Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2008
OLG Hamm: untersuchungshaft, aufenthalt, gestatten, unterliegen, aufnehmen, tötung, begünstigung, täterschaft, verdunkelungsgefahr, irreführung
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 26/08
Datum:
12.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 26/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 Ks 1/07 X
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO)
als unbegründet verworfen.
Gründe:
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I.
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Die Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom
19.09.2006 seit dem 21.09.2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit
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dem Haftbefehl wird ihr zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten D und
dem früheren Mitangeklagten K ihren damaligen Chef und Lebensgefährten X ermordet
zu haben, indem sie dessen Tötung in Auftrag gab, die maßgeblichen Hinweise für die
Durchführung der Tat gab und K und D den Zugang zum Tatort, in dessen unmittelbarer
Nähe sie sich zur Tatzeit aufhielt, verschaffte.
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Nach Beginn der Hauptverhandlung vor der Schurgerichtskammer des Landgerichts
Bielefeld ordnete deren Vorsitzende durch Verfügung vom 30.03.2007 hinsichtlich des
Vollzuges der Untersuchungshaft u. a. gegenüber der Angeklagten die
Sicherungsmaßnahme "kein Umschluss" und "Einzelfreigang" an. Nach den
Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde diese Anordnung auf ihre Beschwerde
unter dem 30.04.2007 dahingehend abgeändert, dass in Bezug auf sie lediglich noch
die Vorschriften der Nr. 22, 23 UVollzO einzuhalten seien. Mit Schriftsatz ihres
Verteidigers vom 18.07.2007 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr zu gestatten, an
gemeinsamen Veranstaltungen sowie am gemeinsamen Freigang der Frauenabteilung
der JVA C teilzunehmen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, in der vorgenannten
Justizvollzugsanstalt sei die gängige Praxis dergestalt, dass Freizeitveranstaltungen
und Sportveranstaltungen bzw. der gemeinsame Freigang in der Frauenabteilung
(gemeint ist ersichtlich der Aufenthalt im Freien) ausschließlich von
Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen gemeinsam durchgeführt würden.
Durch die strikte Anwendung der Nr. 22 und 23 der UVollzO sei sie – die
Beschwerdeführerin – von diesen Veranstaltungen ohne rechtfertigenden Grund
ausgeschlossen.
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Durch Beschluss der Vorsitzenden der X. Strafkammer – Schwurgerichtskammer – des
Landgericht Bielefeld vom 14.08.2007 wurde die Erteilung der beantragten
Genehmigung versagt und zur Begründung ausgeführt, nach Nr. 55 Abs. 2, 22 UVollzO
komme ein gemeinsamer Hofgang der Angeklagten mit Strafgefangenen nicht in
Betracht, da der bereits erstinstanzlich verurteilte frühere Mitangeklagte K ebenfalls in
der Justizvollzugsanstalt C einsitze und daher nicht auszuschließen sei, dass
Informationen ausgetauscht würden, wie es ein anderer Mitbeteiligter der vorgeworfenen
Straftat bereits versucht habe. Aus den vorgenannten Gründen komme auch keine
Teilnahme der Angeklagten an Gemeinschaftsveranstaltungen mit Strafgefangenen
sowie dem Sommerfest in Betracht. Es treffe außerdem nicht zu, dass die Angeklagte
sich bislang beanstandungsfrei in der Haftanstalt geführt habe, da ihr aufgrund ihres
Verhaltens – sie sei wiederholt Anweisungen des Personals nicht nachgekommen –
bereits ein Verweis erteilt worden sei.
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Durch Urteil der X. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.09.2007 wurde die
Angeklagte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist
noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte hatte dagegen Revision eingelegt.
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Unter Hinweis darauf, dass aufgrund der am 19.09.2007 erfolgten Verurteilung keinerlei
Gründe mehr ersichtlich seien, die gegen einen Kontakt der Angeklagten mit anderen
Häftlingen bei gemeinsamen Veranstaltungen sprechen könnten, beantragte der
Verteidiger der Angeklagten mit Schriftsatz vom 25.09.2007 erneut, der Angeklagten zu
gestatten, an gemeinsamen Veranstaltungen wie Sport, Frauenkaffee, sowie am
gemeinsamen Aufenthalt im Freien der Frauenabteilung der Justizvollzugsanstalt C
teilzunehmen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss der Strafkammervorsitzenden vom
10.10.2007 abgelehnt, soweit die Einhaltung der Nr. 22 der UVollzO nicht gewährleistet
sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den vorangegangenen Beschluss vom
14.08.2007 Bezug genommen und außerdem ausgeführt, die erfolgte erstinstanzliche
Verurteilung der Angeklagten gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da das
Urteil vom 19.09.2007 noch nicht rechtskräftig sei. Dementsprechend bestehe weiterhin
die Gefahr, dass unter Umgehung der Kontrollabsprachen Beeinflussungen stattfinden
könnten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Angeklagten vom 17.10.2007,
die mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.12.2007 eingelegt worden ist und der die
Vorsitzende der Strafkammer nicht abgeholfen hat.
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II.
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Die Beschwerde der Angeklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Gem. § 119 Abs. 1 StPO darf der Untersuchungsgefangene nicht nur nicht mit anderen
Gefangenen in dem selben Raum untergebracht werden, sondern soll er auch sonst von
Strafgefangenen, soweit dies möglich ist, getrennt gehalten werden. In
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Nr. 22 UVollzO wird dieses Trennungsgebot konkretisiert. Die von der
Strafkammervorsitzenden angeordnete Trennung der Angeklagten von Strafgefangenen
bei gemeinsamen Veranstaltungen entspricht daher der gesetzlichen Regelung mit der
Folge, dass der Angeklagten grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, an
Gemeinschaftsveranstaltungen mit Strafgefangenen teilnehmen zu können. Eine andere
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Beurteilung lässt sich auch nicht aus Art. 3 GG unter dem Gesichtspunkt herleiten, dass
anderen Untersuchungshäftlingen eine solche Teilnahme gestattet wird. Denn es sind
im vorliegenden Fall sachliche Gründe gegeben, die die von der
Strafkammervorsitzenden angeordnete strikte Einhaltung der Vorschrift der Nr. 22
UVollzO hier rechtfertigt. Strafgefangene unterliegen in Bezug auf ihre Außenkontakte
einer deutlich geringeren Aufsicht und Einschränkung. Bei einer Teilnahme der
Angeklagten an gemeinsamen Veranstaltungen mit Strafgefangenen besteht daher die
Gefahr, dass dieser Umstand ausgenutzt wird, um unkontrollierte Kontakte nach außen
oder zu Insassen der Justizvollzugsanstalt aufnehmen zu können, wobei
hier insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der frühere Mitangeklagte K sich
ebenfalls in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C befindet, dass dieser sich
geständig zu Sache eingelassen hat und dass dessen Aussage für die Verurteilung der
Angeklagten wegen Mordes durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.09.2007
von nicht unerheblicher Bedeutung war. Als Ausfluss der Sicherung des Strafverfahrens,
insbesondere der Verhinderung von Verdunkelungsgefahr ist gemäß § 119 Abs. 3 StPO
in Verbindung mit Nr.22 Abs. 2 UVollzO ausdrücklich normiert, dass ein Kontakt von
Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen, die der Täterschaft, Teilnahme
oder Begünstigung bezüglich derselben Tat verdächtigt, bereits abgeurteilt oder als
Zeugen beteiligt sind, zu verhindern ist. Unkontrollierte Kontakte zwischen der
Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten K würden nicht nur die Gefahr etwaiger
Absprachen, sondern auch die, dass die Angeklagte versuchen könnte, auf den früheren
Mitangeklagten K einzuwirken, um ihn zu einer für sie günstigen Aussage zu
veranlassen, in sich bergen. Es bestehen hier auch konkrete Anhaltspunkte, dass die
Angeklagte Kontakte zu Strafgefangenen zu vorgenannten Zwecken ausnutzen könnte.
Bereits die Begehung der Tat, deren die Angeklagte dringend verdächtig ist, war durch
diese auf Verdeckung angelegt. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sie die
Tötung des Tatopfers durch Dritte, die ihr persönlich nicht bekannt waren und über die
daher nicht unmittelbar eine Verbindung zu ihr hergestellt werden konnte, ausführen
lassen, während sie selbst als die durch die Tat betroffene Mitarbeiterin und
Lebensgefährtin agierte, die das Tatopfer gefunden hatte. Auch ihre mehrfach
wechselnden Einlassungen dienten der Irreführung und Verdeckung. Hinzu kommt,
dass aufgrund der Art der Tatbegehung - nach den Feststellungen der Strafkammer in
dem Urteil vom 19.09.2007 hatte die Angeklagte die Ermordung ihres Lebensgefährten
in Auftrag gegeben - davon auszugehen ist, dass sie auch über geeignete Kontakte
verfügt, um gegebenenfalls über Dritte Einwirkungen auf den früheren Mitangeklagten K
oder andere Beweispersonen zu veranlassen. Unter diesen Umständen liegen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte bei einer Teilnahme an gemeinsamen
Veranstaltungen mit Strafgefangenen den Umstand, dass deren Außenkontakte in
einem deutlich geringerem Maße der Überwachung unterliegen, zu unkontrollierten
Außenkontakten, wie zum Beispiel Nachrichten an Personen außerhalb der
Justizvollzugsanstalt ausnutzen könnte, um über diese auf den Mitgefangenen K oder
aber auch auf andere Beweismittel Einfluss zu nehmen. Zu Recht weist die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass, soweit die
Strafkammer ausweislich der Gründe des Urteils vom 19.09.2007 zu dem Ergebnis
gelangt sei, dass die Zeugin A zugunsten der Angeklagten eine Falschaussage getätigt
habe, eine entsprechende vorherige Einwirkung auf diese Zeugin durch die Angeklagte
zwar nicht bewiesen, eine solche Annahme aber lebensnah sei.
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Das erstinstanzliche Urteil vom 19.09.2007 schließt die oben aufgezeigten Gefahren
nicht aus. Da die Angeklagte dagegen Revision eingelegt hat, besteht die Möglichkeit
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einer Urteilsaufhebung, die zu einer neuen Tatsachenverhandlung führen würde.
Die Anordnung der strikten Anwendung der Nr. 22 UVollzO stellt auch keine in ihren
tatsächlichen Auswirkungen auf den grundrechtlich geschützten Lebensbereich der
Angeklagten unverhältnismäßige Maßnahme dar. Sie führt nämlich nicht, wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht worden ist, dazu, dass diese sich in faktischer
lsolierhaft befindet. Vielmehr kann sie durchaus Kontakt zu anderen Untersuchungs-
gefangenen aufnehmen. Denn nach der von der Berichterstatterin eingeholten Auskunft
des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 29.01.2008 hat die Angeklagte die
Möglichkeit, in der Untersuchungshaftabteilung gemeinsam mit anderen
Untersuchungsgefangenen die Teeküche zu benutzen sowie am gemeinschaftlichen
Fernsehen oder an einem Umschluss teilzunehmen.
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