Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2004

OLG Hamm: persönliche freiheit, zustellung, hauptsache, rechtswidrigkeit, haftgrund, anerkennung, verwaltungsbehörde, freiheitsentziehung, einreise, allgemeininteresse

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 83/04
Datum:
02.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 83/04
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 T 221/03
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Entscheidung des Landgerichts im
Kostenpunkt abgeändert wird.
Der Kreis H hat die dem Betroffenen im Verfahren der sofortigen ersten
und weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
G r ü n d e :
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2
FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Der Statthaftigkeit
des Rechtsmittels steht § 20a Abs.1 S. 1 FGG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist
eine Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen
die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das Landgericht
hat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, indem es unter Zurückweisung der
weitergehenden Erstbeschwerde dem Feststellungsantrag des Betroffenen teilweise
stattgegeben hat. Als Nebenentscheidung dazu hat die Kammer über den Kostenpunkt
befunden und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen
ausgeschlossen. Der Senat muss davon ausgehen, dass sich die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts insgesamt
richtet. Denn nach dem gestellten Antrag wird die Entscheidung des Landgerichts
angegriffen, soweit die Kammer die Anträge des Betroffenen zurückgewiesen hat. Zwar
richtet sich die Begründung der sofortige weiteren Beschwerde ausdrücklich nur gegen
die Entscheidung zum Kostenpunkt. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch gegenüber dem
ausdrücklich gestellten Antrag zurück, zumal die Zulässigkeit der sofortigen weiteren
Beschwerde nicht notwendig eine Begründung erfordert.
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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
in der Hauptsache nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Der Senat hat jedoch die ebenfalls zu überprüfende Kostenentscheidung des
Landgerichts abgeändert und eine Verpflichtung des Kreises H zur Erstattung der
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außergerichtlichen Kostend des Betroffenen ausgesprochen.
Zutreffend ist das Landgericht von einer zulässigen Erstbeschwerde des Betroffenen
ausgegangen. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde stand die Erledigung der
Hauptsache nicht entgegen, nachdem der Betroffene sein Rechtsmittel zulässig auf das
Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen umgestellt hatte
(BVerfG NJW 2002, 2456).
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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Abschiebungshaft auf den Zeitraum bis zu der am 26.09.2003 erfolgten Zustellung des
Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
17.09.2004 beschränkt. Mit der Zustellung dieses Bescheids lagen, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nach § 57 Abs.2
S.2 AuslG vor. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift setzt zwar die Haftanordnung
voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist. Demgegenüber entsteht die
Ausreisepflicht des Betroffenen in dem hier gegebenen Fall des Abschlusses eines
Asylverfahrens gem. § 34 a AsylVfG ohne weiteres bereits durch die Zustellung des
Bescheides des Bundesamtes, durch die die Abschiebung des Betroffenen in den
Drittstaat nach der genannten Vorschrift angeordnet wird. Die Vorschrift des § 57 Abs. 2
S. 2 AuslG ist jedoch hier gleichwohl anwendbar, weil ihre Auslegung in
Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis führt, dass das
Tatbestandsmerkmal "Ablauf der Ausreisefrist" lediglich klarstellen soll, dass sämtliche
Voraussetzungen für eine Abschiebung erfüllt sein müssen. Insbesondere handelt es
sich entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht um einen selbständigen Haftgrund.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit aus der
Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/2062 S. 45 f.), wo es heißt:
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"Der neu eingefügte Satz 2 regelt einen fakultativen Haftgrund, der voraussetzt,
dass sämtliche Abschiebungsvoraussetzungen erfüllt sind... Die Vorschrift soll vor
allem bei Sammelabschiebungen und in sonstigen Fällen, in denen die
Abschiebung einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert oder nur -
z.B. im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente - in einem
begrenzten Zeitraum möglich ist, den Vollzug der Abschiebung sichern."
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Da bei einer Rückschiebung nach dem Dubliner Übereinkommen bzw. der dieses
nunmehr ersetzenden EG-Verordnung sowohl von einem erheblichen
Abstimmungsaufwand zwischen den nationalen Behörden auszugehen ist als auch für
die Rückschiebung zu beachtende Fristen gelten, wird die Anordnung von Haft nach §
57 Abs. 2 S. 2 AuslG auch in diesen Fällen durch den Gesetzeszweck gedeckt.
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Die Anordnung der Haft ist in § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG allerdings durch das Wort "kann" in
das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Ermessensausübung hat
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Hinblick auf den Eingriff in
die persönliche Freiheit des Betroffenen unter Abwägung mit dem Zweck der
gesetzlichen Vorschrift zu erfolgen, im Allgemeininteresse eine zügige Durchführung
der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern. Die Ermessenentscheidung
des Landgerichts lässt unter diesem Gesichtspunkt keinen Rechtsfehler erkennen. Der
Betroffene hatte sich zu seiner Einreise nach eigenen Angaben einer
Schlepperorganisation bedient und sich zunächst, wenn auch nur kurzfristig, illegal in
Deutschland aufgehalten. Bei dieser Sachlage konnte nicht mit einer so hohen
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Betroffene werde sich bis zum
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Abschluss seines Asylverfahrens zur Verfügung der Behörden halten, dass die
Anordnung der nur kurzfristigen Sicherungshaft unverhältnismäßig wäre.
Auf einem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung hingegen, soweit das
Landgericht davon abgesehen hat, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des
Betroffenen anzuordnen. Über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten
des Betroffenen ist nach § 16 FEVG zu entscheiden. Danach hat das Gericht, wenn es
den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung ablehnt,
zugleich die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, der Gebietskörperschaft aufzuerlegen, der die
Verwaltungsbehörde angehört, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter
Anlass zur Stellung des Antrages nicht vorlag. Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn die Haftanordnung sich als solche anderweitig erledigt, dann aber
eine feststellende Entscheidung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergeht.
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Ob ein begründeter Anlass zur Antragstellung vorgelegen hat, ist dabei nach dem
Sachverhalt zu beurteilen, der von der Behörde zur Zeit der Antragstellung unter
Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren
Erkenntnisquellen festgestellt werden konnte; ein schuldhaftes Verhalten von
Verwaltungsbediensteten wird nicht vorausgesetzt (vgl. Marschner/Volckart,
Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 16 FEVG, Rdnr. 3; Senatsbeschluss
vom 26.02.2002 -15 W 53/02- = OLGR 2002, 332). Vorliegend hätte seitens des
Beteiligten zu 2) die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, mithin auch die Zustellung der
Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft
werden müssen. Hierbei hätte ohne weiteres festgestellt werden können, dass die
Zustellung bei Beantragung der Haft noch nicht erfolgt, der Betroffene zu diesem
Zeitpunkt also noch nicht ausreisepflichtig war. Davon geht auch das Landgericht aus.
Entgegen seiner Auffassung kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht
darauf an, dass die Haftvoraussetzungen nur wenige Tage später erfüllt waren, da § 16
FEVG gerade an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpft.
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