Urteil des OLG Hamm vom 22.07.1992
OLG Hamm (anerkennung eines ausländischen urteils, kläger, ordre public, rechtshängigkeit, zpo, anerkennung, widerklage, einkommen, leistungsfähigkeit, abänderungsklage)
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 418/91
Datum:
22.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 418/91
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 58 F 38/90
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das am 8.11.1991 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Klage bleibt abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Abänderungsklage des Klägers wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger
und zu 2/3 die Beklagte.
Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5 % der Kläger, zu 19 % die
Beklagte zu 1) und zu je 38 % die Widerkläger zu 2) und 3).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 4/5
und der Kläger 1/5. Die Widerbeklagten zu 2) und 3) tragen ihre
außergerichtlichen Kosten allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
(Von der Darstellung des
Tatbestandes
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Die zulässige Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als sie auf Abweisung der
Widerklage gerichtet ist. Soweit sie auf Zuerkennung von Ehegattenunterhalt gerichtet
ist, bleibt sie wegen mangelnder Begründetheit eines Unterhaltsanspruches erfolglos.
Die klageerweiternd gegen die Beklagte zu 1) gerichtet Abänderungsklage ist
unzulässig.
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I.
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Für den geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruch gilt gemäß Art. 18 Abs. 1
EGBGB deutsches Recht. Ein Anspruch gemäß § 1361 BGB ist jedenfalls wegen
mangelnder Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 1) zu verneinen.
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Deren angemessener Eigenbedarf ist mit 1.250,- DM zu bemessen (Ziff. 33 der Hammer
Leitlinien).
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Ihr Nettoeinkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit belief sich im Jahre 1989 auf
die von ihr rechnerisch und sachlich zutreffend ermittelten ca. 2.350,- DM. Daß eine
Steuererstattung hinzuzurechnen ist, hat der hinsichtlich seines Bedarfs darlegungs-
und beweispflichtige Kläger nicht bewiesen. Daß aus dem Grundvermögen der
Beklagten zu 1) in der Türkei zurechenbare Vermögenserträge resultieren, hat er nicht
dargelegt.
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Der von der Beklagten zu 1) tatsächlich sichergestellte Barunterhalt der Kinder hat ihre
Leistungsfähigkeit gemindert. Die Tabellenunterhaltsbeträge belaufen sich bei dem
genannten Einkommen auf 2 x 385,- DM = 770,- DM. Damit zu verrechnen ist 1/2 des
Kindergeldes. Die andere Hälfte des Kindergeldes bleibt der Beklagten zu 1) wegen der
Leistung des Naturalunterhaltes anrechnungsfrei. Das hälftige Kindergeld für beide
Kinder belief sich bis zum 30.6.1990 auf monatlich 75,- DM und ab 1.7.1990 auf
monatlich 90,- DM. Es bleibt ein abzuziehender Barunterhalt von 695,- DM bzw. 680,-
DM. Das nach Abzug dieser Beträge verbleibende Einkommen beläuft sich auf 1.655,-
DM bzw. 1.670,- DM.
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Gemäß Ziff. 31 der Hammer Leitlinien ist der Beklagte zu 1) darüber hinaus für die
Leistung des Naturalunterhaltes der Kinder ein angemessener Betrag anrechnungsfrei
zu belassen, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles bemißt. Die
beiden Söhne der Parteien waren während des hier streitigen Zeitraumes in Anbetracht
ihres Alters zwar nicht mehr in großem Umfang betreuungsbedürftig. Unter
Berücksichtigung des angemessenen Eigenbedarfs von 1.250,- DM ist jedoch bereits
bei Zuerkennung eines anrechnungsfreien Betrages von lediglich 420,- DM
Leistungsfähigkeit zu verneinen. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe ist unter
Berücksichtigung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt
nicht überzogen.
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II.
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Ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt besteht schon dem Grunde nach nicht.
Dieser richtet sich gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach türkischem Recht, nach welchem
auch die Scheidung ausgesprochen worden ist. Gemäß Art. 144 des türkischen ZGB
kann ein Ehegatte zwar bei nichtüberwiegendem Verschulden an der Scheidung vom
anderen Ehegatten Unterhalt entsprechend dessen finanziellen Fähigkeiten verlangen.
Gemäß Art. 144 S. 2 des türkischem ZGB ist Voraussetzung für einen
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Unterhaltsanspruch gegen die Frau allerdings, daß diese wohlhabend ist. Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die vom Kläger gegen die Beklagte zu 1) erhobene
Abänderungsklage unzulässig, die von den Widerklagen erhobene Leistungsklage zwar
zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die auf Abänderung des seit dem 2.11.1990 rechtskräftigen Urteils des türkischen
Gerichts in xxx vom 14.9.1990 gerichtete Klage wäre nur dann zulässig, wenn dieses
Urteil in der Bundesrepublik anerkennungsfähig wäre bzw. für vollstreckbar erklärt
werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Zwar sind grundsätzlich gemäß Art. 4 des Haager Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 - sowohl
die Bundesrepublik als auch die Türkei sind Vertragsstaaten - die in einem
Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat
anzuerkennen bzw. für vollstreckbar zu erklären.
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Nach Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens darf die Anerkennung und die Vollstreckung
jedoch versagt werden, wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren
zwischen denselben Personen vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates anhängig
und als erstes eingeleitet worden ist.
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Unstreitig ist die Rechtshängigkeit des hiesigen Kindesunterhaltsverfahren vor der des
türkischen Verfahren eingetreten. Beteiligte beider Verfahren waren zum Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit der Kläger und die Beklagte zu 1).
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Die Formulierung "darf ... versagt werden" in Art. 5 des genannten Haager
Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß es in die freie Entscheidung des
Vollstreckungsstaates gestellt ist, ob er die Entscheidung anerkennt oder nicht. Ein
automatischer Wegfall der Anerkennungsfähigkeit ergibt sich daher aus dem
Übereinkommen selbst nicht. Die Frage, ob das türkische Unterhaltsurteil trotz der
späteren Rechtshängigkeit anzuerkennen ist oder nicht, beurteilt sich daher nach
innerstaatlichem Recht.
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Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und
Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 30.5.1988, welches
auch für das hier maßgebende Haager Übereinkommen gilt, enthält keine ausdrückliche
Bestimmung dazu, ob in dem genannten Fall die Anerkennung zu versagen ist.
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Insoweit ist auf § 328 ZPO zurückzugreifen. Diese Vorschrift wird zwar verdrängt, soweit
zwischenstaatliche Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von
Entscheidungen bestehen. Ein Rückgriff auf § 328 ZPO ist jedoch insoweit geboten, als
zwischenstaatliche Abkommen einen bestimmten Sachverhalt nicht abschließend
regeln, sondern der Regelung durch den Gesetzgeber des Vollstreckungsstaates
überlassen.
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Der Anerkennungsfähigkeit des türkischen Kindesunterhaltsurteils steht § 328 Ziff. 4
ZPO entgegen. Das BayObLG hat bereits mit Beschluß vom 28.1.1983 (FamRZ 1983,
501 m.w.N.) unter Hinweis auf eine gefestigte Rechtsprechung entschieden, daß die
frühere Rechtshängigkeit eines deutschen Verfahrens der Anerkennung eines
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ausländischen Urteils wegen Verstosses gegen den ordre public entgegensteht, dies
auch dann, wenn dem ausländischen Gericht die Rechtshängigkeit des deutschen
Verfahrens nicht bekannt war, da das im Zivilprozeßrecht verankerte Institut der
Rechtshängigkeit zu den fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
zähle. Der Senat folgt dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen
verwiesen werden kann.
In Anbetracht der danach fehlenden Anerkennungsfähigkeit und Bindungswirkung des
türkischen Urteils ist die Abänderungsklage des Klägers unzulässig, während der
Leistungsklage der Widerkläger keine an die Existenz des türkischen Unterhaltstitels
anknüpfende Zulässigkeitsbedenken entgegenstehen.
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Der Zulässigkeit der Widerklage steht auch nicht entgegen, daß die Widerkläger zu 2)
und 3) selbst nicht Beteiligte des Klageverfahrens sind. Zwar ist grundsätzlich die
Widerklage eines Dritten unzulässig. Hier ist jedoch die Widerklage ursprünglich in
zulässiger Weise von der Beklagten zu 1) als Prozeßstandschafterin gemäß Art. 18 VI
Ziff. 2 EG3GB i.V.m. § 1629 Abs. 3 BGB erhoben worden. Unter prozeßökonomischen
Gesichtspunkten erscheint es sachgerecht, daß die Kinder der Parteien nach
zwischenzeitlichem Wegfall der Prozeßstandschaft mit Rechtskraft der Scheidung trotz
fehlender Beteiligung am Klageverfahren in das Widerklageverfahren eintreten.
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Begründet ist die Widerklage nicht. Ein Unterhaltsanspruch, auf den gemäß Art. 18 Abs.
1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist, scheitert im Ergebnis an fehlender
Leistungsfähigkeit des Kläger, § 1603 BGB.
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Es kann dabei im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in dem vom
Amtsgericht angenommenen Umfang erwerbsverpflichtet ist. Das ihm im angefochtenen
Urteil fiktiv zugerechnete Erwerbseinkommen von ca. 800,- DM, von dessen
Erzielbarkeit auch die Widerkläger ausgehen, ist geringer als die vom Kläger jetzt
bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. die vorher bezogene
Arbeitslosenunterstützung.
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Für die Anerkennung eines Rentenanspruches sind ausweislich des Rentenbescheides
vom 24.1.1992 (Bl. 200 ff d.A.) die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend
gewesen, wobei davon ausgegangen worden ist, daß dieser dem Kläger in Anbetracht
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschlossen ist. Findet der Kläger einen
seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz, ist er verpflichtet, dies dem
Versicherungsträger mitzuteilen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird dann entfallen. Das
tatsächliche Einkommen, welches sich während des hier streitigen Zeitraumes
zwischen 800,- DM und 900,- DM mtl. bewegte, kann danach auch durch eine dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen angepaßte Erwerbstätigkeit nicht effektiv gesteigert
werden.
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Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 1.000,- DM ist
Leistungsfähigkeit des Klägers danach nur dann zu bejahen, wenn diesem zusätzlich zu
seinen Renteneinkünften Vermögenserträge zuzurechnen oder von ihm die Verwertung
des Vermögensstammes zu verlangen ist. Beides ist nicht der Fall.
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Aus dem jetzt noch im Eigentum des Klägers stehenden Grundvermögen in der Türkei
erwachsen diesem unstreitig keine Erträge. Erträge sind ihm in der Vergangenheit auch
nicht aus einem 1990 an einen Sohn aus erster Ehe veräußerten landwirtschaftlich
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genutzten Grundstück zugeflossen. Die Bewirtschaftung und auch die Ernteerträge
dieses Grundstücks hatte er Angehörigen überlassen. Selbst wenn man dies und auch
die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücks auf den Sohn aus erster Ehe im
Hinblick auf die sich aus § 1603 Abs. 2 BGB ergebende gesteigerte Unterhaltspflicht für
unangemessen erachtet und ihm fiktiv den Ernteertrag weiterhin als Einkommen
zurechnet, ergibt sich kein 1.000,- DM übersteigendes Einkommen.
Der Ernteertrag belief sich auf jährlich allenfalls 600,- DM. Unter Berücksichtigung der
davon in Abzug zu bringenden Bewirtschaftungskosten verblieb kein nennenswerter
Betrag.
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Die Verwertung des Vermögensstammes ist vom Kläger nicht zu verlangen. Dieser ist
zur Befriedigung des Mindestbedarfs der Kinder nur in dem Maße heranzuziehen, daß
der notwendige Eigenbedarf des Klägers unter Berücksichtigung seiner
voraussichtlichen Lebensdauer und künftigen Erwerbschancen bis an sein Lebensende
gesichert erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da dem Beklagten
nach Verwertung seines Vermögens nur noch seine laufenden Einkünfte bleiben, die
deutlich unter dem Selbstbehalt liegen, wobei eine künftige Besserung seiner
Erwerbschancen kaum zu erwarten ist.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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