Urteil des OLG Hamm vom 13.09.1982

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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 302/82
Datum:
13.09.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 302/82
Tenor:
Die Bestellung der Rechtsanwältin ... in ... zur Verteidigerin des
Angeklagten wird aufgehoben. Insoweit wird der angefochtene Beschluß
aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde; jedoch wird die
Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen dieser und
die Staatskasse je zur Hälfte.
Gründe:
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Dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer wird in der Anklage vom ...
vorgeworfen, sich des unerlaubten Handels mit Heroin und der räuberischen
Erpressung zur Erlangung von Heroin schuldig gemacht zu haben. Nachdem sich
Rechtsanwältin ... aus ... bereits im Ermittlungsverfahren mit Vollmacht vom 03. Januar
1982 als seine Verteidigerin gemeldet hatte und danach vom Amtsgericht zur
Verteidigerin bestellt worden war, wurde ihre Beiordnung in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 25. Juni 1982 wiederholt. An der für den 02.
Juli 1982 vorgesehenen Fortsetzung der Hauptverhandlung konnte sie wegen einer
plötzlichen Erkrankung nicht teilnehmen. Der Fortsetzungstermin wurde deswegen
aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 08.07.1982 meldete sich Rechtsanwalt ... unter
Überreichung einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 07.07.1982 als dessen
Verteidiger. Der Beschwerdeführer selbst beantragte mit Schreiben vom 08.07.1982,
ihm Rechtsanwalt ... unter Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin ... als
Verteidiger beizuordnen, da seine Verteidigungsansichten und diejenigen von
Rechtsanwältin ... nicht mehr in Einklang zu bringen seien und eine Verteidigung durch
sie deswegen nicht mehr möglich sei, weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr
gegeben sei. In ihrem Schriftsatz vom 21.07.1982 bestätigte Rechtsanwältin ... daß
keine gemeinsame Verteidigungslinie herzustellen sei, wobei ihr eine nähere
Schilderung der divergierenden Ansichten über die Verteidigung nicht möglich sei, ohne
die Schweigepflicht zu brechen und dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen; sie
halte deswegen den Widerruf ihrer Verteidigerbestellung für zulässig, da aus der
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maßgeblichen Sicht des Beschwerdeführers eine Verteidigung durch sie nicht mehr
möglich sei, weil das dazu erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag,
die Verteidigerbestellung von Rechtsanwältin ... aufzuheben, mit der Begründung
zurückgewiesen, der unsubstantiiert vorgetragene Hinweis auf das Fehlen eines
Vertrauensverhältnisses reiche dafür nicht aus. Insbesondere sei der nicht näher
begründete Hinweis, die unterschiedlichen Verteidigungsansichten seien nicht mehr in
Einklang zu bringen und eine gemeinsame Verteidigungslinie sei nicht herzustellen,
unbeachtlich; denn der Verteidiger sei ein auch von den Auffassungen seines
Mandanten unabhängiges Organ der Rechtspflege und würde in vielen Fällen die ihm
obliegenden Pflichten gröblich verletzen, wenn er sich die in aller Regel laienhaften
Vorstellungen eines Beschuldigten über die Rechtslage oder die zu wählende
Verteidigungsstrategie zu eigen machen würde.
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Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Angeklagte geltend, der Zweck
der Pflichtverteidigung sei wegen des fehlenden Vertrauensverhältnisses zu
Rechtsanwältin ... nicht erfüllt und im übrigen stehe der beantragten Auswechselung der
Pflichtverteidiger wegen des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der
Rechtsanwälte ... und ... nichts im Wege.
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Die Beschwerde ist begründet, soweit der Vorsitzende der Strafkammer die Rücknahme
der Verteidigerbestellung von Rechtsanwältin ... abgelehnt hat. Die StPO regelt die
Rücknahme der Bestellung nur für den Fall, daß ein anderer Verteidiger gewählt wird
und dieser die Wahl annimmt (§ 143 StPO). Die Beiordnung des Pflichtverteidigers ist
jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dann aufzuheben, wenn ein wichtiger
Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; Kleinknecht,
StPO, 35. Aufl., Rz 22 zu § 140 und Rz 3 zu § 143). Das kann dann der Fall sein, wenn
zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kein Vertrauensverhältnis mehr
besteht (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rz 20; KK-Laufhütte, Rz 9 unter
Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979; KMR-Müller, 7. Aufl., Rz 6, jeweils zu §
142; OLG Karlsruhe in NJW 1978, 1172 = AnwBl. 1978, 241; OLG Hamburg in MDR
1972, 799; OLG Frankfurt in NJW 1971, 1857; OLG Hamm in MDR 1967, 856). Dazu
reicht allerdings der bloße Hinweis auf das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses nicht
aus (Laufhütte a.a.O. im Anschluß an BGH bei Holtz in MDR 1979, 108).
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Dagegen kann die Aufhebung der Bestellung dann angezeigt und geboten sein, wenn
zwischen dem bestellten Verteidiger und dem Angeklagten eine auf bestimmte
Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende und die sachgerechte Verteidigung
dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden ist, die dazu führt, daß der bestellte
Verteidiger oder der Angeklagte die Aufhebung der Bestellung beantragen (Laufhütte
a.a.O. unter Hinweis auf BGH 2 StR 398/79 vom 07.11.1979).
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Der Annahme einer solchen Vertrauenskrise steht hier nicht entgegen, daß der
Beschwerdeführer in einem an die Zeugin ... gerichteten Schreiben vom 18.05.1982
sinngemäß zum Ausdruck gebracht haben soll, daß er von der Rechtsanwältin ... ganz
gut verteidigt werde. Dieses Schreiben befindet sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Auskunft des
amtierenden Vorsitzenden der Strafkammer vom heutigen Tage mitteilt, bei den
Sachakten, die der Strafkammer wegen des morgigen Hauptverhandlungstermins
vorliegen. Wegen dieser Äußerung des Beschwerdeführers in dem bezeichneten
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Schreiben ist nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft die geltend gemachte
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Beschwerdeführers zur Rechtsanwältin ...
lediglich als Vorwand anzusehen. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, daß
inzwischen die Hauptverhandlung am 25. Juni 1982 stattgefunden hat, die wegen der
Erkrankung der Verteidigerin nicht abgeschlossen werden konnte und mit der deswegen
morgen von neuem begonnen werden soll. Maßgebend für die Frage, ob es inzwischen
zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, welches
sicher einmal bestanden hat, ist der gegenwärtige Stand des Verfahrens.
Insoweit liegt nicht nur eine einseitige Behauptung des Beschwerdeführers vor, daß
dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe, sondern auch die Bestätigung der
Rechtsanwältin ..., daß sie das Vertrauen des Beschwerdeführers nicht mehr habe, weil
ihre Vorstellung darüber, wie die Verteidigung geführt werden sollte, mit der
diesbezüglichen Vorstellung des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sei.
Der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Auffassung, daß derartige
Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungslinie für die hier zu treffende
Entscheidung grundsätzlich unbeachtlich seien, vermag der Senat in dieser
Allgemeinheit nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß der bestellte Verteidiger an
Weisungen des Beschuldigten, dessen Verteidigung ihm übertragen worden ist, nicht
gebunden ist, sondern die Verteidigung in eigener Verantwortung nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen in Einklang mit dem Gesetz und Standespflichten zu führen
hat (BGH bei Dallinger in MDR 1967, 727; OLG Frankfurt NJW 1971, 1851; OLG
Bremen in AnwBl. 1964, 288). Das besagt jedoch noch nicht, daß
Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept schlechthin kein Anlaß für
eine Auswechslung der Pflichtverteidiger sein können. Weigert sich der bestellte
Verteidiger, die Verteidigung nach den Wünschen des Angeklagten zu führen, so ist
dies stets Ausdruck unterschiedlicher Auffassungen über die unter den gegebenen
Umständen sachgerechte Verteidigung und zugleich Ausdruck einer Vertrauenskrise,
weil der Angeklagte nicht oder nicht mehr darauf vertraut, daß sein Verteidiger seine
Belange in der gebotenen Weise wahrnimmt. Die dem angefochtenen Beschluß
zugrundeliegende Auffassung liefe aber darauf hinaus, daß eine aus solchen Gründen
im Laufe des Verfahrens eingetretene Störung des Vertrauensverhältnisses niemals ein
wichtiger Grund zur Aufhebung der Beiordnung und zur Bestellung eines neuen
Pflichtverteidigers sein könnte. Das entspricht nicht den bereits dargelegten und in der
Rechtsprechung sowie im Schrifttum anerkannten Grundsätzen. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß das Vertrauen, welches ein Angeklagter zu seinem Verteidiger
nach Möglichkeit haben soll, nicht davon abhängt, ob dieser nach seinen anwaltlichen
Vorstellungen über die Führung der Verteidigung die Interessen des Angeklagten
objektiv am besten vertreten hat und auch weiter vertreten würde. Entscheidend ist
vielmehr, ob vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus
das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger ernsthaft gestört ist (OLG
Hamburg in MDR 1972, 799; OLG Hamm in MDR 1967, 856). Davon ist hier
auszugehen, nachdem die Rechtsanwältin ... bestätigt hat, daß es zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer zu einer ernsthaften Vertrauenskrise gekommen ist. Ihren
Ausführungen ist nicht nur zu entnehmen, daß zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept entstanden sind, sondern
auch, daß diese Meinungsverschiedenheiten die grundlegende
Verteidigungskonzeption betreffen und der Beschwerdeführer ihr deswegen das
Vertrauen, das er ihr zunächst als Anwältin seines Vertrauens gewissermaßen
vorschußweise geschenkt hatte, nicht mehr entgegenbringt und aus seiner Sicht auch
nicht mehr entgegenzubringen vermag. Zwar handelt es sich dabei um eine nicht durch
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nähere Tatsachenangaben belegte Beurteilung aus der Sicht der bisherigen
Pflichtverteidigerin, deren Schweigepflicht sich auch auf die Umstände bezieht, auf
denen die unterschiedlichen Auffassungen über die sachgerechte Verteidigung
beruhen. Bei der gegebenen Sachlage sieht jedoch der Senat keine Veranlassung,
dieser Beurteilung der Pflichtverteidigerin nicht zu folgen. Greifbare Anhaltspunkte dafür,
daß der Beschwerdeführer aus sachfremden Gründen Meinungsverschiedenheiten
provoziert hat, um einen sachlich nicht gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen,
sind nicht vorhanden und auch im angefochtenen Beschluß nicht dargelegt.
Soweit der Vorsitzende der Strafkammer es ferner abgelehnt hat, Rechtsanwalt ... als
neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, war dies zwar die zwangsläufige Folge der
Ablehnung des vorgreiflichen Antrags, Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerin
abzuberufen. Gleichwohl kann die Beschwerde mit dem Ziel der Beiordnung von
Rechtsanwalt ... keinen Erfolg haben. Aus den dazu im angefochtenen Beschluß
dargelegten Hilfserwägungen ergibt sich, daß Rechtsanwalt ... Verteidiger der Zeugin ...
ist, die wegen fortgesetzten Erwerbs von Heroin durch ein noch nicht rechtskräftiges
Urteil des Schöffengerichts ... zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und daß im
vorliegenden Verfahren der Frage nachzugehen sein wird, ob diese Zeugin
möglicherweise vom Angeklagten Heroin erworben hat. Es könnte deswegen die
Situation eintreten, daß Rechtsanwalt ... die Interessen des Beschwerdeführers nicht
ohne Verletzung der ihm als Verteidiger der Zeugin ... dieser gegenüber bestehenden
Pflicht, deren Interessen wahrzunehmen, vertreten kann.
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Allein diese Möglichkeit rechtfertigt es, bei der nach § 142 Abs. 1 StPO zu treffenden
Auswahl dem Begehren des Beschwerdeführers nicht zu folgen, Rechtsanwalt ... als
seinen nunmehrigen Anwalt seines Vertrauens beizuordnen. Dabei kommt es nicht
darauf an, wie stark der durch Vernehmung der Zeugin ... zu klärende Verdacht ist und
ob die Bekundungen der Zeugin ... die zu dem Verdacht Anlaß geben, aus
verfahrensrechtlichen Gründen unverwertbar sein sollen, wie Rechtsanwalt ... in der
ergänzenden Beschwerdebegründung dargelegt hat. Ferner ist unerheblich, ob die
Zeugin ... die in diesem Zusammenhang gegen sie erhobenen Vorwürfe bereits als
unwahr bezeichnet hat. "Unsinnig" i.S.d. Ausführungen der ergänzenden
Beschwerdebegründung ist es sicherlich nicht, daß beabsichtigt ist, die Frage durch
eine Vernehmung der Zeugin ... vor der Strafkammer zu klären. Deswegen kann der
aufgezeigte Interessenwiderstreit nicht ausgeschlossen werden, der eine Beiordnung
von Rechtsanwalt ... als untunlich erscheinen läßt, obwohl es regelmäßig geboten ist,
dem Beschuldigten den Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen,
wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Letzteres ist hier der Fall.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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