Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2008

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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 275/08
Datum:
02.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 275/08
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 KLS 382 Js 56/02 (84/02)
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe:
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I. Im Oktober 2000 kamen die anderweitig verurteilten Eheleute X trotz prekärer
finanzieller Situation auf die Idee, einen hochwertigen Porsche Turbo im Wege eines
Finanzierungsleasings zu erwerben, wobei ihnen von vornherein bewusst war, dass sie
aus legal erworbenen oder erwirtschaften Mitteln die später anfallenden Raten nicht
würden bezahlen können. Am 16. Oktober 2000 suchten beide das Porsche-Zentrum in
E auf und entschieden sich dort für den streitbefangenen Porsche 911 Turbo. Auf den
Kaufpreis von 132.000 DM sollten 20.000,- DM bar gezahlt werden; der Restbetrag
sollte bei der jetzigen Antragstellerin, der T GmbH & Co. KG, finanziert werden. Noch
am selben Tage wurde ein Leasingvertrag zwischen der Firma X und der Antragstellerin
geschlossen, der eine einmalige Sonderzahlung von 20.000 DM sowie 36 Monatsraten
zu je 2216,76 DM vorsah.
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Am 19. Oktober 2000 wurde das Fahrzeug seitens der Eheleute X übernommen, eine
Anzahlung von 20.000 Deutsche Mark geleistet und das Fahrzeug amtlich zugelassen,
wobei es das Kennzeichen ######## erhielt. Der Fahrzeugbrief verblieb bei der
Antragstellerin. Dem Tatplan entsprechend wurde von den anderweitig verfolgten
Eheleuten X in der Folgezeit keine Raten mehr bezahlt. Im Zuge umfangreicher
strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Eheleute X flohen diese Anfang Januar 2001
unter Zurücklassung des streitbefangenen Fahrzeuges nach Rumänien.
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Auf welche Art und Weise das Fahrzeug in den Besitz des oben genannten Verurteilten
(folgend Antragsgegner) gelangt ist, in dessen Besitz es in Spanien sichergestellt
wurde, ist unklar.
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Die anderweitig verfolgten Eheleute X wurden durch Urteil des Landgerichts Arnsberg
vom 6. Mai 2002 unter anderem wegen des Erwerbs des streitbefangenen Porsches
rechtskräftig wegen Betruges verurteilt.
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Eine Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen den Antragsgegner wegen des
Vorwurfes der Hehlerei im Hinblick auf den streitbefangenen Porsche wurde nach
Eröffnung des Verfahrens durch das Landgericht Arnsberg gemäß § 154 Abs.2 StPO in
der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2002 im Hinblick auf die Verurteilung wegen
Beihilfe zur Unterschlagung anderweitiger Gegenstände eingestellt.
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Mit Schreiben der Antragstellerin vom 10. März 2008 an die Staatsanwaltschaft
Arnsberg beantragte diese, das Fahrzeug an sie, als Verletzte gemäß § 111k StPO,
zurückzugeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 10. März 2008
und 23. April 2008 sowie auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Antragsgegners
vom 14. April 2008 und 29. Mai 2008 Bezug genommen.
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Mit angegriffenem Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. Juli
2008 ordnete diese die Herausgabe des Fahrzeugs an die Antragstellerin an.
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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner – näher begründeten –
Beschwerde vom 15. Juli 2008.
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II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Herausgabe des sichergestellten
Fahrzeuges an die Verletzte ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, in der Sache selbst
aber nicht begründet.
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Werden Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Bedeutung sein
können, nach § 94 StPO sichergestellt oder förmlich beschlagnahmt, so sind sie in der
Regel, sofern sie zum Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden, an den
bisherigen Gewahrsamsinhaber - soweit es sich hierbei nicht um den Beschuldigten
handelt - herausgegeben (BGH NJW 2000, 3218). § 111 k StPO macht jedoch für
diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen ein in die Verfügungsgewalt der Behörde
gekommener Gegenstand, dem durch die Straftat Verletzten entzogen worden ist.
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Bei der Antragstellerin, der Firma T, handelt es sich um die Verletzte der
streitgegenständlichen Sache. Durch die Betrugsstraftat der Eheleute X wurde die T
unmittelbar geschädigt. Sofern teilweise in der Literatur vertreten wird, Verletzter im
Sinne des § 111 k StPO sei nur derjenige, dem der unmittelbare Besitz an der Sache
durch eine Straftat entzogen worden sei (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., StPO, § 111 k,
Rn.5, Pfeiffer, 4. Aufl., StPO, § 111 k, Rn.2, wohl auch Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO,
25. Aufl. § 111k Rn.8; KMR-Mayer StPO, § 111k, Rn.8 ), kann dem zumindest im
Rahmen eines Leasingverhältnisses nicht zugestimmt werden, denn die Verletzte wird
in der Regel weder aufgrund des Leasingvertrages zwischen ihr und dem
Leasingnehmer, noch aufgrund des Kaufvertrages zwischen ihr und dem Lieferanten zu
irgendeinem Zeitpunkt unmittelbare Besitzerin des Leasinggegenstandes, sondern
erlangt nur mittelbaren (Eigen-) Besitz. Der Lieferant und unmittelbarer (Fremd-)Besitzer
hat demgegenüber aufgrund des Kaufvertrages zwischen ihm und der Leasingsgeberin
nach der Bezahlung des Kaufpreises durch die Leasinggeberin bei einer
Unterschlagung oder Betrugsstraftat – wie hier – durch einen Leasingnehmer keinen
Schaden.
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Die oben angeführte Auslegung des § 111 k StPO findet im Wortlaut der Vorschrift auch
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keine hinreichende Stütze. § 111k StPO verfolgt das Ziel der Wiederherstellung eines
rechtmäßigen Zustandes im Sinne eines zivilrechtlich gerechten Ausgleichs ( BGHZ 72,
302, 304). Die Rückgabe der Sache an den Täter oder einen anderen, auf den die
Sache von diesem durch eine Straftat übergegangen ist, würde demgegenüber dazu
führen, dass der Staat sich an der der Aufrechterhaltung des durch die Tat entstandenen
rechtswidrigen Zustandes beteiligt. Dies ist aber gerade nicht gewollt.
Unmittelbar im Sinne des § 111k StPO bedeutet daher zumindest im Rahmen eines
Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache
unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist (KK - Nack, StPO, 5. Auflage 2003,
§ 111 k, Rn.4, SK-Rudolphi, StPO, § 111 k, Rn.5, Heidelberger Kommentar zur StPO-
Lemke, 3. Aufl., 2001, § 111k, Rn. 4), mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar
durch die Straftat in den (Eigen-) Besitz des Täters gelangt und der Schaden ohne
weitere Zwischenschritte bei der Verletzten eingetreten ist.
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Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Eheleute X durch das Landgericht
Arnsberg vom 6. Mai 2002 steht auch hinreichend fest, dass der Verletzten der
streitgegenständliche Porsche durch eine Straftat entzogen worden ist.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das
Landgericht Arnsberg auch Ansprüche des Antragsgegners, die der Herausgabe an die
Verletzte entgegenstehen könnten, abgelehnt.
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Zwar müssen Ansprüche Dritter bereits dann berücksichtigt werden, wenn sich aus den
Ermittlungen entsprechende Anhaltspunkte ergeben (KMR-Mayer, aaO., § 111k Rn. 10).
Die Begründetheit eines solchen Anspruchs braucht auch nicht festzustehen, vielmehr
genügt es, dass die Rechtslage zweifelhaft ist und das bestehen eines Anspruchs nicht
von vornherein ausgeschlossen erscheint (LR-Schäfer aaO, § 111k, Rn.18; Meyer-
Goßner aaO., § 111 k, Rn.8; KMR-Mayer, aaO., § 111 k, Rn.10) . Vorliegend ist die
Rechtslage aber noch nicht einmal zweifelhaft. Der Antragsgegner hat keinerlei Rechte
am Fahrzeug.
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Ausweislich des in der Akte befindlichen – vermeintlichen - Kaufvertrages vom
14. November 2000, Blatt 1043 der GA, hatte nicht der Antragsgegner das Fahrzeug
erworben, sondern die Firma T2., eine nach den Gesetzen Rumäniens rechtsfähige
Gesellschaft mit eingetragenem Gesellschaftssitz in L.
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Woraus sich demgegenüber ein eigenes Recht des Antraggegners, welches dieser
geltend macht, ergeben sollte, ist schon im Ansatz nicht erkennbar.
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Die Verletzte ist darüber hinaus nach wie vor im Besitze des Kraftfahrzeugbriefes im
Original. Soweit der Antragsgegner im Besitz eines Kraftfahrzeugbriefes war, handelte
es sich hierbei um eine Fälschung. Schließlich hat der Verurteilte X ausweislich seiner
polizeilichen Aussage vom 8. Mai 2001, Blatt 210 ff der GA, das Fahrzeug zu keinem
Zeitpunkt an den Antragsgegner veräußert, oder ihm sonst den Auftrag erteilt, dieses
Fahrzeug zu verschieben, zu verkaufen oder sonst wie verschwinden zu lassen. Da er
aber alleiniger Nutzer des Fahrzeuges war, hätte es auf der Hand gelegen, dass er bei
einem etwaigen Verkauf des Fahrzeuges durch seine Ehefrau hierüber informiert
worden wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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