Urteil des OLG Hamm vom 11.03.2008

OLG Hamm: gesetzliche vermutung, verfügung, laden, werbung, daten, käufer, verordnung, internetseite, motiv, vertragsschluss

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 193/07
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 193/07
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 24 O 12/07
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 25. Oktober 2007
verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hagen abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei
Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre,
verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
Haushaltswaschmaschinen zu bewerben, ohne die Erläuterung zur
Pflichtangabe Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer
Skala A (besser) bis G (schlechter)“ anzugeben, wie geschehen in der
Internetwerbung der Antragsgegnerin vom 13. September 2007
(Screenshot Bl. 5 - 10 d. A.)."
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
A.
2
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der
Antragsgegnerin wegen eines Internetangebots vom 13.09.2007 (s. Screenshot Bl. 5 bis
10 d.A.) die Unterlassung der Bewerbung ihrer Haushaltswaschmaschinen ohne die
Pflichtangabe der Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A
(besser) bis G (schlechter)".
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Wegen des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen
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Urteils (S. 2 f.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen, weil es einen Verfügungsanspruch der Antragstellerin verneint und
gemeint hat, der Rechtsbruchtatbestand sei nicht erfüllt. Es reiche aus, dass die
Antragsgegnerin die Schleuderwirkungsklasse B als solche angegeben habe. Nicht
erforderlich sei dabei auch die Wiedergabe der Skala der Schleuderwirkungsklassen
von A bis G in der Internetwerbung. Angegeben werden müsse die Skala nur auf den
Etiketten und den Datenblättern. Selbst wenn man aber die Skalenangabe auch für die
Internetwerbung als geboten ansehe, läge in dem Verstoß der Antragsgegnerin lediglich
eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG und damit keine unlautere
Wettbewerbshandlung. Das Weglassen der Skalenangabe wirke sich nämlich nicht in
erheblichem Maße auf das Verbraucherverhalten aus.
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Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils (S. 4 – 6) verwiesen.
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Die Antragstellerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie weist darauf hin, dass die
Antragsgegnerin in einer Werbung nur eine "Schleuder-Klasse" angegeben habe. Eine
solche gebe es indes nicht. Aber auch allein die Angabe der Schleuderwirkungsklasse
reiche nicht aus, was im Rahmen der Berufungsbegründung im Einzelnen ausgeführt
wird. Sie wehrt sich ferner gegen die Ansicht des Landgerichts zum angeblichen
Bagatellverstoß. Die Auffassung des Landgerichts, die beteiligten Verkehrskreise
schätzten das "A" besser ein als "B" und dieses besser ein als "C" sei lediglich eine
unbegründete Unterstellung. Ein gleichsam umgekehrtes Verständnis sei ebenso
denkbar mit der Konsequenz, dass dann "B" gegenüber "A" vorzugswürdig wäre. Wenn
mit einer Schleuderwirkungsklasse G geworben werde, liege der wettbewerbliche
Vorteil auf der Hand, wenn der Verbraucher von der Wertigkeit der Skala falsche
Vorstellungen habe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach ihren zuletzt in erster Instanz
gestellten Anträgen zu erkennen, mit der Maßgabe, dass es am Ende des
Verfügungsantrags heißt: "wie geschehen in der Internetwerbung der
Antragsgegnerin vom 13. September 2007 (Screenshot Bl. 5 - 10 d. A.)."
9
Die Antragstellerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, der Anwendungsbereich der EnVKV sei vorliegend gar nicht eröffnet. Die
erforderlichen Angaben müssten dem Interessenten vor Vertragsschluss zur Kenntnis
gelangen. Bei der Internetwerbung habe sie aber weder zum Zeitpunkt der Abmahnung,
noch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein Angebot im
Rechtssinne abgegeben. An den fraglichen Tagen habe der Verbraucher keines der
beiden von ihr genannten Geräte erwerben können. Der Bestellmodus auf der fraglichen
Internetseite sei ersichtlich gar nicht freigeschaltet gewesen. Kunden seien darauf
hingewiesen worden, dass die Geräte zur Selbstabholung in ihrem stationären Laden
bereit stünden. Insoweit seien die von der Antragstellerin beanstandeten "Angebote"
lediglich als invitatio ad offerendum zu qualifizieren. Selbst wenn man aber die EnVKV
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über ihren Wortlaut hinaus auch auf ihre Werbung ausdehnen wolle, liege eine
Rechtsverletzung nicht vor. Die Angabe der Schleuderwirkungsklasse B sei entgegen
der Rechtsauffassung der Antragstellerin ausreichend. Jedenfalls sei aber bei der
Annahme eines Rechtsbruchs die Bagatellschwelle nicht überschritten. Die
Schleuderwirkungsklassenskala beeinflusse die Marktentscheidung der Verbraucher
nicht wesentlich, zumal in ihrer Werbung alle Angaben über die relevanten
Verbrauchsdaten vorhanden seien. Das Weglassen der Skala erschwere mithin dem
Verbraucher nicht den Vergleich zwischen verschiedenen Waschmaschinen. Im
Übrigen greift die Antragsgegnerin auf den schon erstinstanzlich angesprochenen
Aspekt des Rechtsmissbrauchs zurück. Sie trägt dazu vor, dass es der Antragstellerin
nicht um den Verbraucherschutz gehe, sondern dass mit ihrem prozessualen Vorgehen
vielmehr sachfremde Ziele verfolgt würden.
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Die Antragstellerin hat hierauf nochmals erwidert. Sie bestreitet, dass die von der
Antragsgegnerin angebotene Ware der Antragsgegnerin am 13./14.09.2007 und am
25.10.07 gar nicht hätte erworben werden können. Die Internetseite der Antragsgegnerin
sei nämlich als Verkaufsseite aufgebaut gewesen. Einen Hinweis auf einen stationären
Laden sei den vorgelegten Screenshots nicht zu entnehmen. Sie habe sich bei der
Verfolgung des hier gerügten Wettbewerbsverstoßes auch keineswegs von
sachfremden Motiven leiten lassen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15
B.
16
Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet und führt zu dem Erlass der
begehrten einstweiligen Verfügung. Sie kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung
der Bewerbung der Haushaltswaschmaschinen ohne die Angabe der
Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G
(schlechter)" verlangen.
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Anspruchsgrundlage sind die §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 3, 5 der
Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den
Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (kurz: EnVKV), Anl. 1 Ziff. 6
II, 7, Tabelle 1 Zeile 2, Spalten 5, 6 und i.V.m. Anhang III Nr. 4, II Nr. 7 der Richtlinie
95/12/EG der Kommission vom 23.05.1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG
betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen. Danach
sind – im Kern, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können (s.
Haushaltsgeräterichtlinie Art. 1 I) – beim Angebot von elektrischen
Haushaltswaschmaschinen in bestimmtem Umfang u.a. die Schleuderwirkungskasse
des Geräts und bestimmte Erläuterungen hierzu anzugeben.
18
I.
19
Soweit die Antragsfassung nunmehr um den Maßgabezusatz ergänzt worden ist,
handelt es sich um eine bloße Klarstellung und Präzisierung im Hinblick auf § 253 II Nr.
2 ZPO, die den Streitgegenstand unberührt lässt und sich auch kostenmäßig nicht
auswirkt.
20
II.
21
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
22
1.
23
Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin im Sinne von § 8 III Nr. 1 UWG antragsbefugt,
und zwar unabhängig davon, dass die Parteien zuvor bis etwa Mitte Mai 2006 in einer
engen Geschäftsbeziehung standen, wobei die Geräte bei der Antragstellerin eingekauft
wurden, und beim Vertrieb derselben zusammengearbeitet hatten.
24
2.
25
Es ist auch kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 IV UWG festzustellen,
insbesondere aus dem Grunde, dass die Antragstellerin selbst durch ihre Mitarbeiter
vermeintlich vormals die maßgeblichen Produktinformationen auf den Internetseiten
abgelegt hatte. Von einem Missbrauch in diesem Sinne ist nur auszugehen, wenn das
beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das
alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich ist, dass die sachfremden Ziele des
Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden
Motivs nennt das Gesetz dabei das Gebührenerzielungsinteresse. Hier mögen sich die
Motive der Antragstellerin insofern überschneiden, als es der Antragstellerin im Rahmen
ihrer mit der Antragsgegnerin noch bestehenden Auseinandersetzungen, die sich etwa
auch in dem Verfahren LG Düsseldorf 36 O 154/06 (Kaufpreisklage) widerspiegeln,
auch möglicherweise mit darauf ankommen mag, die Antragsgegnerin als neue
Konkurrentin zu "behindern". Indes wird gleichzeitig das für die Antragstellerin als
Mitbewerberin bestehende Interesse an einem wettbewerbskonformen Verhalten
verfolgt, gerade um auch nach der Zeit der gemeinsamen Geschäftstätigkeit nicht
etwaige Wettbewerbsnachteile durch ein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin zu
erleiden. Eine ausschließliche oder sachfremde Motivation im ersteren Sinne kann nicht
festgestellt werden. Ein "Mitschwingen" persönlicher Kriterien schadet in diesem
Zusammenhang nicht. Die Verfolgung bloßer Gebühreninteressen kann im Übrigen
nicht angenommen werden, schon deshalb, weil ein in der Sache durchaus
zweifelhaftes Unterlassungsbegehren verfolgt wird und die Gefahr dabei nicht zu
vernachlässigen war, hiermit gegebenenfalls auch zu unterliegen.
26
III.
27
Der im Eilverfahren erforderliche Verfügungsgrund ist nach § 12 II UWG zu vermuten.
Die gesetzliche Vermutung ist auch nicht widerlegt. Insbesondere ist eine verzögerte
gerichtliche Geltendmachung nicht festzustellen. Die vom Senat geforderte
"Monatsfrist", die nicht absolut gilt, sondern im Lichte der Gesamtumstände des
Einzelfalls zu sehen ist, ist eingehalten. Der beanstandete Verstoß wurde unter dem
13.09.2007 festgestellt. Nach einer Abmahnung vom 14.09.2007 wurde der
streitgegenständliche Antrag unter dem 23.09.2007 bei Gericht eingereicht.
28
IV.
29
Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist zunächst festzustellen, dass hierbei nicht, wie
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von der Antragstellerin nunmehr mit der Berufung erstmals gerügt, darauf abgestellt
werden kann, dass die Antragsgegnerin bei der Bewerbung der Waschmaschine AEG
64619 nicht die "Schleuderwirkungsklasse", sondern nur eine nicht existierende
"Schleuderklasse" angibt. Dabei handelt es sich schon um einen neuen
Streitgegenstand, der nicht erst mit der Berufung geltend gemacht werden kann und
zunächst vom Landgericht hätte überprüft werden müssen. Insofern fehlt bereits die
funktionale Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung hierüber. Dieser Gesichtspunkt,
der im Übrigen auch allein aus einem Schreibfehler herrühren kann, zumal auch in der
Anzeige zur Maschine AEG 54400 richtigerweise der Begriff "Schleuderwirkungsklasse"
angegeben ist, kann im Übrigen im Rahmen des Verfügungsverfahrens inzwischen
auch nicht mehr als eilig angesehen werden.
V.
31
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ist insofern zu bejahen, als bei dem
vorliegenden Internetangebot die Angabe der entsprechenden Skala A bis G neben der
Schleuderwirkungsklasse erforderlich war.
32
1.
33
Bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV handelt es sich um
Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, d.h. um solche Vorschriften, die auch
dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der
Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. LG Berlin ZUR 2006, 606, Rn. 26 ff.;
Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07, betr. Pkw-EnVKV; zu letzterer ebenfalls OLG
Oldenburg WRP 2007, 96; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217 / 06).
34
2.
35
Die EnVkV mit ihren Durchführungsregelungen ist, anders als es die Antragsgegnerin
meint, anwendbar.
36
a)
37
Soweit die Antragsgegnerin nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, dass die
erforderlichen Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen müssten und
dass ein Bestellmodus zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht freigeschaltet gewesen sei, es
sich demnach lediglich um eine invitatio ad offerendum gehandelt habe, ist dies nicht
erheblich. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nunmehr wiederum nach § 531 ZPO
prozessual ausgeschlossen sein könnte (zu berücksichtigen nach der Rechtsprechung
des Senats auch im Verfügungsverfahren; vgl. Urt. v. 29.11.2007; Az. 4 U 107/07), kann
dies die sachliche Beurteilung nicht beeinflussen. Denn die Angebotsseiten waren
eindeutig, wie der vorgelegte Screenshot belegt, als ein Angebot ausgestaltet (und nicht
bloß als eine Werbedarstellung), das für den Verbraucher augenscheinlich konkret
bereits die Möglichkeit einer unmittelbaren Bestellung vorsah. Es lag aus dessen Sicht
ersichtlich ein Angebot über den Versandhandel vor. Er konnte nach dem Eintrag der
Bestellmenge zur Bestellung den Button "kaufen" anklicken. Hieran muss die
Antragsgegnerin sich festhalten lassen, zumal eine vorübergehende Freischaltung
überaus willkürlich und kontinuierlich nicht zu überprüfen wäre. Jedenfalls besteht
aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Erstbegehungsgefahr, weil jederzeit
damit zu rechnen wäre, dass der streitgegenständliche Bestellmodus wieder
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freigeschaltet werden könnte. Im Übrigen sind die hier maßgeblichen
Informationspflichten vor einer Kaufentscheidung des Kunden zu erfüllen. Wenn der
Käufer aber bereits "kaufen" angeklickt hat, hat dieser eine Kaufentscheidung bereits
getroffen, noch bevor er nach der bestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin
überhaupt darauf hingewiesen würde, dass die Geräte doch vermeintlich zur
Selbstabholung nur im stationären Laden vorhanden seien. Das Stadium einer bloßen
invitatio ad offerendum ist in diesem Zeitpunkt bereits überschritten. Jedenfalls wurde
der Käufer ohne die nötigen Informationen bereits zu einer Kaufentscheidung
veranlasst. Hier aber gilt nach Art. 5 der Haushaltsgeräterichtlinie (92/75/EG), ebenso §
5 der EnVkV, dass, wenn Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder
auf einem anderen Weg angeboten werden, bei dem Interessenten die Geräte nicht
ausgestellt sehen, die Händler sicherzustellen haben, dass den Interessenten vor
Vertragsabschluss und auch vor ihrer Vertragserklärung die nach den Ziffern 3, 6 und 7
der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wozu auch die
vorliegende Klasseneinteilung gehört.
b)
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Das streitgegenständliche Angebot war verbotswidrig. Die Beurteilung des
Landgerichts, das angenommen hat, dass bei einem Angebot im Internet gemäß
Anhang III der Durchführungsrichtlinie 95/12/EWG zwar die Schleuderwirkungsklasse
angegeben werden müsse, nicht aber die Angabe der betreffenden Skala gemäß
Anlage II Ziff. 7, vermag nicht zu überzeugen. Denn bei der Angabe der
Schleuderwirkungsklasse im Anhang III Ziff. 4 wird durch den Klammerzusatz
"Schleuderwirkungsklasse (Anhang II Punkt 7)" auf diesen weiteren Inhalt in dem
Anhang II Punkt 7 Bezug genommen. Ferner enthält der letzte Absatz des Anhangs III
auch den Hinweis, dass, wenn das Datenblatt weitere Angaben enthält, die in Anhang II
festgelegte Form zu beachten sei. Vor allem würde die vom Landgericht vertretene
Ansicht dazu führen, dass der Internetkäufer ein Weniger an Informationen erhielte und
damit weniger schutzwürdig wäre als ein Ladenkäufer, weil beim Internetverkauf das
Etikett und das Datenblatt als Orientierungshilfe für den Verbraucher fehlen. Ein solches
Schutzgefälle sollte nach der systematischen und inhaltlichen Ausgestaltung der
Informationsgebote auch angesichts der wachsenden Bedeutung des
Internetversandhandels nicht bestehen, wie sich nach § 5 EnVKV eben daraus ergibt,
dass diese Daten dem Interessenten bereits vor dem Vertragsschluss vorliegen müssen.
40
3.
41
Nach Anhang II Ziff. 7 ist die folgende Angabe erforderlich:
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"7. Schleuderwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als ´Schleuderwirkung auf
einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)´. Gefolgt von der Erläuterung ´Die
Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer
Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer
Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem
Wäschetrockner getrocknet, so wird dieser weniger als halb so viel Energie verbrauchen
und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die
Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde.
Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen von Wäsche, die in einer Waschmaschine der
Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches
über den Stromkosten für das Waschen´. Diese Erklärungen können auch als Fußnote
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aufgeführt werden."
Diese Angabe, gerade in Bezug auf die hier fragliche Skala von A (besser) bis G
(schlechter) fehlte im Angebot der Antragsgegnerin. Etwas anderes gilt auch nicht
deshalb, weil die Werbeaussagen vermeintlich unübersichtlich und überfrachtet werden,
zumal der Richtliniengeber dies gerade so geregelt hat.
44
IV.
45
Der hier vorliegende Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Dabei mag zwar davon ausgegangen werden, dass der insoweit
maßgebliche informierte, verständige und angemessen aufmerksame
Durchschnittsverbraucher durchaus erkennt, dass es für die qualitative Bewertung auf
eine Skalierung von A an (= besser) und höher (= schlechter) ankommt. Indes ist ihm
jedenfalls nicht ohne weiteres auch die Spitze der Skalierung "bis G (schlechter)"
geläufig, so dass durch die fehlende Skala und die fehlenden nachfolgenden
Erläuterungen im Einzellfall tatsächlich eine Beeinflussung seiner Kaufentscheidung
erfolgen kann.
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Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen
Bagatellverstoß nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht über
den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben für erforderlich hält, darf dies nicht
unter dem Gesichtspunkt einer Überfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert
werden. Auch wenn nunmehr die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken zu berücksichtigen ist, bleibt es in der Regel eine Frage des
Einzelfalls, ob die Bagatellklausel greift. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 II 2 des
Referentenentwurfs zum neuen UWG zwar darauf ankommen, ob die
Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber zu bejahen, wenn
einer Verordnung, die neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen
soll, in der hier geschehenen Weise zuwider gehandelt wird. Nach Artikel 7 V der
genannten Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das
Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen
Informationen gehören gerade auch die Pflichtangaben in der Richtlinie 92/75/EWG, die
durch die EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt auch das Werbeverhalten von
Herstellern und Händlern beim Absatz von Haushaltsgeräten und hält insoweit eine
ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information über Verbrauchs- und Umweltdaten
für erforderlich. Nicht entscheidend ist insofern, dass diese Richtlinie in der Liste des
Anhangs II zu Artikel 7 V nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn es ist in der Vorschrift
ausdrücklich klargestellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Die Umsetzung in der
EnVKV durch die hier streitgegenständlichen Pflichtangaben zeigt, dass es insoweit um
Informationen geht, die auch europarechtlich als wesentlich angesehen werden. (Ein
erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig
unterbleiben, sondern auch, wenn sie nur derart unzureichend vorgenommen werden,
dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden
kann (vgl. Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07 betr. PkW-EnVKV). Dem steht auch
nicht entgegen, dass der Senat bei bestimmten Verstößen gegen die Preisklarheit einen
nur formalen Verstoß angenommen hat. Der Verordnungsgeber der EnVKV bezweckt
etwas anderes als der Verordnungsgeber der PAngVO. Es ist klar, dass sich der Kunde
von sich aus immer für den Preis interessiert; deshalb soll im Hinblick auf diesen
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wichtigen Entscheidungsfaktor die gebotene Preistransparenz hergestellt werden, um
gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dem Käufer einer elektronischen
Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die
Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit
Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt
werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der
Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll
gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit
diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem
wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher
Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass
solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden
Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu
verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin
kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende
Verhalten nachzuahmen.
V.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 10 ZPO.
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