Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2004
OLG Hamm: urlaub, fahrverbot, wiedergabe, bäckereibetrieb, beschränkung, form, ausnahme, betrug, kennzeichen, fahrzeug
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 48/04
Datum:
05.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgelsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 48/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 20 OWi 150 Js 689/03 - 116/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des
erforderlichen Abstandes eine Geldbuße von 250,- € festgesetzt.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 13. Oktober 2002
um 11.01 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen: #######,
4
die Bundesautobahn A 44 in Fahrtrichtung L. Dabei betrug bei dem Kilo-
5
meter 133,2 sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen
Geschwindigkeit von mindestens 134 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes
und zwar höchstens 10,82 m.
6
Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
7
"Für die danach von dem Betroffenen vorwerfbar und fahrlässig begangene
Ordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes
gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG sieht die
Bußgeldkatalogverordnung einen Regelsatz von 125 EUR sowie die Verhängung
eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat wegen grober Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vor. Das Gericht hat von der Verhängung des
an sich verwirkten Fahrverbotes gegen eine Verdoppelung der Geldbuße auf 250
8
EUR abgesehen. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass bei Vorliegen eines
sogenannten Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbotes nur bei
Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem
Handlungsunwert im Verhalten des Betroffenen oder dann abgesehen werden
kann, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittli-
cher Umstände oder erhebliche Härten eine solche Ausnahme begründen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Gericht insbesondere auch auf
Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem
Betroffenen, der sich einsichtig gezeigt hat und der keine Voreintragung vorweist,
der Auffassung, dass die mit einem Fahrverbot verfolgte Denkzettel- und
Besinnungsfunktion vorliegend auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden
kann. Der Betroffene ist beruflich dringend auf den Führerschein angewiesen, da er
in seinem Bäckereibetrieb selbst Backwaren ausfährt, während seine insgesamt 13
Angestellten für den Verkauf der Backwaren in dem Hauptgeschäft und der Filiale
sowie in den Verkaufsautos eingesetzt sind. Urlaub für die Dauer eines
Fahrverbotes kann der Betroffene nicht nehmen. Er führt den Betrieb seit 1990 und
hat nun im 5. Jahr hintereinander keinen Urlaub gemacht. Insgesamt kann davon
ausgegangen werden, dass die gegen den Betroffenen verhängte empfindliche
Geldbuße von 250 EUR ausreichend ist, um diesen künftig zur Einhaltung der
Verkehrsvorschriften anzuhalten."
9
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete,
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
10
II.
11
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
12
1.
13
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung
wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, so dass
die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechtsbe-
14
schwerde wirksam ist.
15
2.
16
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler erkennen, die zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit führen.
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 125, 134) und
der Oberlandesgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2003 - 4 Ss OWi 164/03 -)
kann zwar von der Verhängung eines gemäß § 4 BKatV indizierten Regelfahrverbotes
ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn
erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es
angemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen
Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen. Der Tatrichter muss für seine
Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls jedoch eine auf Tatsachen gestützte
18
Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung
des Betroffenen erschöpfen darf (vgl. OLG Hamm VRS 95, 138, 140). Zwar ist es dem
Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende
Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen
Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der
Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung
hingenommen werden. Gegebenenfalls muss darüber Beweis erhoben werden.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es lässt hinreichend
konkrete und für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Feststellungen zu einer
Existenzgefährdung des Betroffenen, welche ein Absehen von der Verhängung eines
Fahrverbotes rechtfertigen könnte, vermissen und beschränkt sich auf die Wiedergabe
der unkritisch hingenommenen Einlassung des Betroffenen dazu. Das Gericht hat nicht
die Behauptung des Betroffenen überprüft, dass er nicht in der Lage sei, für einige
Wochen Urlaub zu machen. Zudem hat das Gericht nicht bedacht, dass es dem
Betroffenen durchaus möglich sein kann, für die Zeit von einem Monat einen
Aushilfsfahrer einzustellen. Zu überprüfen wäre ferner gewesen, ob der Betrieb des
Betroffenen, der über sechs Verkaufsautos verfügt, so organisiert werden kann, dass
ohnehin dort beschäftigte Fahrer die Aufgaben des Betroffenen wahrnehmen können.
Bloße berufliche Nachteile, die zwar unangenehm und spürbar sein mögen, eine
Existenzgefährdung jedoch nicht nach sich ziehen, sind nicht geeignet, ein Absehen
von der Verhängung eines Fahrverbotes zu rechtfertigen.
19
Wegen des aufgezeigten Mangels unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung im
tenorierten Umfang.
20
Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Soest zurückzuverweisen.
21