinander
unterhalten. Der Abschluß mehrerer Unfallversicherungen nebeneinander kann aber
Rückschlüße auf das subjektive Risiko zulassen, weil die Kumulation mehrerer
Unfallversicherungen mit entsprechenden Krankenhaustagegeldansprüchen einen
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Anreiz bilden kann, Unfälle zu fingieren oder Unfallfolgen zu übertreiben, um in den
Genuß der Versicherungsleistung zu kommen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof (VersR 82, 182) die
Sachdienlichkeit der Frage nach weiteren Unfallversicherungen in der
Schadensanzeige bejaht, während der erkennende Senat (VersR 85, 469) sie - unter
Zulassung der Revision, über die noch nicht entschieden worden ist - verneint hat. Der
Senat neigt nämlich dazu, die Sachdienlichkeit dieser Frage allenfalls dann zu bejahen,
wenn der Versicherer bereits bei Antragstellung nach anderen Unfallversicherungen
gefragt und damit zu erkennen gegeben hat, daß es ihm für die Beurteilung des zu
übernehmenden Risikos auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankommt.
67
Im vorliegenden Fall bedarf die Frage im Ergebnis keiner Entscheidung, weil der Kläger
auch dann nicht leistungsfrei geworden ist, wenn man die Sachdienlichkeit bejaht, weil
der Kläger schon im Antragsformular nach anderen Unfallversicherungen gefragt hatte.
68
aa)
69
Die Ehefrau des Klägers hat die Frage nach den anderen Unfallversicherungen
verneint, indem sie sie mit einem Strich versehen hat. Die Antwort "private" bezieht sich
nur auf die Frage nach Krankenversicherungen, nicht auf die Frage nach
Unfallversicherungen. Daß die Beantwortung der Fragen so gemeint worden war, hat
die Ehefrau als Zeugin auch selbst bestätigt.
70
Die Vermutung (§§17 AUB, 6 III VVG), daß die Ehefrau die Frage vorsätzlich
wahrheitswidrig verneint hat, ist nicht widerlegt. Denn sie hat als Zeugin bestätigt, daß
sie die Unfallversicherungen bewußt nicht angegeben hat. Die Erklärung, die sie dafür
gegeben hat - sie habe geglaubt, der Kläger wolle sich an den Unfallgegner halten, um
dort Rückgriff zu nehmen; einen Unfallgegner habe es aber nicht gegeben, daher habe
sie die Frage unbeantwortet gelassen - ist nicht nachvollziehbar. Ein den Vorsatz
ausschließender Irrtum kann daher nicht festgestellt werden.
71
bb)
72
Der Beklagte muß sich die schuldhaft falsche Beantwortung der Fragen durch seine
Ehefrau auch zurechnen lassen, denn er hat seiner Ehefrau die Ausfüllung der
Schadensanzeige zur selbständigen Bearbeitung übertragen, und er hat ihr darüber
hinaus nach eigenem Vortrag "üblicherweise" den "Schriftkram" mit den Versicherungen
überlassen. Damit war seine Ehefrau entweder seine Repräsentantin im
versicherungsrechtlichen Sinn oder aber seine Wissenserklärungsvertreterin, deren
Verschulden er sich entsprechend §166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muß (vgl. hierzu
BGH VersR 52, 428; 67, 343, 344; 81, 948, 950).
73
cc)
74
Das Verschweigen der anderweitigen Unfallversicherungen hat auf die Feststellung des
Versicherungsfalls oder der Versicherungsleistungen allerdings keinen Einfluß gehabt.
Denn der Versicherungsfall ist unstreitig, die zu erbringenden Versicherungsleistungen
ergeben sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag und sind in ihrer Höhe
unabhängig von den Leistungen der anderen Unfallversicherer, weil die
Unfallversicherung keine Sachversicherung ist. Bei vorsätzlichen
75
Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit grundsätzlich aber auch dann ein, wenn
die Obliegenheitsverletzung ohne Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls
oder der Versicherungsleistung geblieben (§17 AUB, §6 III VVG). Die nach der
Rechtsprechung erforderliche Belehrung über diese Rechtsfolge (Prölss-Martin,
Ververtragsgesetz, 23. Auflage 1984, §34 Anm. 3 C) ist in der Schadensanzeige
enthalten. Denn dort heißt es unmittelbar vor der Zeile für die Unterschrift des
Versicherungsnehmers: "Durch bewußt unwahre oder unvollständige Angaben verliert
der Versicherungsnehmer auch dann den Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer
kein Nachteil entsteht".
Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen muß die
vorsätzliche, folgenlose Obliegenheitsverletzung allerdings für die Schadensregulierung
"relevant" geworden sein, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu begründen. Das
setzt voraus, daß das Verschulden des Versicherungsnehmers schwer wiegt und daß
berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet worden sind (Prölss-Martin
a.a.O. §17 AUB Anm. 2; BGH VersR 82, 182, 183). Beides läßt sich hier jedoch nicht
feststellen.
76
Der gemäß §§17 AUB, 6 III VVG vermutete Vorsatz der Ehefrau des Beklagten ist nicht
widerlegt. Die Überlegungen, die die Ehefrau des Beklagten angestellt haben will,
entschuldigen sie zwar nicht, weil sie nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind.
Andererseits zeigen diese Überlegungen aber, daß die Ehefrau des Beklagten den Sinn
der Fragestellung erkennbar nicht voll erfaßt hatte. Sie hat als Zeugin zudem glaubhaft
bekundet, sie habe angenommen, der Kläger werde sich schon melden, wenn ihm die
Beantwortung der Fragen nicht ausreiche.
77
Anhaltspunkte dafür, daß sie die anderen Versicherungen planmäßig verschwiegen hat,
um die Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Kläger zu beeinflussen, sind
nicht ersichtlich. Das Unfallgeschehen ist unstreitig und vom Kläger nie in Zweifel
gezogen worden. Ein Motiv für eine bewußte Verschleierung der tatsächlich
bestehenden weiteren Versicherungen ist daher nicht erkennbar. Zudem ist auch nicht
festzustellen, daß die anderen Unfallversicherungen schon bei Antragstellung bewußt
verschwiegen worden wären. Auch insoweit deutet daher nichts darauf hin, daß der
Kläger planmäßig im unklaren gelassen werden sollte.
78
Darüber hinaus sind auch berechtigte Interessen des Klägers nicht ernsthaft gefährdet
worden.
79
In der Unfallversicherung ist der gleichzeitige Abschluß mehrerer Versicherungsverträge
bei verschiedenen Gesellschaften nicht verboten und hat auch keinen Einfluß auf die
Höhe der jeweiligen Versicherungsleistung. Das Bestehen mehrerer
Versicherungsverträge berechtigt den Unfallversicherer daher nicht zur
Leistungsverweigerung. Es kann daher für ihn nur insoweit von Interesse sein, als es
möglicherweise Rückschlüsse auf das subjektive Risiko zuläßt und unter Umständen
Anlaß geben kann, die gesetzlich vermutete Unfreiwilligkeit des vom
Versicherungsnehmer behaupteten Unfallgeschehens (§180 a I VVG) näher zu
überprüfen.
80
Der Kläger hat jedoch auch nach Bekanntwerden der weiteren Unfallversicherungen
das vom Beklagten behauptete Unfallgeschehen nie in Zweifel gezogen. Er trägt zudem
auch nicht vor, daß und gegebenenfalls welche weiteren Erhebungen er veranlaßt hätte,
81
wenn er schon mit der Schadensanzeige auf die anderen Unfallversicherungsverträge
hingewiesen worden wäre. Der Kläger selbst geht somit nach wie vor von einem echten
Unfall aus, so daß seine Leistungspflicht nach wie vor außer Zweifel steht. Daraus folgt,
daß das berechtigte Interesse des Klägers an wahrheitsgemäßen Angaben, daß ihn vor
ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen soll, hier jedenfalls nicht ernsthaft
gefährdet worden ist.
4.)
82
Der Kläger kann seine Leistungsfreiheit auch nicht darauf stützen, daß - so sein Vortrag
zweiter Instanz - der Beklagte fünf frühere Unfälle nicht angegeben habe.
83
a)
84
Rücktritt oder Anfechtung des Versicherungsvertrages kann er hierauf schon deshalb
nicht stützen, weil in dem Versicherungsantrag nach früheren Unfällen nicht gefragt
worden war und für arglistiges Verschweigen der Unfälle, von denen nicht einmal die
Daten mitgeteilt worden sind, nichts ersichtlich ist (§18 VVG). Im Antragsformular war
lediglich nach Unfallfolgen gefragt worden. Daß solche bestanden hätten und
verschwiegen worden wären, wird nicht behauptet.
85
b)
86
Soweit es um die Beantwortung der Frage nach den Daten früherer Unfälle in der
Schadensanzeige geht, fehlt es an tatsächlichem Vortrag des Klägers, welcher Art die
Unfälle gewesen und wann sie sich ereignet haben sollen. Damit läßt sich bereits
objektiv nicht feststellen, ob es sich um offenbarungspflichtige Unfälle oder
möglicherweise um Bagatellunfälle gehandelt haben kann, die nicht ohne weiteres
angegeben werden müssen. Zudem ist dem Beklagten durch den unsubstantiierten
Vortrag, es seien fünf Unfälle nicht angegeben worden, auch die Möglichkeit
genommen, sich sachgerecht gegen den gesetzlich vermuteten Vorwurf vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Verschweigens der Vorunfälle zu verteidigen.
87
II.
88
Die Widerklage, mit der der Beklagte Feststellung des Fortbestehens des
Versicherungsverhältnisses begehrt, ist zulässig (§256 ZPO) und auch begründet.
89
1.
90
Das Feststellungsinteresse des Beklagten folgt daraus, daß der Kläger das
Versicherungsvertragsverhältnis aufgrund seiner Erklärungen im Schreiben vom
11.07.1985 als beendet ansieht.
91
2.
92
Der Antrag ist begründet.
93
Die im Schreiben vom 11.7.1985 erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages ist
unbegründet, weil - wie ausgeführt - nicht bewiesen ist, daß der Beklagte den Kläger bei
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Antragstellung arglistig getäuscht hat.
Der auf §§16, 17, 20 VVG gestützte Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist unbegründet,
weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Kenntnis des
Versicherers von der Anzeigepflicht Verletzung erklärt worden (§20 Abs. 1 VVG). Aus
dem Schreiben des Klägers vom 1.3.1985 ergibt sich nämlich, daß der Kläger
spätestens Ende Februar 1985 von den anderweitigen Unfallversicherungen wußte und
auch die Namen der Versicherer erfahren hatte. Damit stand bereits zu diesem Zeitpunkt
fest, daß die Antragsfrage nach anderweitigen Unfallversicherungen objektiv falsch
beantwortet worden war. Der Rücktritt ist dann jedoch mehr als sechs Monate später,
nämlich mit Schreiben vom 11.7.1985, erklärt worden.
95
III.
96
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Der in zweiter Instanz zurückgenommene
Widerklageantrag zu 1) hat besondere Kosten nicht ausgelöst, weil die damit begehrte
Feststellung, daß ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht bestehe, bereits in dem
Antrag auf Klageabweisung enthalten gewesen ist und daher den Streitwert nicht erhöht
hat.
97
Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel
gegen dieses Urteil nicht statthaft. Die Beschwer des Klägers wird auf 14.580,- DM
festgesetzt.
98