Urteil des OLG Hamm vom 22.11.1999
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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 90/99
Datum:
22.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 90/99
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 174/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 1999 verkündete
Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten ärztliche Vergütungsansprüche für erbrachte
Wahlleistungen geltend.
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Der Beklagte ist Sohn und Erbe seiner am 09.06.1997 verstorbenen Mutter, die am
08.04.1997 im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden war und an diesem
Tag einen "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" unterzeichnet hatte. In diesem Vertrag
wurden keine sog. Wahlleistungen vereinbart. Bei der Aufnahme erhielt die verstorbene
Mutter des Beklagten eine schriftliche "Patienteninformation", in der über die
Leistungsentgelte des Krankenhauses informiert wird.
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Nachdem sich der Zustand seiner Mutter verschlechtert hatte, äußerte der Beklagte
gegenüber der in der Aufnahme der Klägerin tätigen Zeugin T den Wunsch, seine Mutter
möge bestmöglich, und zwar durch den Chefarzt der Herzchirurgie behandelt werden.
Diese und eine weitere hinzugezogene Bedienstete der Klägerin wiesen den Beklagten
darauf hin, daß die Erfüllung seines Wunsches zusätzliche Kosten verursachen würden.
Der Beklagte und die Zeugin T unterzeichneten am 28.04.1997 einen "Aufnahme- und
Behandlungsvertrag" in dem es wie folgt heißt:
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"2.a) ....
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b) Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbaren der Patient und
das Krankenhaus als Wahlleistungen, die gesondert berechnet werden (§ 7 Abs. 1
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BPflV (1)) und über deren Entgeltfestsetzungen der Patient vor Abschluß dieser
Vereinbarung unterrichtet wurde:
a. Wahlleistungen wurden nicht vereinbart
b. Wahlleistung 1-Bett-Zimmer
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x Die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte. ab
28.4.97 Die vereinbarten Wahlleistungen können täglich gekündigt werden.
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3. a) Der Patient ist schriftlich (Patienteninformation § 12 BPflV*) über die
Leistungsentgelte des Krankenhauses (allgemeine und besondere Pflegesätze,
Sonderentgelte, Wahlleistungsentgelte) informiert worden. Er verpflichtet sich, den
Rechnungsbetrag für die allgemeinen Krankenhausleistungen - und die
Wahlleistungen - zu tragen.
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b) .....
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4. Die Patienteninformation über die Leistungsentgelte des Krankenhauses sowie
die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) sind Bestandteil dieses Vertrages.
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Die Patienteninformation wurde dem Patienten ausgehändigt, die AVB liegen in
der Aufnahme und Zentralverwaltung (Kasse) montags bis freitags, jeweils 8.00 -
12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus."
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Die "Erklärung über gewünschte Wahlleistung Chefarztbehandlung" vom 28.04.1997
wurde allein von dem Beklagten unterzeichnet. Darin heißt es wie folgt:
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"Ich wünsche ab 28.4.97 für x stationär
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a. _ ambulant
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x mich __ meinen Ehegatten __ mein Kind
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die persönliche Beratung und Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte.
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Mit ist bekannt, daß alle an der Behandlung beteiligten abrechnungsberechtigten
Ärzte (bei Verhinderung, Urlaub und Krankheit deren Vertreter), auch
niedergelassene Ärzte bzw. Institute anderer Krankenhäuser, die erbrachten
Leistungen privat in Rechnung stellen werden.
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Die Honorare von Prof. Dr. K und Prof. Dr. G sind an diese persönlich zu zahlen,
ggfl. das von zugezogenen anderen Ärzten berechnete Honorar an diese
persönlich.
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.....
22
Mir wurde die Möglichkeit gegeben, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der
Patientenaufnahme bzw. im Sekretariat, einzusehen.
23
......"
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Der Krankenhausaufenthalt der Mutter des Beklagten endete mit ihrem Tod am
09.06.1997. Für die erbrachten Wahlleistungen hat die Klägerin den Beklagten auf
Zahlung von 20.260,56 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet,
der Beklagte sei sehr ausführlich über die Folgen der Wahlleistungsvereinbarungen
informiert worden. Die Patienteninformation über die Leistungsentgelte sei dem
Beklagten bei Unterzeichnung der Vereinbarung am 28.04.1997 bekannt gewesen. Der
Beklagte behauptet, daß er die schriftliche Patienteninformation erst im Nachlaß seiner
Mutter entdeckt habe. Er ist der Auffassung, daß die Wahlleistungsvereinbarung
unwirksam sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der in
erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die
Wahlleistungsvereinbarung unwirksam sei.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.468,81 DM nebst 3 % Zinsen über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 10.11.1997 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser
Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Beklagten angehört und zwei der Bediensteten der Klägerin
uneidlich als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters
zum Senatstermin vom 22. November 1999 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte für die Erbringung
der sog. Wahlleistungen keine besondere Vergütung schuldet.
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Ein Vergütungsanspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der
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Gebührenordnung für Ärzte besteht nicht, weil die Vereinbarung vom 28.04.1997 gemäß
§§ 125 S. 1, 126 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB nichtig ist. Die gesetzliche Schriftform ist
gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der
Fassung vom 26.09.1994 (BGBl I, 2750) vorgeschrieben. Danach sind Wahlleistungen
vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Für den Fall der gesetzlichen Schriftform
bestimmt § 126 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich, daß bei einem Vertrage die
Unterzeichnung der
Parteien
hier, weil diese Voraussetzung nur für den "Aufnahme- und Behandlungsvertrag" vom
28.04.1997 (Bl. 90 d.A.), nicht aber für die "Erklärung über die gewünschte Wahlleistung
Chefarztbehandlung" vom selben Tag (Bl. 91 d.A.) erfüllt ist. Die in § 126 Abs. 2 S. 1
BGB bestimmte Schriftform ist nämlich grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn
alle die
Wahlleistungen betreffenden Erklärungen
von beiden Parteien unterzeichnet sind (BGH NJW 1998, 1778). Von diesem Grundsatz
kann auch hier nicht abgewichen werden, weil die allein von dem Beklagten
unterzeichnete Erklärung wesentliche inhaltliche Regelungen, insbesondere über die
persönliche Beratung und Behandlung der liquidationsberechtigten Ärzte und deren
Vertreter, enthält.
Mit der Unterschrift nur einer Partei ist dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht
Genüge getan. Der Wortlaut des § 126 Abs. 2 S. 1 BGB regelt ausdrücklich, daß bei
einem Vertrag die Unterzeichnung der
Parteien
Gründe, die ein Abweichen von dieser gesetzlichen Formvorschrift gemäß § 242 BGB
oder gar eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals "Unterzeichnung der
Parteien
nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats im Interesse
der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen
werden (BGHZ 45, 179, 182; 92, 164, 172; NJW 1977, 2072; 1998, 1778; Urteil des
Senats vom 16.08.1999, 3 U 235/98). Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn es
nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und
Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen;
das Ergebnis muß für die betroffenen Parteien nicht bloß hart, sondern schlechthin
untragbar
Anhaltspunkte für ein solches schlechthin untragbares Ergebnis liegen erkennbar nicht
vor.
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Der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung steht darüber hinaus die unterbliebene
Unterrichtung des Beklagten entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz BPflV ist
der Patient vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und
deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht
bewiesen, daß der Beklagte über die Entgelte im einzelnen anhand der
Patienteninformation oder durch die Gebührenordnung für Ärzte informiert worden ist.
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Dabei kam es auf die Kenntnis des Beklagten an. Wenn der Beklagte entsprechend
seiner Anhörung im Senatstermin selbst Vertragspartei des Vertrages vom 28.04.1997
geworden wäre, dann hätte er in dieser Funktion im einzelnen unterrichtet werden
müssen. Wenn er als Vertreter seiner verstorbenen Mutter gehandelt hätte, wofür die
schriftlichen Angaben in der Vereinbarung vom 28.04.1997 sprechen, wäre analog §
166 Abs. 1 BGB allein auf seinen Kenntnisstand abzustellen. Daß der Beklagte die
Patienteninformation bereits zu diesem Zeitpunkt in den Unterlagen seiner Mutter
eingesehen hatte, hat er verneint. Das Gegenteil hat die Klägerin nicht bewiesen. Daß
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dem Beklagten am 28.04.1997 die Patienteninformation oder die Gebührenordnung für
Ärzte ausgehändigt worden ist, haben die Zeugen T und L nicht bestätigt.
Die Klägerin kann die von ihr geforderten Beträge auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
beanspruchen, weil damit der Schutzzweck des § 22 BPflV umgangen würde (vgl. BGH
NJW 1998, 1778, 1780).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer
der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.
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