Urteil des OLG Hamm vom 05.03.2003

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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 68/02
Datum:
05.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 68/02
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 327/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2002 verkündete Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutz-
Versicherung für Nichtselbständige gemäß § 26 ARB 1988 genommen; vereinbart ist
auch allgemeiner Vertragsrechtsschutz gemäß § 26 Abs. 5 lit. b) ARB 1988. Er begehrt
die Deckungszusage für einen Rechtsstreit gegen die Volksbank X eG (im Folgenden
Volksbank), in welchem er sich gegen Kündigungen bezüglich zweier Girokonten und
eines Darlehenskontos wendet. Die Volksbank hat per 13.11.2000 Zahlung von 727.336
DM gefordert.
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Dem liegt Folgendes zu Grunde:
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Der Kläger ist Marketing-Fachmann und befasst sich unter anderem mit Sport-
Sponsoring. Er war früher für die D GmbH & Co. KG mit Sitz in X tätig. Ab März 1997
war er Angestellter der C GmbH mit Sitz in Warstein (im Folgenden C), einer
Tochtergesellschaft der Volksbank. Der Kläger bezog dort zunächst ein Jahresgehalt
von 130.000 DM. Ab Anfang 1998 betrug das Gehalt 52.000 DM; den Differenzbetrag
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von 78.000 DM zahlte die C aufgrund eines mündlichen Beratungsvertrages an eine
Firma der Ehefrau des Klägers; diese wiederum zahlte den Betrag an den Kläger; ein
Angestelltenverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma seiner Ehefrau bestand
nicht, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst erklärt hat.
Im Dezember 1997, so hat der Kläger selbst in der Klageschrift des Rechtsstreits gegen
die Volksbank vortragen lassen (Bl. 31. ff. d.A.), bat der Kläger den damaligen
Vorstandsvorsitzenden der Volksbank, I2, um ein Darlehen von 150.000 DM für ein
Sportfest in I. I2 war bis September 1997 zugleich Geschäftsführer der C gewesen; nach
diesem Zeitpunkt war er das, wie sich aus dem vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom
18.02.2002 überreichten Handelsregisterauszug (Bl. 66 d.A.) ergibt und zuletzt unstreitig
gewesen ist, nicht mehr. Streitig ist, ob der Kläger das Darlehen im Namen der C
begehrte oder von Anfang an im eigenen Namen. Jedenfalls einigten sich der Kläger
und I2 darauf, dass der Kläger - im eigenen Namen - ein Darlehen "für betriebliche
Zwecke" aufnahm. Mit dem Darlehensbetrag wurden dann von dem Kläger Geschäfte
des Sport-Sponsoring durchgeführt. Diese bestanden darin, dass der Kläger, wie er in
der Klageschrift des Rechtsstreits gegen die Volksbank erläutert hat, Verträge mit
werbenden Unternehmen, Fernsehsendern und Sportlern schloss. Einnahmen und
Ausgaben erfolgten über die beiden, auf den Namen des Klägers laufenden Girokonten
bei der Volksbank. Nach der Behauptung des Klägers, welche für diesen auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt worden ist, war mit der C vereinbart,
dass Überschüsse der C hätten zufließen sollen. Tatsächlich entstanden nach einer
Leichtathletik-Serie erhebliche Verluste, aus welchen die oben genannte Forderung
(aus Darlehen und Girokonto-Darlehen) der Volksbank resultiert. Die Volksbank geriet
selbst in finanzielle Schwierigkeiten. I2 wurde als Vorstand der Volksbank abgelöst. Die
C wurde - oder wird noch - liquidiert.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, das in Rede stehende Giro- und Darlehensverhältnis mit der Volksbank sei
einer "sonstigen selbständigen" Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 ARB 1988
zuzuordnen, da der Kläger seine Tätigkeit im Wesentlichen frei habe gestalten und
seine Arbeitszeit frei habe bestimmen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung
und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil
Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er macht
geltend:
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Das Landgericht habe nicht beachtet, dass nach neuerer Rechtsprechung bei einem
Rechtsschutz gemäß § 26 ARB 1988 nur diejenige selbständige Tätigkeit vom
Versicherungsschutz ausgenommen sei, welche nach § 24 ARB 1988 versicherbar sei.
Der Kläger sei aber nicht im Sinne des § 24 ARB 1988 selbständig tätig gewesen. I2
habe ihn veranlasst, die Darlehen "pro forma" auf seinen, des Klägers, Namen laufen zu
lassen. Der Kläger sei allein im Rahmen des Anstellungsvertrages und im Namen der C
tätig geworden. Die Darlehensmittel seien zu Gunsten der C verwandt worden. Die
Sponsoring-Geschäfte seien im Rahmen des Angestelltenverhältnisses mit der C
getätigt worden. Die Geschäftsführung der C habe die Sponsoring-Geschäfte
ausgesucht und sei berechtigt gewesen, dem Kläger andere Aufgaben zu übertragen.
Dem Kläger sei eine Nebentätigkeit nicht gestattet gewesen.
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Der Kläger habe im Übrigen zumindest einen Freistellungsanspruch gegen die C.
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Dessen Durchsetzung wäre eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 5
lit. c) ARB 1988. Daraus folge, dass auch für den - vom wirtschaftlichen Ziel her
gleichgerichteten - Rechtsstreit gegen die Volksbank Versicherungsschutz zu gewähren
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers in dieser Instanz wird auf
die Berufungsbegründung Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm Deckungsschutz für das beim Landgericht
Arnsberg unter dem Aktenzeichen 1 O 94/01 laufende Klageverfahren D ./. X zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen; insoweit wird auf die
Berufungserwiderung Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz für
den Rechtsstreit gegen die Volksbank.
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1.
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Die Aufnahme der Darlehen und deren Verwendung erfolgten im Rahmen einer
gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Klägers.
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a)
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Es ist zunächst unrichtig, dass, wie der Kläger vorträgt, er das erste Darlehen - und die
nachfolgenden Girokonto-Darlehen - im Namen der C aufgenommen und nur "pro
forma" auf seinen Namen habe laufen lassen. Der Kläger beruft sich dabei zu Unrecht
darauf, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Volksbank, I2, zugleich für die C
gehandelt habe und dass in Wirklichkeit ein Darlehensvertrag zwischen der Volksbank
und der C zustande gekommen sei. I2 war nämlich schon zum Zeitpunkt der Aufnahme
des ersten Darlehens nicht mehr Geschäftsführer der C; und es ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass I2 zu diesem Zeitpunkt aus anderem Grunde befugt
gewesen wäre, Erklärungen im Namen der C abzugeben. Darauf, was I2 seinerzeit
erklärte, kommt es daher nicht an. Es ist aber auch nicht vorgetragen und nicht
ersichtlich, dass der Kläger befugt gewesen wäre, im Namen der C Darlehen
aufzunehmen. Es sind also - dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen
entsprechend - Darlehensverhältnisse zwischen dem Kläger und der Volksbank
zustande gekommen.
22
b)
23
Mit diesen Darlehensbeträgen finanzierte der Kläger von ihm getätigte Sponsoring-
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Geschäfte. Die Abwicklung erfolgte über die auf seinen Namen laufenden Girokonten.
Zu den im einzelnen abgeschlossenen Verträgen hat der Kläger nichts Näheres
vorgetragen. Er hat indes vorgetragen, Überschüsse hätten der C zufließen sollen.
Bei dieser Sachlage muss der Senat, da der Kläger anderes jedenfalls nicht konkret
dargetan hat, davon ausgehen, dass die Geschäfte von dem Kläger im eigenen Namen
abgeschlossen wurden. Dies gilt um so mehr - ohne dass der Senat darauf
entscheidend abstellt -, als der Kläger in der Klageschrift des Rechtsstreits gegen die
Volksbank und in der Klageschrift dieses Rechtsstreits selbst vorgetragen hat, "er" habe
mit dem von der Volksbank empfangenen Geld Geschäfte gemacht, aus welchen
Verluste entstanden seien.
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Allerdings liegt die Beweislast und grundsätzlich auch die Darlegungslast für das
Vorliegen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers
im vorliegenden Zusammenhang bei dem Versicherer. Tatsachen aus dem
Lebensbereich des Versicherungsnehmers, welche der Versicherer nicht wissen kann,
sind aber von dem Versicherungsnehmer darzutun (vgl. nur OLG Düsseldorf, VersR
1996, 844; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 25 Rn. 20; Prölss, in:
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 25 ARB 75 Rn. 9a). Die Beklagte hat auf diese
Darlegungslast in der Berufungserwiderung ausdrücklich hingewiesen (S. 9, Bl. 123
d.A. mit Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, a.a.O., und Harbauer, a.a.O.; ferner S. 5, Bl.
119 d.A.). Ein zusätzlicher Hinweis des Senats vor der mündlichen Verhandlung ist
nicht geboten gewesen.
26
c)
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Hiernach erfolgten die Aufnahme der Darlehen und deren Verwendung im Rahmen
einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit im Sinne der §§ 24 bis 26 ARB 1998.
28
aa)
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Der Senat lässt offen, ob es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit des Klägers um
eine gewerbliche Tätigkeit handelt oder ob dies deshalb ausgeschlossen ist, weil wie
zu Gunsten des Klägers unterstellt wird - vorgesehen war, dass etwaige Überschüsse
aus den von dem Kläger getätigten Geschäften der C hätten zufließen sollen.
30
bb)
31
Wenn nicht eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, handelt es sich jedenfalls um eine
freiberufliche Tätigkeit.
32
Nach dem System der §§ 24 bis 26 ARB 1988 (vgl. dazu, wenn auch unmittelbar
bezogen auf die Bedingungen der ARB 1975, BGH, VersR 1992, 1510 ff.) wird
jedenfalls - zwischen einerseits Versicherungsschutz für den nicht gewerblich oder
freiberuflich Tätigen und andererseits Versicherungsschutz für gewerbliche oder
freiberufliche Tätigkeiten unterschieden. Dies beruht, wie auch für einen
durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Bedingungen
zu erkennen ist, darauf, dass eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit besondere
Risiken mit sich bringt. Diese Risiken sollen vom Familien-Rechtsschutz gemäß § 25
ARB 1988 und vom Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige gemäß
§ 26 ARB 1988 nicht abgedeckt sein. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit hat dabei
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zur Voraussetzung, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Ausübung eines
Berufs und nicht als private Beschäftigung (wie z.B. im Regelfall die
Vermögensverwaltung) anzusehen ist (vgl. BGH, ebd. unter 3; vgl. auch OLG Karlsruhe,
VersR 1993, 1009: Vermittlung von Public-Relation-Aufträgen).
Wenn der Kläger, wovon der Senat, wie dargelegt, auszugehen hatte, bei zahlreichen
Sportveranstaltungen im eigenen Namen Verträge abschloss und dabei Verluste von
über 500.000 DM entstanden, fällt dies - jedenfalls - unter diesen Begriff der
freiberuflichen Tätigkeit. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf welchen bei
der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, muss die Bestimmungen
der §§ 24 bis 26 ARB 1988 bei verständiger Würdigung dahin verstehen, dass eine
solche Tätigkeit nicht nach §§ 25, 26, sondern - nur - nach § 24 versicherbar ist. Es
handelt sich bei dem Abschluss von Geschäften des Sport-Sponsoring in dem hier in
Rede stehenden Umfang um eine berufsmäßig betriebene Tätigkeit von erheblichem
Umfang. Und es ist evident, dass diese Tätigkeit mit einer Vielzahl von
Vertragsabschlüssen mit werbenden Unternehmen, Fernsehsendern und Sportlern
erhebliche Rechtsschutzrisiken mit sich bringt, welche - allein - dem Typus des
Versicherungsvertrages gemäß § 24 entsprechen. Die Verträge gemäß §§ 25 und 26
sind, was Berufstätigkeit anbelangt, vorgesehen für denjenigen, der als Arbeitnehmer
oder sonstiger Dienstverpflichteter im Namen seines Arbeitgeber auftritt und den
deshalb - jedenfalls im Regelfall - keine Risiken aus im Rahmen seiner Berufstätigkeit
abgeschlossenen Verträgen treffen. Im Streitfall hingegen treffen die Risiken aus den
abgeschlossenen Verträgen den Kläger selbst.
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2.
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Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Deckungsschutz hat.
36
a)
37
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen
oder freiberuflichen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
38
Dies ergibt sich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, nach den
Versicherungsbedingungen aus §§ 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 9 lit. a), 25 Abs. 1 Satz
2 ARB 1988. Der Kläger übte - übrigens schon allein im Rahmen der selbständigen
Tätigkeit für die Firma seiner Ehefrau, mit welcher auch nach seinem eigenen Vortrag
kein Angestelltenvertrag bestand - eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit mit
einem jährlichen Umsatz von mehr als 6.000 DM aus. Nach den vorgenannten
Bestimmungen wandelt sich daher der Versicherungsvertrag (abgesehen von dem hier
nicht relevanten Verkehrs-Rechtsschutz) in einen solchen nach § 25 ARB 1988 um. Es
gilt dann die Ausschlussklausel des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 1988.
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Aber auch wenn man die vorstehende Regelung für unwirksam halten würde, änderte
sich im Ergebnis nichts. Es gilt dann - jedenfalls - die Ausschlussklausel des § 26 Abs. 1
Satz 3 ARB 1988. Die Umsatzgrenze von 6.000 DM ist überschritten.
40
b)
41
Die Klage gegen die Volksbank steht im Sinne dieser Ausschlussklauseln "in
Zusammenhang" mit der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Klägers.
42
Gemeint ist damit ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter
Bedeutung (vgl. BGH, VersR 1994, 166 unter 1 d zu der identischen Bestimmung der
ARB 1975). Ein solcher ist vorliegend gegeben. Die Darlehensaufnahme erfolgte im
Rahmen der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Klägers; sie sollte diese
Tätigkeit ermöglichen.
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c)
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Ob der Kläger wegen der Forderung der Volksbank gegen ihn einen
Freistellungsanspruch gegen die C hat, ist vorliegend unerheblich. Der Kläger hat nicht
etwa Anspruch auf Deckungsschutz gemäß § 26 Abs. 5 lit. c) oder § 25 Abs. 2 lit. b)
ARB 1988. Dies gilt schon deshalb, weil der von ihm gegenüber der Volksbank verfolgte
Anspruch nicht aus dem etwaigen Arbeitsverhältnis begründet ist; die Rechtsgrundlage
für den geltend gemachten Anspruch gegen die Volksbank ergibt sich nicht aus dem
etwaigen Arbeitsverhältnis oder aus arbeitsrechtlichen Normen (vgl. dazu auch
Harbauer, a.a.O., § 25 Rn. 28).
45
d)
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Auch aus § 26 Abs. 5 lit. b) oder § 25 Abs. 3 ARB 1988 ergibt sich kein Anspruch auf
Deckungsschutz. Der vereinbarte allgemeine Vertragsrechtsschutz ist nicht gewährt für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit gewerblicher oder
freiberuflicher Tätigkeit.
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III.
48
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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