Urteil des OLG Hamm vom 23.03.1998
OLG Hamm (kläger, zpo, verletzung, angriff, verhalten, grenzbereich, härte, zweifel, zahlung, umstand)
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 187/97
Datum:
23.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 187/97
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 41/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. August 1997 verkündete
Grundurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils
wie folgt neu gefaßt wird.
Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Vorfall vom 24. April 1996 anläßlich des Fußballspiels der Mannschaft
der ... gegen die Mannschaft der Universität ... - Gesamthochschule - in
... zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 55.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Von der Darstellung des
Tatbestandes
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Entscheidungsgründe
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Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt Feststellung des
materiellen und immateriellen Zukunftsschadens wegen einer
Sprunggelenksluxationsfraktur rechts mit Fraktur der distalen Fibula oberhalb des
Gelenkspaltes, einer Fraktur des Volkmannschen Dreiecks und einer Innenbandruptur,
die ihm der Beklagte am 24.04.96 in einem offiziell angesetzten Freundschaftsspiel
zwischen der Betriebssportfußballmanschaft der Firma ... und der Fußballmannschaft
der Universität ... zugefügt hat.
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Das Landgericht hat durch Grundurteil entschieden, daß die Klage dem Grunde nach
gerechtfertigt ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat im Ergebnis
keinen Erfolg.
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I.
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Über die Berufung des Beklagten war durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden und
der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend zu berichtigen.
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Durch Grundurteil (§304 ZPO) konnte in zulässiger Weise nur über die
Schmerzensgeldklage entschieden werden. Über den Feststellungsantrag war durch
Teil-Urteil (§301 ZPO) abschließend zu entscheiden.
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Der Senat ist nicht gehindert, den Urteilstenor aus den genannten Gründen
(klarstellend) zu berichtigen, da das Landgericht in diesem Sinn entschieden hat. Dies
ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Urteilstenor und den
Entscheidungsgründen. Der Tenor bezieht sich auf die "Klage" und meint damit alle
Klageanträge. Dies wird durch die Entscheidungsgründe bestätigt, wonach der Kläger
dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes und Feststellung des immateriellen Vorbehaltes hat.
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Soweit Zweifel an der vollständigen Entscheidung über den Feststellungsantrag durch
das Landgericht bestehen, weil in den Entscheidungsgründen nur der immaterielle
Vorbehalt genannt ist, ist der Senat zur eigenen Entscheidung nach §537 ZPO berufen.
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II.
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Der Kläger hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung
eines angemessenen Schmerzensgeldes (§§823 I, 847 BGB).
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1.
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Eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport ist nach der Rechtsprechung des BGH
dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein
Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen der
einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß
liegt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.74, VersR 75, 137 = BGHZ 63, 140; BGH Urt. v. 10.02.76,
VersR 76, 591).
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2.
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Der Beklagte hat einen objektiven Regelverstoß begangen.
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Er hat beim Hineingrätschen nicht den Ball gespielt, sondern das Bein des Klägers
getroffen. Dies verstößt gegen die Regel XII des Deutschen Fußballbundes, dessen
Regelwerk auch für ein Freundschaftsspiel, wie es hier zwischen den Mannschaften der
Parteien stattgefunden hat, verbindlich ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856).
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3.
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Die Attacke des Beklagten ist für die Verletzung des Klägers zumindest mitursächlich
und damit haftungsbegründend. Für die Ursächlichkeit spricht der Beweis des ersten
Anscheins, der sich zwanglos aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Angriff und
Verletzung ergibt. Diesen Anschein hat der Beklagte nicht erschüttert. Sein allgemeiner
Hinweis, daß der Platz mit Löchern übersät gewesen sei, reicht nicht aus. Er hat nicht
konkret dargelegt, daß der Kläger unabhängig vom Angriff des Beklagten in eine
Vertiefung des Platzes getreten ist und sich hierdurch die Verletzung zugezogen hat.
Allein die Möglichkeit, daß die Verletzung durch die vorhandenen Bodenunebenheiten
schlimmer ausgefallen ist, reicht zur Verneinung der Kausalität nicht aus.
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4.
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Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Der Senat hat bei der Verschuldensfeststellung
berücksichtigt, daß der objektive Regelverstoß nicht automatisch ein schuldhaftes
Verhalten indiziert. Hektik und Eigenart des Fußballspiels als blitzschnelles Kampfspiel
fordern von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in
Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen muß, um dem
Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Bei einem so angelegten Spiel ist es
erforderlich, die Meßlatte für einen Schuldvorwurf nicht allzu niedrig anzusetzen. Ein
Schuldvorwurf ist daher dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw.
noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairneß überschreitet. Solange sich das
Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und
unzulässiger Unfairneß bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes
nicht gegeben (vgl. BGH VersR 76, 591).
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Dieser Grenzbereich wurde vom Beklagten durch sein zur Verletzung führendes
Spielverhalten überschritten. Die im Senatstermin vernommenen Zeugen haben im Kern
übereinstimmend ausgesagt, daß der Beklagte von schräg hinten in die Beine des
Klägers grätschte, als dieser auf der halb linken Seite etwa in der Mitte der
gegnerischen Hälfte mit dem Ball frei auf das gegnerische Tor zulief, ohne eine
realistische Chance zu haben, den Ball zu spielen. Die Zeugen ... und ... haben das
Verhalten des Beklagten zudem als "Notbremse" bezeichnet. Der Senat hat keine
Zweifel, daß die Zeugen das unmittelbar zur Verletzung führende Geschehen richtig
wiedergegeben haben. Insoweit stimmen ihre Angaben, die sich mit ihren jeweiligen
Aussagen in erster Instanz decken, überein. Soweit sich Abweichungen zwischen den
Aussagen der Zeugen ergeben, betreffen diese die zeitliche Einordnung, die Frage, wie
der Kläger zuvor an den Ball gekommen ist und ob er vor der Grätsche den Beklagten
umspielt hatte. Hierbei handelt es sich um Randgeschehen, das die Glaubhaftigkeit der
Aussagen in ihrem Kerngehalt nicht erschüttern kann. Auch die Zeugen gaben keine
Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Sie haben das
Unfallgeschehen ruhig und sachlich vorgetragen. Belastungstendenzen waren nicht
erkennbar, vielmehr betonten alle Zeugen, daß sie dem Beklagten nicht unterstellen,
daß sein Angriff nur dem Kläger galt. Der Umstand, daß der Zeuge ..., der das Spiel als
Schiedsrichter leitete, den Regelverstoß nur mit einer "Gelben Karte" ahndete, spricht
nicht zugunsten des Beklagten. Dieser Umstand hat allenfalls Indizwirkung, der im
vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Er entbindet
den Senat nicht von einer eigenen Bewertung des Geschehens. Der Zeuge ... hat in
seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, keine konkrete Erinnerung mehr
an die Spielsituation zu haben. Damit sind die Grundlagen seiner damaligen
Entscheidung nicht mehr reproduzierbar und somit auch nicht nachprüfbar.
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In der hier festgestellten Spielsituation gebot es die Fairneß, daß der Beklagte den
Kläger nicht mehr von hinten angriff. Der Beklagte hatte keine realistische Chance, an
den Ball zu kommen. Es war zudem offensichtlich, daß der im vollen Lauf befindliche
Kläger durch die Grätsche zu Fall kommen würde und hierbei die Gefahr einer
Verletzung sehr groß war, weil der Kläger den Angriff von hinten nicht sehen und sich
damit nicht auf ihn einstellen konnte. Umstände und Folgen waren für den Beklagten
erkennbar. In einer solchen Spielsituation hätte aus Gründen der Fairneß ein Angriff
nicht erfolgen dürfen. Indem sich der Beklagte über das Gebot der Fairneß
hinwegsetzte, hat er die erforderliche und für ihn auch erkennbare Sorgfalt außer Acht
gelassen, die angesichts der konkreten Spielsituation geboten war. Er hat damit
zumindest fahrlässig gehandelt und für die Folgen seines schuldhaften Handelns
einzustehen (§823 I BGB). Hierzu gehört wegen der erheblichen Verletzungen des
Klägers auch ein angemessenes Schmerzensgeld (§847 BGB).
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III.
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Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch ein Anspruch auf Feststellung des
materiellen und immateriellen Zukunftsschadens.
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Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Gefahr von Spätfolgen
(BGH NZV 97, 476). Deren Möglichkeit ist durch den Arztbericht des ... vom 11.12.96,
der als Dauerschaden eine posttraumatische Arthrose für wahrscheinlich hält,
hinreichend belegt.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 10, 713 ZPO und die Feststellung der Beschwer aus
§546 Abs. 2 ZPO.
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13 U 187/97
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OBERLANDESGERICHT HAMM
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BESCHLUSS
31
In Sachen
32
./.
33
Die Entscheidung des Senats vom 23.03.1998 ist im Termin vom 23.03.1998 als Grund-
und Teilurteil verkündet worden (vgl. Protokoll des Senatstermins vom 23.03.1998). Die
Überschrift des ausgefertigten Urteils wird daher entsprechend §319 ZPO berichtigt.
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Hamm, den 06.04.1998
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Das Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat
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