Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2009

OLG Hamm: krankenkasse, krankenversicherung, aufnahme in die versicherung, neues vorbringen, rechtliches gehör, beendigung, einkünfte, beratung, amtspflicht, anfang

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 193/08
Datum:
05.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 193/08
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 3 O 250/08
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008
verkündete Ur-teil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Paderborn wird zu¬rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung über
eine bestehende Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
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Die zuletzt seit dem 01.01.2003 bei der Beklagten krankenversicherte, verheiratete
Klägerin übernahm 1997 aufgrund eines mit ihrem Vater geschlossenen sogenannten
Betriebsüberlassungsvertrags vom 19.06.1997 (Anl. K 6) dessen landwirtschaftlichen
Betrieb, war daneben aber bis zum 29.04.2005 - zuletzt ab dem 16.07.2002 auf der
Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages (Anl. K 1) als Wirtschafterin im XY
Krankenhaus - als Arbeitnehmerin abhängig beschäftigt und aufgrund dessen bei der
Beklagten gesetzlich krankenversichert.
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Nach dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) besteht
für Betreiber landwirtschaftlicher Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die
Altersicherung der Landwirte (ALG) grundsätzlich eine sozialrechtliche
Vorrangversicherungspflicht bei der Krankenversicherung der Landwirte, die allerdings
u.a. dann nicht eingreift, wenn der Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens
zugleich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung ist (§ 3 ALG).
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Im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes am 09.03.2004 nahm die Klägerin zunächst
Elternzeit in Anspruch, nach deren Ablauf sie ihre Tätigkeit im XY Krankenhaus bis
Ende April 2005 fortsetzte. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb sie Pflichtmitglied der
Beklagten, die anschließend mit Wirkung ab dem 30.04.2005 für die Klägerin über
deren Ehemann, der gleichfalls Arbeitnehmer und als solcher bei der Beklagten
gesetzlich krankenversichert ist, eine Familienversicherung führte. Die zum 30.04.2005
erfolgte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zeigte die Klägerin der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht an.
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Zur Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung gab die Klägerin u.a.
mit Datum vom 27.05.2005 und 27.07.2006 gegenüber der für sie zuständigen
Mitarbeiter der Beklagten Erklärungen -sogenannte "Angaben zur Feststellung der
Familienversicherung"- ab, in denen sie die Frage nach dem Bestehen einer
selbständigen Tätigkeit unbeantwortet ließ, während sie in einer weiteren Erklärung
vom 05.02.2007 das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bejahte und die hieraus
erzielten Einkünfte mit monatlich ca. 250,00 € brutto angab. Die letztgenannte Erklärung,
die die Klägerin bei der Beklagten zusammen mit einem unter dem 26.10.2006
ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2004 einreichte, der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von 6.069,00 € auswies, hatte zur Folge, dass die bei der
Beklagten geführte Familienversicherung der Klägerin auf Betreiben der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung rückwirkend zum 30.04.2005 wieder
aufgehoben und die Klägerin statt dessen als Pflichtmitglied der Landwirtschaftlichen
Krankenversicherung eingestuft wurde. Hierüber wurde die Klägerin durch Bescheid der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 11.12.2007 in Kenntnis gesetzt, verbunden mit
ihrer Heranziehung zu Beitragszahlungen für den Zeitraum 30.04.2005 bis 30.11.2007
in Höhe von 8.911,45 €. Mit Schreiben vom 30.01.2008 forderte die Landwirtschaftliche
Krankenkasse die Klägerin nachfolgend zur Zahlung eines fälligen Rückstandes von
9.646,92 € auf; der genannte Betrag enthält neben einem Säumniszuschlag von 179,00
€ und einer Mahngebühr von 100,00 € wohl auch den Versicherungsbeitrag für
Dezember 2007 und ist von der Klägerin mit Zahlung vom 07.02.2008 ausgeglichen
worden.
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Die Klägerin sieht in ihrer Heranziehung zu Beitragszahlungen an die
Landwirtschaftliche Krankenkasse einen ihr entstandenen, in die Verantwortung der
Beklagten fallenden und daher von dieser zu ersetzenden Schaden, dessen Ausgleich
sie mit vorliegender Klage verlangt.
8
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe noch im Jahr 2004 ihren Steuerbescheid
für das Jahr 2002, der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesen
habe, bei der Beklagten eingereicht. Nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung
habe sie mit dem Sachbearbeiter A der Beklagten zudem die bestehenden
Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Krankenversicherung besprochen und sich aufgrund
dieses Gesprächs dann für eine Familienversicherung über ihren Ehemann
entschieden. Auch in diesem Gespräch sei das Vorhandensein von Einkünften aus
ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erwähnt worden. In Fragebögen der Beklagten habe
sie weiterhin jeweils das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angegeben und den
Fragebögen zudem ihre Steuerbescheide beigefügt. Die Klägerin hat zunächst gemeint,
die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie umfassend über bestehende
Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Krankenversicherung und so auch über die Möglichkeit
zu beraten, ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf ihren Ehemann zu übertragen,
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jedenfalls habe sie -so die Klägerin weiter- auf die bestehende sozialrechtliche
Vorrangversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung hinweisen
müssen. Diese -drittbezogene- Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verletzt und
sei daher zum Ersatz der von ihr nachgeforderten Versicherungsbeiträge bei der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung verpflichtet, die sich als zurechenbarer
Schaden darstellten, da der bis dahin von ihr -der Klägerin- geführte landwirtschaftliche
Betrieb bei ordnungsgemäßer Belehrung durch die Beklagte mit Einverständnis ihres
Vaters schon zum 30.04.2005 auf ihren Ehemann übertragen worden wäre, wie dies mit
Wirkung ab 01.01.2008 tatsächlich auch geschehen sei.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat in Abrede gestellt, vor dem 05.02.2007
von einer sozialrechtlichen Vorrangversicherungspflicht der Klägerin bei der
Krankenversicherung der Landwirte nach KVLG 1989 Kenntnis gehabt zu haben und
der Klägerin vorgeworfen, ihrerseits in Kenntnis ihrer bestehenden
Vorrangversicherungspflicht nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung die
nach § 27 KVLG 1989 gebotene Anzeige an die Landwirtschaftliche Krankenkasse
unterlassen zu habe. Zu einer Beratung der Klägerin über die Möglichkeit, ihren Betrieb
auf den Ehemann zu übertragen und so die Voraussetzungen einer
Familienversicherung zu schaffen, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Ohnehin hätte eine
ordnungsgemäße Beratung der Klägerin -deren Vortrag zu erfolgter Mitteilung über ihre
selbständige Tätigkeit insoweit als richtig unterstellt- allein zu einer Verweisung auf die
bestehende Pflichtversicherung als Landwirtin geführt, so dass die Klägerin in gleicher
Weise mit Beitragsansprüchen belastet worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen
sei. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden, da eine Übertragung des
landwirtschaftlichen Betriebes auf ihren Ehemann nicht nur zum Entfall ihrer
Beitragspflicht an die Landwirtschaftliche Krankenkasse, sondern zugleich auch zum
Verlust von Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb geführt hätte. Jedenfalls
müsse sich die Klägerin ein ganz überwiegendes und zum Anspruchsausschluss
führendes Mitverschulden vorwerfen lassen, da sie nach eigenem Vortrag um ihre
sozialrechtliche Vorrangversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte
gewusst habe und sie daher aufgrund ihrer bestehenden Mitteilungspflicht die
Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung dort habe melden müssen.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil
abgewiesen und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, es fehle bereits
an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten i.S.d. § 839 I BGB, da diese nach Aussage
des vernommenen Zeugen A aus eigener Sachkunde heraus gar nicht in der Lage sei
festzustellen, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vorrangversicherung in der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung vorliegen. Deshalb können letztlich offen
bleiben, ob und ggfs. in welchem Umfang der Klägerin überhaupt ein Schaden
entstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Landgerichts
verwiesen.
11
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nach im Senatstermin vom
05.06.2009 erfolgter Umstellung ihrer Anträge in der Hauptsache ihr Klagebegehren
weiterverfolgt und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt. Die Klägerin bemängelt, das Landgericht
habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, im Rahmen eines rechtlichen Hinweises darauf
hinzuweisen, dass es den Bekundungen des Zeugen A folgend davon ausgehe, dass
eine Prüfung der Voraussetzungen für das Eingreifen der Vorrangversicherung in der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Beklagte nicht möglich sei, ihr zudem
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aber auch zu Unrecht die erbetene Einsichtnahme in eine beigezogene
Versicherungsakte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verwehrt. Sie macht
daneben geltend, die vom Landgericht aufgegriffenen Bekundungen des Zeugen A
seien sachlich unrichtig und Beleg dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihrer aus §
20 SGB X folgenden Verpflichtung zur Aufklärung des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts nicht in der gebotenen Form nachgekommen seien. Insbesondere hätten
sie es versäumt, von Amts wegen zu prüfen, ob ein zu beachtendes Vorrangverhältnis
zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse bestand und fälschlich nicht ausgefüllte Spalten
in den von ihr -der Klägerin- eingereichten Erhebungsbögen als mit "nein" beantwortet
gewertet. Im Übrigen habe die Beklagte aufgrund entsprechender Vorkenntnis ihres sie
anwerbenden Mitarbeiters B bereits seit ihrer -der Klägerin- Aufnahme in die
Versicherung Kenntnis vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehabt,
abgesehen davon aber auch spätestens aufgrund der im Juli 2005 erfolgten
Kontaktaufnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechende Kenntnis
erlangt.
Die Klägerin beantragt,
13
1.
14
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
9.646,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
dem 16.05.2008 zu zahlen;
15
2.
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hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Landgericht zurückzuverweisen.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter
weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als
richtig. Sie verweist ergänzend darauf, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, die
Frage nach einer vorrangigen Versicherung nach dem KVLG 1989 zu prüfen, dies
vielmehr Sache der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sei.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug
genommen.
21
Die für die Klägerin geführte Beitragsakte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse lag
vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22
II.
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis
zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein
24
Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S.
1 BGB, Art. 34 GG -der einzigen ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage-
zu, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Gründe für eine von der
Klägerin hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO) sind gleichfalls nicht gegeben.
1.
25
Ihren -zuletzt nur noch hilfsweise gestellten- Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begründet die Klägerin mit
dem Vorwurf, das Landgericht habe es versäumt, einen nach Sachlage gebotenen
rechtlichen Hinweis zu erteilen und ihr zudem die erbetene Akteneinsicht in die
beigezogenen Akten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verweigert. Das als richtig
unterstellt, litte das Verfahren des ersten Rechtszugs allerdings i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO unter einem wesentlichen Mangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs der
Klägerin auf rechtliches Gehör, der indes allein eine Aufhebung und Zurückverweisung
noch nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzutreten muss vielmehr die durch den
Verfahrensmangel begründete Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen
Beweisaufnahme (vgl. hierzu nur Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 538 Nr. 31 m.w.N.), die
-auf die nachfolgenden Ausführungen wird insoweit verwiesen- im Streitfall aus
Rechtsgründen nicht besteht.
26
2.
27
Hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs der Klägerin gilt dagegen Folgendes:
28
a)
29
Nach Art. 34 S. 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des
ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in
dessen bzw. deren Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in
diesem Fall ausgeschlossen (BGH NJW 2002, 3172 f, 3173).
30
Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt,
bestimmt sich dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde,
hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der
schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht,
dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend
angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf
seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall
ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH VersR 2006, 1684 f = NVwZ 2007, 487 f
m.w.N.).
31
Davon ausgehend, ist die im Zusammenhang mit der (Familien-) Versicherung der
Klägerin entfaltete Tätigkeit auf Seiten der Beklagten als hoheitliches Handeln
anzusehen, da sie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3, 4 SGB
V erfolgte. Diese besagen auszugsweise:
32
§ 3 Solidarische Finanzierung
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Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge
finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der
Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte
Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
34
§ 4 Krankenkassen
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(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
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Selbstverwaltung.
37
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
38
Allgemeine Ortskrankenkassen,
39
Betriebskrankenkassen,
40
Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen,
41
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
42
Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
43
Ersatzkassen.
44
.......
45
b)
46
Bei Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung obliegt der Beklagten bzw. ihren zuständigen Amtsträgern -unab-
hängig davon, ob diese Beamtenstatus haben oder in einem sonstigen
Anstellungsverhältnis stehen und daher (lediglich) als Beamte im haftungsrechtlichen
Sinne anzusehen sind (zur Unterscheidung vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 839 Rz.
13 f)- die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verwaltungshandeln und damit die
Amtspflicht, bei Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes
Versicherungsschutz nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren. In diesem Zusammenhang sind u.a. § 14 SGB I und § 20 SGB X zu
beachten, die bestimmen:
47
§ 14 SGB I Beratung
48
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem
Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
49
§ 20 SGB X Untersuchungsgrundsatz
50
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und
Umfang
51
der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie
nicht
52
gebunden.
53
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten
54
günstigen Umstände zu berücksichtigen.
55
(3) ....
56
.
57
aa)
58
Eine Verletzung der ihr obliegenden Beratungs- und Amtsermittlungspflicht durch die
Beklagte hat das Landgericht für den Zeitraum bis Anfang Februar 2007 im Ergebnis zu
Recht verneint, sich dabei allerdings allein auf die Bekundungen des Zeugen A zu den
Voraussetzungen für das Eingreifen der vorrangigen Versicherungspflicht in der
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung gestützt, so dass hinsichtlich der weiteren
vom Landgericht vernommenen Zeugen den Senat bindende Feststellungen im Sinne
des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlen. Deren Bekundungen tragen indes nicht den Schluss,
der Beklagten sei entsprechend der Behauptung der -hierfür beweispflichtigen- Klägerin
bereits vor Erhalt des ihr im Zusammenhang mit der Erklärung der Klägerin betreffend
die "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung" vom 05.02.2007 (Anl. 4)
zugeleiteten Steuerbescheids der Klägerin für das Jahr 2004 vom 26.10.2006 (Anl. 7)
bekannt gewesen, dass die Klägerin Einnahmen aus einem von ihr geführten
landwirtschaftlichen Betrieb erzielte, was in Ansehung der §§ 14 SGB I, 20 SGB X
gegebenenfalls Veranlassung zur Nachfrage, weiteren Sachverhaltserforschung und
möglicherweise auch dem Hinweis hätte geben können -oder der im Senatstermin vom
05.06.2009 vertretenen Auffassung der Klägerin folgend: sogar hätte geben müssen-,
dass vor diesem Hintergrund die Möglichkeit einer Familienversicherung der Klägerin
zweifelhaft sei. Vielmehr haben insbesondere die Zeugen C und A in Abrede gestellt,
dass die Klägerin -wie von ihr behauptet- bereits mit früheren Erklärungen betreffend die
"Angaben zur Feststellung der Familienversicherung" vom 24.03.2004, 27.05.2005 und
27.07.2006 (Anl. 1 - 3 zur Klageerwiderung) Steuerbescheide bei der Beklagten
eingereicht hat, aus denen sich Einkünfte aus dem von ihr geführten
landwirtschaftlichen Betrieb ergaben. Zudem ergab die vor dem Landgericht erfolgte
Einsichtnahme in das Original des Erfassungsbogens vom 27.05.2005, dass diesem ein
Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2002 nicht beilag. Soweit die Klägerin
dagegen mit der Berufung vortragen lässt, sie sei von einem Mitarbeiter B der Beklagten
"angeworben" -meint: als Mitglied der Beklagten geworben- worden, dem ihre
persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Existenz ihres landwirtschaftlichen
Betriebes als auch der Umstand ihrer vorausgegangenen Befreiung (von der
Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse) bekannt gewesen sei,
handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen ist, da weder
dargetan noch erkennbar ist, dass und weshalb die Klägerin ohne Nachlässigkeit
gehindert war, dies bereits in erster Instanz einzubringen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
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Vor dem dargelegten Hintergrund und dem dort feststellbaren Kenntnisstand bestand
auf Seiten der Beklagten danach zunächst einmal kein Anlass, die Voraussetzungen für
60
eine Familienversicherung der Klägerin kritisch zu hinterfragen, allein der Umstand,
dass die Klägerin in ihren vorgenannten Erklärungen keine Angaben zu einer
bestehenden selbständigen Tätigkeit und hieraus erzielten Einkünften machte,
verpflichtete die Beklagte ungeachtet ihrer aus § 20 SGB X folgenden Verpflichtung zur
Amtsermittlung noch nicht dazu, dem durch gezielte Nachfrage nachzugehen; vielmehr
durfte sie bis zum Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die
Klägerin ihrer Verpflichtung zur umfassenden Mitwirkung und Offenlegung aller für die
Gewährung des gewünschten Versicherungsschutzes notwendigen Fakten (sowohl ihr
als auch der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gegenüber; § 27 KVLG 1989)
pflichtgetreu nachkam und dem entsprechend nicht ausgefüllte Spalten in den
eingereichten Erhebungsbögen "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung"
als mit "nein" beantwortet ansehen, wie es die Zeugen C und A geschildert haben.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ergab sich
entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht allein aus dem Umstand, dass die
Beklagte ausweislich ihrer daraufhin erteilten (Fax-) Auskunft vom 04.07.2005 zeitnah
zur Begründung einer Familienversicherung für die Klägerin seitens der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse um Erteilung einer Mitgliedsbestätigung für die
Klägerin gebeten wurde, da allein die Anforderung einer Mitgliedsbestätigung die
Beklagte ohne nähere -hier indes weder vorgetragene noch erkennbare- Anhaltspunkte
oder Informationen zum Grund der Anfrage noch nicht an der Berechtigung einer
Familienversicherung für die Klägerin zweifeln lassen musste, während umgekehrt die
wunschgemäß erteilte Auskunft der Beklagten schon wegen des hierin enthaltenen
Hinweises auf die zum 29.04.2005 erfolgte Beendigung der zuvor bestehenden
gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten und das sich ab dem
30.05.2005 anschließende Bestehen einer Familienversicherung allenfalls der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse hätte Veranlassung geben können, deren
Berechtigung im Hinblick auf die Vorrangversicherungspflicht der Klägerin bei ihr schon
damals in eigener Verantwortung kritisch zu hinterfragen.
61
Für nicht durchgreifend -aus dargelegten Gründen für den Zeitraum bis zum Anfang
Februar 2007 aber letztlich unerheblich- erachtet der Senat allein die vom Landgericht
im Anschluss an die Bekundungen des Zeugen A in den Vordergrund seiner
Argumentation gestellten Überlegungen, da die vorrangige Versicherungspflicht bei der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse unter anderem davon abhängig sei, dass der von
dem Versicherungspflichtigen geführte landwirtschaftliche Betrieb eine bestimmte
Mindestgröße habe, deren Erreichen die Beklagte nicht in eigener Sachkunde
überprüfen könne, weshalb sie auf eine entsprechende Mitteilung der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse angewiesen sei, habe die Beklagte bis zum Zugang
dieser Mitteilung -hier erstmals erfolgt mit Zugang des Schreibens der
Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 06.12.2007- davon ausgehen können, dass ein
vorrangiges Versicherungsverhältnis nicht bestehe und daher eine
Familienversicherung der Klägerin durchführen dürfen. Denn mit Kenntniserlangung von
Einkünften der zu versichernden Person aus einem landwirtschaftlichen Betrieb war die
Beklagte gehalten, diese Information an die Landwirtschaftliche Krankenkasse
weiterzuleiten, damit von dort aus in eigener Kompetenz eine Prüfung bezüglich des
Eingreifens der Vorrangversicherung nach § 2 I Nr. 1 KVLG 1989 eingeleitet werden
konnte.
62
bb)
63
Der letztgenannte Umstand führt in der Konsequenz dazu, dass die unterlassene
Weitergabe der Anfang Februar 2007 erlangten Kenntnis von Einkünften der Klägerin
aus einem landwirtschaftlichen Betrieb an die Landwirtschaftliche Krankenversicherung
sich als in die Verantwortung der Beklagten fallende Amtspflichtverletzung darstellt.
64
c)
65
Hinsichtlich der der Beklagten aus dargelegten Gründen vorzuwerfenden
Amtspflichtverletzung ist die Klägerin, deren Versicherungsschutz hiervon berührt
wurde, geschützte "Dritte" i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, auch war das der Beklagten
anzulastende Versäumnis ihrer mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter schuldhaft, da
fahrlässig begangen. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass jeder Beamte
die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich
verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ
1992, 911), so dass die mit der Bearbeitung des Versicherungsvorgangs der Klägerin
befassten Amtsträger der Beklagten bei Einhaltung des von ihnen zu fordernden
objektivierten Sorgfaltsstandards (BGH NJW 1993, 2303 ff, 2304 unter Hinweis auf BGH
NJW 1989, 976) aufgrund der ihnen im Februar 2007 vorliegenden Informationen hätten
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung der
Klägerin zweifelhaft waren und daher näherer Überprüfung durch die
Landwirtschaftliche Krankenkasse bedurften, deren Vorrangversicherung die Klägerin -
aus Sicht der Beklagten: möglicherweise- unterfiel.
66
d)
67
Der Klägerin ist jedoch kein vom Schutzzweck der Norm erfasster Schaden als
zurechenbare Folge der der Beklagten anzulastenden Amtspflichtverletzung
entstanden.
68
aa)
69
Ist durch schuldhafte Amtspflichtverletzung ein Vermögensnachteil des hiervon
Betroffenen verursacht worden, ist er durch den hierfür verantwortlichen Hoheitsträger
so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Amtstätigkeit stehen würde (Palandt-Sprau, aa0.
§ 839 Rn. 77 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 3047). Maßgeblich ist mithin, welchen
Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich in
diesem Fall die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte (Palandt-Sprau, aa0.
unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 2626 ff, 2629). Davon ausgehend, kann ungeachtet
hiergegen erhobener Einwände der Beklagten aufgrund der Bekundungen des Zeugen
D -des Vaters der Klägerin-, die ihre Bestätigung in dem von der Klägerin vorgelegten
Betriebsüberlassungsvertrag zwischen dem Zeugen und dem Ehemann der Klägerin
vom 27.12.2007 finden, als überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) angesehen
werden, dass die Klägerin in Kenntnis einer für sie ab 30.04.2005 bestehenden
vorrangigen Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zur
Vermeidung der damit verbundenen Beitragszahlungsverpflichtung schon damals im
Zusammenwirken mit Ehemann und Vater dafür Sorge getragen hätte, dass der
zwischen ihr und dem Vater geschlossene Betriebsüberlassungsvertrag vom
19.06.1997 aufgehoben und an seine Stelle ein Betriebsüberlassungsvertrag mit ihrem
Ehemann gesetzt worden wäre, der als abhängig Beschäftigter aufgrund der damit
verbundenen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 1, 3
I Nr. 1 des Gesetzes zur Altersicherung der Landwirte (ALG) seine Befreiung von der
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Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse hätte beantragen
können, wie dies ab 01.01.2008 dann tatsächlich auch geschehen ist. Allerdings wäre
mit einer Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Ehemann in diesem
Fall zugleich schon damals auf Seiten der Klägerin der Verlust ihrer in den vorgelegten
Steuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 ausgewiesen Einkünfte aus
landwirtschaftlicher Tätigkeit einher gegangen, ebenso wie der ihrer allein durch die
Steuerberaterbescheinigung vom 02.03.2007 prognostizierten Einkünfte im Jahr 2008
von "rund 3.000,00 €", die im Rahmen einer anzustellenden Differenzberechnung den
der Klägerin auferlegten Versicherungsbeiträgen bei der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse gegenüber zu stellen sind. Dass die Klägerin aufgrund behaupteter
Verfügungsmacht über das für Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ab
2008 neu eingerichtete Konto gemeinsam mit ihrem Ehemann verfügungsberechtigt
sein will, ist insoweit unerheblich, da erwirtschaftete Betriebseinnahmen nach der
zwischen Vater und Ehemann getroffenen Betriebsübernahmevereinbarung zunächst
einmal (allein) Letzterem zustehen, während das von der Klägerin behauptete
Zugriffsrecht hierauf bei lebensnaher Betrachtung Ausfluss zwischen den Ehegatten
bestehender Vereinbarungen sein wird.
bb)
71
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm ist im Übrigen allein der
Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dient (Palandt-
Sprau, aa0. § 839 Rn. 77 unter Hinweis auf BGH MDR 2003, 1113). Maßgeblich ist
mithin, welchem Schutzzweck die Amtspflicht nach den sie begründenden und
umreißenden Bestimmungen und nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts
dienen soll (Palandt-Sprau, aa0. Rn. 44 unter Hinweis auf BGHZ 106, 323 ff 331; BGH
NJW 2005, 742 f, 743). Davon ausgehend, lässt sich nicht feststellen, dass die von den
zuständigen Mitarbeitern der Beklagten verletzte Amtspflicht, ihnen Anfang Februar
2007 erteilte Informationen zu Nebeneinkünften der Klägerin aus einem von ihr
geführten landwirtschaftlichen Betrieb zur eigenverantwortlichen Prüfung der sich
daraus für die Krankenversicherung der Klägerin Konsequenzen an die
Landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzuleiten, nach ihrem Schutzzweck darauf
abzielte, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, durch rechtsgestaltende Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse einen Sachverhalt zu schaffen, bei dem für sie keine
Vorrangversicherungspflicht mehr bestand. Zielrichtung der auf Beklagtenseite zu
beachtenden Amtspflichten war vielmehr allein die Sicherstellung einer
Krankenversicherung der Klägerin nach Maßgabe der zu beachtenden gesetzlichen
Bestimmungen.
72
e)
73
Obwohl aus dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich, weist der Senat der
Vollständigkeit halber darauf hin, dass sich die Klägerin -wie die Beklagte mit Recht
geltend macht- überdies bei Bejahung eines ihr entstandenen und zudem vom
Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfassten Schadens ein überwiegendes und im
Ergebnis zum Anspruchsausschluss führendes Mitverschulden vorwerfen lassen muss,
da sie ausweislich der beigezogenen Versicherungsakte der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse von dieser bereits im Jahr 1997, anschließend erneut im Jahr 2001 und
zuletzt noch einmal mit Schreiben vom 15.06.2005 darauf hingewiesen wurde, dass sie
grundsätzlich zum Kreis der nach § 2 I Nr. 1 KVLG über die Krankenversicherung der
Landwirte versicherungspflichtigen Personen zähle und nur bei Bestehen eines
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vorrangigen Versicherungsverhältnisses oder Vorliegen eines sonstigen
Ausschlusstatbestandes von dieser Versicherungspflicht befreit sei. Aus den Schreiben
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 06.08.2001 und 02.07.1997 ergab sich
dabei zudem, dass -soweit für die Klägerin von Belang- allein das Bestehen einer
Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als Arbeitnehmer -nicht
hingegen eine Versicherung als mitversicherter Familienangehöriger- Vorrang vor einer
Pflichtversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse genoss, überdies aber
auch insbesondere das Ende des bestehenden anderweitigen
Versicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen war. Dieser Mitteilungspflicht ist
die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen, ohne dass sie dieses Versäumnis
nachvollziehbar erklärt. Dass sie in Beantwortung der Anfrage der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse vom 15.06.2005 mit Datum vom 21.06.2005 mitteilte, sie sei "seit dem
1.1.2003 bei der Beklagten versichert", entsprach im Übrigen nur bedingt den
Tatsachen, da hierbei der an sich gebotene Hinweis unterblieb, dass die bis dahin
bestehende eigene Pflichtversicherung bei der Beklagten am 29.04.2005 geendet hatte
und seit dem 30.04.2005 dort nur noch eine Familienversicherung für sie geführt wurde.
Jedenfalls musste (spätestens) die Anfrage der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom
15.06.2005 und der hierin enthaltene -nochmalige- Hinweis auf die Folgen bei Fehlen
eines "vorrangigen Versicherungsverhältnisses oder eines sonstigen
Ausschlussgrundes" der Klägerin Veranlassung geben, sich vor dem Hintergrund der ihr
zuvor erteilten Hinweise und Belehrungen (s.o.) aus eigenem Antrieb danach zu
erkundigen, ob nach Beendigung ihres bis zum 29.04.2005 laufenden
Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich noch die Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorlagen.
3.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat, sondern -soweit es die für die Zurückweisung der Berufung
maßgeblichen Gründe angeht- einen Einzelfall betrifft und weder die Rechtsfortbildung
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
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