Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2000

OLG Hamm: wasser, schwimmbecken, spiegel, unfall, mensch, hallenbad, gefahr, aufenthalt, verkehrssicherheit, aufmerksamkeit

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 172/99
Datum:
30.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 172/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 60/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 1999
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: 50.000,-- DM.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines
Unfalles, der sich an seinem 6. Geburtstag, den 10.01.1997, im Hallenbad der
Beklagten zu 1), in dem der Beklagte zu 2) als Schwimmeister eingesetzt war, ereignete.
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Gegen 15.30 Uhr suchte er gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Tante und 7 Kindern
das Schwimmbad auf. Schon bald nachdem man sich umgekleidet hatte und die Kinder
kurz vor den Erwachsenen die Halle mit den Schwimmbecken betreten hatten, wurde
der Kläger von seinem damals 10 Jahre alten Bruder ... mit dem Gesicht nach unten
bewußtlos auf dem Wasser des Nichtschwimmerbeckens treibend nahe den in dieses
Becken führenden geriffelten Stufen vorgefunden und aus dem Wasser getragen. Der
Beklagte zu 2) hielt sich zu dieser Zeit im Schwimmeisterbüro auf. Durch Rufe der
Mutter des Klägers wurden der Beklagte zu 2) und der als Schwimmeistergehilfe
eingesetzte Zeuge M., der gerade aus dem Filterhaus des Bades, wo er Wasserproben
genommen hatte, zurückgekommen war, alarmiert. Wegen des beim Kläger
festgestellten Atemstillstandes wurde bis zum Eintreffen des Notarztes eine Mund-zu-
Mund-Beatmung durchgeführt. Erst die Maßnahmen des Notarztes führten zum
Wiedereinsetzen der Spontanatmung.
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Bei der Untersuchung des Klägers zeigte sich am Hinterkopf eine
Kopfschwartenprellmarke. Es wurde ein mutmaßlicher Schädelbruch über der rechten
Stirn und der rechten Scheitelregion diagnostiziert. Der Kläger leidet seit dem Unfall an
einer Hirnschädigung (apallisches Syndrom) und hat das Bewußtsein seit dem Unfall
nicht wieder erlangt.
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Der Kläger behauptet, er habe bereits mehrere Minuten lang ohne Sauerstoffversorgung
auf dem Wasser getrieben, bevor er von seinem Bruder gefunden worden sei. Dies sei
nicht früher aufgefallen, weil der Beklagte zu 2) die Wasserbecken längere Zeit nicht
beobachtet habe. Würde sich der Beklagte zu 2) pflichtgemäß am Rande der
Schwimmbecken aufgehalten und seinen Standort öfter gewechselt haben, dann würde
er den Sturz bemerkt haben, bei dem er, der Kläger, sich die Kopfprellmarken
zugezogen habe. Der Beklagte zu 2) würde ferner möglicherweise für den Sturz
verantwortliche andere Schwimmbadbesucher identifiziert haben. Jedenfalls würde der
Beklagte zu 2) für seine, des Klägers, frühere Bergung aus dem Wasser gesorgt haben.
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Im übrigen hat der Kläger Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) darin gesehen,
daß man vom Tisch des Schwimmeisterraumes aus das Nichtschwimmerbecken nicht
habe einsehen können.
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Die Beklagten haben ausgeführt, der Kläger sei maximal 1 bis 1,5 Minuten
unbeaufsichtigt gewesen. Während dieser Zeit müsse der Kläger unglücklich gestürzt
sein. Schon allein durch die Kopfverletzung, die er sich hierbei zugezogen habe, könne
es zu den schweren Verletzungsfolgen gekommen sein. Jedenfalls hätten sich zur Zeit
des Vorfalles sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Zeuge M. im Schwimmeisterraum
aufgehalten. Von dort aus habe das Nichtschwimmerbecken u. a. über Spiegel
hinreichend beaufsichtigt werden können, zumal nur schwacher Badebetrieb geherrscht
habe.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlich erläuterten
Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. P. Es hat die Klage sodann
abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger
sich zunächst die Schädelfraktur zugezogen habe und dann bewußtlos im Wasser
gelegen habe. Unter diesen Bedingungen könne der Sauerstoffmangel bereits innerhalb
von weniger als 90 Sekunden zu dem apallischen Syndrom geführt haben. Eine
Verpflichtung der Badeaufsicht, jeden Badegast innerhalb von 90 Sekunden im Blick zu
haben, bestehe aber nicht. Im übrigen lasse sich auch unter Berücksichtigung der
baulichen Gestaltung des Bademeisterraumes ein Organisationsverschulden der
Beklagten zu 1) nicht feststellen.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel dem Umfang nach
reduziert weiter. Er behauptet jetzt, der Beklagte zu 2) habe sich 10 bis 15 Minuten lang
im Bademeisterraum aufgehalten und habe dort Kaffee getrunken, wodurch er grob
pflichtwidrig seine Wasseraufsichtspflicht vernachlässigt habe. Im übrigen macht der
Kläger geltend, das in erster Instanz eingeholte Gutachten sei nicht überzeugend. Die
Gehirnschädigung könne, auch bei Vorliegen einer Kopfverletzung, nur eingetreten
sein, wenn der Sauerstoffmangel mindestens 5 bis 8 Minuten gedauert habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
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ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,-- DM
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nebst 4 % Zinsen seit dem 25.06.1997 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Mit näheren Darlegungen behaupten
sie, der Beklagte zu 2) habe sich vor Bekanntwerden des Unfalls erst weniger als 5
Minuten lang im Schwimmeisterraum aufgehalten.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
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Der Senat hat ergänzend Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Auch nach dem Ergebnis der ergänzenden
Beweisaufnahme im Berufungsverfahren lassen sich die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht feststellen.
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Unstreitig hat sich der Kläger in dem vom Beklagten zu 2) beaufsichtigten Hallenbad der
Beklagten zu 1) eine erhebliche Kopfverletzung zugezogen und ist anschließend mit
dem Gesicht nach unten auf dem Wasser des Nichtschwimmerbeckens getrieben,
wodurch es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns gekommen ist. Eine
Pflichtverletzung der Beklagten, die als Ursache für diesen Geschehensablauf
angesehen werden müßte, ist jedoch nicht erwiesen.
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1.
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Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger nicht gem. § 823, 847 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet.
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Als verantwortlicher Bademeister oblag es dem Beklagten zu 2), die Einhaltung der zum
Schutz der Badegäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu
gewährleisten, die Schwimmbecken zu überblicken und in Notfällen helfend
einzugreifen. Unter Mitberücksichtigung der im Merkblatt "Aufsicht in Schwimmbädern
während des öffentlichen Badebetriebes" der Deutschen Gesellschaft für das
Badewesen e.V. niedergelegten Empfehlungen mußte er seinen Standort so wählen,
daß er den Badebetrieb großflächig überblicken konnte, wobei er öfter einen
Standortwechsel durchzuführen hatte, um das Geschehen aus verschiedenen
Blickwinkeln verfolgen zu können. Dabei mußte er nicht nur die Vorgänge um die
Schwimmbecken herum beobachten, sondern mußte auch in das Wasser blicken. Zwar
konnte von dem Beklagten zu 2) nicht verlangt werden, jeden Badegast ständig im Auge
zu behalten. In angemessenen regelmäßigen Abständen mußte sich der Beklagte aber
einen zur Kontrolle geeigneten Überblick verschaffen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 96,
727; 728 m. w. N.; Pfeiffer, Verkehrssicherungspflicht in Badeanstalten, zfs 97, 401, 405
m. w. N.; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 664 ff.). Zu
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berücksichtigen ist aber, daß nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden kann und
muß, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht
erreichbar ist. Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb
der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher
Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen
vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu
bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH r + s 2000, 282, 283 =
MDR 2000, 884 = zfs 2000, 332).
Trotz der hohen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Badeaufsicht zu stellen
sind, kann nicht festgestellt werden, daß die Gesundheitsschäden, die sich der Kläger
bei dem Badeunfall vom 10.0.1997 zugezogen hat, mit einem Pflichtenverstoß des
Beklagten zu 2) in Zusammenhang zu bringen sind.
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Der Beklagte zu 2) verhielt sich nicht schon deswegen pflichtwidrig, weil er dem Zeugen
M. gestattete, zur Vornahme von Wasserproben das Filterhaus aufzusuchen. Denn es
herrschte ruhiger Badebetrieb mit nur gut 50 Badegästen in der insgesamt
überschaubaren Schwimmhalle. Unter diesen Umständen bedurfte es der
ununterbrochenen gleichzeitigen Beaufsichtigung durch mehr als nur eine Fachkraft
nicht (vgl. dazu BGH NJW 80, 392 = VersR 80, 67).
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Dem Beklagten zu 2) ist ferner nicht vorzuwerfen, daß er sich nicht ständig unmittelbar
am Rande der Wasserbecken, sondern im Schwimmeisterraum aufgehalten hat. Denn
daß der Beklagte zu 2) aus diesem Raum heraus seiner Aufgabe, den Badebetrieb
großflächig zu überblicken, nicht gerecht werden konnte, ist nicht ersichtlich. Der
Schwimmeisterraum ist zwar von der Schwimmhalle in der Weise abgetrennt, daß die
Schwimmhalle aus dem Innenbereich des Schwimmeisterbüros nur durch ein
Glasfenster und eine Glastür beobachtet werden kann. Jedenfalls die Wasseroberfläche
an der Stelle des Nichtschwimmerbeckens, an der der Kläger bewußtlos gefunden
worden ist, war aber einsehbar, zumal, wie die Zeugen M. und R. bestätigt haben, die
Übersicht zusätzlich durch im Schwimmeisterraum vorhandene Spiegel gewährleistet
wurde. Bei solcher Sachlage stellt der zeitweilige Aufenthalt eines Schwimmeisters im
Schwimmeisterbüro nicht ohne weiters einen Pflichtenverstoß dar (vgl. OLG Hamm
VersR 92, 1489).
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Als vorwerfbar fehlerhaft hätte die Arbeitsweise des Beklagten zu 2) nur dann eingestuft
werden können, wenn der Beklagte zu 2) unangemessen lange die Wasseroberfläche
des Nichtschwimmerbeckens aus den Augen gelassen und aus diesem Grunde die
Notsituation des Klägers übersehen hätte. Feststellen läßt sich dies jedoch nicht.
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Eine Verletzung der Wasseraufsichtspflicht durch den Beklagten zu 2) folgt nicht daraus,
daß der Kläger, wie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. ergeben hat, ca. 2
Minuten lang mit dem Gesicht im Wasser an der Wasseroberfläche getrieben ist. Nicht
bei jedem Badeunfall, bei dem es zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Folge einer
Sauerstoffunterversorgung kommt, kann zugleich die Außerachtlassung der
Sicherheitsmaßnahmen als erwiesen angesehen werden, die ein verständiger und
umsichtigter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf.
Badegäste, die sich wie ein Taucher unter Wasser aufhalten, bedürfen zwar wegen der
damit im Zusammenhang stehenden Gefahren besonderer Aufmerksamkeit des
Aufsichtspersonals. Steht in solchen Fällen eine Untertauchzeit von 4 oder mehr
Minuten fest, dann wird häufig von einem Pflichtenverstoß des Aufsichtsführenden
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Bademeisters auszugehen sein (vgl. dazu BGH r + s 2000, 282; OLG Hamm VersR
1996, 727), nicht hingegen schon bei einer Untertauchzeit von lediglich 1 Minute (vgl.
OLG Hamm VersR 92, 1489, 1490). Selbst dann, wenn die Notsituation eines
Badegastes mehr als nur 1 Minuten lang unbemerkt geblieben ist, kann es an einem
Pflichtenverstoß des Aufsichtspersonals fehlen (vgl. BGH NJW 80, 392 = VersR 80, 67,
68).
Der Kläger befand sich jedenfalls auf den ersten Blick nicht in der gleichen
Gefahrensituation wie ein im Wasser tauchender Badegast, weil er an der
Wasseroberfläche trieb. Die Haltung des Klägers war, wie schon das Landgericht
ausgeführt hat, einer Haltung nicht ganz unähnlich, die Kinder beim Spiel im Wasser
oftmals einzunehmen pflegen. Ein sich bewußt in solcher Weise verhaltendes Kind
hätte auch die Möglichkeit, durch kurzes Anheben des Kopfes die Atemwege
freizubekommen und sich mit neuem Sauerstoff zu versorgen. Im übrigen kann der
Atem, wie der Sachverständige ausgeführt hat, durchaus eine Minute lang und bei
trainierten Sportlern sogar noch länger bewußt angehalten werden, bevor es zur Luftnot
kommt. Vor diesem Hintergrund läßt sich die Tatsache, daß der Beklagte zu 2) 2
Minuten lang nicht auf die Situation des Klägers reagiert hat, noch nicht als
Pflichtenverstoß bei der Badeaufsicht werten.
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Eine die Dauer von 2 Minuten übersteigende Zeit, während der er, das Gesicht im
Wasser, an der Wasseroberfläche getrieben ist, hat der insoweit beweispflichtige Kläger
nicht zu beweisen vermocht.
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Eine solche Zeitdauer ergibt sich zunächst einmal nicht schon daraus, daß die
Beklagten einräumen, daß sich der Beklagte zu 2) knapp 5 Minuten lang im
Bademeisterbüro aufgehalten hatte, bevor die Notlage des Klägers auffiel. Denn
insoweit ist nicht die Dauer des Aufenthaltes des Beklagten zu 2) in diesem Raum
maßgeblich, sondern nur die Zeit, während der er von dort aus ggfls. die erforderliche
Aufsicht nicht ausgeübt hat. Die Beklagten bestreiten aber jede Unterbrechung der
Aufsichtstätigkeit durch den Beklagten zu 2).
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Ferner kann nicht als bewiesen angesehen werden, daß der Beklagte zu 2) 10 bis 15
Minuten lang im Bademeisterraum sitzend Kaffee getrunken hat, und zwar seit dem
Betreten des Bades durch die Gruppe, mit der der Kläger das Bad betrat. Anhaltspunkte
für derartiges Verhalten des Beklagten zu 2) ergeben sich aus den Erkenntnissen des
Ermittlungsverfahrens nicht. Die Mutter des Klägers und auch die Zeugin L. haben zwar
bei ihrer Vernehmung durch den Senat erklärt, der Beklagte zu 2) habe schon im
Schwimmeisterbüro gesessen, als sie die Schwimmhalle betreten hätten. Nach
Erinnerung des Zeugen M. standen er und der Beklagte zu 2) in diesem Zeitpunkt
jedoch außerhalb des Schwimmeisterraumes. Im übrigen sind die Aussagen der
vernommenen Zeugen hinsichtlich der Zeiträume, innerhalb der sich das Geschehen in
der Schwimmhalle im einzelnen abgespielt hat, zu unzuverlässig, um hierauf
entscheidend abstellen zu können.
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Zur Eingrenzung der Zeit, während der Kläger mit dem Gesicht im Wasser auf dem
Wasser geschwommen ist, bevor er geborgen wurde, kann unter diesen Umständen nur
auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. abgestellt werden. Dieser
Sachverständige hat auf der Grundlage der Kopfverletzung, die der Kläger aufwies,
sowie des von Zeugen geschilderten Zustandes, in dem sich der Kläger bei seiner
Bergung befand, eine Zeitspanne von 2 Minuten als zuverlässig bestimmbare
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Mindestzeit ermittelt. Der Sachverständige hat im einzelnen dargelegt, welche Faktoren
für den Zeitablauf von Ertrinkungsfällen sowie Beinahe-Ertrinkungsfällen von
Bedeutung sind. Er hat auch plausibel erklärt, daß die Zeitspanne beim Kläger relativ
kurz war, weil der Kläger infolge seiner Kopfverletzung bewußtlos mit dem Gesicht unter
Wasser geriet und wegen dieser Bewußtlosigkeit Befreiungsaktivitäten des Klägers
unterblieben. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
Anlaß zu einer anderen Bewertung gibt nicht die Tatsache, daß der bei dem Kläger
eingetretenen Hirnschaden auf eine die Dauer von 2 Minuten übersteigende
Sauerstoffunterversorgung des Gehirns hindeuten könnte. Denn hierfür ist nicht nur die
mangelnde Sauerstoffzufuhr zu beachten, der der Kläger während seines Aufenthaltes
im Wasser, sondern auch diejenige, der der Kläger nach seiner Bergung ausgesetzt
war. Zwar ist schon bald nach der Bergung des Klägers aus dem Wasser eine Mund-zu-
Mundbeatmung eingeleitet worden. Eine effiziente Sauerstoffversorgung des Klägers
konnte aber erst mit dem Eingreifen des hinzugerufenen Notarztes wieder erreicht
werden, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Läßt sich somit nicht feststellen, daß der Beklagte zu 2) seine Aufsichtspflicht verletzt
hat, so läßt sich eine Haftung des Beklagten zu 2) auch nicht aus sonstigen Gründen
bejahen. Da der Beklagte zu 2) nicht verpflichtet war, alle Badegäste ständig im Auge zu
behalten, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er zur Ursache des Sturzes
des Klägers, insbesondere zu der Frage, ob andere Badegäste hierfür verantwortlich
waren, nichts näheres sagen kann. Ferner beweist es keine Unaufmerksamkeit des
Beklagten zu 2), daß er den Sturz des Klägers nicht akustisch wahrgenommen hat.
Denn da die Stufen, auf die der Kläger mit dem Kopf aufgeschlagen ist, mindestens 1,5
cm tief unter Wasser lagen, können, wie der Sachverständige ausgeführt hat, besonders
auffällige Geräusche nicht wahrnehmbar gewesen seien. Schließlich ist nichts dafür
ersichtlich, daß der Beklagte zu 2) nach Bekanntwerden des Unfalles des Klägers
fehlerhaft reagiert hat. Anhaltspunkte für unfachgerechte oder verspätet eingeleitete
Rettungsmaßnahmen bestehen nicht.
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Auch die Beklagte zu 1) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
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Wie bereits ausgeführt, ist ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) als Verrichtungsgehilfe
des Beklagten zu 1) nicht feststellbar. Damit kann von einer widerrechtlichen
Schadenszufügung durch den Beklagten zu 2) nicht ausgegangen werden, so daß eine
Haftung der Beklagten zu 1) gem. § 831, 847 BGB entfällt.
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Ferner trifft die Beklagte zu 1) keine Haftung gem. §§ 823, 847, 31 BGB wegen
Organisationsverschuldens. Ein solches Organisationsverschulden hätte in der
vorliegenden Sache allenfalls darin gesehen werden können, daß es dem Beklagten zu
2) nicht untersagt war, sich während der Badeaufsicht im Schwimmeisterbüro
aufzuhalten. Da die Schwimmhalle aber, wie die Bekundungen der Zeugen M. und R.
ergeben, auch aus dem Schwimmeisterraum heraus überblickt werden konnte und zu
diesem Zweck sogar Spiegel aufgestellt waren, ist ein Organisationsverschulden des
Beklagten zu 2) nicht greifbar.
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Die Berufung war daher zurückzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.
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