Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2004

OLG Hamm: spina bifida, behinderung, gefahr, medizinische indikation, beratung, amniozentese, anhörung, behandlungsfehler, schwangerschaftsabbruch, eltern

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 38/03
Datum:
29.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 38/03
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 540/01
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. November 2002 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Die klagenden Eheleute E sind die Eltern des am 31.10.1998 geborenen Kindes N, das
mit einer Behinderung in Form einer Spina bifida als Frühgeburt in der
Universitätsfrauenklinik in H durch eine Kaiserschnittentbindung zur Welt kam. Das
geistig nicht behinderte Kind, das derzeit einen integrierten Kindergarten besucht, hat
eine beidseitige Hüftdysplasie, ist vom Knie abwärts gelähmt und trägt Ferrari-Schienen.
Außerdem leidet das Kind an Inkontinenz.
3
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten, einem niedergelassenen Gynäkologen,
einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er während der
Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin zu 1) die Fehlbildung des Kindes pflichtwidrig
nicht erkannt und die Kläger nicht auf weitergehende Diagnostikmöglichkeiten
hingewiesen habe und deshalb eine Schwangerschaftsunterbrechung unterblieben sei.
4
Die Klägerin zu 1) begab sich im Dezember 1997 aufgrund eines Kinderwunsches in
die Behandlung des Beklagten. Anfang April 1998 wurde sie daraufhin schwanger. In
den ersten Monaten der Schwangerschaft kam es bei der Klägerin zu Blutungen. In der
ersten Hälfte des August 1998 wurden in der 16. und 18. Schwangerschaftswoche
jeweils sog. Triple-Tests durchgeführt. Dabei ergab sich in beiden Fällen eine
pathologische Erhöhung des AFP-Wertes. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse
wurde auch über die Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung gesprochen, die
jedoch wegen der damit verbundenen Gefahr einer vorzeitigen
Schwangerschaftsbeendigung unterblieb. Anstelle einer Amniozentese führte der
Beklagte weitere Ultraschalluntersuchungen bei der Klägerin durch, die nicht zur
Erkennung der später festgestellten Erkrankung des Kindes N führten. Im Rahmen der
letzten Vorsorgeuntersuchung der Klägerin vom 27.10.1998 stellte der Beklagte eine
erhebliche Erweiterung des Muttermundes fest, woraufhin er die Klägerin in die T-
Frauenklinik in Q stationär einwies.
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Bei den dort durchgeführten Untersuchungen wurde durch die behandelnden Ärztinnen
noch am Tage der Aufnahme festgestellt, dass das Kind der Kläger an Spina bifida
erkrankt war. Eine bereits im Kindesalter verstorbene Schwester des Klägers hatte die
gleiche Erkrankung und hieraus schwerste Behinderungen. Aufgrund dieser familiären
Erfahrung des Klägers war es für beide Kläger von vornherein klar, dass die
Schwangerschaft der Klägerin zu 1) abgebrochen werden sollte, falls im Rahmen der
Schwangerschaft eine schwer wiegende Behinderung des Kindes festgestellt werden
würde.
6
Im Frühjahr des Jahres 1999 wandte sich die Klägerin zweimal an den Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. T, wobei es bei dem späteren Termin
vom 14.05.1999 um die Beantragung einer Mutter-Kind-Kur ging. Dr. T überwies die
Klägerin wegen einer behandlungsbedürftigen Angstneurose an den Dipl.-Psychologen
T2. Dort befand sich die Klägerin vom April 1999 an für etwa zwei Jahre in regelmäßiger
Behandlung, und zwar anfangs wöchentlich, dann später alle 14 Tage und zum Schluss
mit größeren Abständen. Seit Beendigung dieser Psychotherapie, die zu einer
Verbesserung des Zustandes der Klägerin geführt hat, befindet sich die Klägerin nach
ihren eigenen Angaben wegen dieser Probleme nicht mehr speziell in ärztlicher
Behandlung.
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Im März 2001 wandte sich die Klägerin an die Gutachterkommission für ärztliche
Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer X und beantragte die Überprüfung hinsichtlich
vermuteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der
Schwangerschaftsbehandlung durch den Beklagten. Nach Einholung der Gutachten Dr.
M vom 23.06.2001 sowie Dr. N vom 16.08.2001 erging unter dem 30.08.2001 ein
Bescheid der Gutachterkommission dahin, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler wegen
der Nichtfeststellung einer Missbildung des ungeborenen Kindes vor der Geburt
gegeben sei. Wegen der Einzelheiten des Bescheides sowie der eingeholten Gutachten
wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
8
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, bei rechtzeitiger Aufklärung über die
Missbildung ihrer Tochter durch den Beklagten hätte die Schwangerschaft unter dem
Gesichtspunkt einer sog. medizinisch-sozialen Indikation gemäß § 218 a Abs. 2 StGB
n.F. durch die Klägerin rechtmäßig abgebrochen werden können. Der Abbruch sei
angezeigt gewesen, um die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Klägerin abzuwenden.
9
Hierzu haben sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, diese Gefahr habe
sich durch einen psychosomatischen Schock, der sich durch Zittern, Weinen,
Entzündungszeichen, Durchfall und Übelkeit gezeigt habe, realisiert. Für die Klägerin zu
1) habe eine intensive Selbstschädigungsgefahr bestanden, weshalb eine 24-Stunden-
Aufsicht eingerichtet worden sei. Nach der Geburt habe die Klägerin zu 1) eine
Angstneurose mit Somatisierung, die sich durch Schlafstörung, Drehschwindel,
Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Luftnot, intensivste Magenschmerzen, Herzrasen, Zittern
und Depressionen geäußert habe, bekommen. Die Kläger haben die Meinung vertreten,
der Beklagte sei ihnen zum Ersatz des Unterhaltsaufwandes für das Kind N sowie zum
Ersatz des Einnahmeausfalles der Klägerin verpflichtet, da diese später wieder habe
arbeiten wollen, was aufgrund der Behinderung des Kindes in der vorgesehenen Weise
nicht möglich sei.
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Die Kläger haben beantragt,
11
1.
12
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.623,70 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz von 14.255,57 Euro ab dem 05.12.2001 und von 368,13 Euro seit
dem 13.03.2002 zu zahlen,
13
2.
14
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche künftigen
Kosten für den Unterhalt des Kindes N, geb. am 31.10.1998, zu erstatten, ebenso
sämtliche Einnahmeausfälle, die durch das Kind entstehen.
15
Wegen der Einzelheiten der Berechnung des bezifferten Unterhaltsanspruchs wird auf
Bl. 5 bis 7 der Klageschrift vom 19.12.2001 Bezug genommen.
16
Der Beklagte hat beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Der Beklagte hat die geltend gemachten psychosomatischen Störungen der Klägerin
sowie deren eventuelle Erheblichkeit bestritten und ferner die Auffassung vertreten, die
vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien unter
Berücksichtigung des Lebensrechts des ungeborenen Kindes nicht zur Rechtfertigung
einer Schwangerschaftsunterbrechung geeignet.
19
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird,
hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen und daraufhin die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine einen
Schwangerschaftsabbruch rechtfertigende Indikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 StGB
nach dem Beweisergebnis nicht gegeben sei, wobei sich die Kammer ausnahmsweise
sogar in der Lage sehe, den Sachverhalt ohne Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens allein aufgrund der vernommenen Zeugen zu beurteilen
und zu entscheiden. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens seien keine
über die Vernehmung der Zeugen hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen.
Die Vernehmung der mit der Klägerin kurz vor und kurz nach der Geburt des Kindes
20
befassten Ärzte und Psychologen habe nicht bestätigt, dass sich für die Klägerin aus der
Geburt des behinderten Kindes und der daraus resultierenden Lebenssituation
Belastungen ergeben hätten oder noch zu befürchten sein, die sie in ihrer Konstitution
überfordern und die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung ihres seelischen
Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen ließen, dass bei der gebotenen
Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter hätte zurücktreten müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, mit der sie unter
Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages geltend machen, dass bei
rechtzeitiger Feststellung des Neuralrohrdefekts eine Indikationslage für einen
rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch angenommen worden wäre, zumal die
nachgeburtliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin durchaus
schwer wiegend gewesen sei.
21
Die Kläger beantragen,
22
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
23
1.
24
den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.623,70 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszins von 14.255,57 Euro ab 05.12.2001 und von 368,13 Euro ab dem 31. Tag
nach Zustellung der Klageschrift zu zahlen;
25
2.
26
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche künftige Kosten für
den Unterhalt des Kindes N, geb. 31.10.1998, zu erstatten, ebenso sämtliche
Einnahmeausfälle, die durch das Kind entstehen.
27
Der Beklagte beantragt,
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch
mangels Indikation nicht zulässig gewesen sei. Eine Überforderung der Klägerin habe
sich nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben. Ferner müsse im
Rahmen der Güterabwägung das Lebensrecht des ungeborenen Kindes in Rechnung
gestellt werden. Außerdem wendet der Beklagte gegen die Annahme eines
Behandlungsfehlers ein, dass die Klägerin nach den pathologischen Testergebnissen
auf die Möglichkeit einer Amniozentese hingewiesen worden sei, auf die dann im
Hinblick auf die bei der Klägerin vorhandenen Risiken verzichtet worden sei. Die
Diagnostik sei mit der Klägerin im Einzelnen erörtert worden. Es sei eine
Ultraschalldiagnostik durchgeführt worden, bei der keine Auffälligkeiten festgestellt
worden seien.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines gynäkologischen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. T zu den Themen des Beweisbeschlusses vom 10.03.2003
(Bl. 170 GA). Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. C zu dem Beweisthema des
Beschlusses vom 15.08.2003 (Bl. 213 GA). Der Senat hat im Termin vom 9. Februar
2004 neben den Parteien die beiden vorgenannten Sachverständigen angehört.
32
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das
schriftliche Gutachten von Prof. Dr. T vom 31.07.2003 (Bl. 208 ff GA) und von Frau Dr. C
vom 12.01.2004 sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 9. Februar
2004 (Bl. 258 ff GA) Bezug genommen.
33
II.
34
Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.
35
Das Landgericht hat – wenn auch ohne Einholung des in aller Regel erforderlichen
Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH VersR 2003, 1541) – im Ergebnis zu
Recht einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhaltsbedarfs ihrer
Tochter Melissa aus positiver Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages für
nicht begründet erachtet.
36
1.
37
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 2003, 1541; NJW
2002, 2636; Müller, Unterhalt für ein Kind als Schaden, NJW 2003, 697 ff) kann das auf
einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den
Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßigen
Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den
Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt
kommt.
38
Aufgrund des zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten geschlossenen Vertrages
über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kläger zu 2)
als anderer Elternteil einbezogen war, war auch die Verpflichtung des Beklagten zur
Beratung der Kindeseltern über erkennbare Gefahren einer Schädigung der
Leibesfrucht mitumfasst.
39
Nach den überzeugenden Ausführungen des dem Senat auch aus anderen Verfahrens
als besonders sachkundig und erfahren bekannten Gutachters Prof. Dr. T, dessen
Beurteilung zum Behandlungsgeschehen und zu den medizinischen
Dokumentationserfordernissen sich der Senat zu Eigen macht, steht fest, dass dem
Beklagten hier eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen ist, die
pränatale Untersuchung des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen,
diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener
Weise zu beraten.
40
Der Sachverständige Prof. Dr. T hat in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen
seiner mündlichen Erläuterungen im Senatstermin nachvollziehbar und in
Übereinstimmung mit den Begutachtungen aus dem Verfahren der
Gutachterkommission dargestellt, dass der Beklagte hier behandlungsfehlerhaft
41
gehandelt hat. Aufgrund der pathologischen Resultate aus den beiden Triple-Tests
musste der Beklagte die Klägerin in jeder Hinsicht umfassend über die weitergehenden
pränatalen Diagnosemöglichkeiten einschließlich der Möglichkeit einer Überweisung an
ein Zentrum für pränatale Diagnostik und die Möglichkeit einer Amniozentese
informieren und beraten, um der Klägerin einen vollständigen Entscheidungsspielraum
für die von ihr zu treffende Entscheidung über das weitere Vorgehen zu eröffnen.
Dies hat der Beklagte jedoch gerade nicht getan. Jedenfalls lässt sich die notwendige
Beratung nicht aus seinen Unterlagen entnehmen, obgleich nach den Angaben des
Sachverständigen eine über das normale Maß hinausgehende umfangreiche
Dokumentation über die Beratung hinsichtlich alternativer Diagnosemöglichkeiten
zwingend geboten ist. Der Beklagte hat letztlich auch gar nicht ernsthaft geltend
gemacht, dass eine derart umfassende und vollständige Information für einen
Entscheidungsprozess der Klägerin erfolgt wäre. Nach seinem Vorbringen ist lediglich
über die Möglichkeit einer Amniozentese gesprochen worden, wobei nach den Angaben
der Klägerin unklar bleibt, ob insoweit eine zutreffende und ausreichende Beratung und
Information stattgefunden hat. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Amniozentese im
vorliegenden Fall ohnehin aufgrund der mit den Blutungen der Klägerin verbundenen
Verfälschungsgefahr nicht primär als Untersuchungsmaßnahme geboten war. Nach den
Ausführungen von Prof. Dr. T war in Bezug auf die Klägerin primär eine
hochspezialisierte Ultraschalldiagnostik in einem hierauf spezialisierten Zentrum
geboten und angezeigt, um die Ursache der pathologischen Befunde mit der hier
gebotenen Sorgfalt zuverlässig abzuklären. An dieser Sorgfalt hat der Beklagte es hier
in erheblichem Maße fehlen lassen.
42
Weder eine solche spezielle Ultraschalluntersuchung noch eine dahingehende konkrete
Beratung ist in Bezug auf die Klägerin erfolgt, da sich der Beklagte insofern auf seine
eigenen Ultraschalluntersuchungen verlassen hat. Auf diese Maßnahmen kann sich der
Beklagte zu seiner Entlastung aber nicht berufen. Wenn ein niedergelassener
Gynäkologe seine Patientin nicht über die Möglichkeit einer Überweisung an die seit ca.
zehn Jahren flächendeckend vorhandenen Perinatalzentren berät, dann kann ein
derartiges Unterlassen allenfalls dann unerheblich sein, wenn seine eigene
Ultraschalldiagnostik dem Standard derartiger Perinatalzentren entspricht. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T sowie auch den Gutachten aus dem
Verfahren der Gutachterkommission sind die vom Beklagten bei der Klägerin
durchgeführten Ultraschalluntersuchungen jedenfalls nach den bei seinen Unterlagen
befindlichen Ultraschallbildern unzureichend und damit kein Äquivalent zu der
gebotenen Beratung. Die Einhaltung der erforderlichen Qualitätsstandards kann mit
diesen Aufnahmen nicht dokumentiert werden. Es fehlen die neben
Längsschnittaufnahmen erforderlichen besonderen Querschnittsaufnahmen sowie
neben der bildmäßigen Dokumentation der Einhaltung der besonderen
Qualitätserfordernisse auch ein eindeutiger schriftlicher Befund mit klaren und
eindeutigen Angaben über alle Bereiche der Wirbelsäule.
43
Zusammenfassend hat der forensisch besonders erfahrene Sachverständige Prof. Dr. T
angegeben, dass die Dokumentation des Beklagten weit unterhalb des erforderlichen
Standards liege und er , wenn die hier nicht dokumentierten Maßnahmen deren
Unterlassung indizieren, dies als unverständlichen Fehler von Seiten des Beklagten
einstufen würde. Danach liegt ein sogar grober – Behandlungsfehler des Beklagten im
Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung vor.
44
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin sich im Falle einer sachgerecht
erfolgten Information und Beratung über weitergehende Diagnosemöglichkeiten diesen
Untersuchungen unterzogen hätte und sich – im Falle einer legal zulässigen
Schwangerschaftsunterbrechung – auch für einen derartigen Abbruch vor dem
Hintergrund der familiären Vorbelastung aus der Familie ihres Mannes entschieden
hätte.
45
Ferner kann nach den Darlegungen von Prof. Dr. T festgestellt werden, dass bei einer
Ultraschalluntersuchung in einem dafür spezialisierten Zentrum die Erkrankung des
ungeborenen Kindes an Spina bifida erkannt worden wäre. Aufgrund der hohen
Spezialisierung und des in derartigen Zentren in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes
wäre auch die hier nicht besonders große dorsale Spaltbildung und die sich daraus
voraussichtlich ergebenden Folgen, d.h. der Umfang einer eventuellen geistigen und
körperlichen Behinderung im Wesentlichen zu erkennen und zu beurteilen gewesen. Es
hätte sich dabei aufgrund einer genauen Lokalisation der Spaltbildung der Umfang der
voraussichtlichen Behinderung recht präzise vorhersehen lassen, so dass schon zu
jenem Zeitpunkt die Prognose möglich gewesen wäre, dass es sich vorliegend eher um
eine leichtere und kleinere Verlaufsform einer Spina bifida mit nicht ganz so schweren
Folgen handeln würde, wie sich dies dann auch nach der Geburt von N bestätigt hat.
46
2.
47
Für die Frage eines Schadensersatzanspruches der Kläger auf Ersatz des
Unterhaltsbedarfs – eine Haftung hinsichtlich etwaiger Einnahmeausfälle kommt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGH NJW
1997, 1638; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 289) – ist danach
entscheidend, ob eine medizinische Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB n.F. als
Grundlage einer rechtmäßigen Schwangerschaftsunterbrechung angenommen werden
kann.
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Voraussetzung einer medizinisch-sozialen Indikation ist nach der gesetzlichen
Neufassung des § 218 a Abs. 2 StGB, dass der Abbruch der Schwangerschaft unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der
Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben
oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht
auf eine andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Die Kindesmutter
muss danach den Nachweis erbringen, dass ein Abbruch der Schwangerschaft zur
Vermeidung schwerer, konkret vorhersehbarer und klar zu benennender
Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen wäre. Hierzu bedarf es einer nachträglichen,
auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs bezogenen Prognose. Dabei ist bei der
erforderlichen Güterabwägung auch das Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu
berücksichtigen, wobei generell hohe Anforderungen seitens des Bundesgerichtshofs
an die Bejahung eines Indikationstatbestandes gestellt werden (vgl. Gehrlein,
Zulässiger Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft?, NJW 2002, 870).
49
Der Senat vermag vorliegend nach Abwägung aller relevanten Umstände und unter
Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten
sowie der Anhörung der Kläger nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen,
dass aufgrund der nachträglichen, auf den Zeitpunkt eines denkbaren Abbruchs
bezogenen Prognose ein rechtmäßiger Abbruch der Schwangerschaft zur Vermeidung
50
solcher Gesundheitsgefahren für die Klägerin indiziert gewesen wäre. Im Ergebnis teilt
der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Kläger nicht in ausreichender
Weise den Nachweis geführt haben, dass bei der erforderlichen Güter- und
Interessenabwägung zwischen den Gesundheitsgefahren für die Klägerin auf der einen
und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes auf der anderen Seite letztlich die
Interessen des Kindes zurücktreten müssten und die Voraussetzungen eines
rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen Indikation
gegeben wären.
Nach dem besonders umfangreichen und sorgfältigen schriftlichen Gutachten der
Sachverständigen Dr. C vom 12.01.2004 – auf das zur Vermeidung von
Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird – ist allerdings davon
auszugehen, dass bei der Klägerin noch heute eine teilremittierte posttraumatische
Belastungsstörung vorliegt, die kausal auf die Geburt des behinderten Kindes N
zurückzuführen ist. Nach den erläuternden Ausführungen der Sachverständigen in ihrer
mündlichen Anhörung handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine
Bagatellerkrankung, sondern eine derartige Belastungsstörung geht in ihrer Ausprägung
in Richtung auf eine krankhafte Neurose. Aufgrund der beim Dipl.Psychologen T2
durchgeführten Behandlung befindet sich die Klägerin derzeit in einem deutlich
gebesserten Zustand, der im schriftlichen Gutachten auch als leichtgradige
Angststörung bzw. uncharakteristische Angstsymptomatik bezeichnet worden ist. Aus
der heute bestehenden leichtgradigen Angststörung könne – so die Sachverständige
weiter - jedoch nicht für die Zukunft zuverlässig gesagt werden, ob eine weitere
Remission stattfindet oder sich der Zustand zu einer weiteren chronifizierten
posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung
entwickeln wird. Unter Berücksichtigung des heutigen Diagnosestandes und unter
Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte hat die Sachverständige für eine
Prognose bezogen auf den Sommer 1998 ausgeführt, dass bei der Klägerin im Falle der
Eröffnung einer Behinderung bzw. Missbildung des Kindes eine
Weltuntergangsstimmung eingetreten und ein inneres Chaos entstanden wäre.
Retrospektiv geht die Sachverständige Dr. C davon aus, dass die Kindesmutter eine
derartige Mitteilung während der Schwangerschaft psychisch nicht verkraftet hätte. Im
Rahmen ihrer mündlichen Erläuterungen hat die Gutachterin stimmig und
nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Klägerin um eine sehr umweltbezogene
Person mit hysterisch ausgeformter Persönlichkeit handelt, bei der die Nachricht von
einer Behinderung des Kindes nicht nur eine bloße Belastungsstörung, sondern eine
schwerwiegende Erkrankung ausgelöst hätte. Eine für den damaligen Zeitpunkt
bestehende Suizidgefahr ließe sich gutachterlich nachträglich allerdings nicht
bestätigen, wobei die Sachverständige aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der
Klägerin konkrete Suizidgedanken nicht für wahrscheinlich ansieht.
51
Auf der Grundlage der umfassenden psychiatrischen Begutachtung geht der Senat von
der Gefahr einer schwerwiegenden und erheblichen Gesundheitsgefährdung für die
Klägerin bei Kenntnis einer Behinderung des ungeborenen Kindes durch Spina bifida
aus, einer Behinderung also, die jedenfalls ihrer Art nach derjenigen der Schwester des
Klägers vergleichbar war. Insoweit zeigt sich auch, dass die erstinstanzlich allein
aufgrund des erhobenen Zeugenbeweises ermittelte Beurteilungsgrundlage nicht
ausreichend und vollständig war. Allein durch die Zeugenaussagen ließ sich die
Gewichtigkeit und der Umfang der gesundheitlichen Belastungssituation der Klägerin
und die tatsächliche Schwere der Erkrankung nicht in hinreichender Weise erkennen
und beurteilen. So hat die Gutachterin u.a. deutlich gemacht, dass die Verabreichung
52
von Medikamenten zum damaligen Zeitpunkt in Bezug auf die zu prognostizierende
Gesundheitsbeeinträchtigung nicht sinnvoll gewesen wäre. Es kann deshalb entgegen
der Ausführungen des Landgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass eine
schwer wiegende Gefährdung ihres seelischen Gesundheitszustandes zwangsläufig zur
Einnahme von Psychopharmaka bzw. Antidepressiva geführt hätte.
Trotz der gewichtigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. C zu einer gravierenden
gesundheitlichen Gefährdung der Klägerin bei Eröffnung einer Behinderung des Kindes
vermag der Senat nicht die Entscheidung dahin zu treffen, dass im Rahmen der
erforderlichen Güter- und Interessenabwägung das Lebensrecht des im Verhältnis zu
anderweitigen Fällen nicht so schwer behinderten Kindes zurückzutreten habe. In
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T hält es der Senat für
erforderlich und geboten, in Fällen wie dem hier vorliegenden besonders hohe
Anforderungen an das Vorliegen einer Abbruchsindikation zu stellen. Nach den
Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. T hätte bei der Klägerin anhand der
speziellen Ultraschalldiagnostik festgestanden, dass nur eine – innerhalb des Rahmens
von möglichen Fehlbildungen bei einer Spina bifida – nicht so besonders schwer
wiegende Behinderung des ungeborenen Kindes zu erwarten war, wobei es bei Fällen
von Spina bifida ohnehin sehr häufig – wie auch hier – zu einer normalen geistigen
Entwicklung des Kindes, eines im Übrigen auch nach Einschätzung der Klägerin
"kecken Energiebündels" mit der entsprechenden Möglichkeit der Teilhabe am
familiären und gesellschaftlichen Leben komme. Bei dieser Betrachtung soll das
Krankheitsbild als solches – wie auch der Sachverständige ausdrücklich betont hat –
keineswegs verharmlost werden.
53
Beide Sachverständige haben übereinstimmend bei ihrer Anhörung vor dem Senat
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Frage einer Abbruchsindikation im Sinne des
§ 218 a Abs. 2 StGB unter Abwägung der Interessen des ungeborenen Kindes nur
äußerst schwierig zu beantworten sei. Letztlich hat die Sachverständige Dr. C den
Standpunkt eingenommen, dass aufgrund der Orientierungslosigkeit der Klägerin und
nach ihrer Persönlichkeit eine Austragung des Kindes ihr vermutlich nicht hätte
zugemutet werden können. Dem gegenüber hat der gynäkologische Sachverständige
Prof. Dr. T in seiner abschließenden Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass er
auch unter Berücksichtigung des bei der Klägerin gegebenen Traumas im Falle einer
entsprechenden Diagnose die Zumutbarkeitsgrenze, bis zu der die Klägerin
Belastungen zugunsten des ungeborenen Kindes hinnehmen müsse, im Ergebnis
aufgrund der zu stellenden Anforderungen noch nicht für überschritten ansehe.
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Unter Einbeziehung aller Abwägungskriterien sieht es der Senat letztlich nicht als
erwiesen an, dass die psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin auch vor
dem Hintergrund ihres vom Zeugen T2, der sie im Rahmen der ca. zweijährigen
Behandlung unmittelbar begleitet hat, beim Landgericht bekundeten guten sozialen
Netzes und des guten familiären Hintergrundes in einem Maße überfordert war, das
geeignet war, das Lebensrecht des Kindes in den Hintergrund zu drängen.
55
Die körperlichen Beeinträchtigungen des Kindes, die im Zeitpunkt der Prognose
ausreichend zuverlässig vorhersehbar waren, ließen ersichtlich eine Teilhabe des
geistig gesunden Mädchens am Leben der Familie und in der Gemeinschaft ohne
weiteres zu. Die Situation war dem Umfang, den Folgen und den praktischen
Auswirkungen der Behinderung nach nicht mit dem Fall der vor vielen Jahren
verstorbenen Schwester des Klägers vergleichbar. Vielmehr war im Hinblick auf das
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Lebensrecht des ungeborenen Kindes das Maß der der Schwangeren noch zumutbaren
Lasten deutlich über das normale Maß hinaus erhöht. Eine Konfliktlage, die unter
Einbeziehung von möglichen und zumutbaren Beratungs- und Hilfsangeboten und mit
Blick auf die stabile Familiensituation einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen
konnte, war nach der Bewertung des Senats noch nicht erreicht, die Opfergrenze für die
Klägerin mithin noch nicht nachweislich überschritten.
III.
57
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
58
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht gegeben.
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