Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2017

OLG Hamm (zpo, widerklage, erklärung, protokoll, antrag, scheidung, gegenantrag, vorinstanz, beschwerde, scheidungsverfahren)

Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 261/78
Datum:
27.09.1978
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 UF 261/78
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 22 F 1/78
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Kosten des
Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 850,00 DM festgesetzt.
Gründe:
1
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Familienrichters
in dem ihm wegen der Antragsrücknahme im Scheidungsverfahren die gesamten
Prozeßkosten auferlegt worden sind, ist nach den §§ 269 Abs. 3, Satz 5, 626 Abs. 1,
Satz 1 ZPO zulässig und begründet.
2
Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 18. Januar 1978 einen
Gegenantrag auf Scheidung eingereicht, der der früheren Widerklage entspricht. Damit
wurde auch sie Antragstellerin. In ihrer Erklärung vom 13.02.1978 ist - wie der
Familienrichter im Protokoll vom 28.02.1978 zu Recht festgestellt hat - eine
Antragsrücknahme zu sehen, sodaß auch sie nach § 269 Abs. 3 ZPO Kosten zu tragen
hat (Baumbach-Lauterbach Anm. 4 B zu § 269 ZPO).
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Entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben,
wobei wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ein besonderer Antrag des
Antragstellers nach § 269 Abs. 3 ZPO entbehrlich war.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 91 ZPO zu
tragen.
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