Urteil des OLG Hamm vom 22.03.1996
OLG Hamm (1995, wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, unmittelbare gefahr, getrennt leben, haus, trennung, wohnung, leben, pfleger)
Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 451/95
Datum:
22.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 451/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Steele, 14 F 181/95
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 31- Oktober 1995
wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte
Beschluß abgeändert.
Die Wohnung im Haus XXX, XXX
wird einschließlich der Kellerräume der Antragstellerin zur
ausschließlichen Nutzung für die Zeit der Trennung der Parteien
zugewiesen.
Der Antragsgegner hat das Haus bis zum 30. April 1996 zu räumen.
Von den gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen die
Antragstellerin und der Antragsgegner je die Hälfte. Außergerichtliche
Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Gründe:
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A.
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Der am 4. Juli 1954 geborene Antragsgegner und die am 20. Februar 1957 geborene
Antragstellerin haben im Jahr 1980 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder XXX,
geboren am 16. Juni 1991, und XXX,
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geboren am 6. September 1987, hervorgegangen.
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Der Antragsgegner ist Diplom-Kaufmann. Er war bis Ende 1989 bei der XXX angestellt.
Wegen aufgetretener Unregelmäßigkeiten wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der
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Antragsgegner ist seitdem arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe. Zur Zeit nimmt er an
einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Arbeitsamtes teil. Der Antragsgegner ist
psychisch krank. Er leidet an Depressionen mit hypomanischen Stimmungslagen bei
abnormer Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichem Realitätsverlust. Durch Beschluß
vom 10. Oktober 1991 wurde vom Amtsgericht -Vormundschaftsgericht - XXX eine
Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge eingeleitet. Als
Betreuerin wurde die Antragstellerin bestellt. Am 24. Mai 1994 erstattete der Arzt für
Neurologie und Psychiatrie XXX, ein Gutachten über den Antragsgegner. Der
Sachverständige stellte eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung mit erheblicher
Einengung des Blickwinkels und Verlust des Realitätsbezuges fest. Da der
Antragsgegner im Rahmen des Realitätsverlustes nicht mehr in der Lage sei, seine
Angelegenheiten selbst zu besorgen, bejahte der Sachverständige die
Voraussetzungen für eine Betreuung, verneinte jedoch die Notwendigkeit eines
Einwilligungsvorbehalts.
Die Antragstellerin trennte sich von dem Antragsgegner innerhalb der Ehewohnung im
Mai 1995. Auf ihren Antrag wurde sie wegen möglicher Interessenkollisionen durch
Beschluß vom 31. Mai 1995 als Betreuerin entlassen. Zum neuen Betreuer wurde das
Gesundheitsamt der Stadt
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XXX bestellt.
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Der Sachverständige Dr. XXX erstattete am 31. Juli 1995 ein weiteres Gutachten und
bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erweiterung der Betreuung auf die
Vertretung im Scheidungs- und Trennungsverfahren und für einen
Einwilligungsvorbehalt.
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Mit Beschluß vom 4. September 1995 des Vormundschaftsgerichts XXX wurde die
bestehende Betreuung erweitert auf die Vertretung des Antragsgegners in Verfahren vor
dem Familiengericht. Für Willenserklärungen des Betroffenen in
Vermögensangelegenheiten wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
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Die Parteien sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks in XXX, welches mit einem
Einfamilienreihenhaus bebaut ist. In diesem Haus befindet sich die Ehewohnung. Die
finanziellen Verhältnisse der Familie sind beengt. Die Antragstellerin bezieht für sich
und die Kinder Sozialhilfe.
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In der Vergangenheit kam es häufig zu Auseinandersetzungen, weil dem Antragsgegner
das ihm von der Antragstellerin im Rahmen des Betreuungsverhältnisses zur Verfügung
gestellte Taschengeld zu wenig war. Es kam vor, daß er dann die Spardosen der Kinder
plünderte.
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Im Mai 1995 stellte die Antragstellerin die Versorgung des Antragsgegners ein und zog
sich mit den Kindern im wesentlichen in die beiden Kinderzimmer zurück. Der
Antragsgegner war mit der Trennung nicht einverstanden. Abmachungen über die
Benutzung des Eheschlafzimmers, der Wohnräume sowie der Küche und des
Badezimmers hielt er nicht ein. Lebensmittelvorräte, die die Antragstellerin für sich und
die Kinder aufbewahrte, verbrauchte er für sich.
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Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1995 hat die Antragstellerin beantragt, ihr die Ehewohnung
für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu übertragen. Sie hat
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vorgetragen, daß mit zunehmendem Verlauf der Erkrankung des Antragsgegners das
Zusammenleben immer unerträglicher werde. Erlasse seine Abfälle und Reste in der
gesamten Wohnung liegen, verunreinige die Wohnung und kümmere sich nicht um die
Versorgung des Haushalts. Er habe eine Außenwand des Hauses mit weißer und rot-
brauner Farbe bemalt und im Garten ein Loch gegraben, um einen Teich anzulegen.
Ständig tue er irgendetwas, um sie zu ärgern, und nehme keine Rücksicht auf sie und
die Kinder. Es sei bereits zu erheblichen Drohungen des Antragsgegners mit
körperlicher Gewalt gekommen.
Der Antragsgegner bestreitet, daß er seine Familie bewußt schikaniere. Er sei
Miteigentümer des Hauses und könne nicht ohne weiteres "hinausgeworfen" werden.
Seine finanziellen Mittel seien so beschränkt, daß er sich eine eigene Wohnung nicht
leisten könne. Er habe die Vorräte auch nur deshalb verbraucht, weil ihm sein Betreuer
nicht genügend Geld zur Verfügung stelle.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - XXX hat im Termin am 31. Oktober 1995 die
Parteien persönlich angehört.
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Durch den Beschluß vom 31. Oktober 1995 hat es dem Antragsgegner drei Kellerräume
und der Antragsteller in und den Kindern den Wohn- und Eßraum, zwei
Kinderschlafzimmer und das. Eheschlafzimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Außerdem hat es die Nutzung der. Küche, des Badezimmers sowie des Kühlschrankes
geregelt. Auf den Beschluß vom 31. Oktober 1995 wird Bezug genommen.
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Der Beschluß ist den Anwälten des Antragsgegners am 10. November 1995 zugestellt
worden. Mit Schreiben vom 19. November 1995, eingegangen beim Amtsgericht am 21.
November 1995, Akteneingang beim OLG Hamm am 29. November 1995, hat der
Antragsgegner persönlich "Widerspruch" eingelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom
3. Dezember 1995 hat er sich nochmals an das Gericht gewandt und gerügt, daß Fehler
gemacht worden seien.
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Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben die Beschwerde mit
Schriftsatz vom 22. Dezember 1995 begründet und die Genehmigung der
Beschwerdeeinlegung durch den Betreuer erklärt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1996
haben sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der
Beschwerdefrist beantragt.
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Der Antragsgegner trägt zur Begründung der Beschwerde vor, daß die ihm
zugewiesenen Kellerräume zum Wohnen ungeeignet seien. Es falle kein Tageslicht
herein. Heizung und fließendes Wasser seien nicht vorhanden. Einer der Räume sei als
Bar- und Fetenraum eingerichtet und könne auch nur als solcher benutzt werden. Ein
weiterer Keller sei ein sogenannter Werkkeller, in dem dritten
stünden
der Antragstellerin sowie die Waschmaschine. Ein normales Leben unter
menschenwürdigen Umständen sei so nicht möglich. Die Antragstellerin möge im
übrigen ausziehen, wenn sie die Trennung wünsche. Er wolle keine Trennung.
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Der Antragsgegner beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX - vom 31.
Oktober 1995 - Aktenzeichen 14 f 181/95 - den Antrag der Antragstellerin vom 31. Juli
1995 zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie legt Anschlußbeschwerde ein mit dem Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX -
Aktenzeichen 14 F 181/95, ihr zusammen mit den ehelichen minderjährigen Kindern
XXX, geboren am 18. Juni 1981, und XXX, geboren am 6. September 1987, das XXX
Haus XXX, zur alleinigen Nutzung zu überweisen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin hält die Beschwerde für unzulässig, da der Antragsgegner nicht
selbst habe tätig werden können. In der Sache trägt sie vor, daß ein weiteres
Zusammenleben mit dem Antragsgegner nicht mehr möglich sei. Er lege es immer mehr
dar auf an, sie und die Kinder durch täglich kleinere und größere Quälereien zu
terrorisieren. Er wolle offensichtlich seine Grenzen nicht einsehen und akzeptiere die
Trennung nicht. Es sei in letzter Zeit mehrfach zu Vorfällen gekommen, bei denen er ihr
schmerzhaft den Arm verdreht habe, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen.
Am 4. Februar habe er das Telefon- und das Fernsehkabel herausgerissen. Am 5.
Februar 1996 habe er abends in der Küche zunächst die Tochter XXX geschlagen, als
diese Lebensmittel weggeräumt habe und anschließend sie selbst, als sie
hinzugekommen sei und versucht habe, die Angelegenheit zu regeln.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen und den Inhalt der Beiakten 3 XVII H 10 AG Essen-Steele
Bezug genommen.
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Der Senat hat im Termin am 22. März 1996 die Parteien persönlich angehört. Das
Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den
verwiesen wird.
30
B.
31
I.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Nr. 7, 516 ff ZPO zulässig.
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Der Antragsgegner hat mit dem Schreiben vom 19. November 1995 Beschwerde
eingelegt, welche aufgrund der nachträglichen Genehmigung seines Betreuers wirksam
ist.
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Der Antragsgegner steht in diesem Verfahren einer nicht prozeßfähigen Partei gleich (§
53 ZPO), da für ihn mit dem Beschluß des Vormundschaftsgerichts Essen-Steele vom 4.
September 1995 die Betreuung für Verfahren vor dem Familiengericht angeordnet
worden ist. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht insoweit nicht. Der Antragsgegner bleibt
damit voll geschäftsfähig (Palandt-Diederichsen BGB 55. Auflage § 1902 Rdnr. 4,5).
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Wird einem voll Geschäftsfähigen ein Pfleger für die Führung eines Rechtsstreits
bestellt, so wäre der Gebrechliche an sich nach § 52 ZPO trotz der Pflegerbestellung
prozeßfähig und könnte durch seine Prozeßhandlungen den Ablauf des Rechtsstreits
auch bei Widerspruch des Pflegers beeinflussen. Ein solcher Zustand wäre allerdings
geeignet, eine sachgemäße und einheitliche Prozeßführung empfindlich zu
beeinträchtigen und läge vielfach nicht im Interesse des Pflegebefohlenen, zu dessen
Betreuung der Pfleger bestellt worden ist. Im Interesse eines sachgemäßen
Prozeßverlaufs soll deshalb durch § 53 ZPO erreicht werden, daß die Prozeßführung
allein in den Händen des Pflegers liegt, auch wenn der Gebrechliche an sich voll
geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist (BGH NJW 1988 S. 49, 51
m.w.N.).
Der Pfleger hat den Prozeß dadurch aufgenommen, daß er den Anwalt für den
Antragsgegner bestellt und informiert hat. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch den
Antragsgegner persönlich ohne den Pfleger wäre damit grundsätzlich unwirksam. Die
an sich unwirksame Prozeßhandlung ist jedoch mit rückwirkender Kraft geheilt. Der
Pfleger hat ausdrücklich die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß vom
31. Oktober 1995 genehmigt. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der
Entscheidung vom 17. April 1984 (GemS - OBG 2/83 = BGHZ 91 8. 111ff) für den Fall
der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen vollmachtlosen Vertreter entwickelten
Grundsätze geht der Senat davon aus, daß die Einlegung einer Beschwerde durch eine
unter Betreuung stehende Partei nachträglich durch ihren Betreuer mit rückwirkender
Kraft genehmigt werden kann, solange noch keine Entscheidung vorliegt, durch die das
Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.
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II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Die
Anschlußbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führte zur Abänderung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen
Nutzung durch die Antragstellerin während der Dauer des Getrenntlebens.
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Die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während der Dauer des Getrenntlebens
richtet sich nach § 1361b BGB. Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen
getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere Teil die
Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überläßt, soweit dies notwendig ist,
um eine
schwere Härte
muß nicht vorliegen. Für die Annahme einer schweren Härte kommen auch
fortdauernde Gewalttätigkeiten, ständiges Randalieren, insbesondere zur Nachtzeit,
Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie andere Beeinträchtigungen, die ein weiteres
Zusammenleben unerträglich machen, in Betracht. Die Belange der in der Wohnung
lebenden Kinder sind gebührend zu berücksichtigen (Johannsen/Henrich/-Voelskow,
Eherecht, 2. Auflage, § 1361b BGB, Rdnr.3, 10; Palandt-Diederichsen BGB, 55. Auflage
§ 1361b Rdnr. 5 jeweils m.w.N.). Über die alleinige Benutzung oder Aufteilung der
Ehewohnung entscheidet das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wobei beiden Ehepartnern
Beiträge zur Beruhigung der Wohnatmosphäre und damit verbundene
Beeinträchtigungen abverlangt werden können.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es der Antragstellerin auch im Hinblick auf die
Erkrankung des Antragsgegners nicht mehr zugemutet werden, zusammen mit diesem
in dem gemeinsamen Haus zu leben. Insbesondere unter Berücksichtigung der Belange
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der beiden minderjährigen Kinder ist es erforderlich, der Antragstellerin das gesamte
Haus zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Eine Aufteilung des Hauses, so wie sie in dem angefochtenen Beschluß vorgenommen
worden ist, oder auch in einer anderen Weise, kommt nicht in Betracht, da die
Antragstellerin und die Kinder auch dann dem inakzeptablen Verhalten des
Antragsgegners ausgesetzt wären. Ein
erträgliches
einem Haus ist nicht mehr möglich. Auf die Frage, ob ein Wohnen in den Kellerräumen
überhaupt zumutbar ist, kommt es nicht mehr an.
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Der Senat ist nach der Anhörung der Parteien im Termin am 22. März 1996 davon
überzeugt, daß der Antragsgegner die Trennung nicht akzeptiert und Regelungen über
die Nutzung der einzelnen Räume nicht einhält. Er bestreitet nicht, daß er sämtliche
Räume des Hauses, soweit sie ihm noch zugänglich sind, benutzt, die von ihm
hinterlassene Unordnung jedoch nicht beseitigt. Der Antragsgegner hat auch
eingeräumt, daß er Lebensmittel und Speisen, die die Antragstellerin für sich und die
Kinder eingekauft und zubereitet hat, verbraucht, wenn er Appetit darauf hat. Das
Plündern der Spardosen der Kinder hat er damit begründet, daß er mit dem ihm von
seinem Betreuer zur Verfügung gestellten Geld nicht auskommen könne. Den von ihm in
der Wohnung hinterlassenen Müll, den die Antragstellerin in einer Plastiktüte gesammelt
und in der Gästetoilette abgestellt hat, wirft der Antragsgegner aus dem Fenster, ohne
sich darum zu kümmern, was mit den Abfällen im Vorgarten weiter geschieht. Der
Antragsgegner reagiert auf Verhaltensweisen der Antragstellerin und der Kinder, über
die er sich ärgert, in einer Form, die nur noch aus seiner. Erkrankung heraus
verständlich ist. So hält er es beispielsweise für gerechtfertigt, die Tochter XXX auf den
"Po" zu schlagen, wenn diese auf Anweisung der Antragstellerin Lebensmittel aus der
Küche fortbringen und seinem Zugriff entziehen will.
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Es mag den Antragsgegner insbesondere mit Rücksicht auf seine Erkrankung zwar hart
treffen, wenn er dem Haus ganz ausziehen und sich eine eigene Unterkunft beschaffen
muß. Die Belange der Antragstellerin und, der Kinder gehen jedoch vor. Ihnen kann auf
die Dauer nicht mehr zugemutet werden, den unberechenbaren Verhaltensweisen des
Antragsgegners, die den Hausfrieden nachhaltig stören, ausgesetzt zu sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1- S. 2 FGG.
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