Urteil des OLG Hamm vom 13.05.2002
OLG Hamm: unfall, geschwindigkeit, distorsion, krankheitswert, befund, toleranzgrenze, arztbericht, wagen, diagnose, beschädigung
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 197/01
Datum:
13.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 197/01
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 223/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 2001 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Der am 15.01.1966 geborene Kläger, der zum Unfallzeitpunkt als selbständiger
Kurierfahrer tätig war, begehrt Ersatz materieller Schäden in Höhe von 27.154,86 DM
(insbesondere Erwerbsschaden) und ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung:
7.500,00 DM), nachdem er am 21.08.1998 in X3 auf einer "rechts vor links"-Kreuzung
mit dem Pkw Renault Espace des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der
Beklagten zu 2), kollidiert ist, der unstreitig die Vorfahrt mißachtet hat.
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Der Kläger behauptet, eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und multiple Prellungen
der Wirbelsäule erlitten zu haben und bis zum 31.10.1998 arbeitsunfähig gewesen zu
sein.
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Die Beklagten bestreiten, daß der Kläger bei dem Unfall überhaupt verletzt worden ist.
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Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des
Sachverständigen T die Klage abgewiesen. Bei der vom Sachverständigen ermittelten
Geschwindigkeitsänderung von 7,7 bis 11 km/h könnten bei einem Frontalaufprall keine
Verletzungen eingetreten sein.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der
Sachverständige habe eine zu niedrige Geschwindigkeit angesetzt, denn beide
Unfallbeteiligte hätten angegeben, jeweils mit 30 km/h gefahren zu sein. Auch bei einem
leichten Unfall könnten gravierende HWS-Verletzungen entstehen. Immerhin hätten
zwei Ärzte Verletzungen attestiert. Schließlich werde auch für psychische
Unfallauswirkungen gehaftet.
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II.
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß er durch den Unfall
vom 21.08.1998 eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat, die den Tatbestand der
Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne der §§ 823 BGB, 7 StVG erfüllt.
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Aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen T steht fest,
daß die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Frontalaufprall und die
dadurch bedingte biomechanische Belastung der Halswirbelsäule lediglich in einem
Bereich gelegen haben, in dem eine Verletzung der Halswirbelsäule ganz
unwahrscheinlich ist. Da hier die Frage einer Primärverletzung zu klären ist, gilt der
Beweismaßstab des § 286 ZPO. Es müßte also mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen, daß der Kläger bei dem Unfall die behauptete Verletzung
erlitten hat. Auch wenn zugrunde gelegt wird, daß vorher bei ihm keine Beschwerden
bestanden haben, und die behandelnden Ärzte von einer HWS-Distorsion ausgegangen
sind, ist dieser Nachweis hier angesichts des Ergebnisses des unfallanalytischen
Gutachtens nicht geführt.
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Der Sachverständige T hat aus den Unfallbeschädigungen der beteiligten Fahrzeuge
eine Geschwindigkeit des Renault in sehr niedrigem Bereich, auf jeden Fall unter 10
km/h, und eine Kollisionsgeschwindigkeit des vom Kläger gefahrenen VW Passat von
20 bis 25 km/h ermittelt. Der Passat ist mit seiner linken vorderen Ecke voll gebremst in
nahezu rechtem Winkel gegen die vordere rechte Ecke des Renault geprallt. Für diese
Kollision hat der Sachverständige eine Geschwindigkeitsänderung nach vorn von 7,7
bis 11 km/h errechnet, der der Kläger ausgesetzt war.
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Die Ausführungen des Sachverständigen T, dessen überragende Sachkunde dem
Senat aus einer Vielzahl von Begutachtungen bekannt ist, sind überzeugend.
Demgegenüber sind subjektive Geschwindigkeitseinschätzungen der Parteien, auf die
der Kläger sich hier beruft, häufig fehlerhaft; sie können die Auswertung der
Unfallschäden durch einen erfahrenen Sachverständigen nicht erschüttern. Hier folgt
aus der geringen seitlichen Ausdehnung der Beschädigung am Renault, daß dieser im
Kollisionszeitpunkt nur eine sehr niedrige Geschwindigkeit gehabt haben kann. Wenn
der Renault mit einer nennenswerten Geschwindigkeit gefahren wäre, hätten längere
Streifspuren sichtbar werden müssen. Aus technischen Gründen kann deshalb die von
der Berufung behauptete höhere Geschwindigkeit nicht vorgelegen haben.
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Die danach zur Überzeugung des Senats feststehende kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung von 7,7 bis 11 km/h ist bei dem hier vorliegenden
Frontalaufprall nicht geeignet, eine HWS-Verletzung herbeizuführen. Dies ist dem Senat
aus verschiedenen in anderen vergleichbaren Fällen eingeholten orthopädischen
Sachverständigengutachten bekannt. So hat der Sachverständige Prof. Dr. D kürzlich in
dem Rechtsstreit 6 U 115/01 sogar für eine Geschwindigkeitsänderung von 13 bis 16
km/h durch Frontalkollision eine Verletzungsmöglichkeit für die HWS verneint. Der
Sachverständige hat dies überzeugend damit erklärt, daß die Belastbarkeit der
Halswirbelsäule bei Frontalkollisionen größer ist als bei Heckkollisionen. Da die
Nackenmuskulatur beim Menschen wesentlich stärker ausgeprägt ist als die vordere
Halsmuskulatur, ist bei einer Vorwärtsbewegung des Kopfes, wie sie bei einer
Frontalkollision auftritt, eine höhere biomechanische Toleranzgrenze anzusetzen. Diese
Grenze liegt nach den Angaben von Prof. Dr. D für jüngere Personen mit gesunder
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Halswirbelsäule bei 20 km/h. Da im vorliegenden Fall die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung ganz erheblich niedriger ist, bestand kein Anlaß zur
Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Der Umstand, daß der Kläger vor dem Unfall nach seinen Angaben beschwerdefrei war
und zwei Ärzte nach dem Unfall bei ihm eine HWS-Distorsion diagnostiziert haben, führt
nicht zu einem anderen Ergebnis. In der Erstbescheinigung des Dr. u vom 07.09.1998,
der vom Kläger offensichtlich erst 3 Tage nach dem Unfall aufgesucht worden ist, ist
kein konkreter Befund niedergelegt. Es spricht alles für eine Verdachtsdiagnose. Aus
dem Arztbericht vom 09.12.1998 läßt sich folgern, daß Dr. u von einem
schwerwiegenderen Unfallgeschehen ausgegangen ist ("anderer Pkw von der
Fahrerseite in den Wagen des Klägers gefahren") als tatsächlich zugrunde lag. Der
Neurologe Dr. S hat nur die Diagnose von Dr. u übernommen. Auch unter
Berücksichtigung dieser Unterlagen kann nicht die Überzeugung gewonnen werden,
daß der Kläger bei dem in Rede stehenden Unfall tatsächlich verletzt worden ist.
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Schließlich ist auch eine psychisch vermittelte unfallbedingte Gesundheitsstörung von
Krankheitswert nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger hat sich unmittelbar nach dem
Unfall, am 25.08.1998, bei dem Neurologen Dr. S vorgestellt. Dabei war der
neurologische Befund regelgerecht. Erst rund 2 Monate später, am 27.10.1998, sind bei
ihm psychische Befindlichkeitsstörungen festgestellt worden, die jedoch weitgehend
keinen nennenswerten Krankheitswert haben ("Unkonzentriertheit und Vergeßlichkeit,
Ein- und Durchschlafstörungen"). Jedenfalls kann für die am 27.10.1998 festgestellten
Beschwerden ein haftungsrechtlicher Zusammenhang mit dem Unfall vom 21.08.1998
nicht festgestellt werden. Es geht hier nicht um sekundäre Folgewirkungen einer
unfallbedingten Primärverletzung, sondern um die Frage, ob allein aufgrund des
Unfallerlebnisses durch psychische Vermittlung ein Primärschaden eingetreten ist. Das
aber setzt ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (vgl. dazu im
einzelnen Senat, r + s 2001, 62 = VersR 2002, 79; ferner OLG Hamm - 13. Senat - NZV
2001, 468). Ein solches Ereignis ist hier nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um ein
nicht ungewöhnliches Unfallereignis, das keinen verständlichen Anlaß gibt, psychische
Reaktionen mit Krankheitswert hervorzurufen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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