Urteil des OLG Hamm vom 09.09.2003

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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 41/03
Datum:
09.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 41/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Betroffene ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Ahaus vom 25. Februar 2002
wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren
sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er seit dem 7. Juni 2002, das
Strafende ist auf den 26. März 2005 berechnet. Mit Schreiben seines Verteidigers vom
17. April 2003 hat der Betroffene beantragt, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren.
Diesen Antrag hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 12. Mai 2003
zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
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"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt L,
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bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teilte ich mit, dass nach gründlicher und sehr
ausführlicher Prüfung der Urlaubsantrag Ihres Mandanten bereits am 10.04.03 im
Rahmen einer Vollzugskonferenz abgelehnt wurde.
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Es heißt in der Begründung: "Angesichts seiner Vorbelastung (Körperverletzung
u.a.) und seiner Auffälligkeit in der U-Haft lässt die fehlende Bereitschaft des
Gefangenen über den Tathergang und die Umstände der Tat zu sprechen (er
streitet die Tatbegehung ab) den Ausschluss eines Missbrauchsrisikos im Hinblick
auf gewaltdelinquentes Verhalten nicht mit erforderlicher Sicherheit zu."
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Diese Begründung wurde dem Gefangenen am 14.04.03 gegen Unterschrift
eröffnet. Ich weise darauf hin, dass sowohl der zuständige Sozialarbeiter wie auch
die zuständige Psychologin im Rahmen sehr ausführlicher Gespräche - leider
vergeblich -, versucht haben, den Gefangenen zu einer Änderung seiner Haltung
zu bewegen.
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Unter Umständen ist es Ihnen möglich, Ihren Mandanten in seinem eigenen
Interesse zu einer Veränderung seiner Haltung zu bewegen!
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Ich bedauere, Ihnen keinen günstigeren Bescheid mitteilen zu können."
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Der Betroffene hat diese Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Herford in
zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten. Diese hat der Präsident des
Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 16. Juni 2003
zurückgewiesen. Dessen Begründung lautet:
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"Der Leiter der JVA Herford hat Ihren Antrag auf Gewährung von
Vollzugslockerungen mit Schreiben vom 12.05.2003 mit folgender Begründung
abgelehnt und führt hierzu wie folgt aus:
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"Der Jugendstrafgefangene B. verbüßt aus einem Urteil des AG Ahaus vom
25.02.2002 eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen
gemeinschaftlichen schweren Raubes. B. hat in der hiesigen Vollzugseinrichtung
im Rahmen der Vorbereitung möglicher Lockerungen Gespräche mit dem
zuständigen Betreuer und der Psychologin geführt. Allerdings fehlt bei dem
Gefangenen die Bereitschaft, über die von ihm begangene Tat zu sprechen. Er
bestreitet, die Tat überhaupt begangen zu haben. Somit können weder Tatdynamik
noch die zur Tatbegehung führenden aggressiven Persönlichkeitsanteile
aufgearbeitet werden. Angesichts der Vorbelastung des Gefangenen und der
fehlenden Bereitschaft, die Straftat zuzugeben und über die Umstände der Tat zu
sprechen, kann der Ausschluss eines Missbrauchsrisikos im Hinblick auf weiteres
gewalttätiges Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden."
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Die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Herford vom 12. Mai 2003
auf Versagung von Vollzugslockerungen für Ihren Mandanten B. ist sachgerecht
und nicht zu beanstanden."
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Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche
Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Er ist der Auffassung, die Versagung von
Vollzugslockerungen sei ermessensfehlerhaft und verletze ihn somit in seinen Rechten.
Anders als bei den Statusentscheidungen der Straf- oder Vollstreckungsgerichte bleibe
bei den Gestaltungsentscheidungen der Vollzugsbehörden kein Raum für die über die
Grundsätze der §§ 2 und 3 StVollzG hinausgehenden allgemeinen Strafzwecke wie
etwa Vergeltung und Sühne, Schwere der Schuld, Schuldausgleich oder Verteidigung
der Rechtsordnung. Darauf, dass der Betroffene während des gesamten
Erkenntnisverfahrens geschwiegen habe und auch heute nicht bereit sei, über die
abgeurteilte Tat zu sprechen bzw. die Tatbegehung leugne, könne die Versagung von
Hafturlaub und anderer Lockerungen nicht gestützt werden.
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Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht uneingeschränkt der gerichtlichen
Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde, ob einem Strafgefangenen
Lockerungen zu gewähren sind, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die
Überprüfung des Senats erstreckt sich deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG allein
darauf, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die
Vollzugsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die
Grenzen des Ermessens eingehalten hat und von ihm in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Diese eingeschränkte
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Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers.
Zutreffend hat die Vollzugsbehörde darauf abgestellt, dass wegen der mangelnden
Bereitschaft des Betroffenen, über die von ihm begangene Tat zu sprechen, das Risiko
eines Missbrauchs von Lockerungen - etwa durch gewalttätiges Verhalten - nicht
zuverlässig beurteilt und damit die in diesem Zusammenhang erforderliche fundierte
Prognose nicht gestellt werden kann. Es sind somit in dem Verhalten des Betrof-
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fenen liegende Gründe, die zu der Versagung von Hafturlaub und weiteren Lockerungen
geführt haben. Die von dem Betroffenen angeführten allgemeinen Strafzwecke
(Vergeltung, Sühne, Schwere der Schuld, Schuldausgleich und Verteidigung der
Rechtsordnung) haben dabei ersichtlich keine Rolle gespielt.
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Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch durch die Vollzugsbehörde ist somit nicht zu
erkennen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.
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