Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2000
OLG Hamm: lege artis, vollstreckung der strafe, wiederaufnahme des verfahrens, medizinische betreuung, strafrechtliche verantwortlichkeit, wesentlicher grund, behandlung, schwurgericht, schizophrenie
Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws (L) 10/00
Datum:
12.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws (L) 10/00
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 52 StVK 277/99
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss
hinsichtlich der festgesetzten Mindestvollstreckungsdauer der
lebenslangen Freiheitsstrafe abgeändert. Diese wird auf 17 Jahre
festgesetzt.
Der Verurteilte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Gebühr
für die Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 ermäßigt. 2/3 der dem
Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen in den
Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
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Der ## Jahre alte Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts L3 vom 23.12.1985
wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in zwei Fällen zu zwei Mal
lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1986, durch den die Revision des Verurteilten
verworfen wurde, ist der Strafausspruch des vorgenannten Urteils dahin abgeändert
worden, dass der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt ist. Er befindet sich seit dem 22.02.1985 in dieser Sache in Haft.
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Der Verurteilte hatte gemeinsam mit einem Mittäter im Oktober 1984 sein
Vermieterehepaar getötet. Wegen der Feststellungen des Schwurgerichts zum
Tatgeschehen wird auf die im angefochtenen Beschluss unter I. wiedergegebene
Tatschilderung Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 29. März 1999 hatte die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass
die Schwere der Schuld, die der Verurteilte durch seine Tat auf sich geladen habe, die
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den in § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
genannten Zeitpunkt von 15 Jahren hinaus gebiete und zum Ausgleich der Schuld eine
Mindestvollstreckungsdauer von 22 Jahren erforderlich sei. Auf die sofortige
Beschwerde des Verurteilten hat der Senat am 1. Juli 1999 diesen Beschluss
aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die
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Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Wesentlicher Grund der Aufhebung war,
dass die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hatte, eine vollstreckungsrechtliche
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil sich
bereits zu Beginn der Vollstreckung der Strafe herausgestellt hatte, dass der Verurteilte
an einer chronischen Schizophrenie litt und es während des Vollzuges immer wieder zu
paranoid-halluzinatorischen Episoden kam. - Ob der Verurteilte an einer solchen
Krankheit litt und welche Auswirkungen diese ggf. auf seine strafrechtliche
Verantwortlichkeit hatte, wurde bereits vom Schwurgericht erörtert. Während ein
Sachverständiger bereits damals eine Schizophrenie angenommen und aufgrund des
bereits eingetretenen residualen Zustandes eine verminderte Schuldfähigkeit bejaht
hatte, folgte das Schwurgericht den Ausführungen zweier weiterer Gutachter, die das
Vorliegen einer Psychose verneinten -. Aufgrund dieser Erkrankung war daher zu
prüfen, welche Auswirkungen sie auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hatte und
inwieweit dies bei der Festsetzung der Mindestvollstreckungsdauer zu berück-
sichtigen war. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom
1. Juli 1999 Bezug genommen.
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Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer er-
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neuten Entscheidung ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. S zur Frage
eingeholt, ob und ggf. an welcher Geisteskrankheit der Verurteilte leidet und ob
aufgrund der Erkrankung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch geboten oder
möglicherweise eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt
ist sowie ob der Verurteilte derzeit für die Allgemeinheit noch gefährlich ist. In diesem
schriftlichen Gutachten und bei ihrer ergänzenden mündlichen Anhörung vor der
Strafvollstreckungskammer ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Verurteilte seit langen Jahren - auch schon zur Zeit der Begehung der Straftat - an einer
chronischen Schizophrenie leide. Bereits zu Beginn seiner Inhaftierung sei ein
sogenanntes "Residualsyndrom" festgestellt worden. Dabei handele es sich um einen
bleibenden Defektzustand, der bei etwa 90 % aller Patienten mit einer über mehrere
Jahre bestehenden schizophrenen Psychose auftrete. Bei dem Verurteilten zeige sich
dieses Syndrom in einer Verminderung des psychischen-energetischen Potentials,
vermindertem Interesse an alltäglichen Ereignissen, einer Verminderung der affektiven
Schwingungsfähigkeit und geringer Variationsbreite im Verhalten und Ausdruck. Es
mache ihn leicht beeinflussbar. Eine solche residuale Veränderung bestehe auch
zwischen den einzelnen psychotischen Episoden und sei durch Medikamente in der
Regel kaum zu beeinflussen. Aufgrund dieser Problematik sei der Verurteilte durch das
Vormundschaftsgericht unter Betreuung gestellt worden. Diese betreffe alle drei
Bereiche (Vermögensvorsorge, Gesundheitsvorsorge und
Aufenthaltsbestimmungsrecht).
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Die Erkrankung sei während der Dauer des Vollzuges "nicht optimal" behandelt worden.
Er bekomme täglich fünf Medikamente. Diese Mischung sei "jedenfalls heute, wenn sie
es überhaupt jemals war, nicht lege artis". Die zwingend notwendigen begleitenden
Maßnahmen wie Milieutherapie (d.h. eine Einbindung in bestimmte soziale Situationen,
welche trainiert werden muss) habe nicht stattgefunden. Dies sei dem Gefangenen in
den zurückliegenden Jahren vorenthalten worden. Er habe sozusagen eine
Minimalversorgung gehabt. Dies stelle eine erhebliche Erschwerung im Rahmen der
Haft dar. Der residuale Zustand habe sich daher durch die Umstände des Vollzuges der
Haft verstärkt. Der Gefangene habe seine Selbständigkeit komplett verloren.
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Zusammenfassend hat sie ausgeführt, dass der Gefangene mehr Opfer als alle anderen
Gefangenen habe bringen müssen und es insbesondere nicht auszuschließen sei, dass
die mangelhafte medizinische Betreuung dazu geführt habe, dass die Erkrankung einen
schlechteren Verlauf genommen habe.
Ferner hat die Sachverständige ausgeführt, dass in Zukunft ein "bewusstes" Delikt
auszuschließen sei. Es könne jedoch im Rahmen einer akuten paranoiden Episode zu
einer Fremdaggression aufgrund der Wahnvorstellung kommen. Das Risiko ließe sich
durch eine richtige Medikamentengabe - in Form einer Depotspritze - erheblich
verringern. Eine etwaige Entlassung des Verurteilten benötige eine längere
Vorbereitung. Zunächst müsste unter fachkompetenter Überwachung eine
Neueinstellung der Medikation und die Vorbereitung seiner sozialen
Wiedereingliederung erfolgen. Dies könnte am besten auf einer geschlossenen
psychiatrischen Station eines allgemeinen psychiatrischen Krankenhauses erfolgen.
Dort sei auch eine Milieutherapie möglich, die zwingend zur Behandlung der
Erkrankung notwendig sei.
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Aufgrund dieses Gutachtens und der erneuten Anhörung des Verurteilten und seiner
Verteidigerin hat die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss die
Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslänglichen Freiheitsstrafe zur
Bewährung abgelehnt und die Mindestvollstreckungsdauer auf 19 Jahre festgesetzt.
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Sie hat bei erneuter Gewichtung des sich aus dem Urteil des Schwurgerichts
ergebenden Schuldumfangs des Verurteilten "an sich" eine Mindestverbüßungsdauer
von 21 Jahren für erforderlich gehalten, diese dann jedoch aufgrund der
vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung, vor allem aufgrund der Belastungen des
Verurteilten im Vollzug durch seine Erkrankung auf 19 Jahre ermäßigt. Wegen der
näheren Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss unter II.
Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen
Beschwerde. Diese hatte nur zum Teil Erfolg.
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Der Senat folgt den Abwägungen der Strafvollstreckungskammer zur Schwere der
Schuld. Hierbei konnte auch nicht berücksichtigt werden, dass aufgrund der späteren
Entwicklung Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Schwurgerichts zur Frage
der verminderten Schuldfähigkeit oder der besonderen Beeinflussbarkeit des
Verurteilten aufgetreten sind. Zwar sind die Feststellungen der damaligen
Sachverständigen Prof. Dr. C und Dr. H, auf die sich das Schwurgericht gestützt hat,
soweit das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt
verneint wurde, ersichtlich falsch. Vielmehr hat sich die Feststellung des
Sachverständigen Dr. L2, dass der Verurteilte an einer halluzinatorischen
Schizophrenie leide und er sich bereits im Zustand eines schizophrenen residualen
Syndroms befinde, das auch außerhalb eines akuten Schubes seine
Steuerungsfähigkeit beeinträchtige, zumindest hinsichtlich der Einordnung des
Krankheitszustandes als zutreffend erwiesen.
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Diese von den Feststellungen des Schwurgerichts abweichenden Umstände dürfen
keine Berücksichtigung finden. Vor allem kann nunmehr - etwa durch eine erneute
Beweisaufnahme - nicht festgestellt werden, ob der Verurteilte zum Zeitpunkt der
Tatbegehung tatsächlich vermindert schuldfähig war. Denn bei der Beurteilung der
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Schuldsteigerung dürfen nur das Tatgeschehen, das vom erkennenden Gericht seinem
Urteil zugrunde gelegt worden ist und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung
und der Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden (vgl. BGVerfGE 86, 288 = NJW 92,
2947). Zwar spricht das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung nur
davon, dass "zum Nachteil" des Verurteilten keine neuen Feststellungen getroffen
werden können. Aus diesem Grunde wird auch teilweise vertreten, dass nachträgliche
Feststellungen zu Gunsten des Verurteilten nicht in gleicher Weise begrenzt seien (vgl.
Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 57 a Rdnr. 11; Stree NStZ 92, 466; OLG
Koblenz StV 94, 383).
Dies ist jedoch nach Überzeugung des Senats jedenfalls dann nicht möglich, wenn von
den Feststellungen des Schwurgerichts abgewichen werden soll. Ob dies anders zu
beurteilen ist, wenn die tatsächlichen Grundlagen für eine etwaige Schuldminderung im
Urteil des Schwurgerichts bereits festgestellt sind, bei der Strafzumessung jedoch
aufgrund des zwingenden Strafmaßes des
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§ 211 nicht berücksichtigt werden konnten (so OLG Koblenz a.a.O.), kann im
vorliegenden Fall offenbleiben. Solche Feststellungen finden sich gerade nicht.
Vielmehr hat das Schwurgericht nach eingehender Erörterung sowohl eine psychische
Erkrankung als auch eine verminderte Schuldfähigkeit des Verurteilten ausgeschlossen.
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Eine - erneute - Beweisaufnahme zu dieser Frage stünde mit dem grundlegenden
Prinzip der Rechtskraft der Entscheidung in Widerspruch. Die
Strafvollstreckungskammern haben ihrer Entscheidung grundsätzlich die rechtskräftige
Entscheidung des erkennenden Gerichts zu grunde zu legen. Diese rechtskräftigen
Feststellungen können nur im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 359
ff. durchbrochen werden. Dies hat auch dann zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall
- eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Regelung des § 363 Abs. 1 und
Abs. 2 StPO nicht möglich ist (a.A. Stree NStZ 92, a.a.O.). Denn die Wertung des
Gesetzgebers, dass die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nicht Gegenstand eines
Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, hat auch im Verfahren über die Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a StGB zu gelten. Hat der Gesetzgeber im
Wiederaufnahmerecht den Schutz der Rechtskraft einer Entscheidung über das Ziel, die
Gerechtigkeit im Einzelfall herbeizuführen, gestellt, muss dies auch für den Fall der
Bemessung der besonderen Schuldschwere gelten. Es kann nicht Aufgabe der
Strafvollstreckungskammer sein, Beweiserhebungen, welche sonst im Rahmen einer
Wiederaufnahme durchzuführen wären, zu übernehmen.
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Ausgehend von diesen Erwägungen ist gegen die Abwägungen der
Strafvollstreckungskammer nichts zu erinnern. Auch der Senat hält - allein unter
Berücksichtigung der Tat des Verurteilten und seiner im Urteil des Schwurgerichts
zugrundegelegten Persönlichkeit - eine Vollstreckungsdauer von 21 Jahren für geboten.
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Diese war - wie es die Strafvollstreckungskammer gleichfalls richtig gesehen hat -
aufgrund einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung erheblich zu mildern. Die
Strafvollstreckungskammer hat eine Herabsetzung auf 19 Jahre für angemessen
gesehen. Diese Milderung erscheint dem Senat zu gering. Vielmehr musste die
Gesamtvollstreckungsdauer auf 17 Jahre herabgesetzt werden. Hierbei fiel
entscheidend ins Gewicht, dass der Verurteilte während nahezu der gesamten Dauer
des Vollzuges nicht fachgerecht behandelt wurde und dies - nach Feststellung der
Sachverständigen - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen
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Verschlechterung des Krankheitsverlaufs und des derzeitigen Zustandes geführt hat.
Obwohl es den zuständigen Behörden (Anstaltsleiter, Justizvollzugsamt,
Staatsanwaltschaft) bereits zu Beginn der Vollstreckung deutlich wurde, dass beim
Verurteilten eine Geisteskrankheit vorlag, die einer dringenden klinischen Behandlung
bedurfte, kam es zu dieser in der Folgezeit nicht. Sie scheiterte im Grunde daran, weil
ein zuständiges Krankenhaus, welches aufgrund seines Sicherheitsstandardes eine
Gefährdung der Sicherheit der Allgemeinheit durch den Verurteilten ausschloss, § 455
Abs. 4 S. 2 StPO, nicht gefunden werden konnte. Der Verurteilte wurde daher lediglich
während akuter Schübe seiner Erkrankung in einem Landeskrankenhaus untergebracht.
Eine dort auch mögliche Behandlung der Grunderkrankung fand während der Dauer des
gesamten Vollzuges nicht statt. Damit sind die Vollzugsbehörden den sich aus §§ 2, 3
StVollzG namentlich der aus § 3 II StVollzG ergebenden Verpflichtungen nicht
nachgekommen.
Auch einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten sind bei der Vollstreckung
Bedingungen zu bieten, unter denen er seine Lebenstüchtigkeit entfalten und festigen
kann. Persönlichkeitsschädigende Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem
deformierenden Persönlichkeitsveränderungen ist entgegenzuwirken (vgl. BVerfG NJW
1977, 1525 und NJW 1998, 3337). Gerade dies ist nicht geschehen.
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Vielmehr hat die Art und Weise der Vollstreckung nach den Feststellungen der
Sachverständigen - mit hoher Wahrscheinlich-
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keit - zu einer weiteren Persönlichkeitsveränderung geführt. Diese objektiv fehlerhafte
Behandlung hat neben den Aus-
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wirkungen auf seine Persönlichkeit erhebliche objektive Er-
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schwernisse des Vollzuges für den Gefangenen gebracht, auch wenn - wie die
Strafvollstreckungskammer zu Recht festgestellt hat - der Gefangene dies subjektiv -
aufgrund seiner Erkran-
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kung - nicht so empfunden haben mag. Diese objektiven Umstände müssen nach
Überzeugung des Senats jedoch zur Festsetzung der Gesamtvollstreckungsdauer auf
17 Jahre führen.
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Für die weitere Vollstreckung weist der Senat auf folgendes hin:
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Auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.03.2000 den Verurteilten
grundsätzlich als derzeit haftfähig angesehen hat, kann nach Überzeugung des Senats
die weitere Behandlung nur noch gemäß § 65 StVollzG in einem (psychiatrischen)
Krankenhaus erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den Ausführungen der
Sachverständigen, dass für die weitere Prognose des Verurteilten eine Neueinstellung
der (derzeitig nicht lege artis durchgeführten) Medikation unter fachkompetenter
Überwachung und die Vorbereitung seiner sozialen Wiedereingliederung erfolgen
muss. Dies kann nur auf einer (geschlossenen) psychiatrischen Station eines
psychiatrischen Krankenhauses erfolgen. Angesichts der Tatsache, dass dem
Verurteilten über Jahre hinweg eine angemessene medizinische Versorgung
vorenthalten wurde, sind diese Maßnahmen unverzüglich einzuleiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I, IV StPO.
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