Urteil des OLG Hamm vom 14.06.2000
OLG Hamm: grad des verschuldens, schmerzensgeld, rechtskräftiges urteil, steuer, erwerbsfähigkeit, alkohol, haftpflichtversicherung, verkehrsunfall, parteianhörung, versorgung
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 19/00
Datum:
14.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 19/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 214/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen – das am 9. November 1999 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster hinsichtlich des
Schmerzensgeldbetrages abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Dezember 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wegen des Schmerzensgeldes wird
abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 60
% und den Beklagten 40 % auferlegt.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu
1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,-- DM, die der Beklagten
5.000,-- DM.
Tatbestand:
1
Der am 11.05.1968 geborene Kläger begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalles
Schmerzensgeld und Ersatz von materiellen Schäden, ferner die Feststellung, daß die
Beklagten zum Ersatz aller zukünftigen Schäden verpflichtet sind. Die volle Haftung der
Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagten haben vorprozessual die
überwiegenden materiellen Schäden reguliert und ein Schmerzensgeld in Höhe von
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8.000,00 DM gezahlt.
Am 04. Mai 1997 ereignete sich gegen 16.10 Uhr im Einmündungsbereich der X-Straße
(B ##) und der H-Straße in der Gemeinde C ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem
Krad und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten
Pkw beteiligt waren.
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Der Beklagte zu 1) bog von der H-Straße nach links in die bevorrechtigte X-Straße (B
##) ab. Beim Abbiegen missachtete der Beklagte zu 1) infolge alkoholischer
Beeinflussung die Vorfahrt des Klägers. Es kam zu einem Zusammenstoß. Der Kläger
wurde bei dem Unfall erheblich verletzt.
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Dem Beklagten zu 1) wurde um 17.15 Uhr eine Blutprobe entnommen. Der
Blutalkoholgehalt betrug
2,26 0/00
auf den 04. Mai 1997 bei einer Feier in H bis in die frühen Morgenstunden des 04. Mai
1997 erheblich dem Alkohol zugesprochen. Im Verlaufe des 04. Mai 1997 hatte er
erneut Alkohol zu sich genommen.
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Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 14.
November 1997 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch
Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung verurteilt (Bl. 93 ff. BA).
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Der Kläger ist von Beruf Landmaschinenmechaniker. Er ist bei der Fa. D in der
Vormontage beschäftigt. Außerdem bewirtschaftet er den elterlichen
landwirtschaftlichen Betrieb von einer Größe von ca. 9 ha im Nebenerwerb.
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Der Kläger begehrt restliche Kosten für eine von ihm in der Zeit vom 01. Juli 1997 bis
zum 08. August 1997 eingestellte Ersatzkraft zur Bewirtschaftung des
landwirtschaftlichen Betriebes. Daneben begehrt er Zahlung eines (weiteren)
angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellungen insgesamt: 50.000, DM). Schließlich
verlangt er umfassende Feststellung.
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Die Beklagten haben den Feststellungsantrag anerkannt.
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Sie haben die Auffassung vertreten, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in
Höhe von 8.000,00 DM sei angemessen. Sie haben geltend gemacht, nach den
ärztlichen Berichten von Dr. E und Dr. H bestehe ab dem 01. Juli 1997 keine
vollständige Erwerbsunfähigkeit mehr; vielmehr sei die Erwerbsfähigkeit nur zum Teil
gemindert.
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Das Landgericht hat mit
ausgesprochen und die Beklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung von
22.000,- DM
verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur
Schmerzensgeldzahlung, soweit diese 7.000,- DM übersteigt. Sie halten ein
Gesamtschmerzensgeld in Höhe von insgesamt
15.000,- DM
Feststellungsausspruch greifen die Beklagten ausdrücklich nicht an.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält das ihm vom Landgericht
zugesprochene Schmerzensgeld für angemessen. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unfall auf die
alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der
Parteianhörung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet begründet.
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Zwar steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeld-anspruch dem Grunde
nach zu (I.). Der Schmerzensgeldantrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfange begründet (II.).
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I.
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Die Haftung der Beklagten ist nicht im Streit und folgt aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 847,
421 BGB, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG, nach dem der Kläger durch (allein-)schuldhaftes
Verhalten des Beklagten zu 1) bei einem Verkehrsunfall verletzt worden ist.
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II.
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Der Senat hält bei Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe
von insgesamt 20.000,-- DM für angemessen. Unter Anrechnung des von dem
Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlten Betrages von 8.000,-- DM waren dem Kläger
noch 12.000,-- DM zuzusprechen.
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1.)
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Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem Ausgleich seiner
unfallbedingten physischen und psychischen Beeinträchtigungen und soll ihm
Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch
die Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes sind in erster Linie das Ausmaß seiner körperlichen und seelischen
Beeinträchtigung sowie Art, Umfang und Dauer der Beschwerden einschließlich der
Schmerzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen.
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Daneben sind der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und eines etwaigen
Mitverschuldens des Verletzten, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile sowie das
Bestehen einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung von Belang (grundlegend
BGH GrZS 18, 149 ff; BGH NJW 1993, 1531; OLG Oldenburg MDR 1996, 54; OLG
Frankfurt VersR 1990, 1287).
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Bei der Bewertung des Grad des Verschuldens ist eine erhebliche Alkoholisierung des
Schädigers im Regelfall schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149;
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Schädigers im Regelfall schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149;
OLG München VersR 1985, 601).
2.)
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In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen, der Art und Dauer
der notwendigen Heilbehandlungen, des verbliebenen Dauerschadens und der dadurch
bedingten Schmerzzustände, ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen
zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM
erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen und soweit möglich
abzusehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu
entschädigen.
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Dabei hat der Senat inbs. folgende Umstände berücksichtigt:
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a) Der Kläger musste mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus eingeliefert werden. Er
erlitt einen handgelenknahen Speichenmehrfachbruch (zwölffach) rechts, eine
Sprengung des linken Schultereckgelenkes Typ 4 Tossy II, einen Schulterblatthalsbruch
links und ein Schädelhirntrauma ersten bis zweiten Grades.
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b) Er musste in der Zeit vom 04. Mai 1997 bis zum 16. Mai 1997 stationär behandelt
werden. Es erfolgte u.a. eine osteosynthetische Versorgung der Frakturen. Die
Metallentfernung erfolgte während eines weiteren stationären Aufenthaltes in der Zeit
vom 30. Juni 1997 bis zum 04. Juli 1997.
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c) Ausweislich der Bescheinigung von Dr. H vom 10.12.1997 (Bl. 42 d. A.) war der
Kläger vom 04.05.1997 – 04.07.97 zu
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100 % arbeitsunfähig; danach bis zum 08.08.97 stufenweise
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50 %, 30 % und 20 %. Ab dem 09.08.1997 bestand volle Arbeitsfähigkeit. Dr. E
bescheinigt dem Kläger im wesentlichen gleiche Einschränkungen (Vgl. Bl. 19 d. A.). Dr.
G geht in der Bescheinigung vom 22.06.1998 (Bl. 27 d. A.) von einer MdE vom
26.03.1998 bis auf "weiteres" von 20 % aus .
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d) Unstreitig ist ferner aufgrund der ärztlichen Gutachtens von Dr. med. N vom
16.06.1998 (Bl. 22 ff. d. A.) und von Dr. E vom 11.03.1998 (Bl. 118 d. A.), dass heute
noch Bewegungseinschränkungen im rechten Ellenbogengelenk für die Außenrotation,
Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenkes für die Überstreckung und
Beugung und eine Kraftminderung im linken Schultergelenk bestehen. Es handelt sich
dabei um einen
Dauerzustand
Früharthrosen (Bl. 23 d. A).
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e) Die bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Tätigkeit als
Nebenserwerbslandwirt wird von Dr. E mit 1/4 Unterarm und 1/7 Schultergelenk beurteilt
(Bl. 123 d. A).
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Dr. N geht demgegenüber von folgenden Folgen aus:
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Rechter Arm 1/7 Armwert; Linker Arm 1/20 Armwert.
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Der Senat hält die Differenzen dieser Bewertungen nicht für maßgeblich. Dabei geht der
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Senat davon aus, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen im wesentlichen
ausgeheilt sind.
Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass der Kläger unfallbedingt in der Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeiten sowie im Freizeitverhalten eingeschränkt ist. Insoweit hat
der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft angegeben,
Beeinträchtigungen in seinem Hauptberuf (Landmaschinenmechaniker Fa. D), seinem
Nebenberuf als Nebenerwerbslandwirt (Schwierigkeiten insb. beim Ausmisten) und in
seinem Freizeitverhalten (Motorradfahren) zu erleiden.
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f) Schließlich war zu berücksichtigen, dass der unfallverursachende Beklagte zu 1) zum
Unfallzeitpunkt um 16.00 Uhr erheblich alkoholisiert war (2,26 0/00) und die
Alkoholisierung auch unfallursächlich gewesen ist. Nach Auffassung des Senats muss
sich dieser Umstand schmerzensgelderhöhend auswirken. Denn vorliegend geht es
nicht um die Folgen eines Verkehrsunfalles, der – aufgrund der menschlichen
Unzulänglichkeiten – jedem Verkehrsteilnehmer, z. B. weil er einen kurzen Augenblick
unaufmerksam war, unterlaufen kann. Vorliegend hat sich der Beklagte zu 1) im
volltrunkenen Zustand an das Steuer seines Pkw begeben und hat allein dadurch eine
zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen, die sich dann zum Nachteil des Klägers auch
realisiert hat.
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3.)
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Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ist nicht im Streit.
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III
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2
ZPO.
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