Urteil des OLG Hamm vom 12.06.1991
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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 305/90
Datum:
12.06.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 305/90
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 378/89
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juli 1990 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.501,- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 13. Dezember 1988 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 84
zugrundeliegen. Nach ihrer Darstellung wurde ihr in der Nacht vom 20. auf den
21.02.1988 zwischen 20.30 Uhr und 04.30 Uhr aus der Wohnung eine Reihe von
Einrichtungsgegenständen im Gesamtwert von 29.501,- DM entwendet. Die
herbeigerufene Polizei stellte mehrere, ca. 5 mm breite Hebelspuren an der Tür im
Bereich des Schlosses fest. Die Gummidichtung der Türzarge lag auf der Diele auf dem
Fußboden. Die Wohnung war durchwühlt, Behältnisse und Schränke waren geöffnet,
deren Inhalt lag teilweise auf dem Boden verstreut herum. Die Klägerin hat behauptet,
sie habe die Wohnungstür, die Wohnung liegt im zweiten Obergeschoß eines 5-
Familien-Hauses, ins Schloß gezogen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben
vom 08.06.1988 mit der Begründung, dann sei die Wohnungstür nicht ordnungsgemäß
verschlossen gewesen, Leistungen ab. Daraufhin erklärte die Zeugin ... dies wurde der
Beklagten anschließend zugänglich gemacht, gegenüber dem inzwischen
eingeschalteten Anwalt der Klägerin, daß sie in der fraglichen Nacht bei der Klägerin
gewesen sei und nach ihr noch einmal die Wohnung betreten habe, um Wasser für den
defekten Kühler ihres Fahrzeuges zu holen und daß sie anschließend die Wohnungstür
zweimal umgeschlossen habe. Dies ließ die Klägerin dann auch im Prozeß vortragen.
Vor dem Landgericht als Zeugin vernommen hat die Zeugin dann erklärt, sie habe den
Schlüssel jedenfalls einmal umgedreht, ob zweimal, könne sie nicht sagen. Der vom
Landgericht beauftragte Sachverständige ... kam dann zu dem Ergebnis, bei
zweimaligem Umschließen der Tür seien die von der Polizei vorgefundenen Spuren
nicht geeignet gewesen, die Tür zu öffnen, was bei einmaligem Umschließen aber
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möglich sei.
Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, weil die Klägerin grob fahrlässig
den Schadenfall herbeigeführt habe dadurch, daß sie die Wohnungstür nur ins Schloß
gezogen habe. Grob fahrlässig sei es aber auch gewesen, daß die Zeugin ... was
aufgrund des Gutachtens ... feststehe, die Tür nicht mehr als einmal umgeschlossen
habe.
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Beides bezeichnet die Berufung als verfehlt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene
Urteil und beruft sich erstmals darauf, daß sie auch wegen arglistiger Täuschung
leistungsfrei sei, weil die Klägerin, der Zeugin ... folgend behauptet habe, die Tür sei
zweimal umgeschlossen gewesen.
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Der Senat hat zur Höhe des erlittenen Schadens Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugin ... und des Zeugen ....
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Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §543 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
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1.
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Die Beklagte ist für den von der Klägerin behaupteten Einbruchsdiebstahl aus ihrer
Wohnung in der Nacht vom 20. auf den 21.02.1988 eintrittspflichtig.
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a)
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Die Klägerin hat den ihr obliegenden erleichterten Beweis für einen Einbruchsdiebstahl
erbracht. Dazu genügt die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend
deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen
werden kann (BGH VersR 84, 29, ständige Rechtsprechung). Dies steht schon aufgrund
der von der Polizei gesicherten Spuren fest. Bei deren Eintreffen war die Wohnung
durchwühlt, Behältnisse und Schränke waren geöffnet, deren Inhalt lag teilweise auf
dem Boden verstreut umher. Ferner war an der Tür manipuliert worden. Die
Gummidichtung war herausgerissen. In Höhe des Schlosses befanden sich an der Tür
mehrere ca. 5 mm breite Hebelspuren. Diese Umstände deuten in ihrer Gesamtheit mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Einbruchdiebstahl hin.
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b)
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Die Beklagte hat, was ihr freisteht (BGH a.a.O.), den ihr obliegenden Nachweis dafür,
daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles
besteht, nicht erbracht.
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aa)
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Solche Umstände ergeben sich zunächst nicht aus dem Gutachten des
Sachverständigen .... Zwar hat dieser Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß
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ein Eindringen der Täter durch die Tür ausgeschlossen sei, wenn diese zweitourig
umgeschlossen gewesen sei. Es spricht aber auch nichts dafür, daß dies der Fall
gewesen sein könnte. Zwar hat die Zeugin ... entsprechendes gegenüber dem
erstinstanzlichen Anwalt der Klägerin ausgeführt. In beiden Instanzen als Zeugin
vernommen hat die Zeugin ... aber dazu erklärt, das gar nicht zu wissen, es vielmehr
daraus hergeleitet zu haben, daß sie ihre eigene Wohnung zweimal umzuschließen
pflege. Hier waren die Frauen aber in Eile. Es erscheint deshalb durchaus fraglich, ob
die Zeugin, wenn sie überhaupt entsprechend ihrer Aussage nach der Klägerin deren
Wohnung noch einmal betreten haben sollte, wenigstens einmal umgeschlossen hat
oder ob auch sie die Tür nicht - ebenfalls - nur ins Schloß gezogen hat. Tatsachen, die
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch
die Klägerin begründen könnten, lassen sich daraus nicht herleiten.
bb)
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Die Klägerin hat stets behauptet, selbst die Tür nur ins Schloß gezogen zu haben. Daß
sie nicht vorprozessual schon darauf hingewiesen hat, daß die Zeugin ... nach ihrer
Darstellung die Tür nachträglich noch abgeschlossen hat, begründet schon deshalb
kein Indiz für ein unredliches Verhalten der Klägerin, weil sie unwiderlegt und nicht
einmal unglaubhaft dargetan hat, daß sie davon erst erfahren hat, als sie der Zeugin
mitgeteilt hat, daß die Beklagte Leistungen deshalb verweigere, weil sie, die Klägerin,
die Tür nur ins Schloß gezogen habe.
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cc)
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Letztlich ergeben sich durchgreifende Indizien für ein unredliches Verhalten der
Klägerin auch nicht daraus, daß nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen
keiner der übrigen Hausbewohner den Diebstahl bemerkt hat, obwohl im Hinblick auf
den Umfang der entwendeten Gegenstände entweder mehrere Täter beteiligt gewesen
sein müssen oder ein Täter mehrfach das Treppenhaus passiert haben muß. Die
Hausbewohner Frau ... und Frau ... sind erst Wochen später von der Polizei dazu befragt
worden. Beide haben angegeben, von einem Einbruch nichts zu wissen und auch in der
fraglichen Nacht nichts gehört zu haben. Wenn aber beide Frauen nichts bemerkt
haben, obwohl in der fraglichen Nacht zumindest auch die Polizei mit mehreren
Beamten in der Wohnung der Klägerin gewesen ist, spricht nichts Entscheidendes
gegen die Annahme, daß sie auch den Dieb oder die Diebe überhört haben können.
20
c)
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Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb leistungsfrei,
weil die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Leistungsfreiheit setzt, was das Landgericht verkannt hat, nicht nur eine Handlung des
Versicherungsnehmers oder eines Repräsentanten voraus, die als grob fahrlässige
Herabsetzung des vertragsgemäß vereinbarten Sicherheitsstandardes angesehen
werden muß, sondern darüber hinaus, daß dieses Verhalten auch ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles ist. Der Klägerin nachteilige Feststellungen lassen sich
insoweit zu keinem Punkt treffen.
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Ein etwa einmaliges Umschließen der Tür durch die Zeugin ... ist schon deshalb
unbeachtlich, weil diese nicht Repräsentantin der Klägerin ist. Im übrigen wäre der
Zeugin auch Weder eine erhebliche Herabsetzung des vertragsgemäß vorausgesetzten
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Sicherheitsstandardes vorzuwerfen noch könnte ihr Verhalten als subjektiv
unentschuldbar angesehen werden (vgl. etwa BGH VersR 89, 141). An der nicht weiter
begründeten gegenteiligen Auffassung des Landgerichts hält auch die Beklagte in der
Berufungsinstanz nicht fest.
Soweit die Klägerin selbst unstreitig die Tür nur ins Schloß gezogen hatte, fehlt es am
Nachweis der Ursächlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles. Denn die Beklagte
kann nicht beweisen, daß die Zeugin ... nicht doch, wie sie ausgesagt hat, die Tür
wenigstens einmal umgeschlossen hatte. Der Senat kann nicht feststellen, daß die
Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat. Sie hat trotz vielfacher Bemühungen
der Prozeßvertreter der Beklagten im Senatstermin sich nicht in Widersprüche
verwickeln lassen. Ihre Aussage, daß sie nach der Klägerin die Wohnung noch einmal
betreten hat, um Wasser für den Kühler ihres defekten Autos zu holen, mag in
Anbetracht der gesamten Umstände vielleicht als zweifelhaft erscheinen, wie die
Beklagte meint. Widerlegt ist die Aussage jedoch
sicher
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Im übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob das Verhalten der Klägerin überhaupt als grob
fahrlässig eingestuft werden könnte. Die von der Beklagten gestellten
Sicherheitsvorschriften (§14 Abs. 1 c VHB 84) sind nichtig (BGH NJW 1990, 2388). Ob
das Umschließen einer Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus mit in der Regel
ohnehin verschlossener Haustür zum vertragsgemäß vorausgesetzten
Sicherheitsstandard gehört und ob und ggfls. unter welchen Umständen ein Verstoß
dagegen subjektiv unentschuldbar ist, bedürfte eingehender Prüfung. Hierauf kommt es
jedoch nicht an, weil die Beklagte schon, wie erwähnt, den Nachweis der Ursächlichkeit
eines etwa grob fahrlässigen Verhaltens nicht führen kann.
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d)
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Soweit die Beklagte in dieser Instanz sich auch wegen versuchter arglistiger Täuschung
zu Grund oder Höhe der Entschädigung für leistungsfrei hält (§22 Abs. 1 VHB 84), kann
sie auch damit nicht durchdringen.
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aa)
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Soweit die Klägerin die entwendeten Gegenstände gegenüber dem
Regulierungsbeauftragten der Beklagten als ihr Eigentum bezeichnet haben soll,
obwohl unstreitig ein Teil ihrem damaligen Verlobten und heutigen Ehemann gehörte,
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin arglistig gehandelt haben könnte. Unstreitig
waren auch diese Sachen versichert. Dafür, daß die Klägerin gegenteiliges
angenommen und deshalb die Unwahrheit gesagt haben könnten, was allerdings
Leistungsfreiheit der Beklagten begründen würde, spricht nichts.
29
bb)
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Soweit die Beklagte der Klägerin vorhält, sie habe im Prozeß zu Unrecht behauptet,
neben den von der Polizei gesicherten Spuren an der Wohnungseingangstür habe es
noch weitere Beschädigungen der Tür gegeben, und soweit sie ihr ferner vorhält, daß
sie die widerlegte ursprüngliche Darstellung der Zeugin ... sie habe die Tür zweimal
umgeschlossen, als Behauptung im Prozeß übernommen habe, kann unterstellt werden,
daß die Klägerin insoweit die Beklagte zu täuschen versucht hat. Auch dann ist sie nicht
nach §22 Abs. 1 VHB 84 leistungsfrei. Bei beidem handelt es sich um Behauptungen in
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einem laufenden Prozeß, die erstmals erhebliche Zeit nach endgültiger Ablehnung des
Versicherungsschutzes durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.1988 aufgestellt
worden sind.
Nach endgültiger Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer führt
unrichtiger Sachvortrag des Versicherungsnehmers nicht zur vollständigen
Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund von Versicherungsbedingungen, die
Leistungsfreiheit für den regulierungs- und deshalb prüfungsbereiten Versicherer
vorsehen. Dies hat der Senat für den Fall einer vereinbarten Leistungsfreiheit bei
Obliegenheitsverletzung bereits ausgesprochen (VersR 88, 1289 = R + S 89, 108,
zustimmend: BGH VersR 89, 842 = NJW 2472 = R + S 296). Für den vorliegenden Fall
der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen versuchter arglistiger Täuschung gilt nichts
anderes. Auch insoweit ist der Versicherungsnehmer bei Meidung der vertraglich
vereinbarten Rechtsnachteile nur gehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, um
dem Versicherer die Prüfung seiner Verpflichtung zur Leistung zu ermöglichen und/oder
zu erleichtern. Der nicht mehr regulierungsbereite Versicherer ist auf solche Angaben
nicht mehr angewiesen. Im Prozeß stehen sich die Parteien, worauf der Senat schon
früher hingewiesen hat, gleichberechtigt gegegenüber. Beide Parteien haben dieselbe
Chance, mit allen zulässigen Beweismitteln ihren Standpunkt zu vertreten. Die
Aufstellung unrichtiger Behauptungen kann deshalb zwar prozessuale Nachteile und
auch Schadensersatzansprüche mit sich bringen, führt aber nicht zur vollständigen
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder versuchter Täuschung des
Prozeßgegners.
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Gestützt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegung: Der Versicherer, der
grundlos Leistungen ablehnt, begeht damit eine schwere Vertragsverletzung. Wer sich
aber selbst in erheblichem Maße vertragsuntreu verhält, kann aus einem
nachfolgenden, sei es auch ebenfalls schwerwiegenden Vertragsverstoß keine Rechte
herleiten, die im Ergebnis dazu führen würde, daß damit der eigene Vertragsverstoß
gerechtfertigt würde. Dies wäre aber der Fall, wenn Rechtsfolge einer unrichtigen
Angabe gegenüber einem nicht mehr regulierungs- und prüfungsbereiten und damit
vertragsungetreuen Versicherer die völlige Leistungsfreiheit eben dieses Versicherers
wäre.
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Nach allem ist die Beklagte für den Versicherungsfall einstandspflichtig.
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2.
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Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet.
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Daß die als entwendet behaupteten Gegenstände tatsächlich gestohlen worden sind,
haben die Zeugen ... und ... in ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt.
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsfall aufgebauscht worden
ist, haben sich nicht ergeben. Daß die Klägerin zeitweilig Sozialhilfe bezogen hat,
besagt nichts, zumal ihr damaliger Lebensgefährte und jetziger Ehemann gut verdient
hat. Ohne Bedeutung ist auch, daß in der Tatnacht nur ein Teil, insbesondere Fernseh-
und Phonoartikel, dem Polizeibeamten als entwendet angegeben worden sind. Dies ist
nicht nur im Hinblick auf die frühe Morgenstunde nach durchwachter Nacht, sondern
insbesondere auch mit Rücksicht auf den Zustand der Wohnung leicht erklärlich.
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Bei der Bewertung des Wiederbeschaffungspreises (§18 Abs. 2 VHB 84) hat sich der
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Senat in vollem Umfang an der - rechnerisch richtigen - Aufstellung der Klageschrift
orientiert. Diese Aufstellung ist vom Regulierungsbeauftragten der Beklagten in vollem
Umfang geprüft worden. Er hat von den Vorstellungen der Klägerin teils bedeutsame
Abstriche gemacht, denen die Klägerin in der erwähnten Aufstellung dann Rechnung
getragen hat. Auch der Senat schätzt deshalb den Wiederbeschaffungswert auf
insgesamt 29.501,- DM.
Soweit der Regulierungsbeauftragte später eine weitere Schadenaufstellung gemacht
hat, die mit einem Betrag von 27.181,- DM abschließt, ist diese für die Entscheidung
ohne Belang. Beide Schätzungen stimmen ohnehin in der Mehrzahl der Positionen
überein. Soweit abweichend die Höhe des entwendeten Geldbetrages auf mutmaßlich
nur 900,- DM herabgesetzt worden ist, hat der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen
... keinen Anlaß, den ursprünglich auch vom Regulierungsbeauftragten angesetzten
Höchstbetrag von 1.500,- DM (§19 Abs. 3 a VHB) nicht in die Berechnung
einzubeziehen. Der in der neueren Schadehaufstellung abgesetzte Betrag von 3.704,-
DM für mögliche Schätzungsirrtümer ist unverständlich, zumal Schätzungsirrtümer nicht
nur zum Nachteil des Versicherers, sondern auch zum Nachteil des
Versicherungsnehmers vorliegen können.
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Das Ergebnis dieser Schätzung des Schadenregulierers ist auch nicht deshalb für die
Klägerin verbindlich, weil sie am 15.04.1988 durch ihre Unterschrift bestätigt hat, daß
sie das Ergebnis dieser neuen Entschädigungsermittlung (27.181,- DM) zur Kenntnis
genommen hat. Hierin liegt offensichtlich weder ein Teilvergleich zur Höhe noch ein
Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche.
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3.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten beträgt 29.501,- DM.
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