Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2009
OLG Hamm: einwilligung des opfers, bewährung, zahnärztliche behandlung, körperverletzung, form, schmerzensgeld, gaststätte, bier, prozess, straftat
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 11/09
Datum:
10.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss 11/09
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 Ns 2 Js 376/07
Tenor:
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473
Abs. 1 StPO).
Gründe:
1
I.
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 08. Februar 2008 wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Zur Sache hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
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"Am Abend des 27.04.2007 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen u im
Bochumer Ruhrstadion das Fußballspiel VFL Bochum gegen den FC Schalke 04. Vor
und während des Spieles sprach der Angeklagte in nicht unerheblichem Umfang dem
Alkohol zu. Schon vor dem Spiel hatte er in der Gaststätte "Q" mit dem Zeugen u 2 oder
3 Glas Bier getrunken, schließlich trank er im Stadion weiteres Bier, wobei es sich
mindestens um 4 Becher zu 0,3 l gehandelt hat. Danach begaben sich der Angeklagte
und der Zeuge u erneut zur Gaststätte "Q", wo man sich mit der damaligen Freundin des
Zeugen u, der Zeugin L, verabredet hatte. Der Angeklagte, der Zeuge u und die Zeugin
L setzten sich an einen Tisch auf der der gut besuchten Terrasse und tranken weiterhin
Bier, zuletzt auch eine Flasche Prosecco. Zu einem nicht genau geklärten Zeitpunkt
kurz vor Mitternacht setzte sich an den Nebentisch eine andere Gruppe, die aus den
Zeugen u2, u3, u4 und C bestand. Insbesondere aufgrund von Bemerkungen des
Zeugen C entstand eine gespannte Atmosphäre. Die Bemerkungen des Zeugen C
bezogen sich auf eine Sonnenbrille, die der Angeklagte damals noch trug, auf das
Aussehen des Angeklagten und die weibliche Begleitung. Auch sprach der Zeuge C
den Angeklagten in Englisch an und ähnliches. Der genaue Inhalt dieser Bemerkungen
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war nicht aufzuklären, es handelte sich jedoch nicht um beleidigende Äußerungen. Der
Angeklagte fühlte, dass er von der Gruppe am Nebentisch mit etwas Herablassung
behandelt wurde. Ihm wurde der Eindruck vermittelt, dass sich die 4 Männer am
Nebentisch – alles Kaufleute – dem Angeklagten und seinen Begleitern gesellschaftlich
überlegen fühlten und unausgesprochen der Ansicht zu sein schienen, dass der
Angeklagte und seine Begleiter nicht so ganz zu dem gehobenen Publikum passten,
welches im "Q" verkehrte. Der Angeklagte war den Sticheleien, die fast ausschließlich
von dem Zeugen C kamen, verbal offensichtlich nicht gewachsen. Er wurde innerlich
immer wütender. Er wollte dann mit seinen Begleitern die Gaststätte verlassen. Die
Zeugin L stand dann auf, um den Wagen des Zeugen u dessen nahegelegener
Wohnung zu holen, weil ein Taxi nicht zu bekommen war. Danach setze sich der Zeuge
u2 gegenüber dem Angeklagten an dessen Tisch. Mittlerweile war es etwa 00.30 Uhr
geworden. Was der Angeklagte und der Zeuge u2 miteinander sprachen, war nicht mehr
mit Sicherheit aufzuklären. In jeden Fall herrschte immer noch eine etwas gereizte
Atmosphäre. Plötzlich sprang der Angeklagte auf, ergriff seinen Bierkrug aus Steingut
und schlug diesen dem gegenüber sitzenden Zeugen u2 oben mit einer derartigen
Wucht ins Gesicht, dass der Krug im Gesicht des Zeugen zerbrach. Der Zeuge u2 verlor
sofort das Bewusstsein und fiel zu Boden. Danach sprangen die Begleiter des
Angeklagten auf. Es kam sofort zu einem Gerangel, auch um den Angeklagten von
weiteren Tätlichkeiten abzuhalten. In diesem Gerangel wurde auch der Angeklagte
verletzt. Dem Zeugen u gelang es schließlich, den Angeklagten aus der Gaststätte zum
Auto hinauszuführen, mit welchem die Zeugin L mittlerweile eingetroffen war.
Anschließend fuhr die Zeugin L mit dem Angeklagten und dem Zeugen u davon."
Zu den Tatfolgen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
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"Der Zeuge u2 erlitt aufgrund des Schlages mit dem Bierkrug erhebliche Verletzungen.
Im Krankenhaus wurden u.a. eine offene Nasenbeinfraktur mit arteriellen Blutungen,
zahlreiche Riss- und Quetschwunden im Gesicht und am Schädel, eine
Gehirnerschütterung mit unwillkürlichem Stuhlabgang und später ein posttraumatisches
HWS-/BWS-Syndrom mit Cervikocephalgie und anhaltender Schwindelsymptomatik
festgestellt. Außerdem war einer der Schneidezähne oben zu einem Viertel
abgesplittert. Zur Stoppung der Blutungen mussten die offenen Wunden sehr schnell
vernäht werden, was zu kosmetisch unbefriedigenden Wundverhältnissen mit
deutlichen Vernarbungen führte. Der Zeuge u2 musste bis zum 03.05.2007 stationär
behandelt werden. Es folgte die zahnärztliche Behandlung. Der Zeuge litt noch Wochen
und Monate unter Schwindel und starken Kopfschmerzen, die trotz weiterer Behandlung
bis Mai 2007 zunächst therapieresistent waren. Der Zeuge u2 musste sich auch noch in
fachdermatologische Behandlung begeben, weil die Narbenbildung unbefriedigend
verlief. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren vor allem noch 2 Narben
deutlich im Gesicht des Zeugen y erkennen. Inwieweit die Sichtbarkeit dieser Narben
durch weitere kosmetisch-chirurgische Behandlung vermindert werden kann, ist zurzeit
offen. Auch das Lebensgefühl des Zeugen u2 ist durch die Tat des Angeklagten und die
gesundheitlichen Folgen erheblich beeinträchtigt. Entgegen früheren Zeiten meidet der
Zeuge größere Menschenansammlungen. Sein Sicherheitsgefühl, welches er früher in
der Öffentlichkeit hatte, ist nachhaltig gestört."
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Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft Bochum als auch der
Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die jeweils auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt war.
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Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum änderte das amtsgerichtliche Urteil
im Rechtsfolgenausspruch unter Verwerfung der weitergehenden Berufung des
Angeklagten im Übrigen und Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin ab,
dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt wurde.
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Zur Person des Angeklagten hat die Strafkammer unter anderem festgestellt, dass er als
geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik bereits seit den 80-er Jahren in der
Veranstaltungsbranche tätig ist. Nachdem er fünf Jahre bei der Firma "Z" in E
beschäftigt war, betreibt er sei dem Jahr 2004 die Firma "Z1" in I, die die technische
Ausstattung und die technische Betreuung für zahlreiche prominente Events übernimmt.
Das Unternehmen des Angeklagten beschäftigt insgesamt zwölf Mitarbeiter, davon zwei
Auszubildende. Im Jahr 2007 betrug der erwirtschaftete Gewinn vor Steuern 28.600,- €.
Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erzielte der Angeklagte nach den
Urteilsfeststellungen für sich und seine Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und drei
gemeinsamen minderjährigen Kindern, ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von
ca. 2.500,- €. Aufgrund von Angaben des Angeklagten hat die Strafkammer weiter
festgestellt, dass im Falle der Inhaftierung des Angeklagten die Grundversorgung für
seine Familie durch Hartz IV gesichert werden müsse, da nur er über die für
Geschäftsabschlüsse erforderlichen Kontakte verfüge.
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Zudem hat die Strafkammer zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen
getroffen: "Der Angeklagte hatte immer wieder Probleme im Zusammenhang mit
übermäßigem Alkoholgenuss. Hierüber ist sich der Angeklagte auch bewusst.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis ist er
dieses Problem ernsthaft angegangen und hat auch psychotherapeutische Hilfe in
Anspruch genommen. Er hat über einen Zeitraum von vier Jahren durch entsprechende
Blutbilder nachgewiesen, dass er nicht als regelmäßiger Trinker bezeichnet werden
kann. Nach Angaben des Angeklagten sei der erhebliche Alkoholkonsum zur Tatzeit als
Ausnahme zu bezeichnen. Er habe schon damals kaum noch Alkohol getrunken, erst
recht nicht im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit. Der Angeklagte gibt
an, zuletzt vor etwa zwei Monaten eine Flasche Bier getrunken zu haben".
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Weiter hat die Strafkammer festgestellt:
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"Der Angeklagte hat an den Nebenkläger einen Betrag in insgesamt 7.500 Euro auf
dessen Schmerzensgeldforderung gezahlt. Bereits im Vorfeld der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er 2.500 Euro gezahlt. Kurz vor Schließung der Beweisaufnahme
hat der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 08.02.2008
noch einmal 5.000 Euro in bar an den Nebenkläger gezahlt. Der Nebenkläger fordert
indes ein Schmerzensgeld von weiteren 7.500 Euro, insgesamt also 15.000 Euro.
Darüber hinaus macht er Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.750 Euro geltend,
wobei allein 16.000 Euro als Verdienstausfallschaden geltend gemacht werden. In
diesem Schadensersatzbetrag sind die übergegangenen Forderungen hinsichtlich der
Behandlungskosten nicht enthalten. Die Klage mit den weiteren zivilrechtlichen
Forderungen ist inzwischen zugestellt. Der Angeklagte ist grundsätzlich bereit, einen
weiteren Betrag zu zahlen. Er wendet sich aber insbesondere gegen den geltend
gemachten Verdienstausfallschaden.
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Der Angeklagte hat etwa eine Woche nach der Tat mit dem Nebenkläger telefoniert und
sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Im Hauptverhandlungstermin vor dem
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Amtsgericht hat er sich ausdrücklich bei dem Nebenkläger entschuldigt. "
Zu den insgesamt 18 Vorstrafen des Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, dass
er bereits in den Jahren 1979 bis 1983 viermal nach Jugendstrafrecht sanktioniert und in
den Jahren 1984 und 1985 jeweils zu Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt wurde, die – nach Einbeziehung der ersten in die zweite
Jugendstrafe - nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. In den Folgejahren –
bis zu seiner letzen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hattingen in dem Verfahren 2
Ds 39 Js 25/04 – 61/04 - wurde der Angeklagte nach den Feststellungen der
Strafkammer weitere zehn Mal verurteilt, und zwar wegen fahrlässiger Körperverletzung,
fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung, fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung und fortgesetzter versuchter
Einkommensteuerverkürzung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils
zu Geldstrafen und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall im Jahr 1986 sowie
Erschleichens von Leistungen in drei Fällen im Jahr 1995 jeweils zu Freiheitsstrafen mit
Strafaussetzung zur Bewährung. Während der Angeklagte die erste Bewährungsstrafe
(sieben Monate) lediglich teilweise verbüßte und ein zur Bewährung ausgesetzter
Strafrest im Jahr 1991 erlassen wurde, verbüßte er die weitere viermonatige Strafe nach
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 05. Mai 1998.
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Darüber hinaus wurde der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer durch
das Amtsgericht Hattingen am 13. März 1998 unter anderem wegen fahrlässigen
Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten
mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, die nach Verlängerung der
Bewährungszeit am 08. April 2002 erlassen wurde.
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Weiter wurde der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer am 30.
November 1999 vom Amtsgericht Hattingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und
fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und
drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, die nach zweimaliger
Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 09. Februar 2006 erlassen wurde.
Der Verurteilung lag zum einen ein Vorfall vom 23. Mai 1998 zugrunde. Der Angeklagte,
der zur Tatzeit eine Alkoholkonzentration hatte, die möglicherweise zu seiner
Schuldunfähigkeit führte, war mit einer weiteren Person in der Hattinger Innenstadt nach
einem kurzen Wortwechsel gegenüber einem Mann handgreiflich geworden und hatte
auf den am Boden liegenden Geschädigten mit beschuhten Füßen eingetreten. Als der
zunächst geflüchtete Geschädigte auf der Suche nach seinem Schlüssel zurückkam,
hatte der Angeklagte ihn mit seinem Begleiter erneut angegriffen.
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Zum anderen lag der Verurteilung zugrunde, dass der Angeklagte am 02. Dezember
1999 mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,89 Promille im Zuge einer
familiären Auseinandersetzung seine Lebensgefährtin und später auch deren
schlichtend eingreifenden Sohn verletzt hatte.
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Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte durch Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 12. Februar 2002 erneut einschlägig wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge
Alkoholgenusses, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt, deren
Vollsteckung zur Bewährung ausgesetzt und die mit Wirkung vom 09. Mai 2006
erlassen wurde. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 14. Juli 2001 gegen 22.00
Uhr nach erheblichem Alkoholgenuss den beiden Geschädigten zufällig in der
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Dortmunder Innenstadt begegnete und diesen unvermittelt im Vorbeigehen Tritte gegen
den Kopf versetzte und einem der Geschädigten mit der flachen Hand vor den Hals
schlug, ohne dass die Geschädigten Verletzungen davon trugen.
Nach zwei weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen jeweils wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr, aus denen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet
wurde, wurde der Angeklagte zuletzt erneut einschlägig wegen Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt, wobei die Bewährungszeit bis zum 16. Februar 2009 andauert. Dieser
Verurteilung lag nach den Feststellungen der Strafkammer ein Vorfall vom 13.
November 2003 zugrunde. Der Angeklagte war nach mehreren Gaststättenbesuchen mit
seiner Lebensgefährtin in Streit geraten. Als deren damals 18-jährige Tochter den
Angeklagten zur Beendigung des Streits aufforderte, packte dieser sie an den Haaren,
zog sie durch den Flur und traktierte die währenddessen mit Händen und Füßen. Als die
Geschädigte am Boden lag, trat der Angeklagte mit den Füßen, an denen er Nike-
Turnschuhe trug, gegen ihren Körper und schlug ihr mit der Faust in das Gesicht und an
den Kopf.
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Bei der Strafrahmenbestimmung ist die Strafkammer von dem Strafrahmen des § 224
Abs. 1 StGB ausgegangen und hat sowohl das Vorliegen eines minder schweren Falles
als auch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Alkoholisierung
des Angeklagten verneint. Ferner hat die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung
gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen.
20
Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt:
21
"Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit war nicht
auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bereits
erheblich vermindert war. Die Kammer hat jedoch von einer Strafrahmenverschiebung
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Der Angeklagte hatte seine Alkoholisierung
zur Tatzeit selbst zu verantworten. Der Angeklagte wusste aufgrund früherer
Erfahrungen, dass er unter Alkoholeinfluss dazu neigt, Körperverletzungsdelikte zu
begehen. (…) Auch zur Tatzeit hat der Angeklagte punktuell, aber nicht regelmäßig
Alkohol getrunken. Er kann nicht als alkoholkrank in dem Sinne bezeichnet werden, als
(dass) er aufgrund eines unwiderstehlichen der ihn weitgehend beherrschenden
Hanges trinkt. (…)
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Eine Strafrahmenverschiebung kam auch nicht gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB in
Betracht. (…) Der Angeklagte hat zwar einen nennenswerten Betrag als
Schmerzensgeld an den Nebenkläger gezahlt. Hierin kann indes noch kein echter
Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46 a Abs. 1 StGB gesehen werden. Allein als
Schmerzensgeldforderung macht der Nebenkläger das Doppelte des gezahlten
Betrages geltend. Darüber hinaus stehen noch beträchtliche
Schadensersatzforderungen im Raum, die bereits klageweise geltend gemacht worden
sind. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Angeklagte die Tat zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht hat. Auch die
vom Angeklagten ausgesprochene Entschuldigung ist im Zusammenhang mit der
geleisteten Zahlung nicht ausreichend, um den vertypten Milderungsgrund
anzunehmen. Insoweit kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass der Angeklagte
noch erstinstanzlich eine Notwehrlage behauptet hat, so dass eine umfangreiche
Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht durchgeführt werden musste."
23
Gegen dieses Urteil, das seinem Verteidiger am 18. September 2008 zugestellt wurde,
hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2008, per Telefax
eingegangen am selben Tage, zunächst unbeschränkte Revision eingelegt, die er mit
am 16. Oktober 2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und mit der Rüge der Verletzung sachlichen
Rechts begründet hat. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur
Begründung im Wesentlichen angeführt, die Strafkammer habe zu Unrecht den
vertypten Milderungsgrund nach den §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht angenommen. Denn
dem Nebenkläger stehe kein weiteres, über die bereits gezahlten 7.500,- €
hinausgehendes Schmerzensgeld zu. Zudem habe der Nebenkläger trotz Aufforderung
den geforderten Verdienstausfallschaden bisher nicht ausreichend dargelegt.
24
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 14. Januar 2009 Stellung
genommen und beantragt, wie beschlossen.
25
II.
26
Die zulässige Revision ist unbegründet.
27
1)
28
Durch die wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO), deren Wirksamkeit
der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, sind die Feststellungen des Amtsgerichts zum
Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
29
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch setzt die
Tragfähigkeit des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils voraus. Die Straffrage muss
losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich
beschränkt beurteilt werden können. Daran fehlt es, wenn das Urteil an offensichtlichen
sachlichen Mängeln leidet, etwa wenn die tatsächlichen Feststellungen so knapp,
unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- oder
Schuldgehalt nicht mehr ausreichend erkennen lassen und damit keine hinreichende
Grundlage für die Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts sein können
(BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 188, 29, 359, 364; 33, 59; Senatsbeschluss vom 06. Januar
2009 - 2 Ss 492/08; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2005 – 3 Ss 212/05). Die
Urteilsgründe der amtsgerichtlichen Entscheidung stellen eine ausreichende Grundlage
für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung dar.
30
2)
31
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin gebotene Überprüfung des
Urteils der Strafkammer deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
32
a)
33
Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach
den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorliegenden
erheblichen Alkoholisierung verneint, weil er nach den getroffenen Feststellungen seine
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Alkoholisierung selbst zu verantworten hatte. In diesem Fall besteht – worauf die
Strafkammer zu Recht abgestellt hat – nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für eine Strafrahmenmilderung regelmäßig kein Anlass. Die Senate
des Bundesgerichtshofs stellen in diesem Zusammenhang unterschiedliche
Voraussetzungen für die Versagung der privilegierenden Strafrahmenverschiebung auf.
Teilweise wird eine Strafmilderung in der Regel ausgeschlossen, wenn sich im
Einzelfall das Risiko für die Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung des
Täters für diesen vorhersehbar signifikant erhöht hat, insbesondere wenn dieser bereits
früher unter Alkoholeinfluss in aggressiver Weise aufgefallen ist (Urteil des 5.
Strafsenats vom 17. August 2004 – 5 StR 93704 -, zitiert nach juris Rn. 15; im Anschluss
daran: Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 314/05 -, zitiert nach
juris Rn. 16) oder wenn im Einzelfall gerade keine Umstände der Vorhersehbarkeit einer
Begehung von ähnlichen Straftaten entgegenstehen (Urteil des 2. Strafsenats vom 15.
Februar 2006 – 2 StR 419/05 -, zitiert nach juris Rn. 13). Nach der weitesten vertretenen
Auffassung kommt es auf eigene Vorerfahrungen des Täters im Zusammenhang mit
Alkoholgenuss gar nicht, sondern ausschließlich auf die eigenverantwortliche
Herbeiführung des schuldrelevanten Alkoholisierungsgrades an (Urteil des 3.
Strafsenats vom 27. März 2003 – 3Str 435/02 -, zitiert nach juris Rn. 10). Eine
Entscheidung zwischen den vertretenen Ansichten kann vorliegend dahinstehen, da der
Angeklagte - wie die Strafkammer ohne Rechtsfehler ausgeführt hat – sogar bereits
mehrfach im Zusammenhang mit Alkohol mit Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist und daher um das Risiko der Begehung einer ähnlichen
Straftat wissen musste. Eine Strafrahmenmilderung soll ungeachtet der Kenntnis des
Täters von seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss nur dann in Betracht kommen, wenn
er alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vergleiche
beispielsweise: BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 StR 54/04 -, zitiert nach juris Rn. 9
mit weiteren Nachweisen). Auch dies hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler aufgrund
ihrer Feststellungen verneint.
Demnach wiegen die persönlichen, schulderhöhenden Umstände die durch die
Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld auf und rechtfertigen keine
privilegierende Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.
35
b)
36
Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer die Voraussetzungen einer
Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB
verneint und die erfolgten Zahlungen und sonstigen Ausgleichsbemühungen des
Angeklagten gemäß dem § 46 Abs. 2 StGB lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu
seinen Gunsten gewertet. Nach § 46 a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49
Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum
überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft
erstrebt. Besteht die Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil aus
materieller Leistung in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, so verlangt §
46 a Nr. 2 StGB, dass der Täter tatsächlich gezahlt und dafür erhebliche persönliche
Anstrengungen unternommen und Verzicht geleistet hat. Mit der Einführung dieser
Vorschrift hat der Gesetzgeber die Übernahme des im Jugendstrafrecht erfolgreich
angewendeten Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 45 Abs. 2 Satz 2
JGG) in das Erwachsenenstrafrecht vollzogen. Dahinter steht die Absicht, auch im
Erwachsenenstrafrecht die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt
37
des Interesses zu stellen, das durch materielle und immaterielle Hilfen einerseits durch
Schadenskompensation, andererseits beim Abbau von Ängsten unterstützt werden und
Genugtuung erfahren soll (BT-Dr. 12/6853 S. 1, 21). Gleichzeitig kann der Täter durch
den mit der Vorschrift verfolgten Anreiz für Ausgleichsbemühungen besser als durch
bloße Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns und zur Übernahme
von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat veranlasst werden (BT-Dr. 12/6853
S. 21). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich
ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer
voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat
verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR
405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 – 1 StR 287/05 -,
zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001
– 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22). Andererseits will § 46 a StGB mit den
Anforderungen an einen friedensstiftenden Ausgleich auch in dem aus
generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang sicherstellen, dass nicht jede Form des
Schadensausgleichs ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Umstände des
Einzelfalls dem Täter zugute kommt. Insbesondere darf die Vorschrift nicht als
Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter im Sinne eines "Freikaufs" von
der Verantwortung zu Lasten des Opfers missverstanden werden (BGH, Urteil vom 19.
Dezember 2002 – 1 StR 405/02-, zitiert nach juris Rn. 14). Daraus und im Hinblick auf §
46 Abs. 2 StGB, der das Nachtatverhalten des Verhalten in Form der
Schadenswiedergutmachung umfasst, folgt zum einen, dass für die materielle
Wiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB allein die Erfüllung der vom Tatopfer
zivilrechtlich geforderten und ihm ohnehin zustehenden Ansprüche nicht ausreicht,
sondern der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden
Betrag erbringen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 -, zitiert
nach juris Rn. 20; Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 20) .
Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die
Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung
zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 -, zitiert
nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 – 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris
Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Strafkammer das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 46 a StGB in rechtlich nicht zu beanstandener Weise verneint.
Denn sie hat zu Recht darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Schmerzensgeld-
und Schadensersatzforderungen des Verletzten die bisher gezahlten Leistungen des
Angeklagten bei weitem übersteigen. Zwar steht der Annahme eines erfolgreichen
Täter-Opfer-Ausgleichs grundsätzlich nicht entgegen, dass der Täter die Leistungen erst
zu einem Zeitpunkt erbringt, in dem das Opfer ihn- wie hier - bereits zivilrechtlich auf
Zahlung in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR
405/02 -, zitiert nach juris Rn. 14). Vorliegend ist es aber gerade (noch) nicht zu einer
diesbezüglichen Einigung zwischen den Angeklagten und dem Verletzen gekommen.
Zum einen hat der Verletzte sich mit den erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt
7.500,- € gerade nicht als vollständigem Ausgleich einverstanden erklärt, da er
ausweislich der Feststellungen der Strafkammer an der klageweisen Geltendmachung
von Forderungen in darüber hinausgehender Höhe festhält. Zum anderen ergibt sich
deutlich aus der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten vom 16. Oktober 2008, dass
er der Meinung ist, dem Verletzen stehe ein über den gezahlten Betrag in Höhe von
7.500,- € hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Unabhängig davon, ob
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diese zumindest zweifelhafte Ansicht zutrifft, hat der Angeklagte sogar nach eigenem
Vorbringen gerade noch keinen den rein rechnerischen Betrag zur
Schadenkompensation übersteigenden Betrag erbracht, wie § 46 a Nr. 2 StGB StGB im
Hinblick auf seine friedensstiftende und mit Genugtuung des Opfers verbundene
Intention erfordert. Zwar kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46
a Nr. 1 StGB unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen um einen Ausgleich mit
dem Verletzen die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (Urteil vom 31. Mai 2002 – 2
StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 24). Allerdings zweifelt der Angeklagte ausweislich der
Revisionsrechtfertigung auch ausdrücklich die Höhe des geltend gemachten
Verdienstausfallschadens an und hat darauf noch überhaupt nichts gezahlt, was nach
Auffassung des Senats gerade gegen ein ernsthaftes Bemühen um Wiedergutmachung
und das Einstehen für das begangene Unrecht spricht. Unter diesen Umständen stellt
der kommunikative Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Verletzen seitens des
Angeklagten ein "routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis" dar, das gerade nicht auf
einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war
(vergleiche dazu: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 –, zitiert nach
juris Rn. 11).
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen
Urteils neben der erbrachten Zahlung in Höhe von insgesamt 7.500,- € auf die
Schmerzensgeldforderung des Verletzten zwar bei diesem entschuldigt. Zu Recht hat
die Strafkammer diesen Umstand jedoch nicht als ausreichend für eine
Strafrahmenmilderung nach § 46 a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB angesehen.
Vielmehr hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass der Angeklagte noch erstinstanzlich
eine vermeintliche Notwehrlage behauptet und damit eine umfangreiche
Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat. Dieses Verhalten des Angeklagten im
Prozess steht aber einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten entgegen und
zeigt, dass der Angeklagte die Opferrolle des Verletzen erstinstanzlich gerade nicht
akzeptiert und respektiert hat (vergleiche zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 19.
Dezember 2002 – 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 12). In der Gesamtschau mit dem
bereits dargelegten Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die geltend gemachten
Forderungen des Verletzten in der Berufungs- und Revisionsinstanz kommt die
Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs und damit eine Privilegierung des
Angeklagten in Form einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB
nicht in Betracht.
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c)
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Auch lassen die Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie zeigen, dass die
Strafkammer das Wesen und den Sinn der Strafzumessungsgrundsätze nach § 46 StGB
erkannt und beachtet hat. Die Strafkammer hat im Rahmen der nach § 46 Abs. 2 StGB
anzustellenden Erwägungen in einer ausführlichen Würdigung die für und gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände geprüft. Dabei ist die Strafzumessung
grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Wertung bis zur Grenze des Vertretbaren
zu akzeptieren ist (BGH, NStZ 1993, 283). Das Revisionsgericht darf nur dann
eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich
rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende
Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen
auf den Täter im Sinne des § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert
hat (BGHSt 27, 2; OLG Hamm Beschluss vom 23. August 2005 – 3 Ss 212/05). Davon
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kann vorliegend keine Rede sein.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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